Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1955, Az.: 4 StR 86/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 18.11.1954
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
wegen Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juni 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. November 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anklage wegen Teilnahme am Meineid (III a des angefochtenen Urteils) freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat als Vermögensverwalter, später als Testamentsvollstrecker, des im Russlandfeldzug vermissten und im Juli 1947 für tot erklärten Kaufmanns Wilhelm Maria K. mehrere Verfehlungen begangen, die zum Teil schon im Jahre 1947 zur Anordnung einer Voruntersuchung wegen fortgesetzter Untreue führten. Dieses Verfahren endete im Januar 1948 mit der Ausserverfolgungsetzung des Angeschuldigten. Er ist nunmehr, unter Freisprechung im übrigen, wegen vier Vergehen der Untreue, und zwar in drei Fällen rechtskräftig, sowie wegen schwerer Bestechlichkeit - ebenfalls rechtskräftig - zu einer Gesamtgefängnisstrafe, mehreren Geldstrafen und Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision richtet sich gegen seine Verurteilung wegen Veruntreuung von 1.000 RM, die er nach Abschluss der Voruntersuchung als "Busse" für die angeblich unbegründeten Beschuldigungen der Erbin, Frau Ruth K., aus dem Nachlass an das Evangelische Hilfswerk überwiesen hatte. Auch ficht er die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Anstiftung zum Meineid.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.
I.
Die Strafkammer hat das Verlangen einer Busse für die in der Voruntersuchung erhobenen Beschuldigungen mit Recht in voller Höhe als unberechtigt angesehen. Wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon damals wusste, hatte er sich nicht nur durch das Unterlassen einer ordnungsmässigen Buchführung, sondern auch durch die rechtswidrige Entnahme des 1/6-Anteils an dem Erlös des Brillantringes der Untreue in besonders verwerflicher Weise schuldig gemacht. Gleichwohl veranlasste er die in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten unerfahrene Erbin, die in der Voruntersuchung erhobenen Beschuldigungen mit dem Ausdruck des Bedauerns uneingeschränkt als unbegründet zurückzunehmen und sich mit der Zahlung von 1.000 RM an die evangelische Kirchengemeinde einverstanden zu erklären. Damit wollte er seine Unschuld besonders eindrucksvoll hervorheben. Er liess Frau K. also von seiner Schuld in Unkenntnis. Bei dieser Sachlage kann sein Vorgehen nicht mit dem Hinweis auf die übrigen unbegründeten Vorwürfe der Erbin gerechtfertigt werden. Das Einverständnis der Frau K. war, wie in dem angefochtenen Urteil wiederum mit Recht hervorgehoben ist, strafrechtlich bedeutungslos, weil ihre schwankende und urteilsunfähige Persönlichkeit dem Beschwerdeführer bekannt war.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, weil es auf die fehlende Berechtigung der sonstigen Beschuldigungen nicht ankommt.
Die Angriffe gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gehen ebenfalls fehl. Das Landgericht hat mit Recht bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe auch über die Nebenstrafe erneut befunden; denn auf sie wird nach § 76 StGB nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den Einzelstrafen erkannt. Der § 79 StGB ermächtigt das Gericht, auch über Nebenstrafen ohne Rücksicht auf die Rechtskraft eines früheren Urteils zu entscheiden, ganz gleich, ob dieses eine solche Strafe neben einer Einzelstrafe oder neben einer Gesamtstrafe verhängt hatte (vgl RGSt 73, 366; 74, 4, 6; 75, 212; JW 1925, 1493 Nr. 3; 1937, 2380 Nr. 36; GA 49, 262; LK 7. A § 76 Anm 2; BGHSt 7, 180, 182) [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54].
Dem verminderten Schuldvorwurf hat das Landgericht Rechnung getragen, indem es die Dauer des Ehrverlustes nur auf drei Jahre bemessen hat. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte ehrlos gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus der Gesamtheit der Strafzumessungsgründe und dem Hinweis auf die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten. In dieser Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Annahme, der Tatrichter habe sich an den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte in seinem ersten Urteil dem Grunde nach für gebunden gehalten, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Die Revision des Angeklagten ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
II
Die Staatsanwaltschaft hat die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zurückgenommen. Sie macht indes mit Recht geltend, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe.
Die Strafkammer hat den im ersten Revisionsurteil aufgehobenen Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meineid nicht erneuert, weil der Verwaltungsrechtsrat Pa. den - wiederum rechtsirrtumsfrei festgestellten - Meineid möglicherweise nur aus eigenem Antrieb geleistet habe. Mit seiner bewusst wahrheitswidrigen eidlichen Aussage vom 31. Oktober 1947 vor dem Untersuchungsrichter über den vereinbarten Anrechnungswert des Saphirschmucks habe er seine Teilnahme an der Steuerhinterziehung verschleiert, die durch die falsche Angabe dieses Wertes im Vertrage vom 11. August 1943 begangen worden, sei. Diese Erwägungen schliessen die Annahme einer erfolgreichen Anstiftung zum Meineid aus.
Auch die Ablehnung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Meineid gemäss §§ 49 a, 154 StGB und wegen versuchten Vergehens gegen § 160 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat zwar nach der Annahme des Landgerichts mit seiner unrichtigen Schilderung der mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge bei Übernahme des Schmucks in seinem Schreiben vom 21. Juni 1947 keinen anderen Zweck verfolgt, als P. auf seine etwaige Vernehmung im Ermittlungsverfahren vorzubereiten und ihn für diesen Fall "falsch" ins Bild zu setzen. Die Strafkammer hat nunmehr aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass er damals noch nicht mit einer richterlichen, geschweige denn einer eidlichen Vernehmung P.s gerechnet hat, sondern nur mit seiner polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Anhörung. Damit entfällt nach der rechtsirrtumsfreien Schlussfolgerung des Tatrichters auch der Vorsatz der Anstiftung zum Meineid oder Verleitung zum Falscheid ebenso wie das Bewusstsein der Verleitung zu einer falschen uneidlichen Aussage im Sinne des § 153 StGB. Die hiergegen erhobenen Rechtsangriffe der Revision gehen fehl.
