Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1954, Az.: I ZR 78/53
Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils im Zusammenhang mit einer Klageänderung; Schadensersatzpflicht aus einem Transportvertrag wegen falscher Ausstellung der Transportpapiere; Umfang des ersatzfähigen Schadens; Voraussetzungen für den Ersatz des aus einem Auftragsverhältnis entstehenden Drittvertragsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 78/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 03.02.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 15, 224 - 230
- DB 1955, 47 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1955, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 257 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Firma R., Gesellschaft für Schiffahrt, Spedition und Lagerei mbH, Zweigniederlassung B., B. N., Westhafen,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Direktoren Wilhelm. K., Ludwig Ki., Hans M. und Richard S., sämtlich M., R. straße ...
Prozessgegner
Fuhrunternehmer Helmuth H., B.-G., C. Straße ...
Sonstige Beteiligte
2. Firma Metall-Guß- und Preßwerk Heinrich D.-GmbH, N., Büro B. B.-C. S. straße ...
3. Firma Bruno Paul M., B.-S., L. allee ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn jemand eine fremde Sache, mag ihm diese auf Grund Vertrages oder aus Gefälligkeit überlassen sein, dazu verwendet, um gegenüber einem andern, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, seine Vertragspflichten zu erfüllen, so ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden dahin anzunehmen, dass die vertragliche Haftpflicht des anderen Teiles den Schutz der dem Vertragszweck dienenden Sache auch dann umfasst, wenn die Sache einem anderen gehört. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsgegner weiss oder wissen muss, dass die Sache einem Dritten gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet. Der aus dem Vertrag Berechtigte kann daher das Drittinteresse des Eigentümers gegen seinen Vertragsgegner (Verletzer) geltend machen, auch wenn der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten oder gegenüber dem Verletzer keinen Anspruch hat.
- 2.
Die Haftung für "alle Folgen" nach § 12 KVO umfasst nicht nur den unmittelbaren, sondern auch den mittelbaren Schaden.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 1953 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die beklagte Speditionsfirma beauftragte am 5. Februar 1951 den Kläger, für Rechnung der Streithelferin Firma D. Aluminiumschrott von W. nach R./P. zu verbringen. Der Kläger verlud am gleichen Tag den Schrott bei der Streithelferin Firma M. auf einen seiner damaligen Ehefrau Irma geschiedene H. wiederverheiratete R. gehörenden Lastwagen mit Anhänger. Kraftwegenfahrer war der Zeuge Herbert R., der jetzige Ehemann der damaligen Irma H. Unter den Wagenbegleitpapieren befand sich eine für den Interzonengrenzübertritt erforderliche eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma M., in der diese versicherte, daß das Aluminium aus W. Industrieunternehmen stammte, sowie eine Bestätigung des Magistrats von Groß-B., daß das Material gemäß den Angaben der Firma M. von West-B. Entfallstellen erworben wurde.
Am 6. Februar 1951 wurde der Lastzug an der Zonengrenze in Ma. von Organen der sowjetischen Besatzungszone zunächst festgehalten, am 12. Februar 1951 wurde er sichergestellt und 23. Februar 1951 entschädigungslos eingezogen. Sacherstellung und Einziehung waren damit begründet, daß ein Teil der Ladung, die nach Westdeutschland transportiert werden sollte, aus der DDR stammte.
Die von der Ehefrau Irma gegen die Beklagte im gleichen Rechtsstreit erhobene Klage auf Ersatz des Wertes ihres Lastwagens in Höhe von 15.000 DM ist durch Versäumnisurteil vom 8. Mai 1952 abgewiesen worden; auf ihren Einspruch wurde durch Urteil vom 10. Juli 1952 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Mit der Behauptung, die eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma M. sei unrichtig gewesen und habe die Einziehung des Lastzuges zur Folge gehabt, macht der Kläger die Beklagte gemäß § 12 der Kraftverkehrsordnung für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO) für die Folgen der Unrichtigkeit verantwortlich. Er habe seiner früheren Ehefrau gegenüber vereinbarungsgemäß für den Verlust des Lastzuges aufzukommen, weshalb er die Zahlung von 15.000 DM an sich zwecks Befriedigung seiner früheren Frau verlange. Durch die Einziehung des Lastzuges sei ihm ein monatlicher Verdienstausfall von 565 DM seit März 1951 entstanden, dessen Ersatz er ebenso wie den Ersatz eines Wagenstandgeldes und kleinerer Auslagen fordere.
