Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1955, Az.: 4 StR 529/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 529/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 28.07.1954
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. P. in der Verhandlung,
Staatsanwalt S. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Juli 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung (B 3, 4, 5 bis 12) entfällt.
Aufgehoben wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte H. ist, T unter Freisprechung im übrigen, wegen Untreue gemäss § 81 a GmbHG in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und Geldstrafen verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Fälle K. und B. (B 3 und 4 des Urteils):
a)
Zu Unrecht macht die Revision geltend, zur Verurteilung sei ein Strafantrag erforderlich; da die GmbH eine Familien-Gesellschaft gewesen sei, hätten sich die beiden Taten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtet. Der § 81 a GmbHG enthält keine dem § 266 Abs. 3 StGB n.F. entsprechende Bestimmung. Dies erklärt sich daraus, dass dieser Tatbestand vorsätzliches Hendeln zum Nachteil der Gesellschaft betrifft. Diese besitzt nach § 13 Abs. 1 GmbHG eigene Rechtspersönlichkeit. Selbst der Allein-Gesellschafter kann als Geschäftsführer Untreue gegenüber seiner GmbH begehen (BGH GmbH-Rdsch 1954, 75).
Auch die Unterschlagungen richteten sich gegen die Gesellschaft als solche und nicht unmittelbar gegen die Angehörigen des Angeklagten oder seine Ehefrau, so dass § 247 Abs. 1 und 2 StGB nicht anzuwenden ist. Im übrigen ist diese Frage hier ohne Bedeutung, weil die Unterschlagungen, wie noch dargelegt wird, in den Untreuehandlungen aufgingen.
b)
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 findet keine Anwendung. Der Fall K. betraf eine Warenlieferung gemäss Rechnung vom 29. September 1949 (Bl 2, 4, 19 der Akten des Amtsgerichts Werl - C 258/50 -). Im Fall B. soll es sich um Rechnungen vom 1. September und 30. September (oder Juli) 1949 gehandelt haben (Bl 39, Hülle Bl 62, Bd I der Hauptakten). Der dazu vernommene Kaufmann-Heinrich B. vermochte nachträglich nur noch anzugeben, dass am 1. September 1949 eine Lieferung von H. im Werte von 409,90 DM eingegangen und an diesem Tage bar beglichen worden sei (Bl 92 Bd II d HA). Danach hat sich bei diesem Fall nicht klären lassen, ob die Straftat vor oder nach dem 15. September 1949 begangen worden ist. Angesichts dieser verbleibenden Ungewissheit sind auch hier die Voraussetzungen der Straffreiheit nicht nachgewiesen. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes kommt somit nicht in Betracht (Brandstetter Anm 10 zu § 1 StFG 1949).
c)
Die Verurteilung wegen Untreue (§ 81 a GmbHG) ist im Schuldspruch rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte hat in beiden Fällen an ihn von Kunden der Firma gezahlte Kaufgelder, die, wie er wusste, für die Gesellschaft bestimmt waren und ihr zustanden, nicht an sie abgeführt, sondern für sich verbraucht.
Die Berufung der Revision auf § 181 BGB geht fehl. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Insichgeschäfte gestattet waren, hat er eine Aufrechnung mit seinen etwaigen Gehalts- und Spesenforderungen nicht vorgenommen. Er hat vielmehr die für die Gesellschaft in Empfang genommenen Beträge verheimlicht und sich erst später zu seiner "Entschuldigung" darauf berufen, er habe sich als Geschäftsführer für berechtigt gehalten, seine Forderungen durch Einbehaltung der Kundengelder teilweise abzudecken. Die Strafkammer hat diese Einlassung rechtlich unangreifbar als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet. Sie hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Tun nicht für erlaubt gehalten hat.
d)
Wie den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen ist, hat der Angeklagte die beiden Beträge als Geschäftsführer der GmbH und für diese entgegengenommen. Sie gingen daher ohne weiteres in das Eigentum der Gesellschaft über (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 36 GmbHG;4 StR 492/54 vom 20. Januar 1955, S 5). Diese ihm anvertrauten, fremden Gelder hat er sich rechtswidrig zugeeignet, wie die Strafkammer rechtlich unangreifbar darlegt. Die Annahme einer in Tateinheit mit Vergehen gegen § 81 a GmbHG begangenen Unterschlagung in den beiden Fällen ist indes aus folgenden Gründen nicht zu halten: Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte die Gelder schon von vornherein mit dem Willen entgegengenommen, sie für sich zu behalten Darin lag bereits ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft. Dass die Geldbeträge mit ihrer Entgegennahme in deren Eigentum fielen, ändert daran nichts. Durch die Bestrafung wegen Untreue werden bei solcher Sachlage die Unterschlagungshandlungen mit abgegolten. Diese Auffassung hatte bereits das Reichsgericht mehrfach vertreten (RGSt 69, 58, 64 zu VI; RGJW 1938, 2336 Nr. 11 mit Nachweisen; gleicher Ansicht LK 7. Aufl Anm IX zu § 266 StGB). Ihr hat sich der Bundesgerichtshof schon verschiedentlich angeschlossen (BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952;5 StR 318/52 vom 25. September 1952;3 StR 507/53 vom 2. September 1954; vgl auch NJW 1953, 33 Nr. 18).
Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung wäre allerdings dann anzunehmen, wenn der Angeklagte den Entschluss, sich die Gelder zuzueignen, erst nachträglich gefasst hätte. Hierfür besteht indes nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.
Da weitere tatsächliche Darlegungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat diesen Rechtsfehler in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen.
II.
- Fälle B 5 bis 11 (12) -:
a)
Der Schuldspruch wegen - fortgesetzter - Untreue (§ 266 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer hat in den Fällen fünf bis elf für die Gesellschaft bestimmte, von anderen Firmen oder Betriebsangehörigen an ihn abgeführte Gelder einbehalten und für seine persönlichen Zwecke verwendet. Er war damals zwar nicht mehr Geschäftsführer. Seine Befugnisse waren jedoch nicht - wie es nach einer einleitenden Bemerkung der Urteilsgründe scheinen könnte - auf die Leitung des technischen Betriebs beschränkt. Er konnte vielmehr, d.h. er war berechtigt, noch Verkäufe aus Warenbeständen der Gesellschaft in deren Namen vornehmen. Dem stand nicht entgegen, dass der Mitangeklagte Ha. erstrebte, ihn von jeder Verkaufstätigkeit auszuschliessen. Wenn das Landgericht weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe kein Recht gehabt, heimlich Verkäufe vorzunehmen, so ist nach dem Zusammenhang gemeint, er habe die Verkäufe nicht verheimlichen dürfen.
Die Strafkammer nimmt weiter an, der Beschwerdeführer habe wegen der ihm noch belassenen "Funktionen" in einem besonderen Treuverhältnis zu der Gesellschaft gestanden, das ihn verpflichtet habe, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Dieser Auffassung lässt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten, zumal das Treuverhältnis auch Beziehungen rein tatsächlicher Art umfassen kann (BGHSt 6, 67 [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]). Dass die dem Beschwerdeführer verbliebenen Befugnisse nicht nur den technischen Betrieb umfassten, ergibt sich auch aus den Darlegungen des Urteils zu III A Nr 4. Dort wird hervorgehoben, dass der damalige Geschäftsführer Ha. noch im Dezember 1950 oder Januar 1951 im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer eine Anzahl Fahrradlenker unter Preis verkauft habe.
Auch die übrigen Voraussetzungen der Untreue sind nach der äusseren und inneren Tatseite ausreichend dargetan.
Eines Strafantrages nach § 266 Abs. 3 StGB bedurfte es nicht. Der Gesichtspunkt der Strafkammer, die GmbH-Anteile seien auf einen Treuhänder übertragen gewesen, ist allerdings nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist, dass sich das Vergehen gegen die Gesellschaft als solche richtete, mochten auch die Gesellschafter - neben den durch den Treuhänder vertretenen Gläubigern - Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sein (BGHSt 4, 202 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]).
b)
Die Unterschlagung geht hier ebenfalls, aus den zu I d dargelegten Gründen, in der Untreue auf. Der Schuldspruch ist insoweit gleichfalls von hier aus zu ändern. Dies bezieht sich auch auf den Einzelfall B 12. Entgegen dem Hinweis der Revision ist dieser Vorgang mit abgeurteilt worden. Es handelte sich hierbei um Lohnlackierungen, die der Beschwerdeführer im Betrieb der Firma ausführte, d.h. ausführen liess und wofür er insgesamt 225,00 DM kassierte, die er für sich behielt. Die Strafkammer erwähnt diese Lohnlackierungen oder Lohnarbeiten sowohl bei der Einlassung des Beschwerdeführers wie bei der Begründung seines Gesamtvorsatzes, der sich auch hierauf erstreckte. Bei der Strafzumessung sind die 225,00 DM des Falles 12 ersichtlich mit berücksichtigt worden. Danach handelt es sich bei der ziffernmässigen Kennzeichnung - 5 bis "11" - um einen offenbaren Schreibfehler.
III.
Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, diesen auch in folgender Hinsicht zu überprüfen: Bei den Erwägungen zur Strafzumessung in den Fällen K. und B. hebt der Tatrichter hervor, irgendwelche Milderimgsgründe seien hier nicht ersichtlich. Gleichwohl hat das Landgericht bei den weiteren Taten (5 bis 12) die erhebliche Kriegsbeschädigung des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Bei den zeitlich mehr zurückliegenden Fällen K. und B. ist dies dagegen ohne ersichtlichen Grund unterblieben. Auch hebt das Landgericht bei diesen Straftaten (3 und 4) hervor, der Angeklagte habe damals mit einem Gehalt von 700,00 DM monatlich ein sicheres Einkommen gehabt. Damit verträgt sich nicht die - ersichtlich unwiderlegt gebliebene - Einlassung des Beschwerdeführers, ihm hätten auch zur damaligen Zeit rückständige Gehalts- und Spesenforderungen gegen die Gesellschaft zugestanden. Ferner wurde der Schaden in den Fällen K. und Beste durch Kontobelastung ausgeglichen. Bezüglich der späteren Vorkommnisse wird der nachträgliche Schadensausgleich strafmildernd gewertet, in Bezug auf die Straftaten B 3 und 4 jedoch, soweit erkennbar, nur im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung, Schliesslich wird zu prüfen sein, ob im Fall B. etwa nur die Veruntreuung eines Betrages von 409,90 DM (statt 682,50 DM) nachweisbar ist (vgl oben zu I b).
IV.
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Engels
Dr. Augustin
Seibert
Haager