Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1952, Az.: V BLw 60/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1952
Aktenzeichen
V BLw 60/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 19.05.1952

Verfahrensgegenstand

Einziehung eines Erbscheins

Prozessführer

des Kaufmanns Leo S. in B., H. Straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ...

Prozessgegner

den Arzt Dr. Egon S. in G., Kreis O.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Mai 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller auch die ihm außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Gründe:

1

Der am 3. April 1914 verstorbene Landwirt Philipp S. war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in G., die später Erbhof wurde und jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Philipp S., der Erblasser, hat in seinem Testament vom 4. Februar 1906 seinen Sohn Giesbert zum Alleinerben eingesetzt und ferner bestimmt, daß sein Sohn Leo, der Antragsgegner, an die Stelle des eingesetzten Erben treten solle, falls dieser ohne eheliche Nachkommen sterben sollte. Nachdem Giesbert S. am 31. Januar 1949 ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge gestorben war, hat das Amtsgericht dem Antragsgegner einen Erbschein des Inhalts erteilt, daß er mit Wirkung vom 31. Januar 1949 Erbe des Landwirts Philipp S. und auch Erbe des Hofes geworden sei, soweit dieser im Eigentum des Erblassers gestanden habe.

2

Der Antragsteller, ein Neffe des Antragsgegners, hat beantragt, den Erbschein einzuziehen, da er unrichtig sei, denn der Antragsgegner sei in dem Testament des Erblassers nicht zum Nacherben, sondern nur als Ersatzerbe eingesetzt worden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die er, nachdem das Beschwerdegericht eine angeordnete Beweisaufnahme durchgeführt hatte, zurückgenommen hat. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt, dem Antragsteller auch die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluß vom 19. Mai 1952 zurückgewiesen.

3

Der Antragsgegner hat gegen diese, den Beteiligten bisher nicht zugestellte Entscheidung "sofortige oder weitere. Beschwerde" mit dem Antrage eingelegt, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

4

Das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

5

Der Antragsgegner geht davon aus, daß gegen den angefochtenen Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, und meint, es handle sich dabei um die Beschwerde auf Grund des § 20 a Abs. 2 RFGG, der, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde zuläßt, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 50,- DM übersteigt. Dieser Ansicht des Antragsgegners kann nicht beigetreten werden. Wie seine Ausführungen ergeben, verkennt er nicht, daß das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht kennt und der Bundesgerichtshof ebenso wie früher das Reichsgericht mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur durch Vorlage in den Fällen des § 28 Abs. 2 RFGG befaßt werden kann. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung ist es nicht angängig, aus § 20 a Abs. 2 RFGG die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof herzuleiten, denn es kann nicht Sinn und Zweck dieser Vorschrift sein, den im Gesetz geregelten Instanzenzug zu durchbrechen und lediglich für Kostenentscheidungen, bei denen es sich in der Regel um Angelegenheiten von geringerer Tragweite handelt, die Anrufung des obersten Gerichts zuzulassen. Der Antragsgegner verkennt zudem den Charakter der angefochtenen Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat bereits in seinem Beschluß vom 27. August 1949 (Rechtd Landw 1949, Seite 275) angenommen, daß nach Rücknahme eines Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Hauptsache im Sinne des § 51 LVO bilden und daß daher, wenn diese Kosten nach § 50 LVO dem Beschwerdeführer auferlegte werden, auch nach § 51 LVO eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet werden kann. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Senats vom 2. Oktober 1951, V BLw 2/51, und vom 10. Juli 1952, V BLw 31/52). Der angefochtene Beschluß stellt danach eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 1 Abs. 1 LVR dar und würde infolgedessen mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden können, wenn das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel zugelassen hätte oder der Wert des Beschwerdegegenstands 6.000,- DM übersteigen würde (§ 2 Abs. 1 LVR). Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Falle die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Auch ist, was keiner weiteren Begründung bedarf, die oben genannte Beschwerdesumme bei weitem nicht erreicht. Das als Rechtsbeschwerde anzusprechende Rechtsmittel ist danach nicht gegeben und war infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO. Da es sich um ein unzulässiges Rechtsmittel handelt, erschien es angemessen, dem Antragsgegner auch die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Nach Lage der Sache bestand keine Veranlassung, auf Grund des § 48 Abs. 2 LVO anzuordnen, daß von einer Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abzusehen sei.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche