Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1955, Az.: III ZR 139/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 139/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Oldenburg - 08.05.1953
Prozessführer
der Fleckengemeinde V., Krs. B., vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
den Bauern Ernst G. in Br., Krs. B.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1945 waren polnische Besatzungstruppen in der alten Volksschule in der Gemeinde V. untergebracht. Durch eine von den Soldaten verursachte Explosion wurde im August 1945 das Schulgebäude beschädigt und das Dach abgedeckt. Der polnische Kommandant verlangte von dem Bürgermeister der Beklagten die sofortige Wiederherstellung des Schulgebäudes. Die Beklagte lieferte das zur Wiederherstellung der Schule erforderliche Holz und stellte die Handwerker (Tischler und Maurer). Wegen der erforderlichen Dachziegel erteilte das Kreisbauamt B. als Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz dem Bürgermeister der Beklagten eine Beschlagnahmeverfügung über 1.000 Dachziegel zu Lasten des Bauern D. in Epe.
Kurz vor der Abfahrt des von den polnischen Besatzungstruppen gestellten Lastkraftwagens zur Abholung der Dachziegel händigte der Bürgermeister dem Polizeiwachtmeister T., der sich bereit erklärte, mit dem Lastkraftwagen mitzufahren, die Beschlagnahmeverfügung aus. Außerdem fuhren die zum Aufladen der Dachziegel von der Beklagten gestellten deutschen Arbeitskräfte mit. Die 1.000 Dachziegel wurden aber nicht bei D. geholt, sondern bei dem Kläger. Der Kläger, der gegen die Wegnahme seiner Dachziegel heftig protestierte, setzte sich mit dem Bürgermeister in Br. in Verbindung, der seinerseits die Kreisverwaltung in B. benachrichtigte. Von dieser wurde der Polizeimeister H. geschickt, um die Wegnahme der Dachziegel des Klägers zu verhindern. H. erreichte auch zunächst, daß von den 1.000 aufgeladenen Dachziegeln 80 wieder abgeladen wurden. Als er sich dann entfernt hatte, fuhr der Lastkraftwagen mit den verbleibenden 920 Dachziegeln des Klägers weg. Diese Ziegel sind dann in das beschädigte Schuldgebäude in V. eingebaut worden.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des ihm durch die Wegnahme der Ziegel entstandenen Schadens nach §839 BGB, Art. 131 WRV in Anspruch. Er stützt seine Klage auf Ersatz der Dachziegel außerdem auf den Rechtsgedanken der "Aufopferung", die zu entschädigen sei, da ihm durch die Wegnahme der Dachziegel ein besonderes persönliches Opfer auferlegt worden sei.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 920 Dachziegel zu liefern,
2. an den Kläger einen Betrag von 700 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 920 Dachziegel zu liefern; den Klageanspruch zu 2) hält es noch nicht zur Endentscheidung reif. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Klageantrags zu 1) weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen des Art. 2 b und des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (ABl AHK 1949 S. 54 und 1951 S. 989) nicht gegeben sind, mithin der vorliegende Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und eine Vorlagepflicht nicht besteht.
Auszugehen ist davon, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der polnische Kommandant der beklagten Gemeinde den Befehl zur Wiederherstellung der Schule erteilt hat und die Durchführung dieser Aufgabe allein in den Händen deutscher Stellen lag. Dies gilt auch für die Durchführung der Beschlagnahme sowie für die Wegnahme der Dachziegel. Denn hierzu hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt, daß die beiden mitfahrenden polnischen Soldaten ausschließlich als Fahrpersonal des Lastkraftwagens, mit dem die Dachziegel abgeholt wurden, tätig geworden sind, die Beschlagnahmeaktion selbst aber ausschließlich in den Händen der deutschen Dienststellen und des Polizeiwachtmeisters T. lag und von diesem auch tatsächlich allein durchgeführt worden ist. Die den Gegenstand der Klage bildende Beschlagnahme und Wegnahme der Dachziegel bei dem Kläger erfolgte also weder "im Dienste" der alliierten Streitkräfte (vgl. auch Albers in MDR 1952 S. 79 [S 80 unter II]), noch durch einen Angehörigen der Besatzungsmacht.
Wenn die Revision weiterhin auf Art. 2 des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (ABl AHK 1951 S. 767) und für die frühere Zeit auf die Technischen Vorschriften Nr. 99 (VOBl brZ 1949 S. 135) verweist, so übersieht sie, daß auch hier der Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte verursacht sein muß und diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
2.
Die Vorderrichter vertreten übereinstimmend die Auffassung, die Beklagte hafte nicht für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Polizeiwachtmeisters Teckemeyer, weil nicht ersichtlich sei, daß T. im Dienste der Beklagten gestanden habe; nach den Ausführungen des Landgerichts sei Anstellungsbehörde des T. nicht die Beklagte, sondern der Regierungspräsident in Osnabrück gewesen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar haftet im Rahmen des §839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG grundsätzlich die "Anstellungskörperschaft" für schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Beamten (BGHZ 2, 350 u.a.). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Haftung aus §839 BGB im Einzelfall auch eine andere Körperschaft treffen kann (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juli 1953 - III ZR 372/51 - S. 9 bis 10; vom 16. November 1953 - III ZR 146/52 - S. 8; vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 - S. 12; vgl. auch BGHZ 6, 215 [223/4] und LM Nr. 4 zu Art. 34 GrundG; außerdem RG in DR 1941, 1294 Nr. 18 und in HRR 1934, 388; RGZ 168, 361 [369]; Schröer in JZ 1952 S. 129 ff).
