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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1953, Az.: III ZR 146/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1953
Aktenzeichen
III ZR 146/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 28.02.1952

Prozessführer

des Gutpächters Hans F., B., K.straße ...,

Prozessgegner

die Stadt Bochum, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Meyer, Dr. Weber und Dr. Kreft

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. Februar 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 29. oder 30. April 1945 "beschlagnahmte" der damalige "Hilfspolizist" und jetzige Kriminalpolizeiwachtmeister Sc. auf dem Pachtgut des Klägers in B. dessen BMW-Kraftwagen und ließ ihn abschleppen. Der Kläger, der SS-Sturmführer und Kreisbauernführer gewesen war, befand sich zu dieser Zeit aus politischen Gründen in Internierungshaft. Der Wagen ist verschwunden.

2

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt mit der vorliegenden Klage Ersatz des Wertes des Wagens und hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mindestens 5.000 DM nebst Zinsen verlangt. Er stützt seinen Anspruch auf Amtspflichtverletzung sowie öffentlich-rechtliche Verwahrung und hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Sc. sei zur Zeit der Beschlagnahme Angehöriger der Bochumer Polizei gewesen und habe als solcher polizeiliche Befugnisse, mithin Hoheitsrechte der Beklagten, wahrgenommen. Die Beschlagnahme des Wagens sei ohne Rechtsgrund und willkürlich erfolgt; auch sei das Fahrzeug nur in unzureichender Weise sichergestellt worden.

3

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht: Sc. habe zu einer von der Besatzungsmacht unmittelbar nach dem Einmarsch gebildeten und der amerikanischen 75. FSS unterstellten polizeilichen Sonderabteilung gehört. Diese Abteilung, deren Tätigkeit eine rein politische gewesen sei, habe ihre Anweisungen ausschließlich von der FSS und später der CIC erhalten. Sc. habe bei seinen Maßnahmen lediglich in Ausführung eines ihm von dem zuständigen amerikanischen Offizier erteilten Auftrags gehandelt. Erst seit dem 1. August 1945 sei Sc., nachdem seine Freigabe bei der Militärregierung erwirkt worden sei, in den Dienst der Kriminalpolizei der Stadt Bochum übernommen worden, so daß sie, die Beklagte für vor diesem Zeitpunkt begangene etwaige Amtspflichtverletzungen des Sc. nicht einzustehen brauche.

4

Das Landgericht hat den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 (ABl AHK S. 54) ausgesetzt und wegen der Frage:

"Sind die im April 1945 in Bochum-Langendreer von der Besatzungsmacht neu ernannten Polizeiangehörigen (darunter der jetzige Kriminalpolizeiwachtmeister Schneidereit), insbesondere, soweit sie den Auftrag zum Einschreiten gegen das Eigentum und die Person von Mitgliedern der NSDAP gehabt haben, in den Amtsbereich der Besatzungsmacht eingeordnet worden, oder sind auch diese Personen als dem deutschen Behördensystem eingegliedert anzusehen mit der Folge, daß auch auf sie die "Anweisungen an die Vorsteher der Deutschen Polizeibehörden" (Amtsblatt der Militärregierung Deutschlands Nr. 3 Seite 45) anwendbar sind, wonach sie also dem Oberbürgermeister unterstanden hätten?"

5

an die Besatzungsbehörden verwiesen.

6

In dem von der Besatzungsbehörde daraufhin unter dem 29. Mai 1951 erteilten Bescheid heißt es u.a.:

"1. Etwa im April 1945 wurde Wilhelm Sc. zum Sonder-Hilfspolizisten in Bochum ernannt, und durch die amerikanischen und britischen Besatzungsbehörden wurden ihm Anweisungen bezüglich seiner Dienstpflichten und der Art, in welcher er diese Dienstpflichten ausführen sollte, erteilt.

2. Die genannten Anweisungen waren gültige Anordnungen der Besatzungsbehörden.

3. Der Zweck dieser Anordnungen war, daß der genannte Wilhelm Sc. ausschließlich den Besatzungsbehörden und nicht den deutschen Polizei- oder Zivilbehörden verantwortlich sein sollte. Diese Anordnungen traten ausser Kraft, als Sc. am 1. August zum ordentlichen Angehörigen der Bochumer Polizei ernannt wurde.

