Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1952, Az.: 5 StR 318/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 22.11.1951
Verfahrensgegenstand
Unterschlagung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. November 1951
- 1.)
hinsichtlich des Angeklagten W.:
- a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, daß Wiechulla wegen Untreue sowie wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Betruges verurteilt ist;
- b)
im Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten G. und bezüglich des Betruges sowie im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben;
- 2.)
hinsichtlich des Angeklagten G. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten W. verworfen.
Gründe
A.
I.
Der Angeklagte G. ist wie folgt verurteilt worden:
1.)
wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.
2.)
wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung sowie teilweise in weiterer Tateinheit mit Betrug,
zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis und zu 2 Geldstrafen.
II.
Gegen den Angeklagten W. wurde auf eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis und auf Geldstrafen von 150,- und von 350,- DM-West erkannt. Der Tenor des angefochtenen Urteils lautet u.a. wie folgt:
1.)
"Wegen Beihilfe zu der von dem Angeklagten G. in Tateinheit mit Unterschlagung begangenen Untreue, von dem Angeklagten W. weiter begangen in Tateinheit mit Hehlerei sowie weiter teilweise noch in Tateinheit mit Betrug."
2.)
"Wegen eines weiteren Falles der Untreue."
III.
Gegen dieses Urteil hat lediglich der Angeklagte W. Revision eingelegt. Das Rechtsmittel erhebt nicht die allgemeine Sachrüge, sondern beanstandet nur unrichtige Rechtsanwendung der Vorschriften über die Hehlerei und über den Betrug. Damit ist die Verurteilung zu II 2) in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches zu II 1) sowie bezüglich des Gesamtstrafausspruches war das angefochtene Urteil jedoch in vollem Umfange nachzuprüfen, weil die Strafkammer Tateinheit zwischen den hier aufgeführten gesetzlichen Tatbeständen angenommen hatte.
B.
1.)
Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung:
a)
Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Mitangeklagten G. am 27. Januar 1951 eine Untreuehandlung gesehen; auch begegnet die Annahme der Beihilfe hinsichtlich des Beschwerdeführers rechtlichen Bedenken nicht. Ausführungen insoweit erübrigen sich daher.
b)
Jedoch kann die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung keinen Bestand haben. Denn der Mitangeklagte G. hatte - wie die Urteilsfeststellungen ausweisen - die Abhebung des Betrages von 20.000,- DM von Anfang an mit dem Vorsatze bewirkt, sich das eingezogene Geld zuzueignen. Die Entgegennahme des Betrages war bereits die Betätigung dieser Aneignungsabsicht und die Untreuehandlung in diesen Augenblicke mithin vollendet, ohne daß es darauf ankommt, ob zivilrechtlich zunächst Eigentum des Geschäftsherrn begründet wurde oder nicht. Dann aber stellt sich die Unterschlagung - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung5 StR 215/52 vom 12.6.1952 zum Ausdruck gebracht hat - als straflose Nachtat zur Untreue dar (vgl u.a. auch RGSt 69, 64). Der Schuldspruch war mithin entsprechend zu berichtigen.
2.)
Hehlerei:
Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung des W. aus § 259 StGB dringen im Ergebnis durch.
a)
Das Landgericht stellt fest, G. habe nach Abhebung des Betrages von 20.000,- DM bei einer Bank ein Sonderfestkonto eingerichtet und hierauf den veruntreuten Betrag eingezahlt. Nebenher gründete er auf seinen Namen ein laufendes Kreditkonto - für welches das Festkonto als Sicherheit diente - und entnahm dem laufenden Konto Gelder, welche er dem W. zuführte.
In dem Ansichbringen dieser Gelder sieht die Strafkammer eine Hehlerei des W., weil G. diese Beträge durch Untreuehandlungen erlangt habe.
b)
Die Auffassung des angefochtenen Urteils ist rechtsirrig. G. erwarb an sämtlichen Geldern, die er dem Kreditkonto entnahm, Eigentum. Dieser Eigentumserwerb steht in keinem strafrechtlichen Verhältnis zu der Untreuehandlung. Zwar hätte die Bank aller Wahrscheinlichkeit nach ohne das eingerichtete Festkonto dem G. einen Kredit nicht eingeräumt, jedoch kann dieser Umstand weder zivil- noch strafrechtlich von Erheblichkeit sein. Demzufolge sind auch die Erwägungen der Strafkammer hinsichtlich der "Zugriffsmöglichkeit auf das Festkonto" nicht stichhaltig.
Die Möglichkeit einer Bestrafung des Wiechulla aus § 259 StGB scheidet somit aus, weil es an der strafbaren Vortat fehlt. Auch insoweit mußte der Schuldspruch berichtigt werden.
3.)
Betrug:
Das Rechtsmittel führt diesbezüglich neue Tatsachen an, die in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden können. Bei dem festgestellten Sachverhalt aber läßt die Verurteilung des W. wegen Betruges zum Nachteile des G. Rechtsfehler nicht erkennen, zumal es ein rechtlich ungeschütztes Vermögen nicht gibt; Betrug würde daher selbst dann vorliegen, wenn G. wie die Strafkammer irrtümlich annahm - die dem W. gegebenen 1.000,- DM durch eine Untreuehandlung in seinen Besitz gebracht hätte.
Jedoch weisen die Feststellungen des Landgerichte eindeutig aus, daß der Betrug zum Nachteile des G. und die Beihilfe zur Untreue des G. nicht durch ein und dieselbe Handlung, sondern durch mehrere selbständige Handlungen begangen wurden. Die Anwendung des §. 73 StGB anstelle des § 74 StGB im angefochtenen Urteile kann daher nur auf ein Versehen zurückgeführt werden. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen.
4.)
Straffrage:
Das Landgericht hatte die Einzelstrafe für die in Rede stehende Straftat zu II 1) der Vorschrift des § 259 StGB entnommen. Da diese Bestimmung nicht anwendbar ist, war hinsichtlich der Straffrage dieser einen Tat und damit auch notwendig bezüglich der Gesamtstrafe das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Landgericht wird in diesem Umfange neue tatsächliche Feststellungen für die Strafzumessung zu treffen haben.
Insoweit sei auf folgendes hingewiesen:
a)
Gemäß § 358 Abs. II StPO darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteile des Angeklagten geändert werden. Hierdurch ist die Strafkammer jedoch nicht gehindert - ebensowenig wie es der erkennende Senat hinsichtlich der Berichtigung des Schuldspruches war -, bezüglich der Beihilfe zur Untreue und hinsichtlich des nunmehr in Tatmehrheit abzuurteilenden Betruges Einzelstrafen festzusetzen, welche in ihrer Summe die ursprüngliche Einzelstrafe übersteigen. (Vgl u.a. BGH 1 StR 104/51 vom 24.4.1951 und RGSt 67, 236). Jedoch dürfen die beiden Einzelstrafen - jede für sich - die Höhe der im angefochtenen Urteile festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis zuzüglich der jeweiligen Geldstrafe nicht übersteigen. Insbesondere kann eine höhere Gesamtstrafe nicht gebildet werden.
b)
Das Landgericht hat - falls Erwägungen hinsichtlich einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erneut in Betracht kommen sollten - die Frage der Anwendung oder Nichtanwendung des § 51 Abs. II StGBselbst zu entscheiden, d.h. es darf sich nicht wie bisher auf die Angaben der Sachverständigen beschränken.
C.
Eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Mitangeklagten G., der nicht Revision eingelegt hatte, konnte nur im Rahmen des § 357 StPO erfolgen. Danach war der diesbezügliche Schuldspruch in einem Falle entsprechend den obigen Ausführungen zu berichtigen, im übrigen aber in der bisherigen Fassung zu belassen.
Eine Aufhebung im Strafausspruch erübrigte sich hier, weil ersichtlich der dargelegte Rechtsfehler auf das Strafmaß nicht eingewirkt hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Waschow
Schmidt
Siemer