Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1955, Az.: VI ZR 99/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 99/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 29.01.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Installateurs Georg O. in K., Nr. ...,
Prozessgegner
Fritz R. in A. bei N., R.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Januar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nahm am 8. November 1950 auf einem Zündapp-Motorrad (200 ccm Hubraum) an der vom Motorsportclub N. durchgeführten nordbayerischen Zuverlässigkeitsfahrt teil, deren Weg u.a. von Herbruck über Kucha nach Eismannsberg führte. Als er gegen 16 Uhr bei der Durchfahrt durch den Ort Diepersricht in eine starke Linkskurve einbog, kam ihm der Beklagte auf dem diesem gehörenden Zündapp Motorrad (600 ccm) mit Beiwagen entgegen. Beide Fahrzeuge stiessen zusammen. Dabei erlitt der Kläger einen komplizierten Unterschenkelbruch und andere Verletzungen sowie Schaden an Motorrad und Kleidung.
Er hat vorgetragen, der Weg, auf dem der Unfall sich, ereignet habe, sei ein kaum befahrener Feldweg. Der Beklagte habe die örtlichen Verhältnisse gekannt und auch gewußt, daß dieser Weg an jenem Tage und zu jener Tageszeit von den Teilnehmern der Zuverlässigkeitsfahrt benutzt wurde. Trotzdem habe der Beklagte mit seinem Fahrzeug den Weg in seiner ganzen Breite beansprucht, so daß er, der Kläger, nicht habe vorbeifahren können, obwohl er nur mit Stundengeschwindigkeit von 10 bis 15 km gefahren sei.
Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und nach ursprünglicher Feststellungsklage einen Teilbetrag von 2.240 DM eingeklagt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Unfall sei allein vom Kläger verursacht worden. Dieser habe die Kurve geschnitten und sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit in die Kurve hineingefahren. Er, der Beklagte, sei mit seinem Motorrad auf der äussersten rechten Seite des Weges mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/st gefahren und habe kurz vor der Kurve ein Warnzeichen gegeben. Der Kläger habe ohne Schwierigkeit an ihm vorbeifahren können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er volle Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Im Revisionsrechtszug ist nur die Teilforderung von 1.120 DM in Streit. Da diese Forderung sich im Rahmen der Höchstsummen des § 12 KfzG (jetzt StVG) hält und kein Schmerzensgeld umfaßt, bedarf es keiner Untersuchung, ob die Ansprüche des Klägers nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) begründet sind. Das Berufungsgericht konnte sich daher ohne Rechtsverstoß auf die Prüfung beschränken, ob der Beklagte nach dem Kraftfahrzeuggesetz (jetzt Strassenverkehrsgesetz) für den entstandenen Schaden haftet.
Nach dem Berufungsurteil hat der Beklagte als Halter des Kraftfahrzeugs bei dessen Betrieb den Schaden verursacht und daher grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 KfzG hierfür einzustehen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines für den Beklagten unabwendbaren Ereignisses verneint und angenommen hat, der Beklagte habe nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet (§ 7 Abs. 2 KfzG). Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Beklagte habe die Zuverlässigkeitsfahrt beobachten wollen; er habe gewußt, daß der von ihm befahrene Weg in umgekehrter Richtung von den Teilnehmern der Zuverlässigkeitsfahrt benutzt wurde. Allein die Tatsache, daß er auf jenen schmalen und in schlechtem Zustand befindlichen Ortsverbindungsweg den Teilnehmern der Zuverlässigkeitsfahrt entgegengefahren sei, habe ihn zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Diese Sorgfaltspflicht habe sich noch erhöht, als er in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse in Diepersricht in die starke Rechtskurve gefahren sei, die wegen eines Zaunes und einer Hecke nur eine beschränkte Sichtweite von etwa 18 Metern gewährt habe. Der Beklagte, dessen Fahrzeug mit einer Breite von 1,60 m fast die Hälfte des an jener Stelle etwa 3,50 m breiten Weges eingenommen habe, habe auf die naheliegende Möglichkeit Rücksicht nehmen müssen, daß die an der Zuverlässigkeitsfahrt teilnehmenden Fahrer auf eine ungehinderte Durchfahrt vertrauten und nicht auf der äussersten rechten Seite des Weges durch die Kurve fuhren, zumal der Weg sich in einem schlechten Zustand befunden habe und durch Regen aufgeweicht und schmierig gewesen sei. Unter diesen besonderen Umständen habe der Beklagte die gebotene Sorgfalt dadurch verletzt, daß er durch jene Kurve gefahren sei, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Wenn er nicht vor der Kurve habe halten und warten wollen, bis alle Fahrtteilnehmer vorbei waren, so habe er dafür sorgen müssen, daß angesichts dieser besonderen ihm bekannten Gefahrenlage ein Unfall vermieden wurde. Er habe zum Beispiel einen seiner beiden auf dem Rücksitz und im Beiwagen mitfahrenden Begleiter zu Fuß vorausschicken können, damit sie feststellten, ob sich aus der anderen Richtung Fahrzeuge näherten.
Die Revision erblickt in diesen Anforderungen eine Überspannung der von einem Motorradfahrer zu fordernden Sorgfaltspflicht. Sie meint, es habe für den Kläger keinerlei Privileg bestanden. Wenn schon für Rennen in geschlossenen Bahnen die Straßenverkehrsordnung anzuwenden sei (BGHZ 5, 318), so müsse das erst recht bei einer Zuverlässigkeitsfahrt auf öffentlichen, für den übrigen Verkehr nicht gesperrten Straßen gelten. Der Kläger habe die volle Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers und keinen Anspruch darauf gehabt, daß andere Verkehrsteilnehmer auf dem öffentlichen Weg ihm gegenüber mehr Vorsicht und Obacht übten als es gegenüber anderen notwendig sei. Der Beklagte habe sich keine Verletzung der Strassenverkehrsordnung zuschulden kommen lassen und den Interessen der Zuverlässigkeitsfahrer Rechnung getragen; er sei scharf rechts und sehr langsam gefahren und habe vor der Kurve ein Warnzeichen gegeben. Vorsichtiger könne sich kein Motorradfahrer im Straßenverkehr verhalten. Man könne nicht verlangen, daß ein Verkehrsteilnehmer vor einer Kurve anhalte oder seine Begleiter vorausschicke, um nach Gegenverkehr Ausschau zu halten.
Die Bedenken der Revision sind nicht berechtigt. Sie übersieht, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 KfzG als Voraussetzung einer Entlastung des Kraftfahrzeughalters eine über die allgemein im Verkehr zu fordernde Sorgfalt (§ 276 BGB) hinausgehende gesteigerte Sorgfalt verlangt. Als unabwendbar im Sinne dieser Vorschrift gilt ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch die äusserste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht zu verhindern war. Diese äußerste Sorgfalt ist nur dann beobachtet, wenn der Fahrer eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die z.B. auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1952 - III ZR 109/50 -, DAR 1952, 149 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und Urteile des erkennenden Senats vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - DAR 1953, 113 - VerkR 1953, 329 [331] = VersR 1953, 242 = LM StVG § 7-(8), vom 14. Oktober 1953 - VI ZR 103/52 und vom 29. September 1954 - VI ZR 206/53 - VersR 1954, 558).
Bei Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, ein besonders sorgfältiger Fahrer habe unter den festgestellten Umständen in stärkerem Maße den besonderen Verhältnissen einer Zuverlässigkeitsfahrt Rechnung tragen müssen. Die Regierung von Mittelfranken hatte für die Genehmigung der Fahrt u.a. zur Bedingung gemacht, daß an Straßenkreuzungen, unübersichtlichen und verkehrsreichen Strassenecken sowie an schienengleichen Eisenbahnübergängen mit Armbinden versehene erfahrene Ordner aufgestellt wurden mit dem Auftrag, Fahrer und Zuschauer auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen. Zwar war die Fahrstrecke für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß die an der Fahrt teilnehmenden Kraftfahrer den Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung unterlagen. Gleichwohl ist es Erfahrungstatsache, daß die Fahrtteilnehmer auf die Disziplin und eine weitgehende Rücksichtnahme der Zuschauer und der anderen Verkehrsteilnehmer und auch auf ein erfolgreiches Wirken des Ordnungsdienstes und der Polizei vertrauen. Besonders bei Zuverlässigkeitsfahrten, mit denen eine Geschwindigkeitsprüfung verbunden ist, liegt die Möglichkeit nahe, daß die Fahrtteilnehmer, auf eine freie Fahrbahn vertrauend, mit einer grösseren als der sonst gebotenen Geschwindigkeit fahren und auch beim Befahren der Kurven nicht immer die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Daß das Berufungsgericht unter diesen besonderen Verhältnissen einer Zuverlässigkeitsfahrt und auch in Anbetracht der bestehenden örtlichen Verhältnisse (unübersichtliche Kurve und schmaler Weg in aufgeweichtem und schmierigen Zustand) von dem Beklagten gefordert hat, er habe, um einer Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz zu entgehen, vor und bei dem Durchfahren der Kurve besondere Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, bedeutet daher keine Überspannung der an den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 KfzG zu stellenden strengen Anforderungen. Seine Erwägung, der Beklagte habe einen seiner Begleiter vorausschicken können, um nach dem Gegenverkehr Ausschau zu halten, ist im Berufungsurteil nur als ein Beispiel der möglichen Sicherungsmaßnahmen angeführt. Ob diese Maßnahme notwendig war und von dem Beklagten hätte gefordert werden müssen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hätte von einem besonders sorgfältigen Fahrer bei den festgestellten besonderen Verhältnissen erwartet werden können, daß er beim Heranfahren an die Kurve zur Warnung etwa herankommender Teilnehmer der Zuverlässigkeitsfahrt langanhaltende und laute Warnzeichen gab. Daß er dies getan hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Daher ist nicht dargetan, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nach § 7 KfzG verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen, unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht den Einwand des Mitverschuldens für begründet erachtet und bei seiner Abwägung nach § 254 BGB dem Kläger die Hälfte des Schadens zubilligt, sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des Klägers darin gesehen, daß er entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO beim Befahren der unübersichtlichen Kurve nicht die äusserste rechte Seite der Fahrbahn benutzt hat und mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist (§ 9 Abs. 2 StVO). Es hat angenommen, der Unfall sei von beiden Teilen etwa in gleichem Umfang verursacht und verschuldet worden; weder überwiege das Verschulden des Klägers die vom Fahrzeug des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr noch umgekehrt diese Betriebsgefahr das Verschulden des Klägers.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen im Rahmen der ihm als Tatrichter vorbehaltenen Verteilung der Verantwortlichkeit. Da der Abwägung keine rechtsirrtümlichen Erwägungen zugrunde liegen und alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände in Betracht gezogen worden sind, kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung selbst nicht nachgeprüft werden.
Damit erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.