4. ...

5. ..."

7

Das Landgericht hat die Klage darauf in abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit es eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verneint hat, zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

10

Es könne davon ausgegangen werden, daß nach dem Einmarsch der alliierten Truppen auch in den Städten mit früherer staatlicher Polizei eine solche nicht mehr bestanden habe und allein die Städte als solche zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben berufen gewesen seien. Auch sei der Rechtsprechung zu folgen, die allgemein dahin gehe, daß die Amtshaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch für diejenigen Beamten gelte, denen von der Besatzungsmacht ohne Einhaltung der nach deutschen Gesetzen vorgeschriebenen Förmlichkeiten ein öffentliches Amt übertragen worden sei. Die Amtshaftung setze jedoch voraus, daß der Beamte in den deutschen Behördenapparat eingeordnet worden sei und deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt habe. Das aber sei bei Sc. nicht der Fall gewesen. Denn der von der Militärregierung erteilte Bescheid ergebe eindeutig, daß Sc. zu der hier maßgeblichen Zeit nicht in das deutsche Behördensystem eingegliedert gewesen sei und keine den deutschen Polizeidienststellen obliegenden Hoheitsbefugnisse ausgeübt habe, sondern ausschließlich für die Besatzungsmacht tätig gewesen sei und allein deren eigene Aufgaben ausgeführt habe. Aus den Personalakten des Sc. könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wenn der Kläger aus Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) folgern wolle, daß die Besatzungsmacht vor der Kapitulation (8. Mai 1945) deutsche Regierungs- und Hoheitsgewalt ausgeübt habe und daß deshalb alle obrigkeitliche Tätigkeit, die sie habe wahrnehmen lassen, als deutsche obrigkeitliche Tätigkeit anzusehen sei, so verkenne er, daß die Besatzungsmacht auch eigene Aufgaben wahrgenommen habe und dabei nach ihren eigenen Gesichtspunkten vorgegangen sei. Es habe dementsprechend neben den an sich den deutschen Hoheitsträgern obliegenden polizeilichen Aufgaben, bei denen zwar auch den Weisungen der Besatzungsmacht zu folgen gewesen sei, einen besonderen polizeilichen Aufgabenkreis der Besatzungsmacht gegeben, den diese als ihren ausschließlichen Bereich angesehen habe und für den sie eigene Behörden und Stellen unterhalten habe. So habe gerade das Vorgehen gegen politisch Belastete zu den eigenen Programmpunkten der Besatzungsmacht gehört und diese habe die auf diesem Gebiet getroffenen Maßnahmen damals als ihre eigenen Aufgaben angesehen. Zur Durchführung derartiger Maßnahmen habe sie sich einer besonderen Polizei bedient, die allein und ausschließlich Weisungen von ihr erhalten habe. Die Angehörigen dieser Sonderpolizei, zu der damals auch Sc. gehört habe, seien mithin keinesfalls im Rahmen der deutschen Hoheitsgewalt tätig geworden.

11

II.

Das Berufungsgericht hat es entscheidend darauf abgestellt, ob Sc., nachdem er von der Besatzungsmacht als Hilfspolizist eingesetzt und dadurch mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt betraut war, bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt hat oder nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Frage zu verneinen sei, wird von der Revision angegriffen, die u.a. folgendes geltend macht: Bereits die Tatsache, daß die Militärregierung die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Sache ermächtigt habe, spreche eindeutig dafür, daß es sich bei der von Schneidereit ausgeübten Tätigkeit um eine solche im Rahmen der deutschen Hoheitsgewalt gehandelt habe, da die Militärregierung dann, wenn es dabei um die Wahrnehmung ihrer eigenen Hoheitsbefugnisse gegangen wäre, den deutschen Gerichten nicht die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erteilt haben würde. Zudem hätten sich die Besatzungsmächte außerhalb des Aufgabenkreises, dessen Wahrnehmung sich als Ausübung materieller deutscher Hoheitsbefugnisse darstellte, zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse deutscher Personen nicht bedient und diese im Rahmen ihrer eigenen hoheitlichen Aufgaben nicht mit Hoheitsbefugnisssen ausgestattet.

12

Es kommt jedoch auf die Frage, ob Sc. die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung er gefehlt haben soll, als Träger materieller deutscher Hoheitsgewalt oder in Ausübung von Hoheitsbefugnissen der Besatzungsmacht wahrgenommen hat, nicht entscheidend an und auch nicht darauf, ob Sc. überhaupt in einem Beamtenverhältnis im Sinne von §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf zu der beklagten Stadt gestanden hat. Denn selbst wenn es so sein sollte, daß Sc. bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt und ein Beamtenverhältnis im haftungsrechtlichen Sinne zwischen Sc. und der Stadt Bochum bestanden hätte, so würde trotzdem eine Haftung der beklagten Stadt für etwaige in der hier interessierenden Zeit begangene Amtspflichtverletzungen des Sc. zu verneinen sein. Sc. war einer bei der Alliierten Polizei gebildeten Sonderabteilung (66. FSS/CIC) zur ausschließlichen Dienstleistung zugeteilt und hatte Aufgaben nach der alleinigen Weisung der Besatzungsbehörden wahrzunehmen. Die Aufgaben dieser Sonderabteilung der Alliierten Polizei, der Sc. zugeteilt war, lagen außerhalb derjenigen - polizeilichen - Aufgaben und Befugnisse, die die beklagte Stadt damals wahrzunehmen hatte. Dies ergibt sich eindeutig aus Ziff. 3 des Bescheides der Militärregierung vom 29. Mai 1951, wonach Sc. als Angehöriger der genannten Sonderabteilung ausschließlich den Besatzungsbehörden und nicht den deutschen Polizei- oder Zivilbehörden unterstand und verantwortlich war. Die deutschen Polizeibehörden unterstanden zwar auch den Weisungen der Besatzungsmacht, hatten aber einen eigenen behördenmässigen Aufbau mit einer eigenen mit Befehlsgewalt ausgestatteten deutschen Spitze (vgl. die Anweisungen an die Vorsteher der deutschen Polizeibehörden - ABl MilReg Nr. 3 S. 45 - wo es unter Ziff. 3 heißt, daß die Vorsteher der deutschen Polizeibehörden der Befehlsgewalt des höchsten Beamten der allgemeinen Verwaltung ihres Bezirks unterstünden, und zwar die staatlichen Polizeiverwalter dem Oberbürgermeister). Sc. war also jedenfalls, selbst wenn man an sich ein Dienstverhältnis zu der beklagten Stadt bejahen wollte, zur Erfüllung der ihm ausschließlich von der Besatzungsmacht übertragenen und von dieser allein wahrgenommenen Aufgaben aus dem Behördenapparat der deutschen Polizei völlig herausgelöst. Bei der von ihm wahrgenommenen Amtshandlung, aus der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch herleitet, handelt es sich mithin um eine Tätigkeit, die außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der beklagten Stadt lag. Damit aber fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Haftung der Beklagten, die nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Tätigkeit des Sc. überhaupt in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Beklagten gefallen wäre (Urteil des Senats vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 -, insoweit in BGHZ 10, 137 und NJW 1953, 1387 nicht abgedruckt).

13

Die Vorinstanzen haben deshalb mit Recht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verneint.

14

Eine Prüfung in der Richtung, ob der Klageanspruch etwa aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis hergeleitet werden könnte, war dem Senat verwehrt, da für einen derartigen Anspruch, die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach §71 GVG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet und deshalb insoweit die Revision angesichts des 6.000 DM nicht übersteigenden Wertes des Streitgegenstandes und mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß §§546, 547 ZPO nicht zulässig ist (BGHZ 1, 369 [380]).

15

Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

16

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach der Vorschrift des §97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. K. E. Meyer Dr. Weber Dr. Kreft