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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1955, Az.: 1 StR 494/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1955
Aktenzeichen
1 StR 494/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 24.06.1954

Verfahrensgegenstand

Falschmünzerei

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. April 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten K., H. und T. gegen das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 24. Juni 1954 werden verworfen mit der Massgabe, dass der Ausspruch über die Einziehung lautet:

    "III. Die sichergestellten Falschgeldscheine (10 und 20 DM-Scheine) sowie die sichergestellten, zu ihrer Herstellung verwendeten Gegenstände (weisses Papier mit Wasserzeichen Brückenmühle 1289, Schreibunterlage, Postkarte, Papierunterlage, Kopierstift) werden eingezogen."

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten W. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Schweinfurt zurückverwiesen.

    Im übrigen wird die Revision verworfen mit der gleichen Massgabe wie in Ziff I.

Gründe

1

Die Angeklagten K. und T., später auch die Angeklagten W. und H. haben jeweils gemeinschaftlich Geldscheine (10, 20 und 50 DM) nachgemacht und damit nicht verzollte und nicht versteuerte Waren, nämlich amerikanische Zigaretten und Kaffee, von amerikanischen Soldaten erworben.

2

Bevor der Angeklagte W. auf diese Weise tätig wurde, erwarb er einmal vom Angeklagten K. sieben Päckchen Zigaretten, die auf die geschilderte Weise "gekauft" und nicht verzollt und nicht versteuert waren.

3

Alle Angeklagten würden vom Landgericht wegen in Mittäterschaft begangener fortgesetzter Falschmünzerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt, hierbei der Angeklagte W. wegen Steuerhinterziehung im Rückfall und ausserdem noch in Tateinheit mit Steuerhehlerei.

4

Die Angeklagten haben hiergegen Revision eingelegt. Die Revisionen sind auf die Verurteilung wegen Falschmünzerei beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch unzulässig, weil das Landgericht Tateinheit zwischen sämtlichen Straftaten angenommen hat und bei Tateinheit die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann.

5

Die Sachrüge ist bei dem Angeklagten W. im Strafausspruch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung begründet; im übrigen bleibt den Revisionen der Erfolg versagt.

6

1.

Rechtsirrig ist die Auffassung der Verteidigung, dass es für eine Bestrafung wegen Falschmünzerei nicht genüge, wenn der Täter nur den ersten Empfänger täuschen will und im übrigen annimmt, dass dieser die Falschstücke wegen ihrer Beschaffenheit nicht anderweit absetzen könne. Nachgemachtes Geld beabsichtigt der Täter schon dann "in den Verkehr zu bringen", wenn er das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (so RGSt 67, 167; BGH NJW 1952, 311, 312 [BGH 04.10.1951 - 3 StR 640/51] Nr. 18, NJW 1954, 564 Nr. 21). Auch hat die Kammer ohne Rechtsfehler die Falschstücke als "Geld" im Sinne des § 146 StGB angesehen. Diese Frage liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Allzu hohe Anforderungen an die Ähnlichkeit mit dem echten Geld dürfen nicht gestellt werden. Es genügt, wenn das Falschgeld geeignet ist, den Arglosen im gewöhnlichen Verkehr zu täuschen (RGSt 6, 142; BGH a.a.O.). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist somit die Verurteilung wegen Falschmünzerei nicht zu beanstanden. Mit Recht hat die Kammer auch Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung angenommen (vgl RGSt 60, 315). Hiergegen erheben auch die Revisionen keine Einwendungen.

7

Ergänzend sei klargestellt, daß nicht nur eine Zollschuld beim Erwerb der ausländischen Waren von Besatzungsangehörigen entstanden war (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 Zollges. vom 20. März 1939; BGBl I, 529; BGHSt 5, 53 54 f) [BGH 22.10.1953 - 4 StR 128/53], sondern dass jeweils gleichzeitig auch eine Umsatzausgleichssteuer (§ 15 Abs. 2 UStG vom 16. Oktober 1934 - RGBl I, 942 -, §§ 1, 2 AusglStO vom 8. Oktober 1952 - RGBl I. 671 -) und eine Tabaksteuer (§§ 13, 36 TabakStG vom 4. April 1939 - RGBl I, 721) beziehungsweise eine Kaffeesteuer (§§ 1, 3 des Kaffeesteuergesetzes vom 1. Juli 1948 - Amtsblatt des BayStMin. d. Finanzen vom 3. Juli 1948 Nr. 8 S 142) fällig geworden waren und hinterzogen wurden. Gleichwohl ist, wie es auch das Landgericht annimmt, nur ein Strafgesetz (§ 396 RAbgO) verletzt und rechtlich nur eine einzige Steuerhinterziehung begangen (RGSt 65. 312, 313/314; BGH 1 StR 316/51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom 16.7.1953; 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).

8

Der Sachverhalt hätte dem Landgericht an sich Anlass geben müssen, zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 401 b Abs. 1 RAbgO (Gewerbsmässigkeit) vorliegen. Dass dies nicht geschehen ist, beschwert jedoch die Angeklagten nicht.

9

Beim Angeklagten Wolfschmidt sind auch die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des § 404 RAbgO gegeben, Nach den Feststellungen wurde er wegen einer im Mai 1952 begangenen versuchten Steuerhinterziehung durch Strafbescheid des Hauptzollamtes Schweinfurt mit einer Geldstrafe von 200 DM bestraft, mit deren Ratenzahlung er am 6. September 1952 begonnen hatte. Für die Rückfallvoraussetzungen genügt es, dass der Täter möglicherweise auch nur einen Teil der Fortsetzungstat nach der Teilzahlung jener Vorstrafen begangen hat (BGH 5 StR 176/54 v. 31.8.1954, vgl RGSt 47, 308).

10

Im übrigen hat das Landgericht hinreichend dargelegt, dass die beiden Tätergruppen jeweils gemeinschaftlich und in allen Fällen fortgesetzt gehandelt haben.

11

2.

Zweifelhaft ist, ob das Landgericht bei der vom Angeklagten W. durch den Erwerb der sieben Päckchen Zigaretten weiter begangenen Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) mit Recht Tateinheit mit den übrigen Vergehen angenommen hat. Die Feststellungen lassen nicht klar erkennen, welche Tatumstände insoweit ein tateinheitliches Zusammentreffen mit den nachfolgenden Handlungen rechtfertigen sollen. Die etwaige fehlerhafte Annahme von Tateinheit enthält aber, keinen Rechtsnachteil für den Angeklagten.

12

Dagegen könnte der Angeklagte durch den Strafausspruch insofern beschwert sein, als die Kammer die Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts nicht erörtert hat. Im Urteil sind die Tatzeiten nicht hinreichend genau angegeben. Immerhin lassen die Feststellungen erkennen, dass W. zumindest die Steuerhehlerei wohl vor Vollendung seines 21, Lebensjahres (5.10.1952), also als Heranwachsender im Sinne der §§ 105 ff JGG begangen hatte. Möglicherweise hat er auch seine übrige Taten (Falschmünzerei, Betrug und Steuerhinterziehung) vor dem 5. Oktober 1952 wenigstens begonnen. Das Landgericht hätte die Tatzeiten genau feststellen und prüfen müssen, ob auf die Taten, die der Angeklagte W. möglicherweise als Heranwachsender begangen hatte, nach den Grundsätzen des § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Diese Entscheidung hätte eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare Würdigung des Täters und seiner Taten erfordert (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954, NJW 1954, 1617 Nr. 24 L und Lindenmaier-Möhring Nr. 5 zu § 105 JGG).

13

Die Strafkammer war einer solchen Prüfung auch nicht etwa im Hinblick auf die gemäß § 105 JGG auf Heranwachsende anwendbaren Bestimmungen des § 32 JGG enthoben. Nach ihnen gilt für mehrere gleichzeitig abzuurteilende Straftaten das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht abzuurteilen wären, und nur anderenfalls das allgemeine Strafrecht. § 32 gilt entsprechend auch für Fortsetzungstaten (BGHSt 6, 6 f). Wo das Schwergewicht der Taten liegt, ist im wesentlichen Tatfrage und kann grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht entschieden werden. Zwar spricht nach den Feststellungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der grössere Teil der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres lag. Aber es kommt bei der Anwendung des § 32 JGG nicht allein darauf an, ob das Schwergewicht sachlich und zahlenmassig bei den Taten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; wesentlich sind auch die Tatwurzeln: Sind die späteren Straftaten nur eine Folge früheren strafbaren Tuns, so könnte dies das Schwergewicht auf die früheren Taten verlagern (BGHSt 6, 6; Potrykus § 32 JGG Anm 4; vgl auch BGH 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954 in JR 1954, 271). Mit den Feststellungen des Urteils lässt sich diese im wesentlichen auf der inneren Tatseite liegende Frage nicht sicher beantworten, zumal die Feststellungen darauf hindeuten, dass der Angeklagte bereits im März 1952 den Entschluß gefaßt hatte, Falschgeld herzustellen.

