Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1954, Az.: VI ZR 206/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1954
Aktenzeichen
VI ZR 206/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.06.1953

Prozessführer

1. des Fleischermeisters Willi H.

2. seines Sohnes Wolfgang H., geb. am ... 1936, - gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 1)

Prozessgegner

den Kaufmann Heinrich K. in F./Krs. Bu.,

Amtlicher Leitsatz

Der anstelle des Halters haftende Schwarzfahrer wird von seiner Haftung nur frei, wenn er den Entlastungsbeweis nach §7 Abs. 2 StVG erbringt. Der Entlastungsbeweis gemäss §18 Abs. 1 Satz 2 StVG reicht nicht aus.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Juni 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der damals etwa 14 3/4 Jahre alte Zweitbeklagte, der keinen Führerschein besass, fuhr am 10. Februar 1951 gegen 17 Uhr mit einem seinem Vater, dem Erstbeklagten, gehörigen, zu einem Lieferwagen umgebauten früheren Personenkraftwagen Fabrikat Steyr, vom Ausländerlager kommend, die Bu.strasse in Richtung M. entlang. Ihm entgegen kam der Kläger auf einem Motorrad Marke Sachs mit einem Hubraum von 98 ccm. Beide Fahrzeuge prallten zusammen, und zwar stiess das Motorrad zwischen dem rechten Kotflügel und der Kühlerhaube gegen den Lieferwagen. Im Augenblick des Zusammenstosses befand sich der Lieferwagen mit seinen linken Rädern auf der, in seiner Fahrtrichtung gesehen, linken Fahrbahnseite. Auch das Motorrad war wenigstens mit einem Teil auf der für den Kläger linken Fahrbahnseite. Vor dem Unfall war das bis dahin auf der rechten Strassenseite fahrende Motorrad nach links gerutscht, der ebenfalls rechts fahrende Lieferwagen war nach links abgebogen. Der Lieferwagen fuhr nach dem Zusammenstoss noch etwa 25 m weiter und geriet schliesslich in den links neben der Strasse befindlichen Graben. Der Kläger wurde infolge des Zusammenstosses schwer verletzt.

2

Zur Zeit des Unfalls regnete es. Es war bereits ziemlich dunkel. Die betonierte Fahrbahn der Bu. Straße war nass und schlüpfrig.

3

Der Kläger hat behauptet, dass der Zweitbeklagte nicht ordnungsgemäss rechts gefahren sei und nicht gebremst habe. Dem Erstbeklagten wirft er Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Zweitbeklagten vor. Er hat gegen beide Beklagte Klage erhoben und ihre Verurteilung zur Zahlung von 3.500 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm allen durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen hätten.

4

Das Landgericht hat den Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die Hälfte des noch entstehenden Schadens zu ersetzen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Erstbeklagten zurückgewiesen und auf die Berufungen des Klägers und des Zweitbeklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert, den Leistungsanspruch dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung unter Beschränkung auf solche Ansprüche, die nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, getroffen, gegenüber dem Zweitbeklagten jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

I.

Haftung des Zweitbeklagten.

9

1)

Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, dass mangelnde Fahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei oder dass er sich im Augenblick des Unfalls fahrtechnisch falsch verhalten, habe. Es hat daher dem Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Zweitbeklagten versagt. Dagegen hat das Berufungsgericht die Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Leistung von Schadensersatz auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht und hierzu ausgeführt:

10

Bei der Unglücksfahrt habe es sich um eine Schwarzfahrt des Zweitbeklagten gehandelt. Den Entlastungsbeweis nach §7 Abs. 2 KrfzG habe der Zweitbeklagte nicht zu führen vermocht. Es sei ungeklärt geblieben, ob er nicht doch durch seine Fahrweise, insbesondere durch nicht genügendes Ausweichen nach rechts den Kläger zum plötzlichen Bremsen gezwungen habe. Es könne insbesondere möglich sein, dass die vom Zweitbeklagten selbst zugegebene Ausweichbewegung nach links nicht die Reaktion auf ein Schleudern des Klägers, sondern die Veranlassung für ein Bremsen und Ausrutschen des Klägers gewesen sei. Ferner bleibe die Frage offen, ob es nicht doch für den Zweitbeklagten möglich gewesen sei, noch rechts vorbeizukommen, wenn er die nötige Fahrausbildung und Fahrerfahrung gehabt hätte.

11

2)

Die Revision meint, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an den von dem Beklagten zu erbringenden Entlastungsbeweis rechtsirrtümlich überspannt habe, weil die Vorschrift des §18 KrfzG von ihm nicht beachtet worden sei. Die Haftung des Zweitbeklagten als Führers des Unfallfahrzeuges entfalle bereits dann, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden im Sinne des §276 BGB verursacht worden sei, was das Berufungsgericht selbst verneint habe.

12

Diese Rüge ist unbegründet. Die Revision hat übersehen, dass der Zweitbeklagte bei der Unglücksfahrt das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, nämlich des Erstbeklagten, benutzt hatte. Nach §7 Abs. 3 Satz 1 KrfzG ist daher der Zweitbeklagte anstellte des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Er haftet somit nach den gleichen Grundsätzen, nach denen der Halter haften würde (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 7. Aufl. §7 StVG Anm. 14 Seite 245). Der Zweitbeklagte kann mithin der Haftung aus §7 Abs. 1 KrfzG nur dann entgehen, wenn er den Entlastungsbeweis gemäss §7 Abs. 2 KrfzG zu erbringen vermag, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Führung des Entlastungsbeweises aus §18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG genügt entgegen der Ansicht der Revision also nicht, um den Zweitbeklagten von seiner Haftung aus §7 Abs. 1 KrfzG zu befreien, da ihn nicht nur die Führer - sondern auch die Halterhaftung trifft (Müller: Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl. §18 StVG Anm. A II a 1).

13

3)

Die Revision ist weiter der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Entlastungsbeweis aus §7 Abs. 2 KrfzG zu Unrecht nicht als geführt angesehen, und macht geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff des unabwendbaren Ereignisses verkannt und die Bekundungen der Zeugen nicht hinreichend und nicht erschöpfend gewürdigt.

14

a)

Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt betont hat, ist die Sorgfalt, deren Beobachtung der Halter nachzuweisen hat, um den Entlastungsbeweis zu erbringen - dasselbe gilt auch für den ihm haftungsmässig gleichstehenden Schwarzfahrer - nicht nur die allgemeine Verkehrssorgfalt des §276 BGB, sondern eine gesteigerte und besonders weitgehende Sorgfalt (BGH VRS 5, 86;  5, 329= DAR 1953, 113). Zur Führung des Entlastungsbeweises aus §7 Abs. 2 KrfzG genügt es daher nicht, wenn Umstände dargetan werden, die ergeben, dass kein Verschulden des Halters oder Schwarzfahrers im Sinne des §276 BGB vorliegt. Es ist somit kein Widerspruch darin zu erblicken, dass das Berufungsgericht zwar ein Verschulden des Zweitbeklagten nicht als erwiesen ansieht, jedoch den Nachweis der Beobachtung dieser gesteigerten Sorgfalt nicht für erbracht hält.

15

b)

Keinen Erfolg haben kann die Verfahrensrüge der Revision, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeklagte vorschriftsmässig rechts gefahren sei und durch seine Fahrweise dem Kläger keinen Anlass zum plötzlichen Bremsen gegeben habe. Die von der Revision in diesen Zusammenhange angeführten Aussagen der Zeugen Kurt G. und N. hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung ersichtlich berücksichtigt. Der Kläger selbst hatte entgegen der Darstellung der Revision nicht zugestanden, dass der Zweitbeklagte vorschriftsmässig rechts gefahren sei, sondern das Gegenteil vorgetragen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, und in seinem Ermessen liegt es, welche Schlüsse er aus den Zeugenaussagen zu ziehen für richtig hält. Soweit seine Beweiswürdigung nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln verstösst, er die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die Grundlagen für seine Beweiswürdigung vollständig und verfahrensmässig einwandfrei ermittelt hat, ist der erkennende Senat an die Beweiswürdigung gebunden. Irgendwelche Rechtsverstösse bei der Beweiswürdigung, die die Revision begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

16

c)

Feststellungen dahin, dass der Kläger zu schnell gefahren oder unachtsam gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der von der Revision angeführte Satz aus der Parteivernehmung des Klägers: "Ich sah plötzlich ein Licht vor mir und versuchte, rechts wegzukommen", spricht nicht zwingend für eine fehlsame Fahrweise des Klägers, zumal da das Berufungsgericht ersichtlich die im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Aussage des Klägers berücksichtigt hat, dass er sich -offenbar infolge seiner schweren Verletzung- an Einzelheiten des Unfallherganges nicht mehr erinnern könne. Soweit die Revision Folgerungen aus den von ihr behaupteten Fehlern des Klägers ziehen will, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und kann schon deswegen keinen Erfolg haben.

17

d)

Für unzulässig hält die Revision die Überlegung des Berufungsgerichts, es sei möglich, dass die von dem Zweitbeklagten zugegebene Ausweichbewegung nach links nicht die Reaktion auf eine Schleuderbewegung des Klägers, sondern die Veranlassung für ein Bremsen und Ausrutschen des Klägers gewesen sei. Sie meint, es sei dem Gericht verwehrt, einen hypothetischen Ablauf zu konstruieren, der weder in den Behauptungen der Parteien noch in den Aussagen der Zeugen einen Anhaltspunkt finde.

18

Mit dieser Rüge will die Revision offenbar geltend machen, dass das Berufungsgericht die ihm durch den Verhandlungsgrundsatz auferlegte Pflicht verletzt habe, nur solche Tatsachen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, die ordnungsmässig in den Prozess eingeführt worden sind (vgl. RGZ 151, 93 [97]). Dieser Angriff geht jedoch fehl. In dem der Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde liegenden Falle hatte das Berufungsgericht in der Verhandlung neu aufgetauchte Tatsachen, auf die die obsiegende Partei sich nicht berufen hatte, von amts wegen an die Stelle der von der Partei vorgetragenen gesetzt und auf Grund dieser neuen. Tatsachen zu Gunsten der Partei erkannt. Hier liegt dagegen der Sachverhalt anders: Die Ausweichbewegung des Zweitbeklagten nach links, aus der das Berufungsgericht den von der Revision beanstandeten Schluss gezogen hat, war von beiden Parteien vorgetragen worden. Aus dem vorgebrachten Tatsachenstoff kann jedoch das Berufungsgericht auch solche Schlüsse ziehen, die keine der Parteien gezogen hat, denn in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des von den Parteien Vorgebrachten ist der Tatrichter gemäss §286 ZPO frei (RGZ 103, 95 [96] mit Nachweis). Es blieb daher dem Berufungsgericht unbenommen, aus der unstreitigen Ausweichbewegung des Zweitbeklagten den von der Revision beanstandeten Schluss zu Gunsten des Klägers zu ziehen, obgleich der Kläger selbst sich hierauf nicht ausdrücklich berufen hatte. Ob die Aussagen des Zeugen N. dem vom Berufungsgericht für möglich angesehenen Unfallhergang entgegenstehen, kann auf sich beruhen bleiben. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Bekundungen dieses Zeugen zu folgen, sondern in seiner Beweiswürdigung frei. Dass die Würdigung des Berufungsgerichts gegen einen Erfahrungssatz verstösst, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Zweitbeklagte unsicher geworden ist, als er des Klägers ansichtig geworden war, und ohne begründeten Anlass sein Fahrzeug auf die linke Strassenseite hinüber gelenkt hat.

19

e)

Da das Berufungsgericht den Beweis für die dem Zweitbeklagten obliegende gesteigerte Sorgfalt ohne Rechtsverstoss schon deshalb nicht als geführt angesehen hat, weil das Linksabbiegen des Zweitbeklagten möglicherweise unsachgemäss gewesen ist und den Kläger dadurch zu Massnahmen veranlasst hat, die das Schleudern des Motorrads bewirkt haben, kann auf sich beruhen bleiben, ob der Entlastungsbeweis aus §7 Abs. 2 KrfzG auch deshalb nicht geführt ist, weil die Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, daß der Zweitbeklagte nach rechts hätte ausbiegen können. Bemerkt sei jedoch, dass die von der Revision in diesem Zusammenhange gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffe durchweg auf tatsächlichem Gebiete liegen und der Revision bereits aus diesem Grunde nicht zum Erfolge verhelfen können.

20

Die von der Revision gegen die Verurteilung des Zweitbeklagten aus dem Kraftfahrzeuggesetz erhobenen Rügen greifen somit nicht durch.

21

II.

Haftung des Erstbeklagten.

22

Das Berufungsgericht hat seine Schadensersatzpflicht aus §832 BGB hergeleitet.

23

1)

Die Revision ist der Ansicht, dass der Erstbeklagte schon deshalb nicht aus §832 BGB in Anspruch genommen werden könne, weil der Zweitbeklagte nicht widerrechtlich gehandelt habe.

24

a)

Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass der Unfall des Klägers durch ein für den Zweitbeklagten unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, muss sie schon daran scheitern, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht als bewiesen angesehen hat und diese Ausführungen des Berufungsgerichts, wie unter I dargelegt, einer rechtlichen Prüfung standhalten.

25

b)

Die Widerrechtlichkeit des Handelns des Zweitbeklagten will die Revision auch deshalb verneinen, weil der Zweitbeklagte nur aus §7 KrfzG, nicht jedoch aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sei und die durch diese Vorschrift bestimmte Gefährdungshaftung sich weder auf Verschulden noch auf Widerrechtlichkeit, sondern auf blosse Zweckmässigkeitserwägungen gründe.

26

Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Anwendung des §832 BGB ohne Bedeutung ist, ob der Aufsichtsbedürftige selbst für den von ihm angerichteten Schaden in Anspruch genommen werden kann. Der Aufsichtspflichtige kann vielmehr, auch dann nach §832 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn eine Haftung des Aufsichtsbedürftigen, der den Schaden verursacht hat, ausscheidet. Für die Frage, ob der Aufsichtsbedürftige widerrechtlich gehandelt hat oder ob sein Handeln rechtmässig gewesen ist, ist es daher ohne Belang, ob überhaupt ein Anspruch gegen den Aufsichtsbedürftigen besteht und aus welcher gesetzlichen Vorschrift dieser Anspruch gegebenenfalls hergeleitet werden kann. Hat der Aufsichtsbedürftige den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht, so ist sein Handeln dann widerrechtlich, wenn ihm kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass durch das Verhalten des Zweitbeklagten der Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt worden sind. Das Einschlagen des Steuers nach links war adäquat ursächlich für den Unfall des Klägers. Ein die Verletzung des Klägers rechtfertigender Umstand ist nicht ersichtlich.

27

Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Zweitbeklagten lässt sich daher mit den von der Revision angestellten Erwägungen nicht ausschliessen.

28

2)

Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der gemäss §1631 BGB zur Beaufsichtigung des Zweitbeklagten verpflichtete Erstbeklagte den ihm nach §832 Abs. 1 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe. Diese Annahme hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet:

29

Der Beweis, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, sei schon deshalb nicht erbracht, weil nicht feststehe, dass der Zweitbeklagte sich völlig richtig verhalten habe. Ebensowenig habe der Erstbeklagte beweisen können, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe. Er habe nach seiner eigenen Einlassung gewusst, dass der Zweitbeklagte in der Lage gewesen sei, den Wagen zu fahren, und ihn wenigstens auf dem Hofe bereits gefahren habe. In Eilfällen habe der Erstbeklagte dem Zweit beklagten sogar selbst Weisung dazu gegeben. Unter diesen Umständen habe der Erstbeklagte den Zündschlüssel nicht beim Wagen lassen dürfen, während er sich entfernte, um Fleisch in einer Baracke abzuliefern. Er habe vielmehr mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, dass der Zweitbeklagte seine Abwesenheit ausnützen würde, um seine Fahrkunst zu versuchen. Jedenfalls in dieser Beziehung habe er seiner Aufsichtspflicht nicht genügt, gleichgültig, ob der Zweitbeklagte sonst ein folgsamer Sohn gewesen sei. Es würde auch nicht ausreichend sein, falls der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten wiederholt verboten haben sollte, mit dem Wagen zu fahren. Durch die erwähnte Anweisung habe er ein etwa ausgesprochenes Verbot selbst erheblich abgeschwächt und seiner Wirkung beraubt.

30

Entgegen der Ansicht der Revision lassen diese Ausführungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Erstbeklagten überspannt und von ihm strengere Massnahmen verlangt hat, als sie den Anschauungen des Verkehrs entsprechen. Es enthält keinen Rechtsverstoss, wenn das Berufungsgericht selbst ein durch schwere Drohungen mit körperlicher Züchtigung unterstrichenes Verbot, den Tragen zu fahren, unter den hier gegebenen besonderen Umständen als zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausreichend angesehen hat. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, befand sich der noch sehr jugendliche Zweitbeklagte, der den Wagen schon mehrfach gefahren hatte, mit einem ebenfalls noch jugendlichen Lehrling allein im Tragen, von dem sich der Erstbeklagte immerhin eine erhebliche Strecke entfernt hatte, sodass ihm eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Wagen fehlte. Auch wenn der Zweitbeklagte sich im allgemeinen als folgsam gezeigt hatte, so liegt kein Rechtsirrtum darin, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, es habe eine naheliegende und auch dem Erstbeklagten erkennbare Gefahr bestanden, dass der Zweitbeklagte der Versuchung nicht würde widerstehen können, wieder einmal seine Fahrkünste zu erproben. Die Benutzung des Wagens durch den Zweitbeklagten liess sich unschwer dadurch abwenden, dass der Erstbeklagte den Schlüsselbund, an dem sich der Zündschlüssel befand, an sich nahm. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Erstbeklagte habe seine Aufsichtspflicht dadurch verletzt, dass er den Schlüsselbund am Wagen gelassen habe. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den dem Erstbeklagten obliegenden Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen hat.

31

III.

Mitwirkendes Verschulden des Klägers.

32

Eine Ausgleichspflicht des Klägers hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Da der Kläger ein Kleinkraftrad gefahren habe, sei §17 KrfzG nicht anwendbar, sodass lediglich eine Ausgleichspflicht nach §254 BGB in Frage stehe. Dazu müssten aber die Beklagten nachweisen, dass der Kläger den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Diesen Beweis hätten sie nicht geführt. Denn es habe nicht einwandfrei geklärt werden können, durch welchen Umstand das Motorrad des Klägers ins Schleudern geraten sei. Wenn scharfes Bremsen die Ursache gewesen sei, so könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus einem von ihm zu vertretenden Umstand unzweckmässig gebremst habe. Auch sonst habe sich nichts für ein Verschulden des Klägers ergeben, insbesondere sei nicht erwiesen, dass er mit seinem Motorrad nicht genügend vertraut gewesen sei. Die Tatsache des Schleuderns allein sei kein Beweis dafür, dass der Kläger das Motorrad nicht genügend in der Gewalt gehabt habe.

33

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision vergeblich angegriffen. Sie übersieht, dass die Beweisaufnahme nach der rechtsirrtumsfreien und für den erkennenden Senat bindenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine Klarheit über die Ursache des Schleuderns des Motorrades des Klägers erbracht hat. Selbst wenn dem Standpunkt der Revision gefolgt und angenommen wird, dass zu scharfes Bremsen die Ursache für das Schleudern des Motorrades und das scharfe Bremsen fahrtechnisch verfehlt gewesen ist, so ergibt sich allein hieraus noch nicht ein Verschulden des Klägers. Fehlerhaftes Handeln braucht nicht immer schuldhaft zu sein. Hier hat das Berufungsgericht die Annahme eines Verschuldens mit einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt. Dass die Geschwindigkeit des Klägers zu hoch gewesen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die auch in diesem Zusammenhange erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände bei seiner Beweiswürdigung unbeachtet gelassen, findet in dem Vorbringen der Revision keine ausreichende Stütze.

34

Das angefochtene Urteil lässt mithin keine Rechtsverstöße erkennen, die die Revision begründen könnten, sodaß sie zurückgewiesen werden musste.

35

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Hauß