Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1955, Az.: III ZR 77/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 77/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt a.M. - 04.02.1954
Rechtsgrundlagen
- § 566 a ZPO
- § 184 BBG
- § 139 BGB
- Art. 129 WeimVerf
- § 2 Ziff 2 2. Verordnung des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen (GVBl VerWiGeb 1948, 111)
- § 89 DBG
- § 111 DBG
- § 2 Ziff 3 2. Verordnung des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen (GVBl VerWiGeb 1948, 111)
- § 98 DBG
- § 100 DBG
- § 129 BBG
Fundstellen
- BGHZ 16, 192 - 207
- DVBl 1955, 471 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 61 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der D., vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion F.,
Prozessgegner
Frau Lina E. geb. W., F., Wü.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Gegners mit der Übergehung der Berufungsinstanz kann auch nach Einlegung der Revision während der Revisionsfrist nachgereicht werden.
- 2)
Wird eine vor Inkrafftreten des Bundesbeamtengesetzes erhobene Klage nach Inkrafftreten des Bundesbeamtengesetzes erweitert, so sind die Zivilgerichte auch zur Entscheidung über die erweiterte Klage zuständig.
- 3)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit eines Teiles der einheitlichen Bestimmung eines Gesetzes oder einer Verordnung nicht die Nichtigkeit der ganzen Bestimmung zur Folge hat.
- 4)
Art. 129 WeimVerf hat zwar im nationalsozialistischen Staat seine positivistische Kraft als Reichsverfassungssatz verloren und sie später nicht wiedererlangt; die beamtenrechtlichen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung stehen aber unter dem Schütze der jeden Gesetzgeber bindenden Eigentumsgarantie. Soweit sie nicht verletzt wird, können die Beamtenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in §39 Reichsbesoldungsgesetz) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war (Aufgabe von BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]; 9, 359) [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52].
- 5)
Die in der 2. Sicherungsverordnung angeordnete Herabsetzung des Ruhegehaltes der bereits in den Ruhestand versetzten Beamten von 80 % auf 75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge ist zulässig.
- 6)
Die in der 2. Sicherungsverordnung im Hinblick auf einen erheblichen Altersunterschied der Ehegatten angeordnete Herabsetzung der Bezüge junger Witwen alter Beamter bis auf 50 % ist zulässig.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a. Main vom 4. Februar 1954 aufgehoben; die Anschlussrevision der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin heiratete am 16. Dezember 1937 im Alter von 36 Jahren den 62 Jahre alten Postinspektor Otto E.. Nach 54 Dienstjahren bei der Beklagten und 6 3/4 jähriger Ehe mit der Klägerin verstarb der Postinspektor E. am 26. Oktober 1944. Die Klägerin erhielt Witwenbezüge in Höhe von zunächst monatlich 192,60 RM und später DM. Ab 1. Januar 1949 wurden der Klägerin von der Beklagten die ihr bis dahin gezahlten Witwenbezüge gekürzt. Die Beklagte stützte sich dabei auf §2 Ziff 3 der aufgrund des §27 Abs. 2 a UmstG erlassenen Verordnung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. Oktober 1948 zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (GVBl VerWiGeb 1948, 111). Danach wird das Witwengeld einer Beamtenwitwe, die mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Beamte war, für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 Jahre um 1/20 gekürzt; nach 10jähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 des Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Die Kürzung erfolgte zunächst in der vollen in der Verordnung vorgesehenen Höhe. Sie wurde später rückwirkend aufgrund des Erlasses des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 28. April 1953 - III J 1 8300 - O dahin gemildert, dass mindestens 50 % der ursprünglichen Versorgungsbezüge trotz der in der Verordnung vorgesehenen Kürzung zu zahlen seien. Diese erhöhten Zahlungen wurden nachträglich vom 1. Januar 1949 an geleistet. Unstreitig wurden danach an die Klägerin gezahlt:
| vom | 1. | 1.49 | bis 30. | 9.51 | = | 33 Monate | zu | 108,60 | DM, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vom | 1. | 10.51 | bis 31. | 12.52 | = | 15 Monate | zu | 127,35 | DM, |
| vom | 1. | 1.53 | bis 31. | 3.53 | = | 3 Monate | zu | 128,59 | DM. |
Vom 1. April 1953 bis 31. August 1953 erhielt die Klägerin die vollen ungekürzten Bezüge in Höhe von monatlich 314,32 DM. Seit dem 1. September 1953 erhält sie nach einer Kürzung von 25 % monatlich 227,59 DM.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung ihrer Bezüge in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953. Sie verlangt für diesen Zeitraum den gleichen Betrag von 227,59 DM, wie er ihr seit dem 1. September 1953 gezahlt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Verordnung vom 20. Oktober 1948 rechtsunwirksam sei, zumindesten auf ihre Bezüge keine Anwendung hätte finden dürfen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.727,42 DM nebst 5 % Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung; sie hält die Verordnung vom 20. Oktober 1948 für voll wirksam und trägt vor, in keinem Fall könne bei Annahme einer 25 %igen Kürzung mit der Klägerin von den jetzigen Bezügen ausgegangen werden, sondern es müsse die Kürzung der für den streitigen Zeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen gewesenen Bezüge vorgenommen werden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.940,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1953 stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass eine Kürzung von 25 % zulässig gewesen sei, dass aber nicht von den am 1. September 1953 maßgeblichen Grundgehalt, sondern von dem für die einzelnen Zeitabschnitte jeweils in Betracht kommenden Grundgehalt auszugehen sei.
Gegen das Urteil hat die beklagte Post Sprungrevision eingelegt; sie beantragt volle Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und beantragt, die Beklagte auch insoweit zu verurteilen, als die Klage im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist. Beide Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagte hat unter Übergehung der Berufungsinstanz die nach §566 a ZPO mögliche Sprungrevision eingelegt. Die nach §566 a Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Einwilligung des Gegners mit der Übergehung der Berufungsinstanz liegt zwar vor; sie ist aber entgegen §566 a Abs. 2 Halbs 1 ZPO nicht der Revisionsschrift beigefügt, sondern erst einen Tag nach Einlegung der Revision nachgereicht worden. Nach der ausdrücklichen Regelung des §566 a Abs. 2 ZPO ist eine Revisionsschrift, der die Einwilligungserklärung nicht beigefügt ist, unvollständig; sie bewirkt eine zulässige Rechtsmitteleinlegung nicht, weil es insoweit an einer im Gesetz erforderlichen Voraussetzung fehlt. Jedoch kann die zunächst unzulässig eingelegte Revision während des Laufes der Revisionsfrist jederzeit nochmals in zulässiger Weise eingelegt werden. Bei dieser Rechtslage würde es eine formalistische Überspitzung bedeuten, die Nachreichung der Einwilligungserklärung nicht genügen zu lassen, weil die Einlegung des Rechtsmittels nicht wiederholt worden ist. Die Bestimmung der Einreichung der Erklärung mit der Revisionsschrift bezweckt, Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Sprungrevision zulässig ist. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn ohne förmliche Wiederholung der Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsfrist die Einwilligungserklärung nachgereicht wird (Stein-Jonas Aufl. 17 §566 a Anm. II 2; RArbG in DR 1943, 1002).
Im vorliegenden Falle ist die Einwilligungserklärung innerhalb der Revisionsfrist nachgereicht worden. Die Sprungrevision ist daher ordnungsgemäss eingelegt.
II.
Für die Entscheidung der vorliegenden Klage über Versorgungsansprüche der Witwe eines im Jahre 1944 verstorbenen Beamten der früheren Deutschen Reichspost sind die zivilen Berichte zuständig. Die Regelung der §§186, 172 BBG, wonach für solche Klagen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, finden nach §184 Abs. 1 BBG nur Anwendung auf Klagen, die nach dem am 1. September 1953 erfolgten Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erhoben werden. Sowohl "Armenrechtsgesuch und Klage" vom 23. Mai 1953 wie der nach Zurücknahme des Armenrechtsgesuches eingereichte Schriftsatz vom 10. Juli 1953 mit einem geänderten Antrag sind vor dem 1. September 1953 zugestellt worden. Allerdings ist die Klage erst durch Schriftsatz vom 5. Januar 1954 von ursprünglich 1.500 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 1. Oktober 1952 zu wenig gezahlter Versorgungsbezüge auf 5.727,42 DM für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. März 1953 zu wenig gezahlter Versorgungsbezüge erweitert worden. Diese Klageerweiterung liegt also erst nach dem 1. September 1953.
Durch diese Klageerweiterung sind zwar weitere vermögensrechtliche Rechtsansprüche rechtshängig geworden (§281 ZPO). Im Hinblick auf §263 Abs. 2 Ziff 2 in Verbindung mit §281 ZPO, wonach nur die Rechtshängigkeit die Wirkung hat, dass die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird, mag die Klageerweiterung des §268 Ziff 2 ZPO, auch wenn sie nicht als Klageänderung gilt, eine erneute Prüfung der Zuständigkeit erforderlich machen (Stein-Jonas Aufl. 17 §263 Anm. IV 4; 268 Anm. VIII), worauf auch die Regelung in §506 ZPO hinweist. Anderes gilt aber auf jeden Fall da, wo positivrechtlich eine Sonderregelung getroffen worden ist (Stein-Jonas Auf 17 §263 Anm. IV 2).
Die Regelung in §184 BBG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens eines einzelnen Anspruches, sondern allein auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ab. Diese Regelung hat zum Ziel, Klageverfahren vor den zivilen Gerichten zu Ende zu führen, wenn die Klage vor dem Stichtag (1.9.1953) bereits vor diesen Gerichten anhängig war und die Zivilgerichte mit ihr befasst waren. Dadurch soll einer Verzögerung der Verfahren vorgebeugt werden. Dieses Ziel würde mindestens da gefährdet, wo infolge einer zulässigen Klageerweiterung nur der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Deshalb ist §184 Abs. 1 BBG dahin zu verstehen, dass mindestens in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klage unter Ausdehnung über die ursprünglich genannten Zeitabschnitte hinaus erweitert wird, die ursprünglich zur Entscheidung gestellten Streitfragen aber die gleichen bleiben, die Zuständigkeit der zivilsen Berichte auch für die erweiterten Klageansprüche bestehen bleibt.
Die Zuständigkeit der zivilen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreites ist daher auch für die erweiterten Klageanträge im Hinblick auf §184 BBG zu bejahen.
III.
Der Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche der Hinterbliebenen eines Beamten ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des §143 DBG gegeben. Insoweit fehlt es an jeglicher Prüfung durch das Landgericht. Diese Prüfung ist als die Prüfung einer Prozeßvoraussetzung auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen, also selbst ohne Rüge der Parteien, vorzunehmen; deshalb steht entgegen der von der Klägerin im Revisionsrechtszug, vertretenen Ansicht auch die Vorschrift des §566 a Abs. 3 ZPO (Unzulässigkeit von Verfahrensrügen bei der Sprungrevision) der von amtswegen erforderlichen Prüfung der Voraussetzungen des §143 DBG nicht entgegen. Dabei kann auch das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Wege des Freibeweises treffen.
1)
Der Rechtsweg ist durch den Versorgungsbescheid der beklagten Post über die Höhe der der Klägerin ab 1. Januar 1949 zustehenden Bezüge vom 12. Januar 1949 eröffnet worden, da Versorgungsbescheide nach §143 Abs. 2 DBG als Vorbescheide nach §143 Abs. 1 DBG gelten. Darauf, ob dieser "Vorbescheid" zugestellt (§163 DBG) worden ist, kommt es für die Eröffnung des Rechtsweges nicht an, da auch der nicht formgerecht zugestellte Vorbescheid den Rechtsweg eröffnet (Urteil des Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 S. 16 = VerwRsp 1953 Nr. 141 = ZBR 1953, 65).
2)
Jedoch kann der Rechtsweg in mehrfacher Beziehung wieder geschlossen worden sein. Die Klage muss zunächst, falls der Versorgungsbescheid formgerecht zugestellt worden ist, innerhalb sechs Monaten seit Zustellung erhoben werden oder, falls er von einer nachgeordneten Behörde erlassen worden ist, genügt es zur Wahrung der Frist auch, wenn innerhalb der gleichen Frist Beschwerde bei der obersten Dienstbehörde des Beamten eingelegt worden ist; werden diese Fristen nicht gewahrt, so ist der Rechtsweg wieder geschlossen. Der Rechtsweg kann auch dadurch geschlossen worden sein, dass neben den Versorgungsbescheiden ein Vorbescheid nach §143 Abs. 1 DBG oder ein Beschwerdebescheid der obersten Dienstbehörde wegen des Versorgungsbescheides der nachgeordneten Behörde formgerecht zugestellt worden ist und die Sechsmonatsfrist seit der Zustellung dieser Bescheide verstrichen ist. Endlich kann der Rechtsweg dadurch geschlossen worden sein, dass der Beamte unabhängig von dem Versorgungsbescheid einen Vorbescheid nach §143 DBG beantragt oder Beschwerde gegen den Versorgungsbescheid der nachgeordneten Behörde bei der obersten Dienstbehörde eingelegt hat, dieser Antrag oder diese Beschwerde aber innerhalb der zweimal Sechsmonatsfrist des §143 Abs. 1 DBG nicht durch formgerecht zugestellten Bescheid beschieden worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 16. April 1953 - III ZR 365/51 S. 4 -).
3)
Eine Schliessung des Rechtsweges durch Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung von Versorgungsbescheiden oder seit Zustellung von Vorbescheiden nach §143 Abs. 1 DBG ist nicht eingetreten, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, gegen dessen Richtigkeit sich aus den Versorgungsakten der Klägerin keine Bedenken ergeben, sämtliche der zahlreich ergangenen Versorgungsbescheide wie auch alle anderen "Bescheide" nicht zugestellt worden sind. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob jene anderen "Bescheide" überhaupt Vorbescheide im Sinne des §143 Abs. 1 DBG gewesen sind. Eine Beschwerde gegen die Versorgungsbescheide der nachgeordneten Behörden an die oberste Dienstbehörde ist von der Klägerin nicht eingelegt worden, so daß es insoweit keiner Prüfung bedarf, ob die oben erwähnte zweimal Sechsmonatsfrist zur Klageerhebung seit Einlegung einer solchen Beschwerde gewahrt worden ist.
4)
Bei der Prüfung, ob und wieweit bereits Anträge auf Erteilung von Vorbescheiden nach §143 Abs. 1 DBG den Rechtsweg wieder verschlossen haben, ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung des Senats zum Vorbescheid in Zeitschrift für Beamtenrecht 1954, 289 zu II 1, im besonderen Anm. 27 und 28) auszugehen, dass als ein derartiger Antrag angesichts der weittragenden Bedeutung, die ihm wegen der durch ihn in Gang gesetzten Klageausschlußfrist zukommt, nur eine Eingabe angesehen werden kann, durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welchen Anspruch er geltend macht, und dass er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet.
Der Antrag der Klägerin vom 23. Februar 1949 an den Hessischen Finanzminister, der von diesem an die Oberpostdirektion in Frankfurt a.Main "zuständigkeitshalber" weitergegeben und der deshalb als ein Antrag an die zur Entscheidung zuständige Stelle angesehen werden kann (vgl. dazu Zusammenstellung III 3), enthält zwar den Antrag, die Versorgungsbezüge künftig wieder in der seitherigen Höhe ohne Kürzung zu zahlen; dieser Antrag wird aber nach dem gesamten Inhalt der Eingabe nicht als ein Rechtsanspruch geltend gemacht, sondern als Bitte, der Klägerin über die durch die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge eingetretene Notlage hinwegzuhelfen. Dementsprechend besagt der Bescheid der Oberpostdirektion vom 7. Mai 1949 auch nur, an der Festsetzung der Versorgungsbezüge könne nichts geändert werden, da es sich um eine vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassene Anordmmg handle, die keine Ausnahmen vorsehe. Die Ungültigkeit der Kürzungen der Sparverordnung ist also von der Klägerin nicht geltend gemacht worden; sie ist vielmehr in ihrer Eingabe gerade von der gesetzlichen Zulässigkeit der Kürzungen ausgegangen. Sie hat also nicht Rechtsansprüche auf die ungekürzte Zahlung der Bezüge geltend gemacht. Ein Antrag auf einen Vorbescheid liegt daher in jener Eingabe nicht.
Das gleiche gilt sinngemäss von der Eingabe, die die Klägerin am 21. Februar 1949 unmittelbar an die Oberpostdirektion in Frankfurt a.Main gerichtet hat. Auch die im Auftrage der Klägerin von Prof. Dr. G. unter dem 31. Januar 1950 gerichtete Antrage an den Präsidenten der Oberpostdirektion betont ausdrücklich, dass "ohne vorerst die Rechtsfrage zu berühren, über die man sehr streiten könne", der Klägerin an einer "gütlichen Lösung" gelegen sei, durch die der Notlage gesteuert werden könne, in welche sie durch Kürzung der Pension gekommen sei.
Die Eingaben der Klägerin vom 4. Oktober 1949 und 13. September 1950 an den Bundespräsidenten scheiden als Anträge auf Vorbescheid schon deshalb aus, weil aus ihrer Form ersichtlich ist, dass die Klägerin damit nicht eine Entscheidung "der obersten Dienstbehörde", sondern die des Staatsoberhauptes erstrebte, wie sie es in der zweiten Eingabe ausdrücklich mit dem Bemerken betont, sie mache diese Eingabe nur, weil die "oberste Dienstbehörde" nach dem damaligen Rechtszustand nicht in der Lage sei, ihr höhere Bezüge zu zahlen.
Demnach ist der durch die formlos mitgeteilten Versorgungsbescheide eröffnete Rechtsweg später nicht wieder geschlossen worden. Die Vorschriften des §143 DBG stehen daher der Klage nicht entgegen.
IV.
Nach §2 Ziff 3 der Zweiten Verordnung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (GVBl VerWiGeb 1948, 111) wird ab 1. Januar 1949 (§8 der VO) das Witwengeld einer Beamtenwitwe, die mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Beamte war, für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 15 Jahre um 1/20 gekürzt; nach 10jähriger Lauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 des Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Da die Klägerin 26 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war, vermindern sich ihre Bezüge bei Anwendung der Sicherungsverordnung um 11/20; eine Auffüllung trat nicht ein, weil die Ehe weniger als 10 Jahre bestanden hatte.
1)
Das Berufungsgericht sieht eine Kürzung um mehr als 25 % der jeweiligen Versorgungsbezüge für willkürlich an. Die beklagte Post hält in der Revision eine Kürzung bis auf 50 % für zulässig, während die Klägerin in ihrer Anschlußrevision eine Kürzung für überhaupt unzulässig ansieht.
2)
Vorweg sei bemerkt, dass die aufgrund des §27 Abs. 2 a UmstG ergangene Sicherungsverordnung von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschem Recht" (BGHZ 6, 208 [210]), wie darauf geprüft werden kann, ob sie formell ordnungsmässig zustande gekommen ist (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung hält (BGHZ 6, 147 [156/9]). Dem steht auch Art XV der Proklamation Nr. 8 der amerikanischen Militärregierung und der MilRegVO Nr. 127 (ABl MilRegBrZ 691) betreffend Errichtung eines Deutschen Obergerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet schon deshalb nicht entgegen, weil die Sicherungsverordnung nicht als ein von Bipartite Board genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes anzusehen ist, wie der Senat bereits auf Seite 7/9 seines insoweit in DVerwBl 1952, 730 nicht abgedruckten Urteils vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - ausgeführt hat.
3)
Der Senat hat in dem bereits angeführten Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (DVerwBl 1952, 730) ausgesprochen, dass durch §27 Abs. 2 UmstG nicht gedeckte Willkür dann vorliegt, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, dass von einer Gewährung des Lebensunterhaltes, bemessen nach dem Stande des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird, und dass die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter Beamter durch §2 Ziff 3 SichVO daher mindestens insoweit nichtig ist, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäss dein Stande ihres verstorbenen Hannes belassen wird. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Der Senat hat in der gleichen Entscheidung dargelegt, die Herabsetzung der Versorgungsbezüge der Witwe eines Reichsbahnamtmannes, der die Höchstpension erreicht hatte, auf weniger als die Hälfte führe dazu, dass von Gewährung des Lebensunterhaltes gemäß dem Stande des verstorbenen Cannes keine Rede mehr sein könne. Diese Würdigung ist bei der fast völlig gleichen Lagerung aller Verhältnisse ohne weiteres auch auf die Versorgungsbezüge zu übertragen, die übrig bleiben, wenn - wie hier - der Witwe eines Postinspektors, der die Höchstpension erreicht hatte, die Versorgungsbezüge auf weniger als 50 % gekürzt werden. Insoweit, als die Sicherungsverordnung in §2 Ziff 3 die Versorgungsbezüge der Klägerin unter 50 % der ursprünglichen Bezüge herabsetzt, ist sie daher nichtig.
Allerdings ist im vorliegenden Prozeß im Hinblick darauf, dass die Beklagte 50 % der jeweiligen vollen Bezüge zahlt und die Klägerin sich mit einer 25 %igen Kürzung der vollen Bezüge abfindet, nicht mehr zu entscheiden, ob die Beklagte die Bezüge auf weniger als 50 % kürzen kann, sondern nur noch, ob sie dieselben auf weniger als 75 % (bemessen nach dem jetzigen erhöhten Grundgehalt) kürzen darf, so dass auf Grund der bisherigen Erwägungen noch nicht unmittelbar über einen Teil des Klageanspruchers entschieden ist. Jedoch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß §2 Ziff 3 der 2. SichVO jedenfalls zum Teil nichtig ist.
Die teilweise Nichtigkeit des §2 Ziff 3 der 2. SichVO hat aber nicht die Nichtigkeit dieser ganzen Bestimmung zur Folge. Auch im öffentlichen Recht gilt der dem §139 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke; das bedeutet: Das von der Verwaltung und vom Gesetzgeber Gewollte soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die Wichtigkeit eines Teiles eines Verwaltungsaktes, eines Gesetzes oder einer einzelnen Rechtsvorschrift, führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, dass der - an sich rechtlich unbedenkliche - Rest des Hoheitsaktes allein nicht Bestand haben kann (vgl. RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 9, 359 [370]).
Die Eigenart des vorliegenden Falles besteht darin, daß die oben bezeichnete, äusserlich einheitliche Vorschrift Fälle umfasst, in denen unzulässigerweise über 50 % der Bezüge gekürzt werden, wie auch solche, in denen die Kürzung weniger ausmacht. Gegen eine Zerlegung der einheitlichen Bestimmung in einen nichtigen und einen gültigen Teil bestehen hier keine Bedenken. Der Teil der Kürzungsstaffel, der Kürzungen bis zu 50 % vorschreibt, wird von der Nichtigkeit der Kürzungen über 50 % unmittelbar überhaupt nicht betroffen. Insoweit könnte höchstens gefragt werden, ob der Gesetzgeber diese Kürzungen nicht angeordnet hätte, wenn er erkannt hätte, dass Kürzungen über 50 % unzulässig waren. Erkennbar wollte jedoch der Gesetzgeber der 2. Sicherungsverordnung die vorgesehenen Herabsetzungen der Bezüge in möglichst grossem umfange, mindestens aber, falls sie nicht voll herbeizuführen waren, in dem Umfange, in dem sie rechtswirksam herbeigeführt werden konnten (BGHZ 9, 359 [370]). Hat aber der Gesetzgeber in der Verordnung zum Ausdruck gebracht, dass er bereits bei einem Altersunterschied der Ehegatten zwischen 15 und 25 Jahren zulässige Kürzungen bis zu 50 % wollte, so ergibt sich daraus zur Gewißheit, dass er frei noch grösserem Altersunterschied der Ehegatten mindestens die gleichen Kürzungen angeordnet hätte, wenn er die Unzulässigkeit höherer Kürzungen als 50 % in Rechnung gestellt hätte.
Die für die mittelbare Entscheidung des Rechtsstreits im vorliegenden Falle nicht interessierende "Teil"-Nichtigkeit des §2 Ziff 3 SichVO (Kürzung über 50 %) enthebt daher das Gericht nicht der Prüfung, ob eine geringere Kürzung als eine solche um 50 % zulässig ist.
4)
Bei der Prüfung, ob §2 Ziff 3 SichVO mit übergeordnetem deutschem Recht vereinbar ist, erhebt sich die Frage nach der Geltungskraft des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf.
Der Grosse Senat für Zivilsachen hat seine Auffassung von der auch nach 1933 und nach 1945 noch fortdauernden Verfassungskraft des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf (BGHZ 6, 208 [210]) in dem Verfahren, das zur Entscheidung BGHZ 13, 265 [317] führte, dahin klargestellt, dass Art. 129 a.a.O. nach dem Zusammenbruch zwar positivistisch nicht mehr die Kraft eines Reichsverfassungssatzes besaß, dass sein Inhalt aber, soweit er die übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jeden Gesetzgeber gebunden hat mit der Folge, dass eine jener Garantie widersprechende gesetzliche Vorschrift nichtig ist.
Dem schliesst sich der erkennende Senat an.
Es bedarf daher der Prüfung, ob die Herabsetzung der Versorgungsbezüge der jungen Witwen alter Beamter bis auf 50 % mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist.
5)
Das Wesen des Beamtentums besteht darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen staatlichen Hoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Dienstherr die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt; insofern ist die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinaus (RGZ 104, 58 [61]; Urteil des Senats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 = DVerwBl 1952, 730). Das Beamtenrechtsverhältnis ist demnach durch zwei Momente charakterisiert: Zunächst dadurch, daß es sich um ein grundsätzlich unkündbares Lebensverhältnis mit Alimentationsverpflichtung des Beamten durch den Dienstherrn handelt, andererseits dadurch, dass der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und damit sehr weitgehend der Gewalt des Dienstherrn, insbesondere der des Staates, unterworfen ist. Dieses Unterworfensein wirkt sich auch aus auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten: Im Gegensatz zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bestimmen nicht die Vertragsparteien die Höhe der zu zahlenden Gehälter; vielmehr werden diese einseitig vom Staate, auch wenn er selbst der Dienstherr ist, durch Gesetz festgesetzt. Durch Eintritt in das Beamtenverhältnis unterwirft der Beamte sich diesem Rechtszustand. Er erwirbt mithin - anders als ein Arbeitnehmer eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses - nicht ein seiner Höhe nach ein- für allemal festgelegtes Gehalt, das nur noch mit seinem Willen herabgesetzt werden kann; vielmehr erwirbt er Gehaltsansprüche nur nach Massgabe der jeweils gültigen Gesetze. Diese Gesetze können in gewissem Umfang im Wege der Gesetzgebung auch gegen den Willen des Beamten für die Zukunft zu seinem Nachteil geändert werden. Insoweit bedarf es nach Fortfall der positivrechtlichen Schranke des Art. 129 WeimVerf nicht mehr eines besonderen Vorbehaltes in den beamtenrechtlichen Gesetzen. Aus dem Wesen des Beamtenrechtsverhältnisses als eines grundsätzlich unkündbaren Verhältnisses mit dem oben umschriebenen Inhalt ergibt sich jedoch eine wesentliche Einschränkung der Änderungsbefugnis des Gesetzgebers: Die Bezüge können nur herabgesetzt werden, soweit dadurch nicht gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstossen wird; dem Beamten müssen auch nach Herabsetzung der Bezüge die zum standesgemäßsen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie erforderlichen Mittel verbleiben. Das Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter, das sich aus dem Beamtenrechtsverhältnis als einem grundsätzlich unkündbaren Lebensverhältnis ergibt, würde nämlich verletzt, wenn die Grundlage dieses Rechtes, die Führung eines standesgemässen Lebens, durch Entziehung der standesgemässen Unterhaltsrente genommen würde. Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).
Für die Frage, wieweit die Beamten- und Hinterbliebenenbezüge als "vermögenswertes Recht" (BGHZ 6, 270 [278]) im Sinne eines unentziehbaren Eigentumsteils anzusehen sind, ergibt sich aus dem Vorstehenden folgendes: Soweit Bezüge nur unter Vorbehalt der Zulässigkeit der jederzeitigen Herabsetzung durch einfaches Gesetz gewährt worden sind, kann - jedenfalls solange sie noch nicht fällig geworden sind, ein Fall der hier allein vorliegt (vgl. zur Beurteilung der Bezüge nach eingetretener Fälligkeit BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]) - innerhalb der Grenze, in der eine Herabsetzung zulässig ist, vor ihrer Fälligkeit nicht von einem unentziehbaren Eigentumsteil gesprochen werden. Es besteht zwar eine Anwartschaft, dass diese Bezüge in der zunächst bestimmten Höhe anfallen werden. Diese Anwartschaft ist jedoch mit dem Vorbehalt belastet, dass sie zu einem Vollrecht auf Zahlung der Bezüge nur führt, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der vorgesehenen Bezüge nicht durch ein Gesetz aufgehoben wird. Deshalb kann auch die Anwartschaft innerhalb des Rahmens dieses Vorbehaltes nicht als unentziehbarer Eigentumsteil angesehen werden. Sie steht nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Völlig anders dagegen ist das Beamtenrechtsverhältnis selbst und der aus ihm sich ergebende Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter mit allen daraus abzuleitenden Ansprüche, wie insbesondere der daraus abgeleiteten lebenslänglichen Alimentationspflicht zu beurteilen. Das Beamtenrechtsverhältnis selbst ist grundsätzlich unentziehbar; es soll in seinen vermögensrechtlichen Auswirkungen, vor allem hinsichtlich der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die wirtschaftliche Sicherheit des Beamten bilden; es soll den Beamten die Entfaltung der Persönlichkeit geradeso garantieren, wie privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse und das aus ihnen zu zahlende Beschäftigungsentgelt. Der Anspruch auf Gewährung standesgemässer Alimentation ist daher geradeso wie das Entgelt aus einem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu den "vermögenswerten" Rechten zu zählen und genießt daher auch den Schutz der Eigentumsgarantie. Die Ansprüche des Beamten auf Gehalt und Versorgung, soweit sie aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn fliessen, stehen daher unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Zum Kern des Berufsbeamtentums gehört der Anspruch des Beamten auf Sicherung seines und seiner Familie standesgemässen Lebensunterhalts; er ist in seiner Substanz durch die Eigentumsgarantie geschützt.
Da nur noch die Schranke der allgemeinen Eigentumsgarantie in ihrer Beziehung auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und ihrer Angehörigen zu beachten ist, bedarf es nicht mehr der Abhebung darauf, ob ein - früher im Hinblick auf Art. 129 WeimVerf nötig gewesener - ausdrücklicher Vorbehalt der Beschränkbarkeit einzelner vermögesnrechtlicher Ansprüche gegeben ist (so RG in JW 1928, 1594 und noch BGHZ 9, 359 [367/370]).
Für die Zulässigkeit einer Herabsetzung von Bezügen ist es daher heute belanglos, dass durch §2 Ziff 2 SicherungsVO (Herabsetzung der Höchstpension des Beamten von 80 % auf 75 %) und durch §2 Ziff 3 SicherungsVO (Kürzung der Bezüge junger Witwen alter Beamter von 60 % des Ruhegehalts praktisch auf ganz geringe Prozentzahlen) die Änderung von Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (§§89, 98) erfolgt ist, also gesetzlicher Bestimmungen, die nicht wie die Besoldungsgesetze ausdrücklich den Vorbehalt der Änderung durch spätere Gesetzgebung enthalten.
6)
Es bedarf aber - für die zunächst zu prüfende Frage nach der Vereinbarkeit der Sicherungsverordnung mit übergeordnetem deutschem Recht - im Einblick auf die Eigentumsgarantie der Prüfung, ob trotz der vorgenommenen Kürzungen den betreffenden Witwen noch der Lebensunterhalt gemäss dem Stande ihres verstorbenen Cannes verblieben ist.
Die durch §2 Ziff 2 SicherungsVO angeordnete Herabsetzung des Hundertsatzes des Ruhegehalts des Beamten von 80 % auf 75 % bedeutet eine so geringfügige Kürzung, dass sie aus dem in BGHZ 12, 161 [183 ff] entwickelten Inhalt der Alimentationspflicht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als noch mit der Gewährung eines standesgemässen Lebensunterhalts hingenommen werden kann.
Schwieriger liegen die Verhältnisse bezüglich der durch §2 Ziff 3 SicherungsVO angeordneten Herabsetzung der Witwenbezüge; diese Herabsetzung bedeutet in vorliegendem Fall, dass der Klägerin nur 50 % der ihr ursprünglich zustehenden Bezüge verbleiben. Praktisch hat das zur Folge, dass die Witwe statt bisher (§98 DBG) 60 % nur noch 30 % des Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes erhält. Es erhebt sich die Frage, ob diese 50 %ige Kürzung der Versorgungsbezüge nicht so gross ist, dass die Witwe, deren Bezüge so stark herabgesetzt worden sind, aus dem Milieu der Beamtenklasse, der ihr Ehemann angehört hat, dadurch praktisch in das Milieu einer Beamtenklasse eingestuft worden ist, die wesentlich geringer bezahlt wird. Der Senat (BGHZ 12, 161 [181]) hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGZ 134, 1 [14-15] bereits ausgeführt, dass unter der gewährleisteten Fortdauer des Beamtenrechtsverhältnisses und seinen ebenfalls gewährleisteten wesentlichen Grundlagen insbesondere zu verstehen ist die ganze Ordnung des Berufsbeamtentums, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklassen, in ihrem Aufbau von unten nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zum Ausdruck kommt, die dem Range der jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angepasst ist. Ein solcher Verstoss gegen die hierarchische Ordnung des Berufsbeamtentums, eine Zerstörung seiner Grundlagen und damit ein wider die Eigentumsgarantie verstossender Eingriff in das Beamtenrechtsverhältnis könnte dann vorliegen, wenn eine Gruppe von Beamten erheblich tiefer eingestuft würde als sie es bisher war. Welche Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sein müssten, um einen wider die Eigentumsgarantie verstossenden Eingriff in das Beamtenrechtsverhältnis bejahen zu können, braucht hier nicht allgemein erörtert zu werden.
Mit Recht verweist die Revision darauf, dass eine 50 %ige Kürzung der normalen Versorgungsbezüge der Witwen bei einem Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 15 Jahren alter beamtenrechtlicher Tradition entspricht. Sie nimmt zutreffend Bezug dafür auf das Gesetz betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten vom 20. Mai 1882 (PrGS 298), das Reichsgesetz betr. die Fürsorge für Witwen der Reichsbeamten und der Civilbeamten vom 20. April 1881 (RGBl S. 85), das Badische Beamtengesetz in der Fassung vom 15. Dezember 1921 (GVBl Bad 1922, S. 21), das Bayerische Beamtengesetz vom 16. August 1908 (GVBl Bay S. 581) in der Fassung vom 29. August 1923 (GVBl Bay S. 309), das Württembergische Gesetz vom 21. Januar 1929 (RegBl Württemberg S. 7) und das Reichsbeamten-Hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl S. 208). In der Tat enthalten alle diese Gesetze Kürzungsbestimmungen ähnlicher Art wie §2 Ziff 3 SicherungsVO. Auch in der Nachkriegsgesetzgebung finden sich entsprechende Regelungen, so in §129 BBG vom 14. Juli 1953, im Landesbeamtengesetz für Berlin (GVBl Berlin 1952, 603) und im Landesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen (GVBl für NRhWf 1954, 237). Eine Kürzung dew Witwengeldes junger Witwen alter Beamter, bis zu 50 % wird also allgemein für zulässig angesehen, um nachteiligen Wirkungen von Versorgungsehen auch bei länger bestehenden Ehen mit ungewöhnlich grossem Altersunterschied der Ehegatten zu begegnen. Damit hat der Gesetzgeber zugleich im Rahmen seiner Zuständigkeit festgesetzt, was für den Lebensunterhalt solcher Witwen nach dem Stand ihrer verstorbenen Männer erforderlich ist. Aus den angeführten Gesetzen ergibt sich, dass über lange Zeitspannen hinweg als Norm davon ausgegangen wurde, Witwengelder junger Witwen alter Beamten könnten bis auf 50 % der Normalbezüge der Beamtenwitwen gekürzt werden. Die Beseitigung der früheren Kürzungsbestimmungen durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937, die die Anregung zu vermehrten Eheschliessungen aus bevölkerungspolitischen Gründen bezweckte (vgl. Brand DBG 4. Aufl. §98 Anm. 6 S. 667), widerspricht demnach der gesamten früheren Übung und, wie die nach dem Zusammenbruch erlassenen neuen Beamtengesetze ergeben, auch der heutigen Auffassung. Die Sonderregelung des Deutschen Beamtengesetzes kann daher nicht als ein wesentliches Ordnungsprinzip des Beamtentums angesehen werden.
Die Herabsetzung der Bezüge junger Witwen alter Beamter bis auf 50 % der regelmässigen Witwenpension verstößt in dem Umfang, wie er in §2 Ziff 3 der SicherungsVO erfolgt ist, nicht gegen die Eigentumsgarantie.
7)
Auch ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, da die Verhältnisse junger Witwen alter Beamter wesentlich anders liegen als die Verhältnisse solcher Witwen, die im Alter ungefähr ihrem verstorbenen Ehemann gleichgestanden haben. Es kann nicht der Vorwurf der Berücksichtigung eines sachfremden Gesichtspunktes erhoben werden etwa mit der Begründung, der Dienstherr habe seine Verpflichtung verletzt, dem Beamten und seiner Witwe lebenslänglich standesgemässe Alimentation zu gewähren, er dürfe sich dabei nicht darum kümmern, ob der Beamte eine seinem Lebensalter entsprechende oder eine erheblich jüngere Frau geheiratet habe. Die Beamtenwitwe erhält lebenslänglich Alimentation - abgesehen von deren Höhe - ohne Rücksicht darauf, wie lange ihr Ehemann als Beamter tätig geworden ist, und ohne Rücksicht darauf, ob die "einbehaltenen. Gehaltsteile des Beamten" auch nur annähernd dem Werte einer solchen lebenslänglichen Alimentation der Witwe entsprechen. Der Beamte ist daher völlig anders gestellt als der freiberuflich Tätige, der seiner Witwe nur so viel hinterlassen kann, wie er vorher für sie gesichert und zurückgelegt hat, der dann aber darüber auch frei verfügen und es auch seiner an Lebensjahren unverhältnismässig jungen Witwe zuwenden kann. Der Beamte dagegen erhält bereits nach kurzer Dienststellung lebenslängliche Versorgung für seine Witwe, muss es aber andererseits trotz lebenslanger Tätigkeit für den Dienstherrn in Kauf nehmen, dass seine Witwe, wenn er sie erst nach seiner Zurruhesetzung heiratet, keinen Versorgungsanspruch hat. Die Alimentationspflicht des Staates für die Witwe geht ferner von dem Regelfall aus, dass Kann und Frau einander im Lebensalter in etwa entsprechen; nur unter dieser Voraussetzung wird dem Beamten für seine Witwe lebenslängliche, nach dem Stande des Mannes bemessene Alimentation in Aussicht gestellt. Die Berücksichtigung des erheblichen Altersunterschiedes zwischen dem Beamten und seiner Ehefrau bei Bemessung des Witwengeldes findet daher ihre Rechtfertigung in der besonderen Ausgestaltung der Witwenversorgung im Beamtenrecht. Die Nichtberücksichtigung eines solchen erheblichen Altersunterschiedes würde bei der Ausgestaltung, die das Versorgungsrecht der Witwen unabhängig von der Dienstzeit des Beamten in der Beamtengesetzgebung gefunden hat, zu einer unberechtigten Begünstigung von Versorgungsehen zwischen alten Beamten und jungen Witwen führen (vgl. dazu Verhandlungen des Deutschen Bundestages Sitzung vom 13. Mai 1953 - Protokoll S. 13071/2), die selbst von den Frauenverbänden als unberechtigt abgelehnt wird (Kurzprotokoll des 25. Ausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. September 1952 Nr. 174 S. 3). Deshalb hat auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes der Gesetzgeber der Sicherungsverordnung in zulässiger Weise den Kreis der jungen Witwen alter Beamter gesondert behandelt und höheren Kürzungen als die anderen Versorgungsbezüge von Beamten und Witwen unterworfen.
8)
Bei der Prüfung der Frage, ob §2 Ziff 3 SicherungsVO sich im Rahmen des §27 Abs. 2 a UmstG gehalten hat, ist von dem durch den Senat in BGHZ 9, 359 [364] entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der Verordnungsgesetzgeber durch §27 UmstG ermächtigt worden ist, die Regelungen der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze, auch soweit sie Reichsgesetze waren, zu ändern, dass diese Ermächtigung aber nicht, die Befugnis umfasste, über die Änderungen einzelner beamtenrechtlicher Bestimmungen hinaus die das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze zu ändern und in die Eigentumsgarantie einzugreifen. Dass es dabei nicht mehr auf die dort noch im Hinblick auf Art. 129 WeimVerf getroffene Unterscheidung ankommt, ob Bestimmungen der Besoldungsgesetze oder solche der Beamtengesetze geändert werden, ist bereits dargelegt.
Unter Berücksichtigung des unter IV, 5 bis 7 Ausgeführten lässt sich demnach eine Überschreitung der in §27 Abs. 2 a UmstG gegebenen Ermächtigung nicht feststellen.
Die hier allein noch streitige Kürzung der Versorgungsbezüge junger Witwen alter Beamter ist auf 50 % durch §2 Ziff 3 SichVO daher gültig.
9)
An dieser Rechtslage hat sich durch die Schaffung des Grundgesetzes nichts geändert. Die Bezüge der Klägerin waren nach dem Ausgeführten bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in zulässiger Weise bis auf den hier unstreitigen Betrag von 50 % der ursprünglichen Bezüge gekürzt. Eines Eingehens darauf, welchen Einfluss die Berücksichtigung der übernommenen Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GrundG auf die Möglichkeit der Herabsetzung einmal gewährter Versorgungsbezüge hat, bedarf es daher nicht.