Das Landgericht hat sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch nicht davon überzeugen, können, dass der Angeklagte bei der Zusammenkunft vom 31. August 1947 in Wiesbaden versucht hat, P. zu einer falschen eidlichen Aussage zu beeinflussen. Ebensowenig konnte "mangels anderer Beweismittel" festgestellt werden, dass der Angeklagte den Zeugen P. durch Erteilung der zur Vorlage bei dem Untersuchungsrichter erbetenen Bescheinigung in der gewünschten Richtung festlegen und ihn dadurch zu einer mit der schriftlichen. Erklärung übereinstimmenden, falschen Aussage bestimmen wollte. Indem das Urteil in diesem Zusammenhang ausführt, nach der bindenden Auffassung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs liege "in der Unterredung vom 31. August 1947" keine erneute Einflussnahme des Angeklagten auf den Willen P.s, will es ersichtlich nur auf die vom Senat beanstandete fehlende Schlüssigkeit der Auslegung der Wiesbadener Rücksprache in dem ersten tatrichterlichen Urteil hinweisen, die mit zur Aufhebung dieses Urteils geführt hat. Ein Missverständnis der Darlegungen des früheren Revisionsurteils ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die Strafkammer nicht etwa grundsätzlich daran gehindert gesehen, auch das sonstige Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung zum Meineid zu prüfen; denn sie hat auch die Vorgänge von Oktober 1947 in dieser Hinsicht gewürdigt.
Mit Recht vermisst die Revision jedoch an dieser Stelle ein Eingehen auf die Ende September 1947 zwischen Pahlke und dem Angeklagten gewechselten Schriftstücke, die das Landgericht bisher ersichtlich noch nicht als Beweismittel herangezogen hat. Schon im Schreiben vom 21. Juni 1947 hatte der Angeklagte nämlich um eine Bestätigung darüber gebeten, dass die im Vertrage vom 11. August 1943 bezeichnete Gesamtforderung K.s von 600.000 RM in Wirklichkeit nur 550.000 RM betragen, dafür aber die Anrechnung der Barzahlung vom 10. Februar 1943 auf diese Forderung entfallen sollte. Bei der Rücksprache in Wiesbaden erklärte sich P. nach den Urteilsfeststellungen auch bereit, den Vertrag entsprechend zu "berichtigen". Trotz der Aufforderung des Untersuchungsrichters vom 10. September 1947, wegen seiner bevorstehenden Zeugenvernehmung jede unmittelbare Fühlungnahme mit dem Angeklagten zu unterlassen, übersandte P. dem Angeklagten am 17. September 1947 eine Abschrift dieses Schreibens. Er bat ihn auch um eine Abschrift der ihm in Wiesbaden erteilten handschriftlichen Bescheinigung, "damit er seine Akten vollständig habe und weiterhin wisse, was für Erklärungen er abgegeben habe". Der Angeklagte kam dieser Bitte sogleich nach und schickte P. auch eine Ausfertigung des berichtigten Vertrages vom 11. August 1943, die er nach Unterzeichnung zurückerhielt. Da seine Angaben über den Zweck seines Besuches in Wiesbaden in der neuen Hauptverhandlung nicht anders widerlegt werden konnten, musste das Landgericht auch diese Vorgänge in seine Überlegungen einbeziehen, um abschliessend beurteilen zu können, ob der Angeklagte in strafbarer Weise auf den Willen P.s zur Erstattung einer falschen Aussage einzuwirken versucht hat.
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt überdies die Annahme eines einverständlichen Zusammenwirkens des Angeklagten mit dem Zeugen P. zur Täuschung des Untersuchungsrichters nahe. Dadurch könnte sich der Angeklagte wenigstens der Beihilfe zum Meineid oder - falls er nicht mit einer eidlichen Vernehmung P.s gerechnet haben sollte - zu einer uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht haben. Der Tatbeitrag des Gehilfen braucht nach anerkannter Rechtsprechung für den strafbaren Erfolg nicht ursächlich zu sein, es genügt, wenn er die Haupttat irgend wie erleichtert oder fördert, z.B. durch Unterstützung von Vorbereitungshandlungen (RGSt 58, 113; 73, 52; BGH 4 StR 271/51 vom 13. Dezember 1951).
Zwar war das Landgericht in dem früheren Revisionsurteil nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe hingewiesen worden, weil es dem Senat nach der damaligen Verfahrenslage nicht notwendig erschien. Das durfte die Strafkammer aber nicht davon abhalten, selbständig die nach dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme noch erforderlichen Feststellungen zu treffen, namentlich zum inneren Tatbestand. Die Anregungen des Revisionsgerichts zur weiteren Behandlung der Sache waren für den Tatrichter nicht bindend (BGHSt 3, 367 [BGH 19.12.1952 - 1 StR 2/52]). Sie sollten ihn auch nur auf die weniger naheliegenden rechtlichen Möglichkeiten hinweisen.
Die Ereignisse vom September 1947 gehören zu dem geschichtlichen Vorgang, der nach § 264 StPO der Urteilsfindung im gegenwärtigen Verfahren unterliegt. Die Sache muss deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen nochmals an das Landgericht zurückverwiesen werden, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Teilnahme an dem Verbrechen des Meineids freigesprochen worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Haager