Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: III ZR 109/50
Schuldner; Erbringen einer Leistung; Zulässigkeitsvoraussetzung; Ernsthaftes Bestreiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 109/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 5, 342 - 344
- NJW 1952, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Besorgnis, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist . Das ernsthafte Bestreiten des Schuldners reicht hierfür aus.