Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1954, Az.: III ZR 87/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 87/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Schleswig - 09.12.1952
Prozessführer
der Hansestadt L., vertreten durch den Senat,
Prozessgegner
den Polizeirat i.R. Max A. in L., F.wiese ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Hölsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Dezember 1952 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau und seiner Tochter als Mieter im Hause J. berg ... (früher K. berg ...) in L.. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wünschte die "Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Konzentrationäre" - im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft - ein Haus, um darin Diensträume und Unterkünfte für ihre Angestellten einzurichten. Zu diesem Zweck ordnete der damalige beauftragte Oberbürgermeister der beklagten Stadt, He., am 4. Juni 1945 an, daß das Grundstück J. berg ... bis zum Mittag des folgenden Tages zu räumen sei. Hierbei bestimmte H., daß die Hausbewohner nur Gegenstände ihres persönlichen Gebrauchs - Nahrung, Wäsche, Bettwäsche, Kleidung usw. - mitnehmen dürften. He. übermittelte diese Anordnung schriftlich der Gemeindepolizei der Beklagten, die deren Durchführung übernehmen sollte, und dem Polizeipräsidium. Beide Dienststellen unterrichteten daraufhin durch je einen ihrer Beamten mündlich die Bewohner des Hauses J. berg ... von dieser Anordnung. Die Räumung geschah in der vorgeschriebenen Weise bis zum Mittag des 5. Juni 1945. Anschließend übergab ein Beamter der Gemeindepolizei das Haus mit dem darin verbliebenen Hausrat der Mieter dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
Auf diese Weise büßten der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter den Besitz an sämtlichem ihnen gehörenden Hausrat ein. In der Folgezeit versuchten sie vergeblich, ihre Sachen zurückzuerhalten. Im Jahre 1948 erhoben der Kläger und seine Tochter vor dem Amtsgericht Lübeck gegen die Inhaber ihrer früheren Wohnung Klage auf Herausgabe des damals noch vorhandenen Teils ihrer Sachen und erwirkten Anerkenntnisurteile vom 14. Oktober und 4. Dezember 1948. In der Zwischenzeit war jedoch, wie eine Wohnungsbesichtigung ergab, eine Reihe weiterer Gegenstände abhanden gekommen. Außerdem waren die noch vorhandenen Sachen beschädigt und abgenutzt, so daß der Kläger auch Ausbesserungskosten aufwenden mußte. Der Schaden beläuft sich insgesamt auf 18.224,82 DM. Die Tochter des Klägers hat ihre Ansprüche, die in dem Gesamtschadensbetrag enthalten sind, an den Kläger abgetreten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten zunächst einen Teilbetrag des ihm und seiner Familie entstandenen Schadens ersetzt und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.100 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. April 1950 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen: Die in Rede stehende Anordnung des damaligen Oberbürgermeisters gehe auf einen Befehl des britischen Stadtkommandanten zurück. Dieser habe dem Oberbürgermeister aufgegeben, der Vereinigung der in L. zusammengeströmten ehemaligen KZ-Häftlinge ein Haus zur Verfügung zu stellen, in dem diese Geschäftsräume einrichten und Bedienstete unterbringen könne. Der Oberbürgermeister habe diesem Befehl der Militärregierung nicht anders als durch die Inanspruchnahme des Hauses J. berg ... nachkommen können. Auf dieses Haus hätten auch die ehemaligen KZ-Häftlinge Anspruch erhoben. Die Übergabe mit den Einrichtungsgegenständen sei im Befehl der Besatzungsmacht vorgeschrieben gewesen. Dem habe der Oberbürgermeister nicht entgegenwirken können. Nach der Übergabe des Hauses an die Arbeitsgemeinschaft habe die Beklagte sich bemüht, das Eigentum des Klägers und seiner Angehörigen zu erhalten. Der Schaden des Klägers und seiner Angehörigen sei im wesentlichen bereits in den Monaten Juni und Juli 1945 entstanden.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Hauptanspruchs nach dem Klageantrag erkannt und dem Zinsanspruch nur in Höhe von 4 v.H. statt der verlangten 6 v.H. stattgegeben. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt in erster Linie einen verfahrensrechtlichen Verstoß insoweit, als das am 9. Dezember 1952 verkündete Berufungsurteil erst am 5. März 1953 ausgefertigt worden ist, so daß es den Prozeßbevollmächtigten der Parteien erst am 6. März 1953 zugegangen sein könne. Infolgedessen hätten die Parteien die in §320 Abs. 1 ZPO eingeräumte Frist von einer Woche zur Überprüfung des Urteilstatbestandes und zur etwaigen Stellung eines Berichtigungsantrags nicht mehr zur Verfügung gehabt, sondern nur noch eine Frist von drei Tagen. Denn ein Berichtigungsantrag sei gemäß §320 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach Ablauf von drei Monaten seit Verkündung des Urteils ausgeschlossen.
Diese Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Der von der Revision angezogene, vom erkennenden Senat in BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] entwickelte Rechtssatz, daß ein Revisionsgrund nach §551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Urteilsgründe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, gibt hier keinen Anlaß, die in jenem Urteil offengelassene Frage, ob auch der Wegfall der Berichtigungsmöglichkeit (§320 Abs. 2 Satz 3 ZPO) schon einen Verstoß gegen §551 Nr. 7 ZPO begründet, grundsätzlich zu entscheiden. Im vorliegenden Fall standen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch drei Tage zur Verfügung, um einen etwaigen Berichtigungsantrag zu stellen. Innerhalb dieser Frist konnte der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz der Beklagten, ohne daß man die Anforderungen an die Berufspflichten des Rechtsanwalts überspannt, sich schlüssig werden, ob und in welcher Richtung ihm eine Berichtigung des Urteilstatbestandes notwendig erschien.
II.
1.
Das Berufungsgericht hält unter Verneinung eines Anspruchs aus §26 RLG den Klageanspruch für begründet aus dem Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs (Art. 153 WeimVerf), während das Landgericht den Klageanspruch aus Aufopferung (§74, §75 EinlALR) zugebilligt hat.
2.
Entgegen der Meinung der Revision kann der Schaden des Klägers nicht als Besatzungsschaden angesehen werden.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, nach der eingeholten Auskunft des Land Commissioner sei davon auszugehen, daß der britische Stadtkommandant zwar die Beschlagnahme eines Hauses zu Gunsten der Arbeitsgemeinschaft befohlen habe; gleichwohl stelle der Zugriff auf das Haus des Klägers nicht einen Eingriff der Besatzungsmacht dar.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet. Es ist nicht festgestellt, daß das Haus J. berg ..., sowie die Einrichtungsgegenstände des Klägers und seiner Familie durch die Besatzungsmacht oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte beschlagnahmt worden sind, oder daß auch nur angeordnet worden ist, gerade das vom Kläger bewohnte Haus J. berg ... in Anspruch zu nehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Gegenteil, daß die Beschlagnahme - auch wenn sie durch die Einwirkung des britischen Kommandanten ausgelöst wurde - doch durch eine eigene selbständige Maßnahme der Beklagten als deutscher Behörde erfolgte. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß und welche Erwägungen sie angestellt hat, das Haus J. berg ... Anspruch zu nehmen. Hiernach liegt in der Maßnahme des Oberbürgermeisters vom 4. Juni 1945 ein aus eigener Entschließung und Verantwortung sowie nach eigener Ermessensausübung vorgenommener Verwaltungsakt - ohne daß die Beklagte insoweit Organ der Besatzungsmacht war -, dessen rechtliche Folgen zu prüfen die deutschen Gerichte befügt sind. Das Gesetz Nr. 47 der AHK (AHK ABl 1951, 767) kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil dort vorausgesetzt ist, daß ein Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehörde verursacht worden ist (vgl. auch Urteile des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S. 5; und vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S. 10).
3.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht als Kriegssachschaden bewertet, der einen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Tatbestand ausschließen würde (BGHZ 8, 256 [261]).
Mit dem Vorderrichter ist davon auszugehen, daß der Schaden, nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist (§13 Abs. 1 LAG).
§13 Abs. 3 LAG setzt eine behördliche Maßnahme voraus, die mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen im unmittelbaren Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier aber nicht. Wenn die Revision zur Begründung ihrer Ansicht, es liege ein Kriegssachschaden vor, darauf verweist, daß die Maßnahme der Beklagten ausgelöst sei durch die kriegsbedingte Rückverlegung von Konzentrationslagern und die dadurch verursachte Zusammenballung von ehemaligen KZ-Häftlingen in L., so reicht dies nicht aus, die Voraussetzungen des §13 Abs. 3 LAG zu erfüllen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S. 6 ausgeführt, daß die seinerzeit nach dem Zusammenbruch zum Teil allgemein, zum Teil speziell - von der Besatzungsmacht oder von deutschen Behörden ergangenen Anordnungen und Maßnahmen zur Betreuung und Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen grundsätzlich nicht als "im Zusammenhang mit kriegerischen Einzelereignissen getroffen" angesehen werden können. Auch hier diente die Inanspruchnahme des Grundstücks und des Hausrats des Klägers der allgemeinen Betreuung der ehemaligen KZ-Häftlinge.
Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob und welche Gegenstände vor oder nach dem 1. August 1945 verloren gegangen der beschädigt sind.
III.
Entgegen der Ansicht der beiden. Vorderrichter ist der Klageanspruch aus §26 Abs. 3 RLG begründet.
1.
Der Oberbürgermeister hat zwar die Beschlagnahme der Wohnungen im Hause J. berg ... und der Einrichtungsgegenstände der Mieter nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestützt. Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich getragen wird von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, so bedurfte die Anordnung des Oberbürgermeisters auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, daß die Beschlagnahme des Hauses und der Einrichtungsgegenstände auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S. 9; insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt). Auch wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Stelle durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wurde, muß grundsätzlich angenommen werden, daß die Besatzungsmacht, wenn sie eine Maßnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen aus- oder durchführen sollte, die Anwendung deutschen Rechts wollte, soweit dieses zum Ziele führte (vgl. BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [258]). Für die Maßnahme des Oberbürgermeisters bot sich damals als Rechtsgrundlage das Reichsleistungsgesetz an, das in seinem §5 die Möglichkeit zur Beschaffung von Unterkunft und im §15 Abs. 1 Nr. 5 die der Beschlagnahme von beweglichen Einrichtungsgegenständen vorsah. Zwar enthalten diese Vorschriften zum Teil Beschränkungen, die die Behörde bei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat; so muß z.B. nach §5 RLG dem Leistungspflichtigen grundsätzlich der unentbehrliche eigene Bedarf für seine Wohnungsbedürfnisse belassen werden. Soweit jedoch die Verwaltungsbehörde die ihr gezogene Grenze in dieser Richtung überschreitet, führt das grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern höchstens zu dessen Anfechtbarkeit. Auch bei den insoweit fehlerhaften Akten wird die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung nach §26 RLG ausgelöst. In diesem Falle bedarf es dann nicht mehr der Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung und des enteignungsgleichen Eingriffs.
Hier sind keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, aus denen die Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Inanspruchnahme gefolgert werden könnte. Zwar sieht §23 Abs. 1 RLG vor, daß die Anforderung an den Leistungspflichtigen im allgemeinen schriftlich zu erfolgen hat. In dringenden Fällen kann die Leistung aber auch mündlich angefordert werden (§23 Abs. 2 RLG). Ein Eilfall dieser Art lag nach dem festgestellten Sachverhalt und dem beiderseitigen Parteivorbringen vor. Deshalb muß die durch die Polizeibeamten mündlich übermittelte Anordnung des Oberbürgermeisters an die Mieter des Hauses als ausreichend angesehen werden. Ob und wann dem Kläger selbst die Anordnung bekannt gegeben wurde, ist unerheblich; denn die Bekanntgabe an den Besitzer oder Mitbesitzer - als solcher wäre die Ehefrau des Klägers anzusehen - genügt (BGHZ 4, 77; LM Nr. 4 zu §23 RLG). Der Oberbürgermeister war auch für die Leistungsanforderung keine absolut unzuständige Stelle (vgl. BGHZ 4, 10 [17, 18]). Für eine Inanspruchnahme auf Grund des §5 RLG (Unterkunft) war der Oberbürgermeister schon nach der Bedarfsstellen-Bekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGBl I, 13) als untere Verwaltungsbehörde zuständig. Für eine Maßnahme nach §15 Abs. 1 Nr. 5 (Einrichtungsgegenstände) konnte er jedenfalls durch Übertragung der entsprechenden Befugnisse die Rechte einer Bedarfsstelle erlangen. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten muß auch angenommen werden, daß die Maßnahme des Oberbürgermeisters der Erfüllung eines öffentlichen Interesses diente. Übrigens hat der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 25. März 1954 ausgesprochen, daß die Ausführung einer Anordnung der Besatzungsmacht, die zu befolgen der Oberbürgermeister der Beklagten verpflichtet war, in der Regel in Erfüllung eines öffentlichen Interesses geschieht.
Mithin liegt eine Beorderung durch die Beklagte auf der Grundlage des Reichsleistungsgesetzes vor; sie löst die Rechtsfolgen des §26 RLG aus.
2.
Der Schaden des Klägers und seiner Angehörigen ist zwar nicht durch die Beorderung selbst, sondern erst später entstanden, und zwar teilweise durch unaufgeklärtes Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen und teilweise durch Beschädigung des in Anspruch genommenen Eigentums, das der Kläger mittlerweile wieder zurückerhalten hat. Für derartige, weitergehenden und zufälligen schädlichen Folgen einer Beorderung, insbesondere - wie hier - für Verluste und Beschädigungen, die infolge oder gelegentlich der Leistung des Pflichtigen entstehen und für die ein Ersatz von anderer Stelle nicht zu erlangen ist, gewährt §26 Abs. 3 RLG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Nach §26 Abs. 4 RLG hat zwar grundsätzlich der begünstigte Dritte die Vergütung und Entschädigung gemäß §26 RLG zu leisten. Aus §26 Abs. 4 Satz 2 RLG ergibt sich jedoch, daß das Risiko für die Zahlung der Vergütung und Entschädigung nicht der Leistungspflichtige, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle zu tragen hat, insbesondere dann, wenn feststeht, daß der begünstigte Dritte keine Zahlung leistet oder leisten wird und auch die Höhe der Entschädigung feststellbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; insoweit in BGHZ 14, 111 nicht abgedruckt).
Aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ergibt sich hier, daß die Arbeitsgemeinschaft, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgte, heute nicht mehr besteht, sich auch eine Rechtsnachfolgerschaft nicht ermitteln läßt. Mithin kann der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gegen die frühere Arbeitsgemeinschaft oder auch gegen einzelne ihrer Mitglieder heute praktisch nicht realisieren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß und in welcher Höhe ein Schaden des Klägers und seiner Familie entstanden ist; damit ist auch die Höhe der angemessenen Entschädigung feststellbar. Unter solchen Umständen können aber, der Kläger und seine Angehörigen nach dem Grundgedanken des §26 Abs. 4 RLG die Entschädigung unmittelbar von der Bedarfsstelle, das ist hier die beklagte Stadt, verlangen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Darlegungen der Revision, daß die Beklagte für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung nicht die haftende "Begünstigte" sei.
3.
Nach den vom Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 entwickelten Grundsätzen steht der Anspruch des §26 Abs. 3 RLG seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Stücken gleich. Er ist wie dieser auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet, so daß der Geschädigte bei einem Sachverlust den Betrag verlangen kann, den er aufwenden muß, um sich im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffen. Deshalb ist dieser Anspruch einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nicht zugänglich.
Da unstreitig ein Gesamtschaden von 18.224,82 DM entstanden ist, ist der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 6.100 DM auch der Höhe nach begründet.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.