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den unbedenklichen tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters hatte hier allein die Beklagte die Aufgabe, entsprechend dem ihr erteilten Befehl des polnischen Kommandanten die Schule wieder herzustellen. Diesen Auftrag hatte die Beklagte im Rahmen der deutschen Gesetze als selbständige und eigene öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Die von der zuständigen Bedarfsstelle unstreitig nach dem Reichsleistungsgesetz erteilte Beorderungsverfügung hinsichtlich der Dachziegel war für die Beklagte nur ein Mittel, um diese eigene öffentliche Aufgabe erfüllen zu können, die sie je nach der gegebenen Sachlage auch in anderer Weise hätte erledigen können. Unstreitig war die Leistungsanforderung dem Bürgermeister der Beklagten zur Verfügung gestellt und befand sich in seinem Besitz; das läßt keine andere Deutung zu, als daß der Beklagten die zu ihren Gunsten erlassene Beorderungsverfügung (§26 Abs. 4 RLG) auch zum eigenen Vollzug überlassen war, daß mithin die Beklagte selbst im Rahmen der ihr zustehenden öffentlichen Gewalt die Beorderung durchzusetzen hatte. Darauf, daß die Beklagte nicht Bedarfsstelle war - worauf die Revision abhebt - kommt es also in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Bürgermeister der Beklagten hat nun nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den bei der Abfahrt des Lastkraftwagens rein zufällig anwesenden T. mit der Durchführung der Beschlagnahme und Wegnahme der Dachziegel auf Grund dieser Beorderungsverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz beauftragt; dies deshalb, weil er T. für zuverlässig und geeignet hielt und im Augenblick einen anderen eigenen Bediensteten der Beklagten nicht zur Verfügung hatte. Aus dieser Situation sowie daraus, daß der Bürgermeister - wie unstreitig ist - keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Polizeiwachtmeister T. hatte, erhellt, daß der Bürgermeister den T. nicht als Organ der Polizei, also im Wege der "Amtshilfe" in Anspruch nahm; T. übernahm vielmehr für seine Person freiwillig und im Hinblick darauf, daß er "frei" oder "dienstfrei" war diesen einmaligen Sonderauftrag. Mit diesem Sonderauftrag hatte weder die Amtsstellung T. als Polizeiwachtmeister noch die ihm vorgesetzte Polizeibehörde dienstlich etwas zu tun. Der Bürgermeister hätte den Auftrag ebenso gut durch einen eigenen Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder eine andere Person erledigen lassen können.
Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen also die Annahme, daß T. ausschließlich für seine Person, losgelöst von seinem Amt als Polizeiwachtmeister und den Aufgaben seiner Anstellungskörperschaft, für eine ganz bestimmte, ausschließlich der Beklagten obliegende einzelne Sonderaufgabe hoheitlicher Art vom Bürgermeister der Beklagten betraut worden ist, also insoweit "ad hoc" in den "Dienst" der Beklagten gestellt ist. Das bedeutet, daß auch die Beklagte im Fall einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des T. im Rahmen dieses Sonderauftrages haftet.
3.
Daß die Wegnahme der Dachziegel von dem Kläger, gegen den eine Beorderungsverfügung nicht vorlag, rechtswidrig war, und T. mit seinem Handeln seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzte, bedarf bei dem vorliegenden Sachverhalt keiner weiteren Begründung. Das Verschulden des T. liegt darin, daß er wußte, daß er dem Kläger, der zu einer Leistung überhaupt nicht verpflichtet war, die Dachziegel wegnahm entgegen dem Inhalt der Beorderungsverfügung und dem ihm erteilten Auftrag, die Dachziegel bei dem Bauern D. zu holen. Daß allein T. für die Durchführung der ganzen Aktion und insbesondere für die Wegnahme der Dachziegel bei dem Kläger verantwortlich war, ergibt sich aus den unbedenklichen Feststellungen des Tatrichters. Insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben; sie meint nur, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert.
4.
Irrig ist die Meinung der Revision, der Kläger müsse sich nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf andere Ansprüche verweisen lassen.
Soweit der Kläger wegen der Wegnahme der Dachziegel etwa Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung gegen die Beklagte oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts hat, steht die Auffassung der Revision im Widerspruch zu der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1954 in BGHZ 13, 88. Ansprüche gegen T. persönlich aus §§823, 826 BGB bestehen entgegen der Ansicht der Revision deshalb nicht, weil T. "in Ausübung öffentlicher Gewalt" gehandelt hat und insoweit nicht etwa nur "bei Gelegenheit der Amtsausübung", selbst wenn er durch sachfremde Beweggründe zu seinem Handeln veranlaßt wäre. Abwegig ist die Meinung der Revision, der Kläger habe einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Bauern D. oder dessen Erben. Ein Leistungsverweigerungsrecht auf der Grundlage des von der Revision ferner angezogenen §366 LAG steht der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Beklagten nicht zu; im übrigen stellt diese Bestimmung keine generelle Sperrklausel für Ansprüche auf Ersatz von Kriegsfolgeschäden dar (vgl. Urteil des Senats vom 8. April 1954 - III ZR 41/53 - S. 17, insoweit in BGHZ 13, 81 [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53] nicht abgedruckt).
Schließlich steht die Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von 920 Dachziegeln, die vertretbare Sachen sind, aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht aus Amtspflichtverletzung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 5, 102).
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision, die sich im wesentlichen gegen die Annahme des Vorderrichters richten, der Bürgermeister selbst habe schuldhaft eine Amtspflichtverletzung begangen, weil er nach und trotz Kenntnis von der rechtswidrigen Wegnahme der Dachziegel bei dem Kläger diese für die ihm gestellte Aufgabe der Wiederherrichtung des Schulgebäudes sofort verwendet und auch nichts unternommen habe, um das dem Kläger geschehene Unrecht wieder gutzumachen.
Nach alledem mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.