Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1955, Az.: VI ZR 9/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 9/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main - 14.07.1953
Prozessführer
1. des Fuhrunternehmers Wilhelm M. in M., D.strasse ...,
2. des Kraftfahrers Hans W. in S.-U., F.strasse ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Abast A.-K. in F., B.strasse ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden zu 7/20 beiden Beklagten als Gesamtschuldnern, weitere 6/20 dem Erstbeklagten und weitere 7/20 dem Zweitbeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am Morgen des 27. Mai 1951 gegen 5 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Chevrolet) von der Ausfahrt Frankfurt-Nord der Autobahn ab, um über die Zubringerstraße in Richtung Frankfurt-Stadtmitte zu kommen. Diese Zu- und Abfahrtsstrasse verläuft von der Autobahn in gleichmässigem Gefälle zunächst in einer Rechtskurve, geht dann ein Stück geradeaus und mündet schliesslich gabelförmig in die Bundesstrasse Frankfurt-Wiesbaden ein. Auf dem geraden Teil der 6 m breiten Fahrbahn stiess der Personenkraftwagen des Klägers mit einem entgegenkommenden Lastzug des Erstbeklagten zusammen, der aus einer Zugmaschine und einem aufgesattelten Anhänger bestand und von dem Zweitbeklagten gesteuert wurde. Es hatte zur Unfallzeit gerade zu regnen angefangen, so dass die mit Kleinsteinpflaster belegte Fahrbahn glatt und schlüpfrig war. Der Erstbeklagte befand sich bei dem Zusammenstoss in den als Schlafkabine benutzten hinteren Teil des Führerhauses der Zugmaschine.
Durch den Zusammenstoss wurde der Personenkraftwagen des Klägers an der linken Seite eingedrückt und in den Strassengraben geschleudert. Der Lastzug drehte sich um 90° zur Strassenmitte, wobei erhebliche Schäden an Zugmaschine und Anhänger entstanden. Das Führerhaus der Zugmaschine wurde durch den nachdrängenden Anhänger abgerissen.
Der Kläger, der eine schwere Quetschung des Brustkorbs und Rippenbrüche erlitt, hat von den Beklagten Schadensersatz gefordert und zur Begründung folgendes vorgetragen:
Der Lastzug der Beklagten sei ihm mit erheblicher Geschwindigkeit entgegengekommen und habe dabei schleudernd die Mitte der Strasse befahren. Er, der Kläger, habe das Schleudern in einer Entfernung von etwa 30 m bemerkt und sei dann rechts an den Strassenrand gefahren, so dass der Personenkraftwagen etwa zur Hälfte auf dem Grünstreifen neben der Fahrbahn gestanden habe. Der Lastzug habe wohl nach rechts zu kommen versucht, sei aber tatsächlich weiter auf seine, des Klägers, Fahrbahn gelangt und habe den bereits stehenden Personenkraftwagen an der vorderen für erfasst. Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag des Schadens von 10.000 DM geltend gemacht, der sich aus Behandlungskosten, Reparaturauslagen für den Kraftwagen, Verdienstausfall und einem Schmerzensgeld von 3.000 DM zusammensetzt.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, der Kläger habe die Zubringerstrasse mit grosser Geschwindigkeit befahren. In der Rechtskurve sei er dann infolge des nassen Pflasters und der abgefahrenen Profile der Autoreifen in die Mitte der Fahrbahn geraten. Der Lastzug sei auf der rechten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 25-30 km/st gefahren, ohne dass ein Schleudern stattgefunden habe. Der Zweitbeklagte habe zunächst angenommen, der Kläger werde rechtzeitig wieder auf seine Fahrbahnseite gelangen. Als das nicht erfolgt sei, habe der Zweitbeklagte sein Fahrzeug nach rechts gerissen. Der Personenkraftwagen sei darauf zwischen Zugmaschine und Anhänger auf die linke hintere Achse der Zugmaschine aufgefahren. In diesem Augenblick habe der Zweitbeklagte alle Bremsen gezogen. Infolge der plötzlichen Bremswirkung sei die Zugmaschine durch die 10 Tonnen-Last des Anhängers herumgedreht und das Führerhaus abgerissen worden.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Klageanspruch mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Antrag auf unbeschränkte Verurteilung beider Beklagten weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen den Zweitbeklagten jedoch nur im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes. Mit der Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von einer Gesamtforderung geltend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt (Sachschaden, Verdienstausfall, ärztliche Behandlungskosten, Schmerzensgeld). Die Zulässigkeit einer solchen nicht abgegrenzten und damit nicht hinreichend bestimmten Teilklage ist sowohl vom Reichsgericht wie vom Bundesgerichtshof verneint worden (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 181; 11, 193). Der Kläger hat jedoch, einer Anregung des Senats folgend, die Klarstellung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nachgeholt, indem er die Klageforderung von 10.000 DM wie folgt aufgegliedert hat:
| a) | Instandsetzungs- und Bergungsarbeiten an dem Kraftfahrzeug des Klägers | 3.064,- | DM |
|---|---|---|---|
| b) | Gestellung eines Leihwagens | 500,- | DM |
| c) | Arzt- und Krankenhauskosten | 535,82 | DM |
| d) | Schmerzensgeld | 3.000,- | DM |
| e) | Entgangener Gewinn | 2.900,18 | DM |
Die Beklagten haben Einwendungen gegen diese nachträgliche Klarstellung nicht erhoben, die der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des III. Zivilsenats (BGHZ 11, 193 [195]) in der hier geschehenen Weise auch noch in der Revisionsinatanz für zulässig hält. Damit sind die Unklarheiten über den Umfang des Klageantrags und den Umfang der Bindungswirkung des erlassenen Zwischenurteils nachträglich behoben.
II.
Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Lastzug der Beklagten sei vor dem Zusammenstoss schleudernd hin und her gefahren. Bei dem Versuch des Zweitbeklagten, das Fahrzeug abzufangen, sei der Anhänger des Lastzugs nach links geraten, wobei er den auf seiner rechten Fahrbahn fahrenden und schon fast zum Stehen gekommenen Personenkraftwagen des Klägers erfasst und in den Strassengraben geschleudert habe. Es könne sein, dass der Personenkraftwagen vorher auch schon von dem linken Kotflügel der Zugmaschine gestreift worden sei. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Zugmaschine vor dem Zusammenstoss über die Mitte der Fahrbahn nach links gekommen sei. Ferner sei nicht bewiesen, dass der Lastzug mit grosser Geschwindigkeit gefahren sei; die kurze, allerdings nicht ganz zuverlässig festgestellte Bremsspur von 4 m Länge spreche für eine mässige Geschwindigkeit.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass seitens der Beklagten weder der Entlastungsbeweis für ein unabwendbares Ereignis nach §7 Abs. 2 StVG noch der Beweis für fehlendes Verschulden des Fahrzeugführers gemäss §18 Abs. 1 StVG geführt worden sei. Der Zweitbeklagte habe seine Fahrweise auf der schmalen, viel befahrenen, regennassen und mit Kopfsteinpflaster versehenen Zubringerstrasse so einrichten müssen, dass ein Schleudern des Anhängers und damit eine Gefärdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden worden wäre. Da ein Entlastungsbeweis für den Zweitbeklagten aus §831 BGB nicht angetreten worden sei, hafte der Erstbeklagte auch nach den Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen für den aus der Fahrweise seines Fahrers entstandenen Schaden. Er schulde dem Kläger daher auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Verschulden des Zweitbeklagten lasse sich nicht mit aller Sicherheit positiv feststellen, da man als nicht widerlegt ansehen müsse, dass dieser mit mässiger Geschwindigkeit gefahren und mit der Zugmaschine nicht über die Mitte der Fahrbahn nach links gekommen sei. Dem Zweitbeklagten sei in dem Augenblick, als er den Personenkraftwagen des Klägers gesehen habe, ein sofortiges Bremsen nicht zuzumuten gewesen, da er mit dem schweren Lastzug auf der nassen Fahrbahn in Bergauffahrt begriffen gewesen sei. Eine Verschuldenshaftung des Zweitbeklagten entfalle daher. Bei der Schadensabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr des einen ziemlichen Raum einnehmenden 20 to wiegenden und schwerfälligen Lastzuges erheblich grösser gewesen sei als die des Personenkraftwagens des Klägers, der im Zeitpunkt des Zusammenstosses schon fast zum Halten gekommen sei. Da die Betriebsgefahr des Lastzuges sich auf der regennassen und schmalen Zubringerstrasse besonders ausgewirkt habe, sei es gerechtfertigt, die Beklagten für die Unfallfolgen allein haften zu lassen.
III.
Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter vorbehalten ist. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§286 ZPO) Verstösse gegen Vorschriften des Verfahrensrechts oder gegen Sätze der Lebenserfahrung unterlaufen sind, die einen Revisionsangriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils rechtfertigen könnten.
1.
Das Berufungsgericht hat aus der Aussage des Zeugen Casay in Verbindung mit den Angaben, die der Zweitbeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung nach dem Unfall gemacht hatte, und der Aussage des Klägers bei seiner Parteivernehmung die Überzeugung gewonnen, dass der Lastzug der Beklagten vor dem Zusammenstoss auf der Fahrbahn hin und her gefahren sei und dass dann der Lastzuganhänger den auf seiner rechten Fahrbahn fahrenden Personenkraftwagen erfasst und zur Seite geschleudert habe. Bei der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht durchaus berücksichtigt, dass der Zweitbeklagte bei seiner Vernehmung im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch benommen gewesen ist, so dass es neben der Vernehmung des Polizeibeamten Telge der Vernehmung des von den Beklagten benannten Zeugen L. über die Benommenheit des Zweitbeklagten nicht bedurfte. Daraus, dass die eigenen Angaben des Zweitbeklagten mit der Aussage eines unbeteiligten Zeugen in den entscheidenden Punkten übereinstimmten, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss einen wesentlichen Grund für seine Überzeugungsbildung entnehmen. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe in einem Trugschluss zwei an sich unzuverlässige Beweismittel gegenseitig als Maßstab für ihre Zuverlässigkeit herangezogen, so verkennt sie offenbar den Sinn der Ausführungen des Berufungsurteils. Sie versucht vergeblich, ihren Revisionsangriff als Rechtsrüge auszuweisen, der sich in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet.
2.
Über die Zuziehung eines Sachverständigen konnte das Berufungsgericht nach freiem Ermessen entscheiden. Nur dann könnte die Nichterhebung des angeregten Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen §286 ZPO bedeuten, wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen liessen (BGH NJW 1951, 481; BGH LM 10 zu §286 [C] ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision ist ein solcher Sachverhalt hier nicht ersichtlich. Das Gutachten, dessen Einholung die Beklagten angeregt hatten, sollte unter fahrtechnischer Beurteilung des Lastzuges und der Reifen dartun, dass ein solcher Lastzug mit 20 to Gewicht in zügiger Bergauffahrt bei einer Geschwindigkeit von etwa 25-30 km/st überhaupt nicht schleudern könne. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Schilderung der beteiligten Fahrer und die Aussage eines unbeteiligten Zeugen für ausreichend gehalten, um die Überzeugung zu gewinnen, der Anhänger sei vor dem Zusammenstoss schleudernd hin und her gefahren. Durch ein Sachverständigengutachten hätten höchstens allgemein die Schleudermöglichkeiten eines Lastzuges, wie er hier gefahren wurde, geklärt werden können. Solange aber nicht feststand, mit welcher Geschwindigkeit der Lastzug wirklich gefahren ist, ob die Fahrt zügig geradeaus ging oder ob sie unter Richtungs- und Geschwindigkeitsänderung erfolgte, ferner in welcher Weise der Zweitbeklagte auf den herannahenden Personenkraftwagen in seiner Fahrweise reagiert hat, insbesondere ob bei der Annäherung eine plötzliche Bremsbetätigung erfolgt ist, konnte ein Sachverständigengutachten nur theoretische Bedeutung haben. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die aufgenommenen Beweise als ausreichende Grundlage seiner Feststellungen ansehen, so dass der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung unbegründet ist. Die Revision greift auch in diesem Punkte die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an.
3.
Steht fest, dass der Lastzug nach beginnendem Regen auf der mit Kleinsteinpflaster belegten Fahrbahn hin und her gefahren ist und dabei mit seinem Anhänger einen ordnungsmässig auf seiner Fahrbahn befindlichen Kraftwagen erfasst hat, so ist mit Recht vom Berufungsgericht der vom Zweitbeklagten zu erbringende Beweis für fehlendes Verschulden aus §18 Abs. 1 Satz 2 StVG als nicht geführt angesehen worden; denn es musste zunächst davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer bei sorgfältiger und den Strassenverhältnissen angepasster Fahrweise imstande gewesen wäre, die Schleuderbewegung und damit die Berührung mit dem Kraftwagen des Klägers zu vermeiden. Auch ist die Haftung des Erstbeklagten aus den §§831, 847 BGB mit Recht bejaht worden, da der Zusammenstoss durch objektiv verkehrswidriges Fahren und damit ein rechtswidriges Verhalten des Zweitbeklagten verursacht und ein Beweis für mangelndes Auswahlverschulden nicht angetreten worden ist. Ein Entlastungsbeweis dahin, dass auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Fahrer den Schaden in gleicher Weise angerichtet hätte, ist gleichfalls nicht angetreten worden. Nur wenn die Schuldlosigkeit des Verrichtungsgehilfen bewiesen wäre, würde das Berufungsgericht Anlass gehabt haben, von sich aus dieser Frage nachzugehen. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135, 149 [155]) besagt nur, dass die vom Geschäftsherrn zu beweisende Schuldlosigkeit des Verrichtungsgehilfen insofern von Bedeutung sein könne, als sie den Beweis erleichtern würde, dass auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Verrichtungsgehilfe nicht anders hätte handeln können. Im vorliegenden Fall war aber die Schuldlosigkeit des Zweitbeklagten gerade nicht bewiesen, sodass zunächst davon auszugehen war, dass einem gewissenhaften und sorgfältig fahrenden Kraftwagenführer der Unfall nicht unterlaufen wäre.
4.
Was den Angriff der Revision gegen die Schadensabwägung des Berufungsurteils betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Schadensabwägung nach §17 StVG überhaupt vorliegen. Würde der Unfall nämlich für den Kläger ein im Sinne des §7 Abs. 2 StVG unabwendbares Ereignis gewesen sein, wofür vieles spricht, so hätte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges nicht zu einer Schadensabwägung herangezogen werden können; denn diese setzt voraus, dass der Geschädigte selbst schadensersatzpflichtig wäre, wenn er den Schaden angerichtet hätte (RGZ 123, 164 [166]). Das Berufungsgericht hat eine nähere Prüfung dieser Frage unterlassen. Es geht anscheinend davon aus, dass sich der Kläger nicht in vollem Umfang entlastet habe. Wird dem gefolgt, so konnten bei der alsdann zulässigen Abwägung die Betriebsgefahr des Lastzuges und die zulasten der Beklagten sprechenden Umstände durchaus für die Entstehung des Unfalles so im Vordergrund stehen, dass der Tatrichter berechtigt war, von einer Beteiligung des Klägers an dem Schaden abzusehen. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52 - (NJW 1953, 579 = VRS 1953, 163) betrifft eine andere Rechtsfrage und sagt nichts darüber, dass eine Abwägung nicht zum Ergebnis vollständiger Schadenstragung einer Partei führen könne (vgl. auch BGHZ 6, 319 [324]).
5.
Da die Ausführungen des Berufungsurteils auch im übrigen einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge der §§97/100 ZPO zurückzuweisen.