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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: III ZR 109/50

Schuldner; Erbringen einer Leistung; Zulässigkeitsvoraussetzung; Ernsthaftes Bestreiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1952
Aktenzeichen
III ZR 109/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 5, 342 - 344
  • NJW 1952, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Besorgnis, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist . Das ernsthafte Bestreiten des Schuldners reicht hierfür aus.