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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.08.1954, Az.: 5 StR 176/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.08.1954
Aktenzeichen
5 StR 176/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.11.1953

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. August 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30. November 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfalle und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, zu einer Geldstrafe von 12.000 DM und zu 247.920 DM Wertersatz verurteilt. Außerdem hat es einen dem Angeklagten gehörenden Personenkraftwagen und Stempel, Rechnungsformulare und Quittungen eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

I.

Verfahrensvoraussetzungen.

3

Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Im Jahre 1951 sei nämlich gegen den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten Z. vom Finanzamt ein Verfahren wegen Schwarzhandels mit Nylonstrümpfen usw. eingeleitet worden, die Angelegenheit sei im Unterwerfungsverfahren erledigt worden, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerhinterziehung. Diese stehe aber mit der jetzt verfolgten Steuerhehlerei in Tateinheit, sie sei daher insoweit erledigt, als gleichzeitig die damaligen Vorgänge berührt wurden, also hinsichtlich eines Postens von 220 Dutzend Paar Nylonstrümpfen.

4

Demgegenüber ist zunächst festzustellen, daß sich entgegen dem Vortrage der Revision aus den Urteilsgründen nicht ergibt, daß der Beschwerdeführer im Unterwerfungsverfahren oder auf andere Art bestraft worden ist. Der Senat mußte aber darüber hinaus von Amts wegen prüfen, ob wegen der jetzt abgeurteilten Straftaten ein früheres rechtskräftiges Erkenntnis vorliegt. Aus diesem Grunde sind die in Betracht kommenden Steuerakten herangezogen und überprüft worden. Hiernach ist der Angeklagte jedoch nicht in einer Unterwerfungsverhandlung verurteilt worden.

5

II.

Die Verfahrensrüge.

6

Soweit in der Revisionsbegründung beanstandet wird, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Verpflichtung verletzt, den Sachverhalt aufzuklären, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, welcher zusätzlichen Beweismittel sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl hierzu BGHSt 2,168).

7

III.

Die Sachrüge:

8

Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Z. Nylonwaren, die aus dem Auslande unter Umgehung der Zollbestimmungen eingeführt waren, weiterveräußert. Um diesen Sachverhalt zu verbergen, haben beide Angeklagte gemeinschaftlich fortlaufend Rechnungen mit zu diesem Zwecke angefertigten Stempeln nicht vorhandener Firmen hergestellt, sie zum Teil mit Namenszug versehen und auf einigen dieser falschen Einkaufsbelege auch Zollnummern angegeben, die aus anderen, einwandfreien Zollvorgängen entnommen waren.

9

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.

10

1.)

Dies gilt zunächst für die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Die Tatbestandsmerkmale dieses Vergehens sind vom Landgericht auf Grund bedenkenfreier Beweiswürdigung festgestellt worden.

11

a)

Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung oder geht von Tatsachen aus, die im Urteil nicht festgestellt worden sind. Es mag zwar richtig sein, daß sich auch andere Erklärungen dafür finden lassen, daß die Angeklagten von ihren Lieferanten keine Rechnungen erhalten haben, als der Umstand, daß die Waren unter Verstoß gegen Zollgesetze eingeführt waren. Darauf kommt es aber nicht an. Eine Beweiswürdigung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht zwingend zu der Tatsache führt, von der das Gericht überzeugt ist. Es genügt, wenn das Gericht Schlüsse gezogen hat, die möglich sind. Daß - wie die Revision meint - hierbei gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen sei, kann nicht anerkannt werden.

12

b)

Auch gegen die Annahme des Rückfalles (§ 404 RAbgO) bestehen keine Bedenken. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Falle um eine fortgesetzte Tat, die 1953 beendet worden ist und bis in das Jahr 1951 zurückreicht. Demgegenüber ist die rückfallbegründende Tat erst am 10. März 1952 abgeurteilt und die Strafe am 18. Juni 1952 bezahlt worden. Dennoch hat der Angeklagte die zweite (fortgesetzte) Tat "begangen", nachdem er im Sinne des § 404 RAbgO vorbestraft war.

13

Die schärfere Bestrafung des Rückfalles beruht auf der Erwägung, daß derjenige besonders strafwürdig ist, der nacheinander mehrfach denselben Straftatbestand erfüllt, und dessen Gefährlichkeit dadurch bewiesen ist, daß die Vorbestrafung nicht ausgereicht hat, ihn von neuer Straftat abzuhalten. Das trifft auch dann zu, wenn die zweite Tat aus mehreren Einzelhandlungen besteht, die teils vor, teils nach der Vorbestrafung liegen. Denn auch bei einer forgesetzten Tat beruhen die späteren Einzelhandlungen nicht nur auf dem fortwirkenden ursprünglichen Gesamtvorsatz, sondern daneben auf einem neuen Willensentschluß, sein bisheriges strafbares Tun fortzusetzen. Auch derjenige, der nach einer Vorbestrafung den Fortsetzungsentschluß trotz eindringlicher Warnung faßt, hat sich der erzieherischen Wirkung der Strafe als nicht zugänglich, und damit als besonders gefährlich erwiesen. Es kann auch nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß der Angeklagte, der sicherlich die zweite Straftat auch nach der ersten Bestrafung begangen hat, nur deshalb von der schärferen Bestrafung verschont werden soll, weil er mehr getan, nämlich Einzelhandlungen auch schon vor der Bestrafung begangen hat (vgl RGSt 47, 308 [309/310]; OLG Köln NJW 1953, 637 [OLG Köln 24.02.1953 - Ss 362/52]).

14

2.)

Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Angeklagten nur einen Teil der selbst hergestellten Rechnungen und Quittungen mit Namenszügen versehen haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch in den übrigen Fällen haben die Angeklagten eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Die Einkaufsbelege sind auch ohne Unterschrift oder Handzeichen Urkunden, sie sind bestimmt und geeignet, eine Gedankenäußerung des (angeblichen) Urhebers zu verkörpern und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen. Die Urkunden sind unecht, sie täuschen über die Person des Ausstellers. Daß es die Aussteller der Rechnungen und Quittungen nicht gibt, ist gleichgültig (vgl BGHSt 1, 117 [121]).

15

Die Angeklagten haben die Urkunden auch "zur Täuschung im Rechtsverkehr" hergestellt. Sie haben sie ihren Buchungsunterlagen zu dem Zwecke beigefügt, gegebenenfalls kontrollierende Zoll- oder Steuerbeamte zu täuschen. Es ist nicht erforderlich, daß die Angeklagten bei der Fälschung schon im Sinne hatten, eine bestimmte Person zu täuschen. Es genügt, daß sie allgemein den Gedanken verfolgten, mit den falschen Urkunden auf den Rechtsverkehr so einwirken zu wollen, daß irgend jemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden soll (vgl BGHSt 5, 149).

16

3.)

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Steuerhehlerei und die Urkundenfälschung zwei selbständige Handlungen seien (§ 74 StGB). Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Zweifel sind unbegründet. Daß die eine Straftat die andere verdecken und dadurch gegebenenfalls auch weiter ermöglichen soll, reicht zur Annahme einer Tateinheit nicht aus.

17

4.)

Auch im Hinblick auf den Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils keine Bedenken ergeben. Insbesondere wehrt sich die Revision vergebens dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.

18

Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des nach § 401 Abs. 2 RAbgO auferlegten Wertersatzes. Die Strafkammer hat zulässigerweise den Durchschnittspreis für je ein Paar Nylonstrümpfe durch Schätzung ermittelt und diese zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhange auf das frühere Verfahren vor dem Finanzamt hinweist, wird auf die Ausführungen zu I verwiesen.

19

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker