Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1954, Az.: V BLw 46/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 46/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Michelstadt
- OLG Frankfurt a.M. - 09.04.1954
Rechtsgrundlagen
- § 58 LwVG
- § 21 Abs. 2 LwVG
- § 31 Abs. 4 Hessische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947
- § 31 Abs. 5 Hessische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947
Fundstellen
- MDR 1955, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 305 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Pachtvertrages
Prozessführer
des Landwirts Johann M. in D.-E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
1.) den Schafhalter Ludwig Di. in St., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ...,
2.) die Ehefrau Marie Di. geb. H., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des §21 Abs. 2 LwVG, daß die Rechtsmittelfrist spätestens 5 Monate nach der Zustellung beginnt, gilt auch für vor dem 1. Oktober 1953 erlassene, ohne ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung zugestellte Entscheidungen (Ergänzung zu BGHZ 14, 179).
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Thee und Müller
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 9. April 1954 wird auf Kosten des Verpächters zurückgewiesen, der den Pächtern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 3.500,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines in D.-E. gelegenen, im Grundbuch von D.-E. Band I Blatt 28 eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens sowie eines in Er. gelegenen Grundstücks. Diese Besitzung verpachtete er durch Vertrag vom 4. Februar 1952 (Urkunden-Rolle Nr. 51/52 des Notars Dr. R. in Mi. i.O.) an die Eheleute Di. auf die Dauer von 9 Jahren vom 1. März 1952 ab zu einem Pachtzins von 120,- DM monatlich. Von der Verpachtung wurden mehrere Räume sowie die Ziegelei einschließlich der Lehm- und Sandgrube und die zur Lehm- und Sandgewinnung benötigten Flächen ausgenommen. In diesem Vertrage ersuchten die Parteien den amtierenden Notar, die Genehmigung des Vertrages einzuholen und entgegenzunehmen.
Der Notar reichte diesen Vertrag am 19. Februar bei dem Amtsgericht (Bauerngericht) in Michelstadt mit dem Antrage auf Genehmigung ein und teilte zugleich mit, daß das Landwirtschaftsamt Michelstadt eine Abschrift direkt erhalten habe. Das Amtsgericht verfügte die Wiedervorlage des Antrages mit der Äußerung des Landwirtschaftsamts. Am 5. April 1952 legte dieses dem Amtsgericht einen Einheitspachtvertrag vor, der vom 22. März 1952 datiert, ebenfalls die landwirtschaftliche Besitzung des Antragstellers in Größe von 3,68 ha zum Gegenstand hat, als Pächter die Eheleute Di. aufführt, aber nur von dem Ehemann Di. unterzeichnet ist. Das Landwirtschaftsamt bat um Genehmigung dieses Vertrages, die von ihm befürwortet wurde. Dieser Vertrag deckt sich zum Teil mit dem Vertrage vom 4. Februar 1952. In ihm ist der Pachtzins auf jährlich 441,60 DM festgesetzt und gesagt, daß auf das Hektar der Gesamtfläche ein Betrag von 120,- DM entfalle. In §20 ist unter Nr. 2 die Verpflichtung der Pächter festgelegt, den Verpächter zu verköstigen, ihn in gesunden und kranken Tagen zu unterhalten und auch für die Instandhaltung seiner Kleidungsstücke zu sorgen, während der Verpächter es dort übernommen hat, den Pächter durch Arbeitsleistung zu unterstützen, soweit er dazu in der Lage ist. Unter Nr. 4 ist schließlich vereinbart, daß durch diesen Pachtvertrag alle bisher getroffenen mündlichen und schriftlichen Abmachungen hinfällig werden.
Das Amtsgericht hat daraufhin Termin vor dem Bauerngericht auf den 29. Mai 1952 anberaumt. Diese Verhandlung fand vor dem vollbesetzten Bauerngericht (Richter und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern) unter Zuziehung eines Protokollführers statt. In dem Protokoll über die Verhandlung ist angegeben, daß das Verfahren die Genehmigung des am 4. Februar 1952 vor dem Notar Dr. Reidel geschlossenen Pachtvertrages (Urk.R. Nr. 51/52) betreffe und der Verpächter, der Pächter, sowie ein Vertreter des Landwirtschaftsamts erschienen seien. In der Sitzungsniederschrift heißt es weiter, der Sachverhalt sei eingehend geprüft und sodann folgender Beschluß erlassen und verkündet worden:
"Der Pachtvertrag vom 4. Februar 1952 - beurkundet vor dem Notar R. in Mi. (Urkundenr. Nr. 51/52) zwischen dem Johann M. in D.-E. und Ludwig Di. Eheleute in St. wird gemäß Art. VI des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 bauerngerichtlich genehmigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Pächter."
Diese Entscheidung hat das Amtsgericht gemäß den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Gründen damit begründet, daß es sich um eine kleine Landwirtschaft von 3,68 ha handle, angesichts der guten Bodenbeschaffenheit in der D.-E. Gegend der Pachtzins von 120,- DM pro Hektar sowie die Verköstigung des Verpächters durch den Pächter tragbar seien, zumal da ersterer im Betriebe mitarbeiten werde, und auch das Landwirtschaftsamt gegen die Genehmigung keine Bedenken habe.
Im Anschluß an diese Gründe ist das Protokoll durch Unterschrift der Richter und des Protokollführers abgeschlossen.
An demselben Tage verfügte der Vorsitzende des Bauerngerichts, daß die Rechtskraftbescheinigung zu diesem Beschluß zu erteilen und Ausfertigungen dem Übernehmer, Antragsteller und dem Notar für die Beteiligten zu übersenden seien. Diese Verfügung wurde nach dem Inhalt der Akten nicht ausgeführt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1952, das am nächsten Tage bei dem Amtsgericht einging, gab Notar R. in der Sache betreffend die bauerngerichtliche Genehmigung des Pachtvertrages vom 4. Februar 1952 (Nr. 51/52 seiner Urk-Rolle) namens der Vertragsschließenden die Erklärung ab, daß auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werde. Zugleich überreichte er den Beschluß vom 29. Mai 1952 mit der Bitte, ihn mit dem Vermerk der Rechtskraft zu versehen.
Am 17. Juni 1952 erließ das Amtsgericht (Bauerngericht) folgenden Beschluß:
"Das Protokoll vom 29. Mai 1952 wird wegen eines Hörfehlers des Protokollführers dahingehend berichtigt, daß nicht der am 4.2.1952 vor dem Notar Dr. R. in Mi. - Urk.R. Nr. 51/52 - abgeschlossene und durch den Einheitspachtvertrag vom 22. März 1952 widerrufene Pachtvertrag bauerngerichtlich genehmigt wird, sondern der Einheitspachtvertrag vom 22. März 1952, der auch Grundlage der Verhandlung gewesen ist, bei der ausdrücklich festgestellt worden ist, daß der Pachtvertrag vom 4. Februar 1952 durch den Einheitspachtvertrag vom 22. März 1952 außer Kraft getreten ist."
Dieser Beschluß, der von dem Vorsitzenden des Bauerngerichts allein unterzeichnet worden ist, wurde in der Zeit vom 20. bis zum 25. Juni 1952 dem Notar Dr. R., dem Verpächter, dem Ehemann Di. und dem Landwirtschaftsamt zugestellt. Hierbei wurden die für eine Zustellung nach §212 a ZPO vorgesehenen Formulare verwandt, auf denen hinter den Worten "ausgehändigt erhalten" mit Schreibmaschine die Worte hinzugefügt waren "und erkennen diesen an".
Am 25. März 1954 hat der Verpächter gegen den Beschluß vom 17. Juni 1952 sofortige Beschwerde mit dem Antrage eingelegt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Er hat die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus §58 LwVG hergeleitet, nach dem sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den bisherigen Vorschriften richte, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 ergangen sei. Der Verpächter hat den Standpunkt vertreten, daß die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde noch nicht verstrichen sei, weil bei der Zustellung des Beschlusses die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unterblieben sei. Er hat gerügt, daß der Beschluß vom 17. Juni 1952 erlassen worden sei, ohne daß den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, und daraus hergeleitet, daß, wenn die angefochtene Entscheidung nicht überhaupt unwirksam sei, die Beschwerde wegen dieses Verfahrensmangels jedenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müsse. Der Verpächter hat ferner bemängelt, daß die Genehmigung des Vertrages vom 22. März 1952 garnicht beantragt worden sei, und erklärt, diese Genehmigung werde er auch nicht beantragen. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, daß vor dem Prozeßgericht ein Rechtsstreit anhängig sei, in dem er die Räumung der Besitzung von den Pächtern verlange, weil sie mit dem Pachtzins in Rückstand seien, und er sich in jenem Verfahren auf den Pachtvertrag vom 4. Februar 1952 stütze, während die Pächter den Vertrag vom 22. März 1952 als maßgebend erachteten. Der Verpächter hat weiter die Auffassung vertreten, seiner Beschwerde stehe auch nicht etwa der Rechtsmittelverzicht des Notars entgegen, da er nur den Vertrag vom 4. Februar 1952 zum Gegenstand gehabt habe. Hinsichtlich der Anerkennung des Vertrages auf dem Empfangsbekenntnis hat der Verpächter geltend gemacht, daß dieser Vermerk unzulässig und infolgedessen unbeachtlich sei. Er hat es ferner als unzulässig angesehen, im Wege der Berichtigung einem ganz anderen Vertrage die Genehmigung zu erteilen als demjenigen, der nach dem ursprünglichen Beschluß des Gerichts genehmigt worden sei, und geltend gemacht, das diese Genehmigung nur in einem neuen Verfahren hätte erteilt werden können. Nach seiner Auffassung hätten zudem die landwirtschaftlichen Beisitzer bei der Beschlußfassung vom 17. Juni 1952 mitwirken müssen, was nicht geschehen sei. Der Verpächter hat weiter geltend gemacht, daß ein Versehen des Protokollführers überhaupt nicht vorgelegen habe und ein Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 22. März 1952 nicht gestellt worden sei, sowie ferner gerügt, daß die Sitzungsniederschrift nicht erkennen lasse, welche Anträge von den Beteiligten gestellt worden seien.
Die Pächter haben gebeten, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie haben behauptet, der Verpächter habe die Genehmigung des Vertrages vom 22. März 1952 verlangt, und die Ansicht vertreten, dieser sei angesichts der uneingeschränkten Genehmigung des Einheitspachtvertrages nicht beschwert. Sie haben ferner geltend gemacht, die sofortige Beschwerde gebe es nur gegen Entscheidungen in der Hauptsache, nicht aber gegen Beschlüsse, durch die lediglich in analoger Anwendung des §319 ZPO eine Berichtigung vorgeneommen werde, und aus dem Charakter des Beschlusses vom 17. Juni 1952 gefolgert, daß der Vorsitzende ihn allein habe unterzeichnen können und das Gericht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei. Schließlich haben die Pächter sich auch noch darauf berufen, daß nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes die Genehmigung des Vertrages seit dem 1. Juli 1952 nicht mehr erforderlich gewesen sei.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Verpächters als unzulässig verworfen
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verpächters, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. Juni 1952 erstrebt. Die Pächter bitten um Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
II.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, der angefochtene Beschluß sei nicht als Berichtigung der am 29. Mai 1952 verkündeten Entscheidung, sondern als Berichtigung des Verkündungsprotokolls aufzufassen. Hierzu hat es ausgeführt: Nach dem Inhalt des Protokolls sei der Beschluß vom 29. Mai 1952 in dem Termin verkündet worden. Diese nach §31 Abs. 4 der Hess. Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 zulässig gewesene Verkündung sei nicht etwa einer Verkündung im Streitverfahren gleichzusetzen; denn sie habe lediglich die Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten im Sinne des §16 Abs. 3 FGG dargestellt und nur in deren Anwesenheit erfolgen dürfen. Die Verkündung sei also nur insoweit wirksam gewesen, als bei ihr Beteiligte anwesend gewesen seien. Inwieweit das der Fall gewesen sei, hätte in dem Protokoll der ausdrücklichen Feststellung bedurft. Eine dahingehende Feststellung lasse das Protokoll vermissen, doch dürfte dieser Mangel durch den Rechtsmittelverzicht des Notars geheilt sein.
Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß dann, wenn die in das Verkündungsprotokoll aufgenommene Entscheidungsformel dem wirklichen Willen des Gerichts nicht entspreche, zwei Fehlerquellen denkbar seien; einmal könne der Vorsitzende nicht das von dem Gericht wirklich Gewollte verkündet haben, so daß eine Abweichung zwischen Wille und Erklärung vorliege, und zum anderen könne der Vorsitzende die Entscheidung richtig verkündet haben, diese aber unrichtig in das Protokoll aufgenommen worden sein. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß für die Berichtigung einer Entscheidung §319 ZPO entsprechend anzuwenden sei und danach eine Richtigstellung nur vorgenommen werden könne, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handle. Das Oberlandesgericht meint, in einem solchen Falle müsse die Berichtigung durch Beschluß geschehen, bei dem zwar nicht dieselben Richter wie bei der zu berichtigenden Entscheidung mitzuwirken brauchten, das Gericht aber vorschriftsmäßig besetzt sein müsse, so daß bei der Berichtigung eines Beschlusses des Bauerngerichts landwirtschaftliche Beisitzer zuzuziehen seien. Die Berichtigung eines Protokolls sieht das Beschwerdegericht als erneute Beurkundungstätigkeit an, so daß für eine Entscheidung des Gerichts kein Raum sei, die Berichtigung vielmehr durch einen von dem ursprünglichen Protokoll deutlich zu trennenden Vermerk vorzunehmen sei, der von denselben Urkundspersonen unterzeichnet werden müsse, wobei bei Verhinderung der einen die Unterzeichnung durch die andere genüge.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, im vorliegenden Falle könnten bei erstem Besicht Zweifel entstehen, ob es sich bei dem Beschluß vom 17. Juni 1952 um eine Berichtigung der Entscheidung oder des Protokolls gehandelt habe; denn die äußere Form lasse auf das erste schließen, während die Eingangsworte des Protokolls auf das zweite hindeuteten. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, bei genauerer Betrachtung stehe außer Frage, daß das Protokoll habe berichtigt werden sollen. Es hat der Auffassung Ausdruck verliehen, daß auch bei der Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung nicht stets am buchstäblichen Sinn der Worte zu haften sei, daß aber, wenn ein Richter ausspreche, das Protokoll werde berichtigt, dies nicht schon deshalb als Berichtigung der in das Protokoll aufgenommenen Entscheidung aufgefaßt werden dürfe, weil der Richter statt des an sich erforderlichen Vermerks die Form des Beschlusses gewählt habe. Das Beschwerdegericht meint, die Berichtigung des Protokolls durch Beschluß sei ein häufig zu beobachtender Fehler. Es ist der Auffassung, im vorliegenden Falle sei eher anzunehmen, daß dem Vorsitzenden dieses Versehen unterlaufen sei, als daß angenommen werden könnte, er habe übersehen, daß es zur Berichtigung der Entscheidung der Zuziehung der Beisitzer bedurft haben würde. Eindeutig auf eine Protokollberichtigung läßt nach Ansicht des Beschwerdegerichts die Bemerkung in dem Beschluß schließen, daß die Unrichtigkeit auf einen Hörfehler des Protokollführers zurückzuführen sei. Von diesem Standpunkt aus hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpächters für unzulässig erachtet, weil dieses Rechtsmittel bei einer Protokollberichtigung nur gegeben sei, wenn ein dahingehender Antrag abgelehnt werde, während im Falle der Berichtigung auf Antrag oder von Amts wegen eine Anfechtung selbst dann nicht möglich sei, wenn die Berichtigung unzulässig gewesen sei. Eine Anfechtung der Berichtigung mit der Begründung, daß diese sachlich unzutreffend sei, hält das Beschwerdegericht schon deshalb für unzulässig, weil das Rechtsmittelgericht insoweit zu einer Nachprüfung überhaupt nicht imstande sei. Nach der Meinung des Beschwerdegerichts hätte der Verpächter den Einwand, daß die Genehmigung des Einheitspachtvertrages überhaupt nicht beantragt gewesen sei, nur im Wege der Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluß selbst vorbringen können. Es hat dahingestellt gelassen, ob eine solche Beschwerde heute noch zulässig sein würde, da hierüber in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zu entscheiden sei.
Der Verpächter hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, und rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde greift zunächst die Ansicht des Beschwerdegerichts als rechtsirrig an, die Verkündung auf Grund des §31 Abs. 4 Hess. VO zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (künftig als DVO bezeichnet) sei nichts anderes als die Bekanntgabe der Entscheidung nach §16 Abs. 3 FGG. Sie ist der Ansicht, daß in dem letztgenannten Falle ein Protokoll genüge, in dem beurkundet werde, daß die Entscheidung den anwesenden Beteiligten bekanntgegeben worden sei, während nach §31 Abs. 4 Hess. DVO die Entscheidung den anwesenden Beteiligten durch Verlesung der Beschlußformel zu verkünden sei sowie die Gründe durch Verlesung oder nach ihrem wesentlichen Inhalt bekanntzumachen und die Beteiligten über das zulässige Rechtsmittel zu belehren seien. Die Rechtsbeschwerde folgert hieraus, daß in diesem Falle nicht wie nach §16 Abs. 3 FGG ein Protokoll über die Bekanntgabe genüge, daß vielmehr neben dem Protokoll noch ein besonderer Beschluß abgesetzt sein müsse und das Protokoll, wenn sich der Beschluß in ihm befinde, eben mehr als nur ein Sitzungsprotokoll sei, da es auch die Entscheidung selbst darstelle. Mit dem Beschwerdegericht hält die Rechtsbeschwerde den §319 ZPO auf Beschlüsse im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar, sie meint aber, wenn der Beschluß in dem Protokoll enthalten sei, handle es sich bei einer Berichtigung der Beschlußformel nicht lediglich um eine Berichtigung des Protokolls, sondern auch um eine Berichtigung der Entscheidung selbst. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im vorliegenden Falle sei dem Verpächter eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls mit dem in ihm enthaltenen Beschluß vor der Zustellung des Beschlusses vom 17. Juni 1952 erteilt worden. Sie leitet daraus her, daß eine Protokollberichtigung nicht genügt habe, daß vielmehr auch der am 29. Mai 1952 verkündete Beschluß habe berichtigt werden müssen und daß er berichtigt worden sei. Daraus ergibt sich nach ihrer Auffassung die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, zumal da es nach der Fassung der Entscheidung vom 17. Juni 1952 nicht zweifelhaft sein könne, daß in ihr ein Beschluß zu finden sei. Die Rechtsbeschwerde meint, der Vorsitzende des Bauerngerichts habe nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei dem Protokoll vom 29. Mai 1952 nicht lediglich um eine Sitzungsniederschrift, sondern zugleich auch um eine Beschlußformel gehandelt habe und daß durch die Verkündung eine selbständige Beschlußentscheidung existent geworden sei. Die Rechtsbeschwerde meint, der Wahl der Gegenwartsform in dem Beschluß vom 17. Juni 1952 sei zu entnehmen, daß die Entscheidung erst durch die Berichtigung getroffen worden sei.
Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner die Auslegung des Beschlusses vom 17. Juni 1952 durch das Oberlandesgericht und meint, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten sei es nicht angängig, ohne weiteres den weniger schwerwiegenden Fehler anzunehmen, was hier umso mehr gelten müsse, als noch weitere schwere Fehler unterlaufen seien. Sie weist in dieser Hinsicht darauf hin, daß das Protokoll entgegen der zwingenden Vorschrift des §31 Abs. 4 Hess. DVO keine Feststellungen über die Rechtsmittelbelehrung und die gestellten Anträge enthalte. In letzterer Hinsicht hebt sie hervor, daß zwei Pachtverträge in den Akten enthalten gewesen seien und schon deshalb habe festgehalten werden müssen, was seitens der Beteiligten beantragt worden sei. Die Rechtsbeschwerde macht ferner erhebliche Bedenken dagegen geltend, daß es sich lediglich um einen Hörfehler des Urkundsbeamten gehandelt haben solle, daß also der Beschluß anders beurkundet worden sein soll, als er verkündet worden sei. Sie weist darauf hin, daß in diesem Falle auch der Vorsitzende bei der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift den Irrtum nicht bemerkt haben müßte, so daß zu dem angeblichen Hörfehler noch ein Versehen seinerseits hinzukäme, und ferner auch dem Pächter Di. der Irrtum nicht aufgefallen sein müßte, da er ebenfalls eine Ausfertigung des Protokolls vor der Berichtigung erhalten haben dürfte.
Die Rechtsbeschwerde hebt weiter hervor, daß dem Notar R., der in der Verhandlung nicht zugegen gewesen sei, das Sitzungsprotokoll nebst Beschlußformel förmlich zugestellt worden sei, und folgert auch hieraus, daß es sich nicht nur um eine Protokollberichtigung, sondern auch um eine Berichtigung des Beschlusses vom 29. Mai 1952 gehandelt habe. Sie bemängelt schließlich, daß dieser Beschluß den Beteiligten nicht zugestellt worden sei, was hätte geschehen müssen, da das Protokoll nichts darüber ergebe, wer von ihnen bei der Verkündung zugegen gewesen sei, und rügt außerdem, daß den Beteiligten vor der Berichtigung entgegen der Vorschrift des §24 Abs. 2 Hess. DVO keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei.
III.
Der Verpächter leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde daraus her, daß seine sofortige Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden ist. Damit hat auch das Beschwerdegericht in seiner Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet. Nach §24 LwVG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts statt. Ob hier eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, kann zweifelhaft sein. Entscheidungen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954, V BLw 25/54BGHZ 14, 381; Wöhrmann-Herminghausen, LwVG, §21 Anm. 2; Barnstedt, LwVG, §21 Anm. 16; Lange-Wulff, LwVG, §22 Anm. D, 1). Das Beschwerdegericht hat, im vorliegenden Falle angenommen, es habe sich bei dem Beschluß vom 17. Juni 1952 um eine Protokollberichtigung gehandelt, also um einen Beurkundungsakt, gegen den eine Beschwerde nicht gegeben sei. Wenn diese Ansicht zutreffend sein sollte, würde es sich hier nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache gehandelt haben, da dann der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß lediglich die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 1952 richtiggestellt und an dem in der Sache selbst damals gefaßten Beschluß des Gerichts nichts geändert hätte. Die sofortige Beschwerde des Verpächters hätte sich also nicht gegen eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung gerichtet und ihre Verwerfung als unzulässig hätte daher entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Oberlandesgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen können. Selbst wenn es sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit des Beschlusses vom 29. Mai 1952, also der erlassenen Entscheidung selbst, gehandelt haben sollte, würde die Rechtsbeschwerde nicht zulässig sein. Dem Beschwerdegericht ist allerdings darin beizutreten, daß §319 Abs. 1 ZPO auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist; denn in ihm hat ein allgemein gültiger Rechtsgedanke seinen Niederschlag gefunden (Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952, V BLw 95/52; Keidel FGG 6. Aufl. §18 Anm. 11; Schlegelberger, FGG 6. Aufl. §18 Anm. 2; Barnstedt LwVG §9 Anm. II, C, 6 und §34 Anm. 1; KG in OLG 14, 146; Müller MDR 1954, 595/596). Für die Frage, mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung ablehende oder aussprechende Entscheidung angegriffen werden kann, können aber nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sein, vielmehr ist diese Frage nach den für das landwirtschaftliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beantworten. Die Hess. DVO enthielt ebensowenig wie die LVO BZ besondere Bestimmungen über die Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen, und das jetzt geltende Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen regelt diesen Fall ebenfalls nicht besonders. Alle diese Gesetze enthalten aber die Bestimmung, daß, soweit sie selbst keine Regelung getroffen haben, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (Hess. DVO §23; LVO BZ §12; LwVG §9). Ob und in welcher Weise eine die Berichtigung betreffende Entscheidung der Anfechtbarkeit unterliegt, wird in Ermangelung einer dem §319 Abs. 3 ZPO entsprechenden Vorschrift für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Müller a.a.O. Seite 596 unter I a.E.). Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben; denn die Richtigstellung einer offenbaren Unrichtigkeit bringt nur die erlassene Entscheidung mit dem in Einklang, was das Gericht erkennbar hat zum Ausdruck bringen wollen. Die Berichtigung stellt danach niemals eine neue Entscheidung in der Sache selbst dar. Der Berichtigungsbeschluß ist infolgedessen auch keine in der Hauptsache ergehende Entscheidung (vgl. den angeführten Beschluß vom 17. Dezember 1952, V BLw 95/52). Mit der Rechtsbeschwerde ist er daher in Landwirtschaftssachen nicht anfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde des Verpächters konnte auch nicht etwa als weitere Beschwerde im Sinne des §27 FGG behandelt werden, da das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht kennt und der Bundesgerichtshof daher ebenso wie früher das Reichsgericht mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht Sondervorschriften Platz greifen, nur durch Vorlage in den Fällen des §28 Abs. 2 FGG (und des §79 Abs. 2 GBO) befaßt werden kann (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1952, V BLw 60/52, und vom 17. Dezember 1952, V BLw 95/52). Die Rechtsbeschwerde würde danach weder im Falle der Protokollberichtigung noch auch bei einer Berichtigung der ergangenen Entscheidung nach §319 ZPO zulässig sein.
Der Verpächter hält einen dieser Fälle auch nicht für gegeben. Er ist vielmehr der Ansicht, es habe sich nicht um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gehandelt, vielmehr sei durch den Beschluß vom 17. Juni 1952 ein Vertrag genehmigt worden, dessen Genehmigung überhaupt nicht beantragt gewesen sei und der auch nicht den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gebildet habe. Der Verpächter meint daher, der Vertrag vom 22. März 1952 habe nicht im Wege der Berichtigung, sondern nur auf Grund eines besonderen Genehmigungsverfahrens genehmigt werden können. Ob diese Darstellung zutrifft, läßt sich dem Akteninhalt nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Nach den Eingangsworten des Sitzungsprotokolls war Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung des Pachtvertrages vom 4. Februar 1952; dieser Vertrag ist auch nach der Formel des damals verkündeten Beschlusses genehmigt worden. In den Gründen dieser Entscheidung ist im Gegensatz hierzu gesagt, daß ein Pachtzins von 120,- DM pro Hektar für die Besitzung tragbar erscheine. Das deutet auf eine Genehmigung des Vertrages vom 22. März 1952 hin; denn in ihm ist der Pachtzins in dieser Höhe vereinbart worden, während er nach dem Vertrage vom 4. Februar 1952 120,- DM monatlich betragen sollte. Über die Frage, welcher der beiden Verträge tatsächlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist, gibt auch die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 1952 keinen näheren Aufschluß, da aus ihr die von den Beteiligten gestellten Anträge nicht ersichtlich sind. Der Notar Dr. R. hatte die Genehmigung des Vertrages vom 4. Februar 1952 beantragt. Außerdem hatte das Kreislandwirtschaftsamt um Genehmigung des von ihm eingereichten Pachtvertrages vom 22. März 1952 gebeten. Dabei konnte es sich jedoch nur um eine Anregung und Befürwortung, nicht aber um einen Antrag im eigentlichen Sinne handeln; denn das Landwirtschaftsamt war zwar nach §32 Abs. 2 Hess. DVO beschwerdeberechtigt, konnte aber nicht aus eigenem Recht die Genehmigung eines Pachtvertrages beantragen sondern höchstens einen ihm vorliegenden Genehmigungsantrag weiterleiten. Daß ein solcher Antrag bei dem Landwirtschaftsamt vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich; dieses hat auch bei der Übersendung des Pachtvertrages nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Einreichung auf Veranlassung der Vertragsparteien geschehe und diese um die Genehmigung des Vertrages bäten. Zweifel darüber, ob die Beteiligten diesen Vertrag bereits als abgeschlossen ansahen, mußten sich im übrigen daraus ergeben, daß in ihm die Eheleute Di. als Pächter aufgeführt sind, der Vertrag aber nur von dem Ehemann Di. unterzeichnet worden ist. Nach dem Akteninhalt lag jedenfalls nur der Antrag des Notars vor, so daß nur über ihn hätte befunden werden können. Andererseits soll nach dem Beschluß vom 17. Juni 1952 der Vertrag vom 22. März 1952 Grundlage der Verhandlung gewesen und in ihr ausdrücklich festgestellt worden sein, daß der Vertrag vom 4. Februar 1952 durch den Einheitspachtvertrag vom 22. März 1952 außer Kraft getreten sei. Bei diesen zahlreichen Widersprüchen und Unklarheiten läßt der Akteninhalt nicht mit Sicherheit erkennen, welcher der beiden Pachtverträge in der Sitzung vom 29. Mai 1952 Gegegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen ist. Das Beschwerdegericht hat seinerseits keine Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, obwohl der Verpächter bereits in der Beschwerdeinstanz ebenso wie jetzt im dritten Rechtszuge geltend gemacht hatte, am 29. Mai 1952 sei tatsächlich der Pachtvertrag vom 4. Februar 1952 genehmigt worden, so daß durch den Beschluß vom 17. Juni 1952 ein Vertrag genehmigt worden sei, dessen Genehmigung von keinem Beteiligten beantragt und der daher auch nicht Gegenstand eines ihn betreffenden Genehmigungsverfahrens gewesen sei. Ob diese Darstellung den Tatsachen entspricht, war im dritten Rechtszuge nicht zu prüfen, vielmehr war der Beurteilung des Falles das Vorbringen des Verpächters zugrunde zu legen. Dabei war der erkennende Senat auch nicht an die Auslegung gebunden, die der Beschluß vom 17. Juni 1952 durch das Beschwerdegericht erfahren hat (Stein-Jonasschönke, ZPO, 17. Aufl. §549 Anm. III, 5; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., §140 unter III, 2, a, Seite 663).
Dem Verpächter ist zuzugeben, daß es zur Genehmigung des Vertrages vom 22. März 1952 eines dahingehenden Antrages eines Beteiligten und eines besonderen Verfahrens bedurft hätte, wenn dieser Vertrag nicht bereits Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung vom 29. Mai 1952 gewesen ist. Der Verpächter würde in diesem Falle durch den Beschluß vom 17. Juni 1952 beschwert sein; denn durch diese Entscheidung ist die am 29. Mai 1952 ausgesprochene Genehmigung des Pachtvertrages vom 4. Februar 1952, die der Verpächter in dem gegenwärtigen Verfahren erstrebte, beseitigt worden und damit dem am 19. Februar 1952 von dem Notar gestellten Antrage nicht entsprochen worden. Das bedeutete für den Verpächter auch insofern eine Schlechterstellung, als sich die beiden zwischen den Beteiligten geschlossenen Pachtverträge inhaltlich nicht decken, vielmehr der Vertrag vom 4. Februar 1952 vor allem hinsichtlich der Höhe des Pachtzinses wesentlich günstigere Vereinbarungen für den Verpächter enthält als der später abgeschlossene Einheitspachtvertrag. Die Entscheidung vom 17. Juni 1952 würde ferner als selbständige Entscheidung in der Hauptsache an schweren formellen Mängeln leiden; denn es würde nicht nur an der in §24 Abs. 2 Hess. DVO vorgeschriebenen Anhörung der Beteiligten fehlen, sondern sie hätte auch nach den §§18 Abs. 2, 18 a Hess. DVO durch das vollbesetzte Bauerngericht erlassen werden müssen, während tatsächlich dessen Vorsitzender allein sie getroffen hat. Fehlerhaft wäre ferner, daß bei ihrer Zustellung die im §31 Abs. 5 Satz 2 Hess. DVO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Der Verpächter würde also durch den Beschluß vom 17. Juni 1952 in seinen Rechten beeinträchtigt und infolgedessen nach §20 FGG, §18 Abs. 1 Satz 2, §32 Abs. 2 Hess. DVO beschwerdeberechtigt sein.
Da der Verpächter gegen den Beschluß vom 17. Juni 1952 erst am 25. März 1954 sofortige Beschwerde eingelegt hat, drängt sich die Frage auf, ob die Beschwerdefrist des §22 Abs. 1 FGG gewahrt sein würde. Nach §31 Abs. 5 Hess. DVO sind die Entscheidungen des Bauerngerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Über die Form der Zustellung enthält diese Verordnung keine Vorschriften. Diese richtete sich daher gemäß §23 Hess. DVO nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches in §16 Abs. 2 vorschreibt, daß die Bekanntmachung, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom 17. Juni 1952 war danach gemäß den §§208 ff ZPO vorzunehmen. Das ist offensichtlich insoweit nicht geschehen, als diese Entscheidung dem Verpächter persönlich zugestellt worden ist; denn ihm konnte sie nicht in der in §212 a ZPO vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden. Sie konnte indessen in dieser Form dem Notar Dr. Reidel wirksam zugestellt werden, der zur Entgegennahme des Beschlusses ermächtigt war. Die Vertragsparteien haben ihn nämlich in §20 des Vertrages vom 4. Februar 1952 ersucht, die Genehmigung des Vertrages einzuholen und entgegenzunehmen. Sie haben dem Notar damit für das Genehmigungsverfahren Vollmacht erteilt. Nach §176 ZPO, der nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 89/53, RechtdLandw 1954, 128) in Landwirtschaftssachen ganz allgemein anzuwenden ist, mußte die Zustellung des Beschlusses vom 17. Juni 1952, der nach der Auffassung des Amtsgerichts in dem durch den Antrag des Notars vom 19. Februar 1952 anhängig gemachten Verfahren ergangen ist, an den Notar erfolgen. Bei der Zustellung dieser Entscheidung an ihn ist die Form des §212 a ZPO gewahrt worden. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom 17. Juni 1952 ist danach ordnungsmäßig vorgenommen worden. Das hat der Verpächter auch nicht in Zweifel gezogen. Auch von seinem Standpunkt aus, daß durch den Beschluß vom 17. Juni 1952 ein anderer Pachtvertrag genehmigt worden sei als derjenige, der am 29. Mai 1952 Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sei, würde sich an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern; denn durch die spätere Entscheidung ist die von dem Notar nachgesuchte und am 29. Mai 1952 ausgesprochene Genehmigung beseitigt und damit auch das ursprüngliche Verfahren berührt worden, für das der Notar von den Beteiligten bevollmächtigt worden war.
Die Zustellung an den Notar würde indessen die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt haben. Wie oben bereits gesagt wurde, hätte der Beschluß vom 17. Juni 1952 als Entscheidung in der Hauptsache mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden müssen. An dieser Belehrung fehlt es aber. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 5/54, BGHZ 14, 179 = RechtdLandw 1954, 244) ausgeführt, daß nach dem bis zum 30. September 1953 geltenden Verfahrensrecht der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht begonnen habe, solange es an der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe, und daß infolgedessen eine ohne eine solche zugestellte Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 nicht habe rechtskräftig werden können. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Oktober 1953 ist hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfristen eine wesentliche Änderung eingetreten. §21 Abs. 2 LwVG schreibt zwar auch die Belehrung der Beteiligten über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist vor und läßt die Rechtsimittelfrist grundsätzlich nicht vor der Belehrung beginnen; diese Frist beginnt jedoch jetzt ohne Rücksicht auf die Belehrung spätestens 5 Monate nach der Zustellung. Der erkennende Senat hat in der soeben angeführten Entscheidung die Frage offen gelassen, ob, wenn bis zum 1. Oktober 1953 eine ohne Rechtsmirrelbelehrung zugestellte Entscheidung nicht angefochten war, die Rechtskraft der Entscheidung auch weiterhin in der Schwebe blieb oder ob in einem solchen Falle die Vorschrift des §21 Abs. 2 LwVG von dem Inkrafttreten des Gesetzes ab anzuwenden ist mit der Folge, daß die Rechtsmittelfrist spätestens 5 Monate nach dem 1. Oktober 1953 zu laufen beginnt. Diese Frage ist in dem letzteren Sinne zu beantworten.
Nach §58 LwVG richtet sich allerdings die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. An dieser Bestimmung, die bereits in dem Regierungsentwurf unter §57 vorgesehen war, hat weder der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht noch der Bundestag selbst bei den Lesungen des Gesetzes etwas geändert. Nach der amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen soll diese Vorschrift verhindern, daß einem Beteiligten ein Rechtsmittel genommen wird, das er gegen die erlassene Entscheidung hätte einlegen können, wenn die bisher geltenden Vorschriften in Kraft geblieben wären, und andererseits die Rechtskraft einer unter der Geltung der bisherigen Vorschriften erlassenen Entscheidung durch die Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit nicht berührt werden. Hieraus läßt sich indessen die von dem Beschwerdegericht verneinte Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Verpächters noch nicht ohne weiteres herleiten. Aus §58 LwVG folgt lediglich, daß dieser seines Beschwerderechts aus §18 Abs. 1 Satz 2 Hess. DVO jedenfalls nicht schon beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen verlustig gegangen sein würde. Um die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist, handelt es sich hier auch gar nicht. Im vorliegenden Falle steht vielmehr die Frage zur Erörterung, ob die sofortige Beschwerde des Verpächters rechtzeitig eingelegt sein würde, mit anderen Worten, ob die Beschwerdefrist am 25. März 1954 schon abgelaufen war. Das hängt aber davon ab, ob §21 Abs. 2 LwVG anzuwenden ist oder nicht.
Die Vorschrift, daß die Rechtsmittelfrist auch bei unterbliebener Belehrung 5 Monate nach der Zustellung beginnt, hat ein Vorbild in den §§516, 552 ZPO, die diesem Gesetz durch die Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl I, 135) eingefügt worden sind und durch die den Parteien des Zivilprozesses die Möglichkeit genommen werden sollte, durch Nichtzustellung eines Urteils den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nach Belieben hinauszuschieben. Dieser Gesichtspunkt kann für die Vorschrift des §21 Abs. 2 LwVG nicht maßgebend gewesen sein, da die Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte von Amts wegen zuzustellen sind und der Beginn der Rechtsmittelfristen daher nicht von dem Verhalten der Beteiligten abhängig ist. Der Gesetzgeber hat aber offensichtlich einen Schwebezustand von unbestimmter Dauer, wie er nach dem bisherigen Recht bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung bestanden hat (vgl. hierzu die angeführte Entscheidung vom 7. Juli 1954, V BLw 5/54), für nicht tragbar erachtet, da er eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat, und deshalb der Rechtsmittelbelehrung nicht die weittragende Bedeutung beigemessen, wie es nach der Rechtsprechung und zum Teil auch nach gesetzlicher Vorschrift (vgl. z.B. §246 Abs. 3 RAbgO) bisher der Fall gewesen ist. Wenn es nach der amtlichen Begründung dem Gesetzgeber auch zweckmäßig erschienen ist, die Vorschrift des §16 Abs. 2 FGG dahin zu ergänzen, daß die Beteiligten bei der Zustellung der Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu belehren sind, damit sie, wenn sie keinen Rechtsberater haben, auf die zu beachtende Frist und Form hingewiesen werden (Bundestags-Drucksache Nr. 3819 zu §21), so hat er es doch im Interesse der Rechtssicherheit für geboten erachtet, der Möglichkeit, sich auf unterbliebene Rechtsmittelbelehrung zu berufen, eine zeitliche Grenze zu setzen. Diese Einschränkung kann von den Beteiligten auch nicht als unbillig empfunden werden. Die Begrenzung der Rechtsmittelfristen auf 5 Monate zuzüglich 2 Wochen bei der sofortigen Beschwerde und zuzüglich eines Monats bei der Rechtsbeschwerde setzt nämlich eine wirksame Zustellung der ergangenen Entscheidung voraus. Es kann aber jedem Beteiligten, dem eine gerichtliche Entscheidung ordnungsmäßig bekanntgemacht worden ist und der gegen sie anzugehen beabsichtigt, zugemutet werden, sich innerhalb der durch §21 Abs. 2 LwVG gesetzten geräumigen Frist über das zulässige Rechtsmittel und die für seine Einlegung gegebenen Vorschriften zu unterrichten, wenn er hierüber nicht bei der Zustellung der Entscheidung oder doch noch nachträglich belehrt worden ist. Der Beteiligte, der ein Rechtsmittel einlegen will, darf danach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht untätig bleiben, sondern muß, wenn er die ihm bekanntgemachte Entscheidung anfechten will, sich seinerseits über die einschlägigen Vorschriften unterrichten, wozu er auch unschwer in der Lage ist, da er hierüber kostenlos bei jedem Amtsgericht Auskunft erhalten kann.
Der Verpächter scheint anzunehmen, daß seine sofortige Beschwerde am 25. März 1954 noch rechtzeitig eingelegt werden konnte, weil nach §58 LwVG die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem bisher geltenden Recht zu beantworten ist, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 erlassen ist. Diese Auffassung ist irrig. Die genannte Vorschrift bezieht sich, wie schon gesagt, nur auf die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel zulässig ist, läßt also beispielsweise die Rechtsbeschwerde in Fällen, die dem Recht der Britischen Zone unterlagen, dann zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 6.000,- DM überstieg, die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 erlassen und die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. §58 LwVG schreibt aber die Anwendung des bisher geltenden Rechts nicht auch im übrigen vor. Aus dieser Vorschrift kann daher nichts für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfristen hergeleitet werden Hinsichtlich des Beginns der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist keine grundlegende Änderung eingetreten. Nach der Hess. DVO zum KRG Nr. 45 ist für die ebenso wie nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen der §22 Abs. 1 Satz 2 FGG maßgebend. Eine Abweichung von dem bisherigen Recht besteht lediglich darin, daß diese Frist jetzt auch ohne Rechtsbelehrung spätestens 5 Monate nach der Zustellung zu laufen beginnt. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Für das Verfahrensrecht gilt aber der Grundsatz, daß im Falle der Gesetzesänderung neue Verfahrensvorschriften auf anhängige Sachen sofort anzuwenden sind, ihnen also ohne weiteres rückwirkende Kraft zukommt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 23. September 1952, V BLw 113/51, BGHZ 7, 161 [167] - RechtdLandw 1952, 285; ferner BGHZ 9, 101 ff[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]). Hinsichtlich der Folgen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen eine besondere Übergangsregelung nicht getroffen worden. Daraus ist zu folgern, daß der Gesetzgeber - dem angeführten Grundsatz entsprechend - den §21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vom Inkrafttreten des Gesetzes ab uneingeschränkt angewendet wissen wollte. Das ist umsomehr anzunehmen, als auf diese Weise in allen Fällen, in denen vor dem 1. Oktober 1953 die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, innerhalb einer (vom Gesetzgeber für Entscheidungen aus der Zeit vom 1. Oktober 1953 ab ausdrücklich bestimmten) verhältnismäßig kurzen Frist eine klare Rechtslage geschaffen und damit der Rechtssicherheit gedient wird. Die Möglichkeit späterer Anfechtung wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung beruhte im übrigen lediglich darauf, daß die amtliche Bekanntmachung der ergangenen Entscheidung aus irgendwelchen Gründen nicht nach Vorschrift des Gesetzes vorgenommen worden war; der betreffende Beteiligte zog also hieraus einen Vorteil, der ihm bei fehlerfreier Bekanntmachung der Entscheidung nicht zuteil geworden wäre. Ihm die Ausnutzung dieses Mangels der Bekanntgabe weiterhin zu ermöglichen, kann nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Aus alledem folgt, daß die Vorschrift des §21 Abs. 2 Satz 2 LwVG seit dem 1. Oktober 1953 uneingeschränkt anzuwenden ist (vgl. auch Rötelmann in NJW 1954, 1646 [OLG Stuttgart 08.09.1954 - 8 W 110/54]).
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde war dann aber am 25. März 1954 bereits verstrichen, da ihr Lauf spätestens am 1. März 1954 begonnen hat und die Beschwerdefrist des §22 Abs. 1 Satz 1 FGG daher schon Mitte März 1954 abgelaufen ist. Selbst wenn es sich also bei dem Beschluß vom 17. Juni 1952 um eine Entscheidung in der Hauptsache gehandelt haben sollte, würde die Beschwerdefrist versäumt sein, so daß die sofortige Beschwerde zur Zeit ihrer Einlegung bereits unzulässig war. Das Beschwerdegericht hat danach dieses Rechtsmittel im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurfte, wie der Beschluß vom 17. Juni 1952 rechtlich zu charakterisieren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.