Die Beklagte und ihre Streithelfer haben ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, daß die eidesstattliche Versicherung richtig gewesen sei. Zwar habe sich in der Ladung auch Schrott befunden, den eine. West-B. Firma im Jahre 1946 in Sachsen erworben habe; dieser Erwerb sei aber den damaligen Vorschriften entsprechend vor sich gegangen, weshalb die Einziehung des Lastzuges ein Willkürakt der sowjetzonalen Behörde sei, für den sie nicht zu haften habe. Auch habe der Kläger für das Verschulden seines Fahrers R. einzustehen, der sich von seinem Fahrzeug entfernt habe und daher den Lastzug, der am 10. Februar 1951 wieder freigegeben worden sei, nicht über die Grenze habe bringen können; am 12. Februar 1951 sei dann der Lastzug neuerdings beschlagnahmt worden. Daß der Kläger seiner früheren Frau gegenüber auf Grund Vertrages ersatzpflichtig sei, bestreitet die Beklagte.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren nur in geringem Umfang, nämlich hinsichtlich des Wagenstandgeldes, entsprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz änderte der Kläger seine bisherige Zahlungsklage dahin, daß er Freistellung von seiner Verbindlichkeit von 15 000 DM gegenüber seiner früheren Ehefrau verlangte und im übrigen die Zahlung seines Verdienstausfalles begehrte.
Das Kammergericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz für den beschlagnahmten Lastzug und auf Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Hohe des Anspruchs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten und ihrer Streithelfer, mit der die Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil begehrt wird. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend hat das Kammergericht die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil für zulässig erklärt. Zwar war dieses Urteil in dem Berufungsschriftsatz mit einem falschen Datum bezeichnet; dies ist jedoch unschädlich, da die Identität des landgerichtlichen Urteils mit dem in dem Berufungsschriftsatz als angefochten bezeichneten Urteil aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen feststeht. Insoweit wird von der Revision auch kein Angriff erhoben.
II.
Vergebens erhebt die Revision gegen den Anspruch des Klägers auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit von 15.000 DM gegenüber seiner früheren Ehefrau den Einwand der Rechtskraft. Durch das Urteil des Landgerichts vom 10. Juli 1952 steht rechtskräftig fest, daß der früheren Ehefrau des Klägers kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Wertes des Lastzuges zusteht. Mit seiner Klageerweiterung vom 2. November 1951 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000 DM zum Ersatz des Wertes des Lastwagens zu zahlen. Der Antrag ist damit begründet, daß er, der Kläger, verpflichtet sei, der Eigentümerin des Lastzuges wegen dessen. Verlustes Ersatz zu leisten. Weder der Anspruch der Eigentümerin gegen den Kläger auf Ersatz noch der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensausgleich im Interesse eines Dritten sind identisch mit dem rechtskräftig abgewiesenen Anspruch der Eigentümerin gegen die Beklagte. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Schadensausgleichsanspruch aus Drittinteresse von dem Bestehen eines Anspruchs des Dritten gegen den Verletzer unabhängig ist. Die Eigentümerin hat ihren angeblichen Anspruch gegen die Beklagte, der rechtskräftig aberkannt ist, auch nicht auf eine Abtretung des Befreiungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte gestützt (BGHZ 12, 136, 141) [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53], da eine solche Abtretung nicht erfolgen ist. Wie die Begründung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 2. November 1951 ergibt, hat der Kläger auch nicht etwa den Anspruch seiner Ehefrau, als deren Prozeßführungsbefugter geltend gemacht. Auch aus dem von der Revision angezogenen Schriftsatz des Klägers vom 16. November 1951 ergibt sich nichts anderes, da dort der Kläger ausführt, er sei in seinem Vermögen dadurch geschädigt worden, daß er nicht mehr in der Lage sei, die Ansprüche der Eigentümerin auf Rückgabe des Wagens zu befriedigen; er sei verpflichtet, der Eigentümerin den eingezogenen Wagen zu ersetzen. Allerdings kann die auf Veranlassung des Gerichtes (Beweisbeschluß vom 2. Januar 1952) hervorgerufene, mit Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 1952 vorgelegte Erklärung seiner früheren. Frau, wonach sie "die Prozeßführung hinsichtlich des von mir bisher geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger" genehmigte, den Anschein erwecken, als wollte der Kläger doch den von seiner früheren Frau geltend gemachten Anspruch als deren Prozeßführungsbefugter weiterhin verfolgen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Einwand der Rechtskraft nicht durchschlagen; denn jedenfalls ist der in der Berufungsschrift vom 14. Juli 1952 erhobene Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit von 15.000 DM mit dem Anspruch der früheren Ehefrau des Klägers in keiner Weise identisch, da der Kläger ihn ausdrücklich als Schadensliquidation im Drittinteresse wegen seiner Ersatzpflicht gegenüber seiner früheren Frau bezeichnet. Das Berufungsgericht konnte diesen Anspruch im Wege der Klageänderung (Anspruchshäufung) zulassen, auch wenn der Anspruch im ersten Rechtszug überhaupt noch nicht erhoben war (§§ 523, 260, 264 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts § 137 II). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Klageänderung kann nicht mit der Revision angefochten werden (§§ 523, 270 ZPO). Die Auffassung der Revision, daß eine Klageänderung im Sinne des § 270 (zweiter Fall) nicht vorliege und daher auch vom Berufungsgericht nicht hätte zugelassen werden dürfen, trifft nicht zu, da die nachträgliche Anspruchshäufung wie eine Klageänderung zu behandeln ist (Baumbach ZPO 22. Aufl § 264 Anm. 2 A, § 259 Anm. 4 A).
III.
Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, daß die Bedingungen der KVO zumindest stillschweigend Vertragsinhalt geworden seien (BGHZ 1, 83; 6, 145[BGH 09.05.1952 - I ZR 128/51]; vgl. auch BGHZ 8, 66[BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]). Hiergegen erhebt die Revision auch keine Angriffe. Die Anwendbarkeit der KVO auf den vorliegenden Fall wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschlagnahme in der Ostzone erfolgte. Denn der Vertrag wurde in West-B. geschlossen, der Bestimmungsort des Gutes lag in Westdeutschland. Auf die Vertragsbeziehungen der Parteien ist daher das Bundesrecht anzuwenden.
Nach § 12 KVO haftet die Beklagte als Absenderin dem Kläger als Unternehmer, sofern diesen kein Verschulden trifft, für alle Folgen, die aus der Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen.
IV.
Vergebens greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma M. unrichtig war.
In der eidesstattlichen Versicherung hatte die Firma M. erklärt, daß das Aluminium aus West-B. Industrieunternehmen stamme. Der Magistrat hat bestätigt, daß das Material "gemäß den Angäben der Firma von West-B. Entfallstellen erworben wurde". Hiernach hat auch der Magistrat die eidesstattliche Versicherung der Firma M. so aufgefaßt, wie sie von dem unbefangenen Leser nur aufgefaßt werden konnte, daß nämlich der Schrott in West-B. angefallen sei. Dies ist aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht richtig, da der Schrott im Jahre 1946 aus der Ostzone nach West-B. verbracht wurde. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, daß für die Frage der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses unerheblich ist, ob diese Verbringung in Übereinstimmung mit den damals geltenden ostzonalen Vorschriften vor sich ging. Wenn die Revision behauptet, der Schrott sei "bei der Verarbeitung der Ware" in West-B. angefallen, so ist dies ein neues Vorbringen, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Streithelferin Firma M. vom 5. Juli 1951 ist diese Behauptung nicht enthalten; dort ist auf die Rechnung vom 21. August 1946, die den Verkauf von Duralschrott und nicht von Blechen enthält, Bezug genommen.
Unerheblich ist auch, ob die Beschlagnahme des Lastzuges nach den ostzonalen Vorschriften gerechtfertigt war. Die unrichtige Angabe in den Wagenbebleitpapieren und die Aufdeckung des wahren Sachverhalts hat die Sicherstellung und Einziehung des Lastzugs adäquat verursacht, ohne daß es dabei der Untersuchung bedarf, ob diese Maßnahmen im besonderen Falle nach den ostzonalen Vorschriften gerechtfertigt waren.
V.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Lastzug deshalb beschlagnahmt wurde, weil mit ihm Schrott, der aus der Ostzone stammte, nach Westdeutschland transportiert werden sollte, und nicht deshalb, weil der Kraftfahrer R. sich vom 10. Februar bis zum 12. Februar 1951 von dem Lastzug entfernt hatte. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision keine Angriffe. Jedoch rügt sie, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers und seines Erfüllungsgehilfen R. verneint habe. Sie meint, daß der Lastzug die Zonengrenze hätte überschreiten können, wenn R. bei der Freigabe durch die Polizeikommissarin "E." an Ort und Stelle gewesen wäre. Insbesondere hätte das Fehlen der Wagenpapiere das Überschreiten der Grenze nicht gehindert, da die westdeutschen Polizei- und Zollbehörden den Wagen trotzdem hereingelassen hätten.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Freigabe des Lastzuges am 10. Februar 1951 sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Sie sei nicht geeignet gewesen, die Weiterfahrt des Lastzugs über die Zonengrenze zu gewährleisten. Die Volkspolizeimeisterin "E." sei für die Freigabe nicht zuständig gewesen; ohne Wagenpapiere sei ein legaler Grenzübertritt nicht möglich gewesen.
Das Verhalten des Kraftwagenführers R. konnte die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur dann ausschliessen oder mindern, wenn es für den Schaden ursächlich und wenn es schuldhaft gewesen wäre. Beides hat die Beklagte zu beweisen. Das Berufungsgericht verneint die Ursächlichkeit, wenn es ausführt, die Weiterfahrt über die Zonengrenze sei nicht gewährleistet gewesen. Wenn das Berufungsgericht diese Ansicht darauf gründet, daß die Freigabe durch eine nicht zuständige Person erfolgt sei und die Wagenpapiere gefehlt hätten, so läßt sich dem aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Die Beklagte hatte den Beweis führen müssen, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Lastzug trotz Freigabe durch eine nicht zuständige Person und trotz Fehlens der Wagenpapiere die Ostzonengrenze hätte überschreiten können. Dieser Nachweis ist nicht geführt. Wie allein schon der spätere tatsächliche Verlauf der Dinge zeigt, waren Zwischenfälle durchaus nicht ausgeschlossen. Solche konnten sich namentlich daraus ergeben, daß bei der Kontrolle am Schlagbaum der Ostzonengrenze die Wagenpapiere nicht vorgezeigt werden konnten. Auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann, daß die West Zonenbehörden den Lastzug trotz Fehlens der Papiere nicht zurückgewiesen hätten, kann nicht ohne weiteres mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Lastzug die Ostzone überhaupt hätte verlassen können. Da demnach die Ursächlichkeit des Sichentfernens des Lastwagenführers für den Schaden nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die Frage des Verschuldens des Klägers und Richters, die vom Landgericht verneint und vom Kammergericht nicht erörtert wurde, nicht an.
VI.
Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die auch vom Landgericht vertreten wurde, daß nach § 12 KVO der mittelbare Schaden nicht geltend gemacht werden könne. Der Absender haftet dem Unternehmer, "für alle Folgen, die aus ... der Unrichtigkeit der Papiere entstehen". Diese Bestimmung lehnt sich fast wörtlich an die Vorschrift des § 427 Satz 2 HGB an. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift fällt "unter alle Folgen" auch der mittelbare Schaden, wie dies in § 13 KVO für die unrichtigen Angaben im Frachtbrief eindeutig ausgesprochen ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß bei der gegenteiligen Ansicht trotz der Verpflichtung des Absenders, für die Richtigkeit der Begleitpapiere zu sorgen, der Unternehmer für Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtung des Absenders einstehen müßte. Daß im letzten Satz des Abs. 1 des § 12 KVO eine besondere Regelung für die durch solche Mängel verursachte Verlängerung des Aufenthalts hinsichtlich des Lager- und Standgeldes getroffen ist, vermag hieran nichts zu ändern.
VII.
Die Revision rügt, daß Rechtsanwalt Dr. ... nicht über die zwischen den früheren Eheleuten H. getroffene Vereinbarung der Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz bei Verlust des Wagens vernommen wurde. Die Berechtigung dieser Rüge bedarf keiner Prüfung, da es auf diese Vereinbarung nicht ankommt.
In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Beauftragte, der in eigenem Namen für fremde Rechnung mit einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, von seinem den Vertrag verletzenden Gegner Ersatz des seinem Geschäftsherrn erwachsenen Schadens verlangen kann (RGZ 115, 419, 425 mit Zitaten). Das Reichsgericht hat diese Lehre dahin erweitert, daß der Berechtigte, dessen Vertragsrechte verletzt wurden, von dem Verletzer den Ersatz des sog. Drittschadens nicht nur dann fordern könne, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch dann, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und der Verletzer mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. So ist in RGZ 93, 39 der Mieter einer Schute für berechtigt angesehen worden, den dem Eigentümer der Schute durch ein Verschulden des Schleppunternehmers an dem Kahn entstandenen Schaden geltend zu machen, ohne daß es darauf ankam, ob der Mieter seinerseits vom Eigentümer in Anspruch genommen war. In RGZ 170, 246 wurde der Beklagte, der die Kühlanlage in einem städtischen Schlachthof zu ändern hatte, wobei infolge eines von seinem Monteur verschuldeten Brandes die Kühlhalle mit Fleischvorräten zerstört wurde, zum Ersatz des den Metzgern durch Vernichtung des von ihnen eingelagerten Fleisches entstandenen Schadens verurteilt, obwohl eine Schadensersatzpflicht der Stadt gegenüber den Metzgern nicht bestand. Das Reichsgericht hat in der letztgenannten Entscheidung 251 im Anschluß an Planck = Siber, BGB, 4. Aufl. Erl. 6 zu § 249 unter Anwendung des § 157 BGB den Vertrag zwischen der Stadt und dem Beklagten dahin ausgelegt, daß die "Liquidation des Drittinteresses" vereinbart sei, und zwar auch ohne Rücksicht auf eine eigene Schadensersatzpflicht der Stadt und obwohl der Dritte keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Schädiger hatte. Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat mit folgender Maßgabe bei: Wenn jemand eine fremde Sache, mag ihm diese auf Grund Vertrages oder aus Gefälligkeit überlassen sein, dazu verwendet, um gegenüber einem andern, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, seine Vertragspflichten zu erfüllen, so ist, wenn nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles sich etwas anderes ergibt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; RGZ 164, 196, 202) eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden anzunehmen, daß die vertragliche Haftpflicht des anderen Teiles den Schutz der dem Vertragszweck, dienenden Sache auch dann umfaßt, wenn die Sache einem anderen gehört. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsgegner weiß oder wissen muß, daß die Sache einem Dritten gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet (ebenso Reinhardt, Der Ersatz des Drittschadens, S 148). Denn dem Vertragsgegner, dessen vereinbarungsgemäß verfolgtem Zweck die Sache dient, kann es meist gleichgültig sein, wem die Sache gehört. Soweit ihm im Rahmen des Vertrages Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Sache obliegen, muß er diese ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse erfüllen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem ungerechtfertigten und unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Verletzer den Schaden ersetzen muß, wenn die Sache seinem Vertragsgegner gehört, oder wenn sein Gegner dem Dritten gegenüber zum Wertersatz verpflichtet ist, nicht aber dann, wenn sie einem Dritten gehört und eine solche Ersatzpflicht nicht besteht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, den Verletzer zum Schaden des Dritten in dieser Weise zu begünstigen.
Die Beklagte wußte, daß der Kläger den Transport des Schrottes mit Kraftwagen ausführte, da dies den Vereinbarungen entsprach; sie mußte, worauf es nicht einmal ankommt, mit der Möglichkeit rechnen, daß dem Kläger der Lastzug nicht gehörte, "da Transportunternehmer vielfach mit fremden Wagen arbeiten. Der zwischen den Parteien vereinbarte Beförderungsvertrag legte dem Beklagten die Pflicht zur richtigen Ausfüllung der Begleitpapiere auf und überbürdete ihm die Haftung für alle Folgen, die aus der Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen. Zu diesen Folgen gehörte auch die Gefahr der Beschlagnahme und Einziehung des Lastwagens. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages ist die von den Parteien vereinbarte Haftung des Beklagten für alle Folgen dahin auszulegen, daß sie die Gefährdung des Lastzugs ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und auf eine etwaige Ersatzpflicht des Klägers gegenüber der Eigentümerin einschloß.
Nun hat allerdings der Kläger nach seinem geänderten Klageantrag nicht Wertersatz, sondern Befreiung von seiner gegenüber der Eigentümerin bestehenden Verbindlichkeit verlangt und die Beklagte wurde vom Berufungsgericht, wie sich aus der Urteilsformel unter Heranziehung der Urteilsgründe ergibt, auch dementsprechend dem Grunde nach verurteilte Hierdurch ist aber die Beklagte nicht beschwert. Wenn auch dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger gegenüber der Eigentümerin vor der Beschlagnahme des Wagens eine Verpflichtung zum Wertersatz bei einem etwaigen Verlust des Wagens übernahm, so ergibt sich doch ohne weiteres aus der Antragstellung des Klägers, der den Rechtsstreit mit Zustimmung seiner früheren Ehefrau führt, daß eine solche Vereinbarung der früheren Eheleute über die Ersatzpflicht des Klägers zum mindesten im Laufe des Rechts Streits getroffen wurde. Wenn die Beklagte dem Grunde nach: zur Befreiung des Klägers von dieser Verbindlichkeit verurteilt, ist, so hat der Kläger damit weniger gefordert, als wenn er Zahlung des Wertes verlangt hätte. Die Gefahr, daß der Kläger zusätzlich zu seiner Befreiung von seiner Verbindlichkeit noch Wertersatz an sich fordern würde, besteht im Hinblick auf die von dem Kläger im laufe des Rechtsstreits gestellten Anträge und den Umstand, daß es sich stets nur um ein und denselben Schaden handelt, nicht. Durch das nun nachfolgende Betragsverfahren wird auch die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Beklagten endgültig festgestellt, so daß sie nicht das Risiko eines neuen Prozesses läuft (vgl. RGZ 90, 292, 297).
VIII.
Neben dem durch die Einziehung des Lastzuges entstandenen Schaden des Verlustes des Fahrzeugs ist weitere Folge der Einziehung und damit mittelbare Folge der unrichtigen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Verdienstausfall, den der Kläger dadurch erleidet, daß er verhindert ist, aus den mit dem Lastzug auszuführenden Fahrten Gewinn zu erzielen.
Da der Streit über die Höhe dieser beiden Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum über den Grund vorab entschieden und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht vorbehalten (vgl. RG JW 1928, 156, 157; RGZ 121, 77; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 97 Anm. I 1).
Krüger-Nieland
Christoph
Weiss
Nörr