14

Läßt sich daher nach § 32 JGG die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht nicht sicher ausschliessen, so kann es für den Angeklagten rechtlich nachteilig sein, dass die Kammer nicht geprüft hat, ob nach § 105 JGG die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind.

15

Das Urteil gegen W. kann daher im Strafausspruch (vgl BGHSt 5, 132, 135, 207, 209)  [BGH 20.11.1953 - 2 StR 467/53]mit Ausnahme des Ausspruches über die Einzeihung (vgl unten Nr. 4) nicht bestehen bleiben und ist insoweit aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an das Jugendschöffengericht zurück, weil das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten mit dem vorliegenden Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist.

16

Falls das Jugendschöffengericht in der neuen Verhandlung Jugendstrafrecht anwenden sollte, wird zu beachten sein, dass die Verhängung einer Geld- und einer Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten W. dann unzulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259) [BGH 13.07.1954 - 1 StR 465/53]. Das Gleiche gilt auch für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 105, 6 JGG; vgl aber auch § 106 Abs. 2 JGG). Es wird auch zu prüfen sein, ob bei der Anwendung von Jugendstrafrecht von der Bekanntmachungsbefugnis gegenüber dem Angeklagten abzusehen ist (vgl hierzu Potrykus § 6 JGG Anm 2).

17

3.

Die Strafzumessungsgründe gegen die Angeklagten K., T. und H. enthalten keine Rechtsfehler. Die Kammer durfte sie für alle Angeklagten zusammenfassend darlegen (BGH vom 26. Februar 1954 - 5 StR 720/53 -).

18

Beim Angeklagten W. bestehen allerdings insofern Bedenken, als zu seinen Ungunsten angenommen wurde, daß er "in rückfallbegründender Weise wegen Steuerhinterziehung vorbestraft ist". Hier ist nach dem Wortlaut des Urteils in unzulässiger Weise (RGSt 57, 379) ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als Straferschwerungsgrund herangezogen. Da der Strafausspruch gegen W. ohnehin aufgehoben werden muß, kann dahinstehen, ob allein hierwegen die Revision durchgegriffen hätte. Möglicherweise wollte die Kammer mit dieser Fassung nur sagen, daß beim Angeklagten W. im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten die Voraussetzungen des § 404 RAbgO vorliegen und bei ihm aus dieser Bestimmung nach der Vorschrift des § 73 StGB die Strafe zu entnehmen ist, während bei den anderen Angeklagten nur § 396 RAbgO anzuwenden ist (vgl § 146 Abs. 2 StGB).

19

Bei den übrigen Angeklagten entspricht die Entscheidung über die Höhe der Geldstrafen, der Ersatzfreiheitsstrafen und der Wertersatzstrafen dem Gesetz, Ebenfalls die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; sie brauchte nicht näher begründet zu werden (Jagusch in LK § 32 Anm 1 und die dort angeführte unveröffentlichte Entscheidung des RG vom 31. März 1921 - 1 D 305/21 -), wenn sich dies im Hinblick auf das Alter der Angeklagten auch empfohlen hätte. Die Entscheidung bezüglich der Bekanntmachung und deren Inhalt ist rechtlich bedenkenfrei (vgl BGHSt 3, 377, 379, 380) [BGH 11.12.1952 - 3 StR 69/52].

20

4.

Zu beanstanden ist die Art und Weise des Ausspruchs der Einziehung. Die Urteilsformel spricht nur von den "sichergestellten Falschgeldscheinen" und den "zu ihrer Herstellung verwendeten Gegenständen". Solche allgemeinen Wendungen genügen nicht; die einzuziehenden Gegenstände sind vielmehr in der Urteilsformel im einzelnen aufzuführen (RGSt 70, 338, 341; RG JW 1935, 949, 950 Nr. 35; ebenso BGH, vgl Rechtsprechungsübersicht bei Herlan MDR 1954, 529). Da jedoch wenigstens die Urteilsgründe hinreichend genau erkennen lassen welche Gegenstände eingezogen werden sollen, hat der Senat die Urteilsformel selbst ergänzt (vgl OLG Hamm vom 5. Oktober 1946, RPfleger 1948, Sp. 37 und auch Urteil der BGH 4 StR 99/50 vom 17. August 1951).

Dr. Peetz
Mantel
Hübner
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger