Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1955, Az.: III ZR 174/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 174/53
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 08.05.1952
- OLG Frankfurt/Main - 30.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1955, 329-331 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, W., B.platz,
Prozessgegner
den Kaufmann Otto K., Kö.-T., A.straße B.H.,
Amtlicher Leitsatz
Für Verletzung der Amtspflichten eines Kreis-Kommunal-Beamten, der im Auftrage seines Landrates dem Landrat als Staatsbeamten obliegende Staatsaufgaben erledigt, haftet nicht das Land, sondern der Kreis-Kommunalverband.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 30. April 1953 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 8. Mai 1952 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Revisionsinstanz; diese fallen dem beklagten Land zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Kläger, der im Fuhrunternehmen seiner Ehefrau als Kraftfahrer tätig ist, wurde am 6. Mai 1951 auf Anordnung der Verkehrsstelle des Landratsamtes des Obertaunuskreises an den Bürgermeister von Königstein vom 30. April 1951 von einem Beamten der Ortspolizeibehörde Königstein der Führerschein abgenommen. Die Verfügung war "I. A." von dem Oberinspektor V. des Obertaunuskreises, der im Auftrage des Landrats insoweit tätig wurde, unterzeichnet. Völlger war Kreiskommunalbeamter. Dem Kläger wurde kein schriftlicher Bescheid zugestellt. Er legte durch einen Rechtsanwalt Einspruch ein un erhielt den Führerschein nach 3 Tagen wieder ausgehändigt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Kreisoberinspektor V. habe ihm gegenüber seine Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt, daß er ohne das in den §§4 und 5 KrfzG vorgeschriebene Entziehungsverfahren den Führerschein habe wegnehmen lassen. Zwecks Wiedererlangung des Führerscheins seien ihm 150,- DM Anwaltskosten entstanden. Seine Ehefrau habe für die Tage, an denen er wegen Entzuges des Führerscheins nicht selbst habe fahren können, einen Ersatzkraftfahrer einstellen müssen; für diesen habe sie 45,- DM Aufwendungen gehabt; auch ihr stünden Schadensersatzansprüche zu; diese habe sie an ihn abgetreten. Der Kläger hat 195,- DM nebst Zinsen eingeklagt.
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, daß für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Kreisoberinspektors Völlger der Obertaunuskreis als dessen Anstellungsbehörde, nicht aber das beklagte Land hafte, und daß die Entziehung des Führerscheins nach §§4, 5 KrfzG und §3 StVZO gerechtfertigt gewesen sei.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nachdem das beklagte Land Berufung eingelegt hat, hat der Kläger die Klage zurückgenommen; das beklagte Land hat jedoch der Klägerücknahme widersprochen. Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszuge nicht mehr weiter vertreten lassen. Auf Antrag des beklagten Landes ist, nachdem der Kläger auf Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, die Berufung des beklagten Landes im Wege des unechten Versäumnisurteils zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage. Der Kläger ist am 5. Februar 1955 zum Verhandlungstermin vom 24. März 1955 geladen worden, jedoch im Termin nicht vertreten gewesen. Das beklagte Land hat Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus, der Hessische Landrat sei staatliche Polizeibehörde. In dieser Eigenschaft habe er den tätig gewordenen Oberinspektor, einen Kreisbeamten des Kreises, mit der Ausführung polizeilicher Aufgaben betraut. Er habe ihm damit eine Tätigkeit übertragen, die mit der Eigenschaft des Oberinspektors als Kreisbeamter nichts zu tun habe, die vielmehr zur allgemeinen Landesverwaltung gehöre. Er habe ihn dadurch haftungsmässig in die Dienste des Landes eingeordnet. Da der Kommunalbeamte seine Amtspflichtverletzung als persönliches Hilfsorgan der staatlichen Behörde, nämlich des Landrates als Polizeibehörde, begangen habe, hafte das beklagte Land für den Schaden, den der Kreisbeamte durch seine Amtspflichtverletzung im Rahmen dieser Tätigkeit verursacht habe.
Diese Rechtsansicht wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. Nach Art. 34 GrundG trifft die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Amtspflichtverletzung begangen hat. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß daher für die Amtspflichtverletzungen von Kommunalbeamten die jeweilige Anstellungskörperschaft haftet, gleichgültig, ob die Amtspflichtverletzung bei Erfüllung der eigenen Angelegenheiten der Kommunalverwaltung (Selbstverwaltungsaufgaben) oder bei Erfüllung der Angelegenheiten der dem Kreis übertragenen Staatsaufgaben (Auftragsangelegenheiten) begangen worden ist, eine Auffassung, die vom Senat (BGHZ 2, 350) im Gegensatz zum Reichsgericht auch auf die Angestellten der Kommunalverwaltung ausgedehnt worden ist. In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof dem Preussischen Landrat bei Haftung für Amtspflichtverletzungen eine Doppelstellung zuerkannt: Soweit er staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, haftet für ihn der Staat; soweit er für den Kreiskommunalverband in Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten tätig wird, haftet dieser. Diese Teilung der Haftung für den Landrat beruht auf der Erwägung, daß er sowohl staatlicher wie kommunaler Beamter ist; er steht im Dienste des Staates und in dem seines Kreises. Ob ähnliches auch für die Landräte des Landes Hessen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn für die dem Hessischen Landrat beigegebenen Kreiskommunalbeamten treffen die etwa für den Hessischen Landrat anzustellenden und die früher für den Preussischen Landrat angestellten Erwägungen in Bezug auf eine Doppelstellung nicht zu: Sie sind ausschließlich Beamte des Kreiskommunalverbandes. Deshalb haftet für sie auch nur der Kreis, und zwar gleichgültig, ob sie in Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten tätig sind oder ob sie zur Erledigung unmittelbarer Staatsaufgaben vom Landrat, dem diese Aufgaben als Staatsbeamten obliegen, herangezogen werden. Das hat gerade für den letzteren Fall das Reichsgericht in RGZ 140, 126 eingehend und überzeugend unter Aufgabe einer in JRundsch 1927 Nr. 1018 vertretenen gegenteiligen Auffassung begründet; der Senat schließt sich dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Warneyer 1933, 249 Nr. 121 = HRR 1933 Nr. 1185 = JRundsch 1927 Nr. 298) an. Wenn Soergel (8. Aufl. §839 Anm. II a c c S. 760/1) aus der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts die gegenteilige Auffassung herausliest, so beruht das offenbar auf einem Versehen.
Selbstverständlich muß die Ausübung öffentlicher Gewalt in den Bereich der Dienste fallen, die der Beamte auf Grund seiner Anstellung durch die öffentliche Körperschaft leistet. Wird er persönlich von einem anderen Gemeinwesen mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betragt, so haftet für etwa dabei von ihm begangene Versehen nur dieses letztere (RGZ 140, 126 [127/8]; S. 12/13 des insoweit in BGHZ 10, 137 nicht abgedruckten Urteils des Senates vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 -; S. 7/8 des Urteils des Senates vom 16. November 1953 - III ZR 146/52 -). Ein solcher Fall liegt aber nicht etwa schon immer dann vor, wenn der Kommunalbeamte weder Selbstverwaltungsnoch Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, also wenn die Gemeinde staatliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr, wie z.B. Luftschutzangelegenheiten nicht als "Auftragsangelegenheiten in verwaltungsrechtlichem Sinn" zugefallen sind (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 -). Diese Voraussetzungen sind selbst dann nicht erfüllt, wenn "die auftraggebende Körperschaft die Auftragsangelegenheit nicht der Körperschaft selbst, sondern einem bestimmten Kommunalorgan, z.B. dem Bürgermeister, übertragen hat" (vgl. S. 7/9 des Urteils des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -). Ein solcher Fall der persönlichen Beauftragung eines Beamten liegt dagegen vor, wenn der Beamte durch die ihm persönlich von dem anderen Gemeinwesen übertragenen Aufgabe "aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft und aus deren Behördenapparat völlig herausgelöst und verselbständigt wird" (S. 13 des bereits erwähnten Urteils vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51; S. 8 des ebenfalls bereits erwähnten Urteils vom 16. November 1953 - III ZR 146/52 -; S. 16/17 des Urteils des Senats vom 28. Januar 1954 - III ZR 196/52 -; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 - III ZR 139/53 -).
Im vorliegenden Falle hat der Landrat den Kommunalbeamten als dessen dienstlicher Vorgesetzter mit der Erledigung gewisser Polizeiaufgaben beauftragt, die nach dem auf irrevisiblem hessischen Recht beruhenden und daher den Senat bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts reine Staatsverwaltung, also nicht Auftragsverwaltung des Kreiskommunalverbandes waren. Der Kommunalbeamte hat diese staatlichen Amtsaufgaben auf Grund dienstlicher Gehorsamspflicht, die er als Kreiskommunalbeamter grundsätzlich dem Landrat schuldete, ausgeführt. Seine Tätigkeit im staatlichen Geschäftsbereich beruhte daher geradeso wie in dem in RGZ 140, 126 [128] entschiedenen Falle auf seinem Dienstverhältnis zum Kreiskommunalverband und nicht zum beklagten Land. Im vorliegenden Falle ist nicht etwa dem Beamten "persönlich" zusätzlich ein weiteres Amt übertragen worden mit der Folge, daß für die in diesem weiteren Amt begangenen Versehen diejenige Körperschaft haften würde, die ihn in diesem Amt angestellt hat (vgl. RG in LZ 1927, 1271 Nr. 12; RG in HRR 1934, 388; S. 7 des bereits erwähnten Urteils des Senates vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -). Der Beamte ist auch nicht aus der Organisation des Kreiskommunalverbandes herausgelöst worden; vielmehr ist er gerade im Rahmen dieses Behördenaufbaues veranlaßt worden, die Tätigkeit zu übernehmen, bei der er die Amtspflichtverletzung begangen haben soll.
Für den Fall der Abordnung eines Beamten zu einer anderen als seiner Anstellungsbehörde entnimmt das Reichsgericht (RGZ 168, 361 [368/9]) dem Grundgedanken des Art. 131 WeimVerf, daß "diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines, wenn auch von einer anderen Körperschaft angestellten Beamten verfügt und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugutekommen, auch für die in Ausübung seines Dienstes hoheitlicher Art Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden einzutreten hat". Dieser Grundgedanke mag zutreffen; er mag vielleicht sogar auch auf solche Fälle ausgedehnt werden können, in denen der Beamte nur zu einem Teil seiner Kraft an eine andere Behörde abgeordnet ist. Er kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls über den Fall einer (vollen oder teilweisen) Abordnung eines Beamten an eine andere als die Anstellungsbehörde dahin ausgedehnt werden, daß "dasselbe wie bei Abordnung auch dann gilt, wenn der Beamte zwar nicht uneingeschränkt einer anderen Körperschaft zur Verfügung steht, wenn er aber neben seinem Hauptamt noch von einer anderen Körperschaft mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut ist und in diesem Kreis sich eine Verfehlung zuschulden kommen läßt" (Urteil S. 4). Abordnung und "Betrauung mit einem bestimmten Aufgabenkreis" unterscheiden sich mindestens in dem hier allein zu entscheidenden Falle, wo ein Kreiskommunalbeamter auf solchen Sachgebieten tätig wird, die dem Landrat als Staatsbeamter zugewiesen sind. In diesen Fällen der Tätigkeit des Kreiskommunalbeamten im staatlichen Geschäftsbereich kommt, wie bereits das Reichsgericht (RGZ 140, 126 [128]) ausgeführt hat, der trotz rechtlicher Trennung gleichwohl tatsächlich enge Zusammenhang der staatlichen und der kommunalen Kreisverwaltung zum Durchbruch, so daß die für die "Abordnung" geltenden Grundsätze keine Anwendung finden können. Wollte man bei diesem engen Zusammenhang staatlicher und kommunaler Kreisverwaltung für die Haftung auf die verschiedenen Amtsaufgaben der jeweils tätig werdenden Beamten abstellen, so würde damit gerade der in Art. 131 WeimVerf wie auch in Art. 34 GrundG zum Ausdruck gekommene Grundsatz verletzt werden, daß haftbar jeweils die Stelle ist, "in deren Dienst der hoheitlich Tätigwerdende steht". Beim Landrat ist diese Unterscheidung angängig und, weil er zwei Dienstherren - Staat und Kreis - hat, auch geboten. Bei den ihm nachgeordneten Beamten muß diese Unterscheidung jedoch, weil sie nicht zwei Dienstherren haben, abgelehnt werden. Diese Haftungsregelung ist auch geboten, weil für den betroffenen Staatsbürger "die Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt, überaus schwierig ist" (vgl. BGH 2, 350 [352/54]; 6, 215 [219]), während die Feststellung der Anstellungsbehörde des tätig gewordenen Beamten verhältnismässig leicht ist. Ob bei der "Heranziehung der Beamten des Landkreises zur Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung als Behörde der Landesregierung" nach §56 der Hessischen Landkreisordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl Hess 1952, 37) i.Verb. mit §1 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1954 (GVBl Hess 1954, 29) etwas anderes gilt, kann dahingestellt bleiben, weil die hier in Betracht kommende angebliche Amtspflichtverletzung noch unter der Wirksamkeit der Kreisordnung für das Land Großhessen vom 24. Januar 1946 (GVBl Hess 1946, 101) sich ereignet hat, die eine solche förmliche "Heranziehung" nicht kannte.
Endlich liegt hier auch nicht ein Sachverhalt vor, wie er in dem im Urteil des Senates vom 9. Juli 1953 (III ZR 372/51 S. 8/10) entschieden, worden ist. Dort war bei einer von zwei Körperschaften (Wirtschaftsamt des Kreises und Wirtschaftsamt einer Stadt) eine gemeinsame Dienststelle (gemeinsames Wirtschaftsamt), eingerichtet worden, zu dessen personellen Kosten die andere Körperschaft in Form von Zuschüssen beitrug. In jenem Falle konnte zwar angenommen werden, daß ein Beamter, der Hoheitsbefugnisse des anderen Gemeinwesens auf Grund dieser Regelung wahrnimmt, im Sinne der Haftungsbestimmungen der Art. 131 WeimVerf und Art. 14 GrundG auch als im Dienste des Gemeinwesens, das ihn nicht angestellt hat, anzusehen ist mit der Folge der Haftung dieses Gemeinwesens für die von diesem Beamten etwa begangenen Amtspflichtverletzungen. Die Verkehrsstelle des Kreises ist jedoch ausschließlich eine Einrichtung der Staatsverwaltung auf der Kreisebene, nicht aber auch eine Dienststelle der Kreiskommunalverwaltung.
Eine Haftung des beklagten Landes für die angebliche Amtspflichtverletzung des tätig gewordenen Kreisoberinspektors ist daher nicht gegeben. Da eine Amtspflichtverletzung eines Staatsbeamten, insbesondere eine solche des Landrates selbst nicht behauptet wird, war auf die Rechtsmittel des beklagten Landes die Klage mit der Kostenfolge aus §§91, 97 Abs. 3 ZPO abzuweisen.