Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1952, Az.: 5 StR 215/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 04.05.1951
Verfahrensgegenstand
genossenschaftliche Untreue usw.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 4. Mai 1951, soweit es den Angeklagten J. betrifft, mit den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, der seit 1946 bis zur Aufdeckung der diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der Spar- und Darlehnskasse S. e.G.m.u.H. war, ist wegen fortgesetzter Genossenschaftsuntreue in Tateinheit mit Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten W. in der Zeit von Ende 1948 bis Ende 1949 unter satzungswidriger Überschreitung seiner Befugnisse einen Kredit bis zu etwa 15.000 DM gewährt. Zur Verschleierung seines pflichtwidrigen Handelns nahm er Falschbuchungen vor und fertigte, teilweise im Zusammenwirken mit W., unrichtige Belege aus. Auf diese Weise ist es ihm gelungen, daß bei einer Verbandsrevision im Mai 1949 sein pflichtwidriges Verhalten nicht in voller Höhe erkannt Worden ist. Auch zur Verdeckung von Differenzbeträgen bei Monatsabschlüssen und zum Ausgleich von Fehlbeträgen und Warenfehlbeständen hat der Angeklagte auf dem Konto anderer Genossen Falschbuchungen vorgenommen und unrichtige Belege ausgestellt. Auf einem dieser Belege fälschte er den Namen des betreffenden Genossen. Schließlich verwendete der Angeklagte unrechtmäßig abgehobene Beträge für sich.
Das Landgericht hat sämtliche Taten des Angeklagten als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen, da sie sämtlich ihren Ursprung in einer von Anfang an gleichbleibend bestehenden Willensrichtung gehabt hätten, die dahin ging, sich bewußt nicht an die ihn bindenden Bestimmungen zu halten, sondern in Erfüllung der Dienstgeschäfte eigene Wege zu gehen, die ihm zweckmäßig erschienen.
I.
Der Revision ist zuzugeben, daß die hier gegebene Begründung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht haltbar ist. Das Landgericht hat verkannt, daß der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muß. Ein Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht. Mehr als ein solcher Entschluß ergibt sich bei der Ungleichartigkeit eines Teiles der Einzelhandlungen und den zeitlichen Zwischenräumen untereinander aber nicht. Inwieweit hinsichtlich mehrerer Einzeltaten eine einheitliche Handlung vorliegt, insbesondere inwieweit sie mit dem sich auf die gesamte Zeit erstreckenden Fall W. tateinheitlich zusammengehören, ist bei Prüfung der Einzelfälle zu erörtern.
II.
Auch aus dieser Prüfung ergeben sich zum Teil Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils führen müssen, und zwar, da vom Landgericht Tateinheit angenommen worden ist, hinsichtlich des gesamten Schuldausspruches.
1.
Fall W.:
In diesem Falle bestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten genossenschaftlichen Untreue gemäß § 146 GenG keine Bedenken. Die Strafkammer hat fehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte als Vorstandsmitglied absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft gehandelt hat. Wenn die Revision in Zweifel zieht, daß der Genossenschaft ein Nachteil im Sinne des § 146 GenG entstanden ist, so setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Als unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen stellen sich ebenfalls die Ausführungen der Revision dar, die den Vorsatz in Abrede stellen wollen. Die Strafkammer hat sich gerade mit dieser Frage eingehend und rechtlich einwandfrei befaßt.
Bedenkenfrei hat das Landgericht ferner angenommen, daß sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 146 GenG eines Betruges schuldig gemacht hat. Er verschleierte durch unrichtige Buchungen und falsche Belege die Höhe des W. gewährten satzungswidrigen Kredites insbesondere beim Jahresabschluß 1948 und täuschte hierdurch den Verbandsprüfer L. bei der Revision im Mai 1949. Hierdurch entstand für die Genossenschaft, die an einem rechtzeitigen und erfolgversprechenden Eingreifen im Falle W. verhindert wurde, ein weiterer Vermögensschaden. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich seine persönliche Haftung auszuschalten.
2.
Fälle Freiwillige Feuerwehr S.:
Nach den Feststellungen der Strafkammer verbuchte der Angeklagte im Januar und im August 1949 Einzahlungen der Feuerwehr bei der Genossenschaft in Höhe von 101 DM, bezw. 110 DM zunächst ordnungsmäßig, erhöhte dann aber die Beträge nachträglich auf 220 DM, bezw. 166,22 DM, um im jeweiligen Monatsabschluß einen möglichen Rechenfehler auszugleichen. Hierdurch, so führt das Urteil aus, verschleierte er die ihm bei den Monatsabschlüssen fehlenden Differenzbeträge, für die er haftete. Das Landgericht hat hierin ebenfalls ein Vergehen gegen § 146 GenG in Tateinheit mit Betrug gesehen.
Die Feststellungen zu diesen Fällen sind widerspruchsvoll. Zunächst geht das Landgericht davon aus, es habe ein möglicher Rechenfehler ausgeglichen werden sollen. Dann würde nur eine scheinbare Differenz vorliegen. Anscheinend geht dann aber das Landgericht abschließend von einem wirklichen Unterschiedsbetrag, und zwar von einem Fehlbetrag aus, der schon deshalb näher hätte dargelegt werden müssen, weil hier die Einzahlungen nachträglich erhöht waren.
Für den Fall, daß das Landgericht nach Aufklärung dieses Punktes erneut zu dem Ergebnis kommen sollte, der Angeklagte habe einen von ihm zu ersetzenden Fehlbetrag verschleiern wollen, sind gegen die Annahme einer Untreue nach § 146 GenG keine Bedenken vorhanden. Jedoch ist in diesem Falle keine Verbindung mit dem Fall W. ersichtlich, die dazu führen könnte, mit diesem zusammen eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Bei dem zeitlichen Abstand von 7 Monaten zwischen den beiden Fällen bedürfte die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen ihnen einer näheren Begründung.
Soweit in dem Verhalten des Angeklagten neben der genossenschaftlichen Untreue tateinheitlich erneut ein Betrug angenommen werden sollte, wird darauf hingewiesen, daß bisher ein vollendeter Betrug nur im ersten Falle hinreichend dargetan ist, da nur insoweit eine Täuschung ohne weiteres zutage liegen würde, nämlich gegenüber dem Verbandsprüfer L. bei der ersten Prüfung im Mai 1949 (s. hierüber im übrigen die Ausführungen zum Fall 1). Im zweiten Falle würde bisher nur ein Versuch vorliegen, da nicht feststeht, ob die begonnene Täuschung zur Irrtumserregung und Vermögensverfügung geführt hat.
3.
Fall Schuldt:
In diesem Fall brachte der Angeklagte den Monatsabschluß scheinbar dadurch in Ordnung, daß er eine Einzahlung des Genossen Sc. von 200 DM am 29. April 1949 nicht in die Bücher eintrug und keinen Einzahlungsbeleg ausstellte. Hierdurch erreichte er, daß ein sonst von ihm zu ersetzender Fehlbetrag ausgeglichen wurde.
Hier sind Bedenken gegen die Annahme einer Untreue nach § 146 GenG in Tateinheit mit Betrug nicht vorhanden. Auf die Ausführungen zu den Fällen 1 und 2 wird verwiesen. Auch hinsichtlich des Fortsetzungszusammenhanges gilt das zum Fall 2 Gesagte.
4.
Fälle Meiereigenossenschaft S.:
Von den laufenden Einzahlungen der Meiereigenossenschaft hatte der Angeklagte am 22. Juni und 22. Juli 1949 je 200 DM dem früheren Mitangeklagten W. als Darlehn gegeben. Die Einzahlungen trug er nicht in die Bücher ein, auch vermerkte er beide Darlehn nicht im Kontogegenbuch W.s. Von weiteren Einzahlungen in der Zeit bis zum 17. Oktober 1949 in Höhe von insgesamt 810 DM verwandte er 400 DM, um die Eintragung der Einzahlung von zweimal 200 DM im Juni und Juli 1949 nachzuholen. Die übrigen Zahlungen trug er nicht in die Bücher ein und stellte keine Einzahlungsbelege her. Daß der Angeklagte die restlichen 410 DM für sich verbraucht hat, ließ sich nicht feststellen.
Die Strafkammer sieht auch in diesem Fall, wie in allen Fällen, eine genossenschaftliche Untreue und zwar in Tateinheit mit einer Unterschlagung hinsichtlich der zweimaligen Hingabe von 200 DM als Darlehn an W.. Hiergegen sind Bedenken in rechtlicher Hinsicht nicht vorhanden. Insbesondere ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Genossenschaft ein Nachteil im Sinne des § 146 GenG entstanden ist; ein solcher entstand schon durch die fehlende und unordentliche Buchführung, durch welche die Ansprüche der Genossenschaft gegen den Angeklagten und W. gefährdet wurden.
Soweit Unterschlagung angenommen worden ist, geht das Urteil mit Recht davon aus, daß sich der Angeklagte das ihm von der Meiereigenossenschaft für die Genossenschaft übergebene Geld dadurch rechtswidrig zugeeignet hat, daß er es W. als persönliches Darlehn gab. Er verfügte hiermit wie ein Eigentümer über das ihm nicht gehörende Geld.
Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue nach § 146 GenG und Unterschlagung ist in diesem Falle nichts einzuwenden, da das von der Meiereigenossenschaft eingezahlte Geld zunächst Eigentum der Genossenschaft wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte schon bei der Annahme des Geldes die Absicht hatte, es in der festgestellten Weise zu verwenden. Wenn er aber das Geld schon in seinem Besitz hatte, als er diesen Entschluß faßte, so hat er sich in Tateinheit mit der Untreue auch der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl RGSt 69, 64).
Bei dem engen Zusammenhange dieses Falles mit dem Fall W. sind Bedenken gegen die Annahme einer Handlungseinheit mit dieser fortgesetzten Handlung nicht vorhanden.
5.
Fall Kr.:
Aus denselben Gründen wie im Fall 3 (Sc.) hat hier der Angeklagte eine Einzahlung von 100 DM am 18. August 1949 nicht verbucht. Wegen der rechtlichen Würdigung wird auf den Fall Sc. verwiesen, doch liegt hier auch nach den bisherigen Feststellungen nur versuchter Betrug vor (vgl hierzu die Ausführungen zum Fall 2 am Ende).
6.
Fall Spar- und Leihkasse S.:
Am 16. September 1949 hob der Angeklagte für eigene Zwecke von der Spar- und Leihkasse S. für Rechnung der Genossenschaft 500 DM ab und verwendete das Geld für sich.
Das Landgericht sieht die Tat des Angeklagten als genossenschaftliche Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung an. Während gegen die Annahme der Untreue nach § 146 GenG keine Bedenken bestehen, ist jedoch in diesem Falle eine Verurteilung in Tateinheit mit Unterschlagung nicht zulässig. Dadurch, daß der Angeklagte das Geld "für eigene Zwecke abgehoben hat", ist festgestellt, daß der Angeklagte schon bei der Abhebung den Willen hatte, das Geld für sich selbst zu verwenden. Daher liegt in der Aneignung des Geldes im Gegensatz zum Fall 4 eine straflose Nachtat (vgl RGSt 69 a.a.O.).
Ein Zusammenhang mit dem Fall W. ist nicht ersichtlich.
7. und 8.
Fälle C. und Bl.:
Der Angeklagte verbuchte am 20. September 1949 die Guthaben der verstorbenen Genossen C. und B., die den Erben nicht bekannt waren, als ausgezahlt, um so Fehlbeträge aus dem Warenumsatz auszugleichen, für die er nach Auffassung des Landgerichts haftete. Die Strafkammer sieht hierin neben der Untreue nach § 146 GenG tateinheitlich einen Betrug.
Rechtliche Bedenken tauchen hier nur gegen die Annahme des Betruges auf. Nach den Erörterungen zum Fall 2 könnte nur Versuch vorliegen. Außerdem erscheint es zweifelhaft, ob hier eine Schädigung des Vermögens der Genossenschaft vorliegt, da an anderer Stelle im Urteil festgestellt ist, daß die Lagerverhältnisse bei der Genossenschaft ohne Verschulden des Angeklagten sehr unübersichtlich waren. Falls der Angeklagte irrtümlich von seiner Ersatzpflicht ausging, würde ebenfalls nur versuchter Betrug vorliegen.
Ein Zusammenhang mit dem Fall W. ist auch hier nicht ersichtlich, jedoch würden gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in diesen beiden Fällen keine Bedenken bestehen.
9.
Fall Ha.:
Der Angeklagte nahm am 15. August 1949 aus der Kasse der Genossenschaft 550 DM und gab sie Ha., einem Bekannten des W., der nicht Mitglied der Genossenschaft ist, als Darlehn. Er belastete mit diesem Betrage das Konto des Genossen R. ohne dessen Wissen. Zwei spätere Abzahlungen des Ha. brachte er dem Konto R. gut.
Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten auch hier neben einer genossenschaftlichen Untreue eine Unterschlagung gesehen. Dagegen bestehen keine Bedenken, jedoch ist auch hier ein Zusammenhang mit dem Fall W. nicht ersichtlich.
10. bis 15.
Fälle Wr., Ro., Bo., St., Bu. und H.:
a)
Nach den Feststellungen des Urteils belastete der Angeklagte am 16. Mai 1949, einen Tag vor der ersten Revision durch den Verbandsprüfer L., die Konten der genannten fünf Mitglieder mit Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 1.138,60 DM für Warenlieferungen, die diese nicht erhalten hatten. Er wollte hierdurch die schon bei früheren ordentlichen Revisionen bemängelten größeren Warenfehlbestände verschleiern. Die Strafkammer nimmt auch hier Tateinheit zwischen genossenschaftlicher Untreue und Betrug an.
Was die Untreue nach § 146 GenG anlangt, so ist auch hier der Nachteil der Genossenschaft in der durch die falschen Buchungen herbeigeführten Vermögensgefährdung zu sehen. Hinsichtlich der Annahme eines vollendeten Betruges wird auf die schon zu den Fällen 7 und 8 aufgezeigten Bedenken hingewiesen.
b)
Im Falle Wr. fälschte der Angeklagte den Beleg für die Genossenschaft, indem er einen Überweisungsbeleg ausstellte und diesen unbefugt mit "Chr. Wr." unterzeichnete. Der Angeklagte ist deswegen weiterhin rechtlich einwandfrei wegen Urkundenfälschung bestraft worden.
c)
Auch in den hier erörterten Fällen ist ein Zusammenhang mit dem Fall W. nicht ersichtlich, jedoch sind keine Bedenken vorhanden, die hier erörterten Taten des Angeklagten in sich als eine fortgesetzte Handlung anzusehen.
III.
Zusammenfassend muß also das Urteil außer wegen der rechtsirrtümlichen Annahme einer fortgesetzten Handlung für alle Fälle aus den zu den Fällen 2, 5-8 u. 10-15 aufgezeigten Bedenken aufgehoben werden, und zwar, wie schon ausgeführt, hinsichtlich des gesamten Schuldausspruchs.
Soweit nach den erneuten Feststellungen der Strafkammer ein Teil der Fälle vor dem 15. September 1949 abgeschlossen sein wird, wird hinsichtlich dieser Fälle erneut die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein. Bei dieser Prüfung hat der Fall W., dessen Einzelakte teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangen worden sind, außer Betracht zu bleiben (so BGH 2 StR 316/51, Urt. v. 20.11.51; 3 StR 824/51, Urt. v. 22.11.51 gegen 1 StR 412/51, Urt. v. 9.10.51 und 1 StR 531/51, Urt. v. 19.2.52).
IV.
Wenn auch das Urteil gegen den Angeklagten J. auf dessen Revision mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden muß, so war dennoch die Aufhebung nicht gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken, der wegen Anstiftung zur fortgesetzten genossenschaftlichen Untreue und Unterschlagung des Angeklagten J. verurteilt worden ist. Denn die Handlungen des W. betreffen lediglich die an sich nicht zu beanstandenden Fälle 1 und 4. Selbst wenn er Revision eingelegt hätte, würde er hiermit keinen Erfolg gehabt haben. In einem solchen Falle kann das von ihm nicht angefochtene Urteil auch nicht auf dem Wege des § 357 StPO aufgehoben werden (vgl RGSt 71, 215).
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer