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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1955, Az.: VI ZR 87/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1955
Aktenzeichen
VI ZR 87/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 14.01.1954

Fundstellen

  • JZ 1955, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1030-1031 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1955, 384-385

Prozessführer

der Gemeinde G., gesetzlich vertreten durch den Gemeinderat,

Prozessgegner

den Architekten Leo Z. in O., J.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird unzulässigerweise ein Teilbetrag einer Gesamtforderung eingeklagt, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so ist eine Nachholung der Aufgliederung der Forderung in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zum Teile dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer Einzelforderung Bedenken bestehen (Ergänzung zu BGHZ 11, 192).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 14. Januar 1954 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der am 18. August 1951 mit dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde eine Rücksprache wegen eines von dieser geplanten Bauvorhabens hatte, besichtigte im Anschluß daran, in der rechten vorderen Ecke des Hofes des Rathauses der Beklagten einen Stapel. Auf dem Wege von dort zu der Rathaustreppe, an der ihn der Bürgermeister erwartete, glitt er auf einer bemoosten, gründlich schimmernden, glatten und schlüpfrigen Stelle des Sandsteinpflasters aus und brach sich den rechten Oberarm.

2

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte ihm für den durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig sei. Er hat diesen Schaden, den er in der Klage in 13 Einzelposten aufgegliedert hat, auf 17.140 DM beziffert und mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM verlangt, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte allen weiteren Schaden zu tragen habe.

3

Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte des gesamten dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens, jedoch nur bis zu dem derzeit eingeklagten Betrag von 10.000 DM, für gerechtfertigt erklärt.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - den bezifferten Anspruch im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Ein Grundurteil über den bezifferten Anspruch hätte nicht ergehen dürfen, da der Kläger nicht angegeben hatte, wie der von ihm eingeklagte Teilbetrag von 10.000 DM seines in der Klageschrift auf 17.140 DM bezifferten Schadens auf die verschiedenen von ihm geltend gemachten Ansprüche zu verteilen war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich bei den in der Schadensaufstellung des Klägers enthaltenen Einzelbeträgen nicht um Teilposten eines einheitlichen Anspruchs, vielmehr leitet der Kläger aus dem Unfallereignis mehrere selbständige Ansprüche her, denn er verlangt Heilungskosten, Verdienstausfall (diese beiden Ansprüche aufgegliedert in mehrere Einzelposten), Schmerzensgeld und Ersatz von ihm entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1954 - VI ZR 3/54 -). Wird aber ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtforderung leitend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164 [BGH 15.12.1952 - III ZR 102/52]; BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff]) eine solche Teilklage als unzulässig angesehen, weil es an der von §253 Abs. 2 Satz 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt (Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 264/53 - und vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54). Der Kläger hat allerdings in der Revisionsinstanz versucht, die notwendige Klarstellung des Klagebegehrens nachzuholen, indem er die Klageforderung von 10.000 DM aufgegliedert hat.

8

In BGHZ 11, 192 [195] ist die Nachbringung der Aufgliederung in der Revisionsinstanz auch ohne Zustimmung des Gegners für zulässig angesehen worden, und der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. März 1954 (VI ZR 9/54) in einem Falle gefolgt, in dem die Beklagten Einwendungen gegen die nachträgliche Klarstellung nicht erhoben hatten. Beide Urteile haben Revisionen gegen Berufungsurteile zurückgewiesen, in denen die geltend gemachten Ansprüche sämtlich schlüssig waren und in denen die Berufungsgerichte die eingeklagte Forderung dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt hatten.

9

Hier sind dagegen die Ansprüche des Klägers im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Auf einen solchen Fall läßt sich nach Ansicht des erkennenden Senats der in den erwähnten Urteilen ausgesprochene Grundsatz nicht ausdehnen. Es muß Klarheit darüber bestehen, inwieweit jeder der mehreren Ansprüche der Höhe nach erfaßt und inwieweit jeder einzelne Anspruch abgewiesen ist (BGH LM §15 RLG - 4). Eine solche Klarheit ist hier aber nicht zu erreichen, auch nachdem der Kläger nunmehr seine Ansprüche aufgegliedert hat, zumal hinsichtlich der Schlüssigkeit des Anspruchs auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten Bedenken bestehen. Sollte es sich bei dem in der Klageschrift erwähnten Betrag von 300 DM um Anwalts- und Gerichtskosten handeln, die in dem anhängigen Rechtsstreit entstanden sind, so könnten sie nicht mittels Klage geltend gemacht werden, sondern ihre Erstattung könnte erst nach Erlaß einer Entscheidung über die Kosten im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens betrieben werden.

10

Alle diese Unklarheiten zwingen dazu, wegen des von der Revision überdies ausdrücklich gerügten Verfahrensverstoßes bei dem Erlaß des Zwischenurteils über den Grund das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

2.

Zur Sache selbst sei bemerkt:

12

a)

Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die Schadenersatzansprüche des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung bejahen wollen, beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis. Durch den Sturz auf dem Pflaster hat sich der Kläger körperlich verletzt. Für den Sturz ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein Unterlassen der Beklagten ursächlich gewesen, denn, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sie habe die Moosschicht, die sich an einer Stelle auf dem Pflaster des Hofes gebildet hatte, nicht beseitigen lassen und außerdem habe ihr Bürgermeister, als der Kläger den Weg in Richtung auf die Unfallstelle einschlug, den Kläger nicht durch Zuruf auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam gemacht. Ein Unterlassen kann eine Schadensersatzpflicht nur dann auslösen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden hat, andernfalls ist das Unterlassen nicht widerrechtlich. Eine solche Rechtspflicht kann durch Gesetz oder Vertrag auferlegt sein, sie kann ihre Begründung auch in der allgemeinen Pflicht zur Verkehrssicherung finden. Das Berufungsgericht hat hier dahingestellt gelassen, ob eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Moosschicht oder zur Warnung des Klägers sich schon aus ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Rathaushofes ergibt, es hat vielmehr ohne Rechtsirrtum diese Pflicht aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien hergeleitet und mithin wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht die Rechtswidrigkeit des Unterlassens des die Beklagte vertretenden Bürgermeisters als gegeben angesehen.

13

Ist aber das Unterlassen, das zu der Körperverletzung des Klägers geführt hat, rechtswidrig gewesen, so kommt nicht nur eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten in Frage, sondern sie haftet auch aus §823 Abs. 1 BGB, wenn den sie vertretenden Bürgermeister insoweit ein Verschulden trifft.

14

b)

Die Angriffe der Revision gegen die Bejahung einer Fahrlässigkeit des Bürgermeisters richten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seine Beweiswürdigung. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre in der Revisionsinstanz vorgebrachten Bedenken in der neuen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten.

15

c)

Zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensausgleichung gemäß §254 SGB ist ausgeführt, der Gesichtspunkt der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und die daraus erwachsene Pflicht der Beklagten nötige dazu, der Beklagten einen größeren Schadensanteil aufzuerlegen als dem Kläger. Sollte das Berufungsgericht damit haben zum Ausdruck bringen wollen, zu Ungunsten der Beklagten sei auch in Betracht zu ziehen, daß sie mit dem Kläger in vertraglichen Beziehungen gestanden habe, so wäre dies ein Rechtsfehler, denn der Haftungsgrund ist für die Abwägung nicht maßgebend.

16

Die übrigen Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung betreffen im wesentlichen die Tatsachenwürdigung. Sie können von der Beklagten in der neuen Verhandlung dem Berufungsgericht vorgetragen werden.

17

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht vorbehalten worden.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Bundesrichter Dr. Bode ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Dr. Hauß