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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1954, Az.: V BLw 25/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1954
Aktenzeichen
V BLw 25/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadtoldendorf
OLG Celle - 22.02.1954

Fundstellen

  • BGHZ 14, 381 - 398
  • DNotZ 1955, 190-195
  • NJW 1954, 1886-1888 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

Prozessführer

des Schuhmachermeisters Walter R. in N. Nr. ..., Kreis H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ..., Kreis ...

Prozessgegner

1. die Ehefrau Auguste M. geb. R. in L., Kreis H., sämtlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...

2. die Ehefrau Elfriede Me., geb. R. in St., Kreis H., sämtlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...

3. die Ehefrau Herta K. geb. R. in N., Kreis Ho., sämtlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...

4. die Ehefrau Adele Ri. geb. R. in B., C.strasse ..., sämtlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beschluss, durch den die Fortsetzung des Verfahrens wegen vergleichsweiser Erledigung abgelehnt wird, ist eine Entscheidung in der Hauptsache.

  2. 2.

    Erschöpft sich der Streit über die Gültigkeit eines in einem Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen Vergleichs in einer Rechtsfrage, so ist der Streit im anhängigen Verfahren zu entscheiden.

  3. 3.

    I. Ein vor dem Landwirtschaftsgericht unter Beachtung der Formvorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen abgeschlossener Vergleich ersetzte jede andere für das betreffende Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form.

    II. Unter Verwendung einer gebräuchlichen Kurzschrift kann auch vor dem Landwirtschaftsgericht ein Vergleich wirksam nur bei Innehaltung der Vorschriften des §163 a ZPO abgeschlossen werden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Leiser

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Februar 1954 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

  2. II.

    Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 6.500,- DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der am 28. Dezember 1945 verstorbene Maurer Karl R., der Vater der Beteiligten, war Eigentümer der in N. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von N. Band III Blatt 8 eingetragenen Brinksitzerstelle von 0, 84, 65 ha mit einem Einheitswert von 6.500 RM (DM). Er ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute R. vom 15. Dezember 1945 von seiner Ehefrau allein beerbt worden. Diese ist am 1. April 1952 ebenfalls verstorben und von den Beteiligten zu je 1/5 beerbt worden.

2

Da eine Einigung der Beteiligten über die Erbauseinandersetzung nicht zu erzielen war, hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die landwirtschaftliche Besitzung in N. ungeteilt auf ihn zu übertragen und dabei die von ihm an seine Geschwister zu zahlenden Abfindungen nach Art, Höhe und Fälligkeit festzusetzen. Zur Begründung dieses Antrages hat er sich darauf berufen, dass er als einziger Sohn der Erblasserin in erster Linie zur Übernahme der Besitzung berufen sei und auch von seinen Eltern keine Zuwendungen erhalten habe, während seine Schwestern bereits von den Eltern weit höhere Abfindungen erhalten hätten als ihnen nach dem Gesetze zuständen.

3

Die Antragsgegnerinnen Haben der beantragten Zuweisung widersprochen und ihrerseits beantragt, das Anwesen auf die Ehefrau K. zu übertragen, der die Erblasserin die Besitzung habe zukommen lassen wollen. Sie haben geltend gemacht, der Antragsteller sei kinderlos verheiratet, seine Ehefrau habe aber eine schon erwachsene Tochter erster Ehe, so dass die Besitzung im Falle der Zuweisung an den Antragsteller voraussichtlich später in fremde Hände übergehen werde, während bei einer Übertragung des Anwesens auf eine von ihnen eine solche Gefahr nicht bestehe, da sie sämtlich Kinder hätten. Die Antragsgegnerinnen haben ferner in Abrede gestellt, irgendwelche Zuwendungen aus der Besitzung erhalten zu haben.

4

Das Amtsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Grundbesitz in N. Nr. ... nicht als eine landwirtschaftliche Besitzung angesprochen werden könne.

5

Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Er hat sich gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, dass das Anwesen keine landwirtschaftliche Besitzung darstelle, und als weiteren Grund für die beantragte Zuweisung an ihn angeführt, die Einnahmen aus seinem Schuhmachergewerbe reichten zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus, so dass er und seine Ehefrau auf den Ertrag der Besitzung angewiesen seien.

6

Die Antragsgegnerinnen habe sich die Ansicht des Amtsgerichts zu eigen gemacht, dass es sich nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handle, da das jetzt von 5 Personen bewohnte Haus als Mietgrundstück angesprochen werden müsse, der Kuh- und Pferdestall abgerissen worden sei und auch keine Wirtschaftsgebäude vorhanden seien, in denen Heu und Stroh sowie sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse untergebracht werden könnten.

7

Das Beschwerdegericht hat durch den Berichterstatter und drei Oberlandwirtschaftsrichter am 17. März 1953 eine Ortsbesichtigung vorgenommen und mit den Beteiligten verhandelt. Aufgrund dieser Erörterung und auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder des Beschwerdegerichts haben die Beteiligten dabei einen Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

"Die 5 Miterben der am 1. April 1952 verstorbenen Auguste R. geb. Kl. und des am 28. Dezember 1945 verstorbenen Maurers Karl R. setzen sich dahin auseinander, dass die im Grundbuch von N. Band III Blatt 8 eingetragene Besitzung dem Schuhmachermeister Walter R. zufällt. Sie sind darüber einig, dass das Eigentum an dieser Besitzung in einer Gesamtgrösse von 0, 84, 65 ha nebst Reiheholzberechtigung von der Erbengemeinschaft auf Walter R. übergeht. Dieser beantragt die Umschreibung im Grundbuch auf seinen Namen.

Walter R. bestimmt erbvertraglich (durch Erbvertrag mit seiner Schwester Hertha K.) seine Ehefrau Erna geb. Sch. verw. Op. zu seiner Vorerbin und seine Schwester Hertha K. geb. R. zu seiner Nacherbin. Für den Todesfall tritt an die Stelle der Nacherbin in erster Linie Manfred, in zweiter Linie Brunhilde K. Auguste M., Elfriede Me. und Adele Ri. haben einen Abfindungsanspruch von je 2.000 DM, von denen die Hälfte dem Walter R. und der Vorerbin und die andere Hälfte dem Nacherben zur Last fällt. Die Abfindung ist in jährlichen Raten von 600 DM zu zahlen, von Walter R. erstmalig am 1. Oktober 1953. Sie wird an erster Stelle im Grundbuch durch Sicherungshypothek gesichert. Walter R. bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Hypothek."

8

In diesem Vergleich wurden ferner Vereinbarungen über die Instandhaltung der Gebäude, die Nutzungen und Lasten einschliesslich des Lastenausgleichs, die Kosten des Verfahrens und des Erbscheins getroffen. Den Eheleuten K. wurde ferner ein Wohnrecht auf der Hofstelle für die Dauer von 5 Jahren und ein Benutzungsrecht an allem, was sie bisher genutzt hatten, insbesondere an dem Gartenstück, eingeräumt. Bei Streitigkeiten über das Zusammenleben wurde eine bindende Entscheidung durch den Gemeindedirektor vorgesehen. Ausserdem wurde vereinbart, dass mit diesem Vergleich alle Ansprüche der 5 Miterben untereinander, soweit sie die Stelle Nr. ... und die Erbfolge nach ihren Eltern beträfen, abgegolten seien. Die Ehemänner der Antragsgegnerinnen genehmigten die Erklärungen ihrer Ehefrauen. Die Beteiligten einschliesslich der Ehemänner der Antragsgegnerinnen beantragten schliesslich, den Vergleich zu genehmigen.

9

Das Beschwerdegericht hat den am 17. März 1953 geschlossenen Auseinandersetzungsvergleich genehmigt. Es hat das Anwesen im Gegensatz zu dem Amtsgericht als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Nr. 17 der BrMilRegVO Nr. 84 angesehen, eine Zuweisung auf Grund dieser Vorschrift daher für zulässig erachtet und angenommen, die vorgesehene Auseinandersetzung entspreche der Sach- und Rechtslage, da der Antragsteller der einzige Sohn der Erblasserin, sei und dauernd auf der elterlichen Stelle gelebt und gearbeitet habe, so dass ihm die Stelle gebühre. Das Beschwerdegericht hat ferner die Höhe der vereinbarten Abfindungen für tragbar erachtet.

10

Diese Entscheidung hatte der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde angefochten. Er hielt den abgeschlossenen Vergleich für nichtig, da in ihm ein Erbvertrag enthalten sei, der nicht in der Form des §2276 BGB errichtet worden sei, und der Berichterstatter des Beschwerdegerichts zur Beurkundung sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 22. September 1953 die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller durch die auch von ihm beantragte Genehmigung des Vergleichs in seinen Rechten nicht beeinträchtigt worden sei.

11

Der Antragsteller hat sodann bei dem Beschwerdegericht beantragt, über seine sofortige Beschwerde vom 5. Januar 1953 zu entscheiden. Er hat den Standpunkt vertreten, dass das Zuweisungsverfahren noch im zweiten Rechtszuge anhängig sei und dies aus der Nichtigkeit des Auseinandersetzungsvergleichs aus den in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen hergeleitet. Er hat sich darauf berufen, dass er dem Anwesen am nächsten stehe und ihm daher dieses ohne Bedingungen übertragen werden sollte.

12

Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Antragstellers auf Fortsetzung des Verfahrens über seine frühere sofortige Beschwerde abgelehnt.

13

Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er unter Weiterverfolgung seines Zuweisungsantrages um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bittet. Die Antragsgegnerinnen beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.

14

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

15

Das Beschwerdegericht (vgl. Abdruck des Beschlusses DNotZ 1954, 423) ist davon ausgegangen, dass dem Antrage des Antragstellers auf Fortsetzung des früheren Beschwerdeverfahrens hätte entsprochen werden müssen, wenn der gerichtliche Vergleich vom 17. März 1953 unwirksam wäre. Es hat indessen die Nichtigkeit dieser Erbauseinandersetzung verneint und hierzu ausgeführt:

16

Die Gültigkeit des Vergleichs richte sich noch nach den damals geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, da er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVG - geschlossen worden sei.

17

Ein Erbvertrag könne nach §2276 BGB in der seit dem 1. April 1953 geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 (BGBl I S. 33) nur vor einem Richter oder vor einem Notar unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Im einzelnen sei die Beurkundung in den §§2233 bis 2245 BGB sowie in den §§168 bis 180 EGG geregelt. Für eine gerichtliche Beurkundung von Rechtsgeschäften sei in §167 PGG das Amtsgericht für zuständig erklärt. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch nur auf die freiwillige Gerichtsbarkeit. Sie finde daher keine Anwendung, wenn Erklärungen rechtsgeschäftlichen Inhalts im Laufe eines streitigen Gerichtsverfahrens vor dem Prozessrichter abgegeben und von diesem beurkundet würden. Das gelte insbesondere für gerichtliche Vergleiche, deren Beurkundung sich in einem Zivilprozess nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nach denen der Zivilprozessordnung richte. Der Prozessvergleich ersetze nach herrschender Ansicht jede für das Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform, einschliesslich der Beurkundung der gleichzeitig und in Anwesenheit beider Teile vor der Urkundsbehörde abzugebenden Erklärungen. Für die Auflassung von Grundstücken sei jetzt ausdrücklich durch das angeführte Gesetz vom 5. März 1953 wie schon vorher nach der Verordnung vom 9. Januar 1940 (RGBl I S. 46) bestimmt worden, dass sie auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden könne. Die Rechtsprechung habe das auch schon vorher für zulässig gehalten. In einem Prozessvergleich könne das Gericht auch über den ursprünglichen Rahmen des Streitfalls hinausgehen. Es mache keinen Unterschied, ob ein solcher Vergleich von dem voll besetzten Gericht oder nur von dem Berichterstatter als beauftragtem Richter beurkundet werde.

18

Das Beschwerdegericht hat angenommen, das, was für das Prozessgericht zulässig sei, müsse auch für die Landwirtschaftsgerichte im Sinne der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen gelten. Es hat darauf hingewiesen, dass dies selbst für die früheren Anerbenbehörden anerkannt gewesen sei, dass Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 6. Aufl. Seite 591) die von ihm vertretene Auffassung nicht teile, sondern in Vergleichen vor Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur aussergerichtliche Vergleiche sehen wolle, die das schwebende gerichtliche Verfahren nicht unmittelbar beendeten und nur vollstreckbar seien, wenn sie eine Unterwerfungsklausel gemäss §794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthielten. Das Beschwerdegericht hat hervorgehoben, dass diese Ansicht vor dem 1. Oktober 1953 in Bayern bei einem Altenteilsstreit nach dem früheren Reichserbhofrecht für einen Vergleich vertreten worden sei, den ein Bauerngericht beurkundet habe. Es hat angenommen, dass die Rechtslage in der Britischen Zone jedenfalls eine andere gewesen sei, und sich hierfür auf §24 LVO bezogen, der ebenso, wie es jetzt in §31 LwVG für das ganze Bundesgebiet vorgeschrieben sei, ausdrücklich bestimmt habe, dass aus gerichtlichen Vergleichen, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt hätten, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfinde. Das Beschwerdegericht hat für seine Ansicht ferner angeführt, das Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen habe sich nicht unwesentlich von dem nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschieden und sei schon etwas dem Verfahren der Zivilprozessordnung angeglichen gewesen, wenn das auch noch nicht in dem Masse zugetroffen habe, wie es jetzt nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen der Fall sei. Es hat sich auch darauf berufen, dass nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen reine Parteistreitigkeiten vor den Landwirtschaftsgerichten ausgetragen worden seien und in derartigen Verfahren in weiterem Umfang, als diese Verfahrensordnung es vorgesehen habe, Vorschriften der Zivilprozessordnung hätten angewendet werden müssen. Aus alledem hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass zumindest bei reinen Parteistreitigkeiten Vergleiche vor den Landwirtschaftsgerichten ebenso zulässig gewesen seien wie vor den Prozessgerichten.

19

Das Beschwerdegericht hat weiter die Ansicht vertreten, auch in Verfahren nicht streitiger Art, zu denen das Zuweisungsverfahren zähle, seien Vergleiche nicht ausgeschlossen gewesen, und hierfür angeführt, dass anerkanntermassen aussergerichtliche Vergleiche in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten möglich seien, sofern nur der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werde und die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleichs verfügen könnten. Es hat darauf hingewiesen, dass sogar für Bodenreformsachen die Zulässigkeit eines Vergleichs bejaht worden sei, und hat daraus gefolgert, dass in demselben Umfang auch gerichtliche Vergleiche vor den Landwirtschaftsgerichten möglich sein müssten, zumal da sie nach §24 LVO ausdrücklich zugelassen gewesen seien und jetzt nach §31 LwVG zulässig seien.

20

Weiter hat das Beschwerdegericht angenommen, dass auch Erbverträge als zweiseitige Rechtsgeschäfte Gegenstand eines Vergleichs sein könnten. Es hat hervorgehoben, dass das Landwirtschaftsgericht in Angelegenheiten der Höfeordnung häufig über Fragen der Erbfolge zu entscheiden habe und die Beteiligten oft auch auf die Regelung der künftigen Erbfolge Wert legten, so dass ein Vergleich darüber zur Beilegung eines gerichtlich anhängigen Streits beitragen könne. Das Beschwerdegericht ist daher der Auffassung, dass die Beurkundung eines Erbvertrages im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs in einem Zuweisungsverfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zulässig gewesen sei.

21

Schliesslich hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Falle der Erbvertrag zur Beilegung des Streits gedient habe, der durch den Zuweisungsantrag ausgelöst worden sei, da der Widerspruch der Antragsgegnerinnen gegen die Zuweisung an den Antragsteller sich dadurch erledigt habe, dass dieser die Antragsgegnerin zu 3) zu seiner Nacherbin eingesetzt habe, was den Absichten der übrigen Antragsgegnerinnen entsprochen habe.

22

Das Beschwerdegericht hat auch die Formvorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen als gewahrt angesehen, da die Unterzeichnung durch den Berichterstatter genügt habe, die Zuziehung eines Protokollführers nicht erforderlich gewesen sei und der Vergleich auch in Kurzschrift habe aufgenommen werden können.

23

Das Beschwerdegericht hat aus alledem abgeleitet, dass das Zuweisungsverfahren im zweiten Rechtszuge durch den Vergleich vom 17. März 1953 rechtswirksam abgeschlossen worden sei. Dementsprechend hat es den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

24

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des §177 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §2276 BGB und §12 LVO. Sie wendet sich nicht gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit vor den Prozessgerichten abgeschlossenen Vergleiche sich in ihrer Form nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richten und insoweit die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Beurkundung von Rechtsgeschäften ersetzen. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen der Ansicht, dass dieser für die Prozessgerichte anerkannte Rechtsgedanke nicht uneingeschränkt für die Landwirtschaftsgerichte gelten könne. Sie meint, eine derartige Gleichsetzung der Prozessvergleiche mit den vor Landwirtschaftsgerichten abgeschlossenen Vergleichen verbiete sich schon wegen der verschiedenartigen Aufgaben, die diese Gerichte zu erledigen hätten; denn letztere hätten in erster Linie Funktionen wahrzunehmen, die in das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit fielen, wozu nicht zuletzt auch das Zuweisungsverfahren zähle. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann das Gegenteil auch nicht aus den Sondervorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen hergeleitet werden, nach denen auch die vor Landwirtschaftsbehörden abgeschlossenen Vergleiche vollstreckbar gewesen seien und das anhängige Verfahren abgeschlossen hätten, vielmehr müssten diese Vorschriften als spezielle Abweichungen von dem in §12 LVO niedergelegten Grundsatz erkannt werden, wonach auch für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung fänden. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, dass der in dem Vergleich vom 17. März 1953 enthaltene Erbvertrag nach §177 Abs. 1 FGG von den Beteiligten hätte unterzeichnet werden müssen. Da das nicht geschehen ist, sieht die Rechtsbeschwerde in dieser Unterlassung einen Formmangel, der die Nichtigkeit des ganzen Vergleichs zur Folge habe.

25

III.

1.

Der Antragsteller geht offenbar davon aus, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sei, weil das Beschwerdegericht sie in seiner Entscheidung zugelassen habe. Ein Rechtsmittel ist indessen nicht schon deshalb gegeben, weil das Oberlandesgericht dieses wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zugelassen hat. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1951 (V BLw 23/51 RechtdLandw 1951, 252) ausgeführt, eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Beschwerdeentscheidung werde nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen habe (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 63/50). §24 Abs. 1 Satz 1 LwVG, der dem Oberlandesgericht die Befugnis zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt, schränkt dieses Recht des Beschwerdegerichts insofern ein, als es sich um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluss handeln muss. Ob hier eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, kann zweifelhaft sein. Entscheidungen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (Wöhrmann-Herminghausen, LwVG, §21 Anm. 2; Barnstedt, LwVG, §21 Anm. 16; Lange-Wulff, LwVG, §22 Anm. D, 1). Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Falle den Antrag des Antragstellers auf Fortsetzung des Verfahrens über seine frühere sofortige Beschwerde abgelehnt und dies damit begründet, dass das Zuweisungsverfahren im zweiten Rechtszuge durch den Vergleich vom 17. März 1953 rechtswirksam abgeschlossen sei. Diese Entscheidung liesse sich dahin auffassen, dass das Beschwerdegericht lediglich über einen rein verfahrensrechtlichen Antrag entschieden habe in dem Sinne, dass für eine Fortsetzung des Verfahrens kein Raum sei, weil die Instanz bereits am 17. März 1953 oder doch durch die Genehmigung des Vergleichs seitens des Beschwerdegerichts abgeschlossen worden sei. Damit würde man der ergangenen Entscheidung indessen nicht gerecht werden. Der Antragsteller hatte beantragt, über seine sofortige Beschwerde zu entscheiden. Er wollte also eine sachliche Entscheidung über seinen Zuweisungsantrag und damit als Vortrage auch eine solche über die Unwirksamkeit des Vergleichs erwirken. Das Beschwerdegericht spricht in seiner Entscheidung von dem Antrag des Antragstellers auf Fortsetzung des Verfahrens über seine frühere sofortige Beschwerde und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es den Antrag des Antragstellers als einen auf eine sachliche Entscheidung im Sinne des früheren Beschwerdeantrages gerichteten Antrag und nicht lediglich als einen rein formellen Antrag betrachtet hat, der nur den Fortgang des Beschwerdeverfahrens zum Gegenstand gehabt habe. Ein solcher Antrag würde auch für sich allein keinen Sinn gehabt haben, da der Antragsteller an dem Fortgang des Verfahrens nur ein Interesse haben konnte, wenn damit eine Entscheidung über seinen Zuweisungsantrag erreicht wurde. Wenn nun das Beschwerdegericht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens über die frühere Beschwerde mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Vergleich vom 17. März 1953 rechtswirksam abgeschlossen sei, so hat es damit nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass für eine Fortsetzung des Verfahrens kein Raum sei, sondern es hat darüber hinaus eine der sachlichen Voraussetzungen für die erstrebte Zuweisung verneint, denn es hat damit zugleich zu erkennen gegeben, dass es an einem Streit der Beteiligten über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Besitzung fehle, weil eine wirksame Auseinandersetzung bereits am 17. März 1953 vorgenommen worden sei. Dass es sich nicht um einen rein verfahrensrechtlichen Antrag gehandelt hat, ergibt sich auch daraus, dass das Beschwerdegericht, wenn es den Vergleich als unwirksam angesehen hätte, in der Sache selbst, d.h. über den Zuweisungsantrag hätte entscheiden müssen (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17. Aufl. §794 Anm. II, 3). Durch den Antrag des Antragstellers war das Beschwerdegericht jedenfalls genötigt, sich mit der Sache erneut zu befassen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass seine Entscheidung eine solche in der Hauptsache gewesen wäre, wenn es die Unwirksamkeit des Vergleichs bejaht und über den Zuweisungsantrag sachlich entschieden hätte. Der ergangenen Entscheidung kann aber nicht deshalb der Charakter als einer Entscheidung in der Hauptsache abgesprochen werden, weil sie eine der Voraussetzungen für die beantragte Zuweisung, nämlich einen Streit der Beteiligten über die Erbauseinandersetzung, verneint hat, denn darin lag zugleich eine Entscheidung über den Zuweisungsantrag selbst. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig.

26

2.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass es dem Antrage auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens entsprechen müsse, wenn der Vergleich vom 17. März 1953 unwirksam sein sollte. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden; denn im Zivilprozessverfahren ist nach der jetzt vorherrschenden Meinung der Streit über das wirksame Zustandekommen eines Prozessvergleichs jedenfalls dann in dem anhängigen Rechtsstreit, den der Vergleich beenden sollte, zu entscheiden, wenn sich der Streit über die Gültigkeit des Vergleichs - wie hier - in einer Rechtsfrage erschöpft (RGZ 162, 198 [199/200]; vgl. ferner Stein-Jonas-Schönke a.a.O; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, §128 unter III, 3; Baumbach, ZPO, §307 Anhang unter 6, B). Dieser dem Grundsatz der Prozessökonomie Rechnung tragenden Ansicht ist auch in Landwirtschaftssachen Raum zu geben, da die im Zivilprozess massgebenden Erwägungen hier ebenfalls zutreffen. Das Oberlandesgericht durfte daher die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs als Beschwerdegericht, vor dem dieser abgeschlossen worden war, prüfen. Es hätte allerdings nach §14 Abs. 2 Satz 1 LwVG den Antragsgegnerinnen Gelegenheit zur Äusserung geben sollen. Dass dies nicht geschehen ist, rügt die Rechtsbeschwerde indessen nicht. Dieser Verfahrensmangel, durch den der Antragsteller kaum beschwert sein dürfte, da die Antragsgegnerinnen den Vergleich für wirksam halten, konnte danach nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

27

Dem Beschwerdegericht ist ferner darin beizutreten, dass die Frage der Gültigkeit des Vergleichs nach den damals noch geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zu beurteilen ist.

28

Der Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs hat das Beschwerdegericht offenbar den §2276 BGB in der seit dem 1. April 1953 geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 zugrunde gelegt. Am 17. März 1953 galt indessen noch §30 TestG, das erst mit Wirkung vom 1. April 1953 aufgehoben worden ist (Teil II Art 1 Nr. 6, Art. 6 des angeführten Gesetzes vom 5. März 1953). Da jedoch die jetzt geltende Fassung des §2276 BGB mit den Formvorschriften des §30 TestG in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, ist dieser Rechtsirrtum unschädlich.

29

Gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Form der Beurkundung gerichtlicher Vergleiche richte sich im Zivilprozessverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und der nach diesen abgeschlossene Prozessvergleich ersetze jede für das Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform, einschliesslich der gleichzeitig und in Anwesenheit beider Teile vor der Urkundsbehörde abzugebenden Erklärungen, ist nichts zu erinnern; sie entspricht auch der herrschenden Ansicht (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, §794 Anm. II, 2, d; Rosenberg a.a.O. §128 unter II, 1; Baumbach ZPO Anhang zu §307 unter 5; RGZ 48, 183 und 165, 161 [162]; Schlegelberger, FGG, Vorbemerkung 4 vor dem 10. Abschnitt; Keidel FGG §168 Anm. 2, d). Insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge erhoben, sondern sich dieser Auffassung selbst angeschlossen. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutreten, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (vgl. z.B. Rosenberg a.a.O. §128 unter I, 2, d; Schlegelberger a.a.O). Zutreffend ist ferner seine Ansicht, der Prozessvergleich dürfe nicht nur vor dem vollbesetzten Gericht, sondern auch von einem beauftragten Richter beurkundet werden (Schlegelberger a.a.O.; Rosenberg §128 unter I, 2, b; Baumbach a.a.O. Anhang zu §307 unter 4).

30

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass das, was vorstehend über die Zulässigkeit und die Form der Vergleiche in der streitigen Gerichtsbarkeit gesagt worden ist, auch für die Landwirtschaftsgerichte gelten müsse. Es ist in der Tat noch nicht völlig geklärt, in welchem Umfang und in welcher Form Vergleiche vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeschlossen werden können (Keidel in DNotZ 1952, Seite 103 und 1954, 342 ff; Müller in JZ 1954, 17 ff). Die Zulässigkeit eines Vergleichsschlusses vor den Landwirtschaftsgerichten konnte nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht zweifelhaft sein; denn nach §16 Abs. 1 LVO sollte das Gericht in allen geeigneten Fällen den Versuch einer gütlichen Einigung machen und nach §24 LVO fand aus gerichtlichen Vergleichen, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt hatten, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Aus der Verschiedenartigkeit der den Landwirtschaftsgerichten durch die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zugewiesenen Aufgaben folgte, dass ein Vergleich nicht in allen zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen möglich war. Voraussetzung für den Abschluss eines Vergleichs vor diesen Gerichten war jedenfalls, dass die Beteiligten über den Gegenstand des Streits verfügen, d.h. einen Vergleich im Sinne des §779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens schliessen konnten. Soweit das nicht der Fall war, wird auch eine vergleichsweise Regelung regelmässig nicht in Frage gekommen sein. Im vorliegenden Falle steht die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geschlossen worden ist, zur Erörterung. Bei der Erbauseinandersetzung handelt es sich um die Regelung bürgerlich-rechtlicher Verhältnisse, für die das Gesetz den Beteiligten, wenn sie sich nicht gütlich einigen können, in den §§86 ff FGG die vermittelnde Hilfe des Gerichts zur Verfügung stellt. Diese Vorschriften haben in der Britischen Zone eine Ergänzung durch Art VI Nr. 17 der BritMilRegVO Nr. 84 dahin erfahren, dass, wenn eine Einigung unter den Miterben hinsichtlich einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung nicht zu erzielen ist, das Gericht die Besitzung ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung unter Festsetzung der Abfindungen für die übrigen Miterben übertragen kann. Das kann indessen nur auf Antrag eines Beteiligten geschehen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so bleibt doch den Miterben unbenommen, sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zuweisungsantrag jederzeit über die Auseinandersetzung anderweitig zu einigen (Keidel bejaht in DNotZ 1954, 345 ebenfalls die Zulässigkeit eines Vergleichsschlusses im Zuweisungsverfahren, vgl. dort Fussnote 21). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens konnten sich danach auch noch im Beschwerdeverfahren über den Streitgegenstand vergleichen und dabei eine Bindung hinsichtlich der künftigen Vererbung des Anwesens durch Erbvertrag eingehen. Das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel; sie meint aber, bei dem Abschluss des Erbvertrages hätten wegen der in §30 TestG vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung die einschlägigen Formvorschriften der §§167 ff FGG eingehalten werden müssen, der Erbvertrag hätte also von den Beteiligten unterschrieben werden müssen und hätte nicht vor dem beauftragten Richter des Beschwerdegerichts geschlossen werden können. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

31

Über die Tragweite der vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeschlossenen Vergleiche und über die Form, in der sie abzuschliessen sind, herrscht Streit. Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 6. Aufl. Seite 591) meint, die vor diesen Gerichten geschlossenen Vergleiche könnten nur als aussergerichtliche Vergleiche gewertet werden, beendeten auch das schwebende Verfahren nicht unmittelbar und stellten nur dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie eine besondere Unterwerfungsklausel gemäss §794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthielten. Dieser Auffassung kann jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens in Landwirtschaftssachen nicht beigepflichtet werden. Das Reichserbhofgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1942, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat, ganz allgemein angenommen, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach denen in einem Prozessvergleich Vereinbarungen über Grundstücksveräusserungen wirksam beurkundet werden können, auch im Verfahren vor den Anerbenbehörden über die Fälle der §§15, 69 EHVfO hinaus anzuwenden seien (REHG 9, 188 ff). Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich mit seiner Entscheidung vom 16. Mai 1949 (OGHZ 2, 114 [120]) dieser Ansicht angeschlossen. Er hat dort ausgeführt, es würde der besonderen Natur der Anerbenbehörden nicht gerecht, wenn man hier zwischen den Gerichten der streitigen und denen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen scharfen Trennungsstrich ziehen wolle. Nach dem Reichserbhofrecht waren Sühneversuch und Vergleichsabschluss vor den Anerbenbehörden nur in den §§15, 69 EHVfO vorgesehen. Im Gegensatz hierzu hat die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ganz allgemein Vorschriften für den Abschluss von Vergleichen vor den Landwirtschaftsgerichten gegeben. Sie schrieb in §16 ausdrücklich vor, dass das Gericht in allen geeigneten Fällen den Versuch einer gütlichen Einigung machen solle. Für den Fall des Vergleichsschlusses ordnete sie seine Feststellung durch eine Niederschrift an, die den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen war und von ihnen genehmigt werden musste. Diese Genehmigung war in der Niederschrift zu vermerken. Nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen konnte die Beurkundung eines Vergleichs von dem Vorsitzenden oder einem beamteten Richter allein vorgenommen werden. Sie enthielt auch in §20 Abs. 5 Vorschriften über die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung; nach ihnen waren Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Gerichtspersonen und der an ihr teilnehmenden Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandlung anzugeben. In §24 LVO war ferner bestimmt, dass aus gerichtlichen Vergleichen, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt hätten, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfinde. Danach hat die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen den Abschluss von gerichtlichen Vergleichen vor den Landwirtschaftsgerichten nicht nur zugelassen, sondern ihn sogar durch die Vorschrift gefördert, dass in allen geeigneten Fällen der Versuch einer gütlichen Einigung zu machen sei.

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Wenn danach die Zulässigkeit des Vergleichsabschlusses vor den Landwirtschaftsgerichten nach dem bisherigen Recht nicht zweifelhaft sein kann, so fragt es sich doch, in welcher Form Vergleiche abzuschliessen waren, wenn sie ein Rechtsgeschäft enthielten, das nach bürgerlichem Recht einer besonderen Form bedurfte, wie es hier hinsichtlich der Auflassung und des Erbvertrages der Fall war. Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt, dass der Vergleich vor dem Berichterstatter als beauftragtem Richter geschlossen worden ist, ist ihre Rüge schon deshalb unbegründet, weil nach §16 Abs. 4 LVO die Beurkundung des Vergleichs von dem Vorsitzenden oder einem beamteten Richter allein vorgenommen werden konnte. Die Rechtsbeschwerde sieht die. Verletzung einer wesentlichen, die Nichtigkeit des Vergleichs bedingenden Verfahrensvorschrift vor allem darin, dass der Vergleich entgegen der Vorschrift des §177 Abs. 1 FGG von den Beteiligten nicht unterzeichnet worden ist. Sie weist in diesem Zusammenhang auf §12 LVO hin und meint offenbar, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätten den Vorrang vor den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Diese Auffassung ist indessen irrig. Nach §12 LVO finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit Anwendung, als durch die Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese hat nun nach dem oben Gesagten Bestimmungen darüber getroffen, wie Vergleiche zu beurkunden sind. Diese Vorschriften entsprechen den §§160 Abs. 2 Nr. 1, 162 ZPO. Keidel (DNotZ 1952 Seite 106) weist mit Recht daraufhin, dass sämtliche Ausführungsbestimmungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 allgemein für den Abschluss von Vergleichen eine besondere Form für die Niederschrift angeordnet haben, die den genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung entspricht. Diese Regelung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber sich bewusst den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung angepasst hat und er hinsichtlich der Beurkundung von formbedürftigen Rechtsgeschäften, die in gerichtlichen Vergleichen enthalten sind, die ihm bekannte Rechtsprechung des Reichsgerichts gelten lassen wollte, die dahin ging, dass für den gerichtlichen Vergleich, auch wenn er materiell-rechtlich formbedürftig sei, die Wahrung der prozessrechtlichen Form genüge (vgl. Hesse in DRW 1940, 1037). Hesse hat dort mit Recht ausgeführt, dass dies gleichermassen für streitige und nicht streitige Verfahren gelten müsse; denn der gerichtliche, das Verfahren beendigende Vergleich sei hier wie dort in erster Linie und unmittelbar Verfahrenshandlung, die für seine äussere Form bestimmend sein müsse. Hesse ist ferner darin beizupflichten, dass bei einem gerichtlichen Vergleich regelmässig auch der gesetzgeberische Zweck der Formvorschriften, den Handelnden vor Übereilung zu schützen und den Vertragsinhalt urkundlich sicherzustellen, erreicht werde. Es kommt hinzu, dass die Vorschriften des 10. Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beurkundung von Rechtsgeschäften ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens, also für Beurkundungen im Rahmen der reinen freiwilligen Gerichtsbarkeit, gegeben sind. Dem entsprach es, dass §12 LVO ihre sinngemässe Anwendung nur insoweit vorschrieb, als die Verfahrensordnung nicht selbst etwas anderes anordnete. Hinsichtlich der Beurkundung von Vergleichen hat sie aber nach dem oben Gesagten gerade selbst Bestimmungen getroffen, die mit den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnungübereinstimmten. Dass der für gerichtliche Vergleiche im Prozess entwickelte Rechtssatz, der Prozessvergleich ersetze jede andere für das betreffende Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form, nach dem Willen des Gesetzgebers auch in Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten gelten sollte, muss umsomehr angenommen werden, als der Gesetzgeber in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zum Teil reine Parteistreitigkeiten, die an sich vor das Prozessgericht gehört hätten, den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen hatte. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1952 (V BLw 6/52 RechtdLandw 1952, 107) ausgeführt, gerade in sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten beständen keine Bedenken dagegen, das Verfahren durch entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung auszugestalten, soweit die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen einschlägige Vorschriften nicht enthalte. Soweit ihre Vorschriften inhaltlich mit Bestimmungen der Zivilprozessordnungübereinstimmen, wie es hier der Fall ist, muss dann aber auch angenommen werden, dass die Rechtssätze, die zu diesen Vorschriften der Prozessordnung entwickelt worden sind, in dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ebenfalls zu gelten haben, zumal da es sich bei ihnen um Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, denen lediglich eine besondere Zuständigkeit zukommt (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188; vom 16. Februar 1954, V BLw 1/54 und vom 5. Februar 1954, V BLw 38/53, BGHZ 12, 254 = RechtdLandw 1954, 132), und sie nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen u.a. Streitigkeiten zu entscheiden hatten, die bis dahin zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehört hatten.

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Wenn danach auch an sich die Beachtung der Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zum Abschluss des Vergleichs vom 17. März 1953 genügte, so könnten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen doch daraus hergeleitet werden, dass die Vorinstanzen die Frage, ob es sich bei der Brinksitzerstelle um eine landwirtschaftliche Besitzung handelt, verschieden beantwortet haben und danach Zweifel an der Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens und demgemäss auch an der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestehen könnten. Das Oberlandesgericht in Hamm hat in einem Falle, in dem der hinterlassene Grundbesitz nicht als landwirtschaftliche Besitzung anzusehen war und die Beteiligten sich vor dem Landwirtschaftsgericht über den Nachlass auseinandergesetzt hatten, den Vergleich als nichtig angesehen, weil das Landwirtschaftsgericht für die Erbauseinandersetzung nicht zuständig gewesen sei und deshalb die Form des §177 FGG hätte gewahrt werden müssen, was nicht geschehen sei (Beschluss vom 21. Dezember 1949, JMBl NRW 1950, 99). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschliessen. Da sich ein Vergleich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens zu beschränken braucht, sondern über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen, also auch sonstige Punkte regeln darf, deren Klarstellung im Rahmen der zu treffenden Vereinbarungen wünschenswert ist, kann es für die Wirksamkeit eines Vergleichs nicht auf die oft recht zweifelhafte Frage ankommen, ob für den Streitgegenstand, der durch den Vergleich beseitigt werden soll, die eine oder die andere Abteilung eines ordentlichen Gerichts zuständig ist, vielmehr muss es genügen, dass die für das Verfahren, in dem der Streit anhängig gemacht worden ist, geltenden Formvorschriften bei dem Abschluss des Vergleichs beachtet worden sind, da, wie oben gesagt wurde, der gerichtliche Vergleich jede für das betreffende Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform ersetzt und dies auch für die vor den Landwirtschaftsgerichten geschlossenen Vergleiche zu gelten hat (so auch Müller a.a.O. Seite 18). Für die hier zu entscheidende Frage ist es daher ohne. Bedeutung, ob die Brinksitzerstelle die Erfordernisse einer landwirtschaftlichen Besitzung erfüllt oder nicht.

34

Das Beschwerdegericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Beachtung der Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zum wirksamen Abschluss des Vergleichs vom 17. März 1953 genügte. Die Verfahrensordnung schrieb aber lediglich die Beurkundung des Vergleichs und seine Genehmigung nach Vorlesung oder Vorlage zur Durchsicht sowie die protokollarische Feststellung der erteilten Genehmigung vor. Danach bedurfte es nach ihren Bestimmungen der Unterzeichnung des Vergleichs durch die Beteiligten nicht (so auch Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, §16 Anm. 2 u. 4 sowie für das jetzt geltende Recht Lange-Wulff, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §19 Anm. II und Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §15 Anm. 28). Die Rechtsbeschwerde hat danach zu Unrecht Verletzung des §177 Abs. 1 FGG gerügt.

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Dagegen ist der Vergleich vom 17. März 1953 in anderer Hinsicht nicht nach Vorschrift des Gesetzes beurkundet worden. Wie oben bereits gesagt wurde, war nach §16 Abs. 2 LVO der Vergleich in einer Niederschrift festzustellen. Darüber, in welcher Weise diese abzufassen war, enthielt die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen keine Bestimmungen. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, festzulegen, welche Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen seien. In dieser Hinsicht hat sie sich, wie schon dargelegt wurde, den Vorschriften der §§160 Abs. 2 Nr. 1, 162 ZPO angepasst. Damit ist zum Ausdruck gekommen, daß der Gesetzgeber bei der Anordnung einer Niederschrift von den Vorschriften der Zivilprozessordnungüber die Protokollierung der mündlichen Verhandlung ausgegangen ist. Diese wiederum haben die Abfassung des Protokolls in gewöhnlicher Schrift - sei es handschriftlich, sei es in Schreibmaschinenschrift - im Auge. Das erhellt ohne weiteres daraus, dass §163 a ZPO besondere Vorschriften für die Verwendung einer Kurzschrift gibt. Dieser Paragraph ist erst durch die Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 in die Zivilprozessordnung eingefügt worden und lässt die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzschrift nur in beschränktem Umfang zu. Auf dem Gebiete des Strafprozessrechts ist der Gebrauch einer Kurzschrift sogar erst seit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) zulässig durch das dem §188 StPO ein 4. Absatz hinzugefügt worden ist, der in Anlehnung an §163 a ZPO die Verwendung einer Kurzschrift auch nur in beschränktem Umfang zulässt und sie für das Hauptverhandlungsprotokoll ausschliesst (vgl. Schwarz, StPO 17. Aufl. §188 Anm. 1 a und 1, C). Der Gesetzgeber hat danach hinsichtlich der Verwendbarkeit einer Kurzschrift bis in die Gegenwart erhebliche Zurückhaltung gezeigt. Bisher besteht - soweit ersichtlich - keine gesetzliche Bestimmung, welche die Kurzschrift der gewöhnlichen Schrift gleichsetzt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass auch für die von der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen angeordneten Niederschriften die Verwendung einer Kurzschrift nicht unbeschränkt zulässig sein sollte; hätte der Gesetzgeber damals in dieser Hinsicht einen anderen Stanpunkt eingenommen, so würde er das angesichts seiner bisherigen Einstellung zu der Frage der Verwendbarkeit einer Kurschrift sicher besonders hervorgehoben haben. Hiervon abgesehen, bestand auch zu einer Ausnahme von der bis dahin bestehenden gesetzlichen Regelung gerade für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten nicht die geringste Veranlassung. Es kann daher nur angenommen werden, dass der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht nur hinsichtlich des Inhalts der Niederschrift über einen Vergleichsschluss, sondern auch bezüglich ihrer Form den Vorschriften der Zivilprozessordnung anschliessen wollte, für die Niederschriften also auch §163 a ZPO gelten sollte. Nach der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952 (V BLw 6/52), an der festzuhalten ist, war zudem in Streitverfahren das Verfahren der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durch entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung auszugestalten, soweit erstere einschlägige Vorschriften nicht enthielt. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich daher die Anwendung des §163 a ZPO auf das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten unter der Geltung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Das gilt umsomehr, als er sogar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar erachtet wird (Keidel, FGG 6. Aufl. §15 Anm. 4) und das jetzt geltende Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in §15 Abs. 6 die sinngemässe Anwendung der §§159-164 ZPO - also auch des §163 a ZPO - ausdrücklich vorschreibt. Bei der Niederschrift des Vergleichs vom 17. März 1953 hätten nach alledem die Vorschriften des §163 a ZPO beachtet werden müssen. Das ist aber nicht geschehen.

36

Im vorliegenden Falle sind bei der Ortsbesichtigung am 17. März 1953, zu der ein Protokollführer nicht hinzugezogen worden war, über das Ergebnis der Besichtigung, die Verhandlung mit den Beteiligten und den von ihnen geschlossenen Vergleich Aufzeichnungen in Kurschrift gemacht worden, die nach der Beendigung des Termins in gewöhnliche Schrift übertragen wurden. Am Ende dieser Übertragung ist gesagt, dass der Vergleich den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden sei. Anschliessend ist vermerkt, dass die Niederschrift in Kurzschrift aufgenommen und richtig übertragen worden sei. Diese Übertragung hat der Berichterstatter, der bei dem Ortstermin als beauftragter Richter gehandelt hat, mit seiner Unterschrift versehen. In dieser Weise durfte die von der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vorgeschriebene Niederschrift nicht vorgenommen werden.

37

§163 a ZPO lässt Niederschriften grösseren Umfangs in einer gebräuchlichen Kurzschrift zwar zu, ordnet aber an, dass die in Kurzschrift aufgenommene Niederschrift dem Protokoll als Anlage beizufügen ist. Dabei ist gemäss §160 Abs. 3 ZPO die Anlage als solche in dem Protokoll zu bezeichnen. §163 a ZPO geht hiernach davon aus, dass eine Niederschrift in gewöhnlicher Schrift vorhanden ist; denn nur in diesem Falle kann die Kurzschrift einem Protokoll als Anlage beigefügt werden. Er lässt danach nicht zu, dass das ganze Protokoll in Kurschrift abgefasst wird (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. §163 a Anm. I; Baumbach-Lauterbach, ZPO 22. Aufl. §163 a Anm. 1; Sydow-Busch, ZPO 22. Aufl. §163 a Anm. 3 und für die ähnliche Vorschrift des §188 Abs. 4 StPO Schwarz, StPO 17. Aufl. §188 Anm. 1 C). Es war danach schon nicht angängig, sich bei der Niederschrift über die Verhandlung vom 17. März 1953 in vollem Umfang der Kurschrift zu bedienen. Es hätte vielmehr ein Protokoll in Langschrift aufgenommen werden müssen, das mindestens Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der mitwirkenden Richter sowie der erschienenen Beteiligten und ihrer Vertreter in gewöhnlicher Schrift enthielt und auch den Gang der Verhandlung im allgemeinen angab. Hier sind in der Niederschrift nicht einmal der Ort der Verhandlung und die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen und der erschienenen Beteiligten in gewöhnlicher Schrift angegeben worden, vielmehr enthält die Niederschrift insoweit nur die Angabe "OLGR Dr. Rö". Ein Protokoll, dem die Kurschrift als Anlage hätte beigefügt werden können, ist also nicht vorhanden. Infolgedessen konnte auch der Vorschrift nicht genügt werden, dass in dem in Langschrift verfassten Protokoll das Vorlesen der Anlage oder ihre Vorlage zur Durchsicht sowie die Genehmigung durch die Beteiligten zu vermerken sind. Den Formvorschriften des §163 a ZPO ist also in allen diesen Punkten nicht genügt. Der Senat hat erwogen, ob etwa die Übertragung des Stenogramms in gewöhnliche Schrift als Niederschrift im Sinne des §16 Abs. 2 LVO angesehen werden könnte, zumal da ein Protokoll auch noch nach Abschluss einer gerichtlichen Verhandlung (z.B. nach Rückkehr des Gerichts von einem Ortstermin) angefertigt werden kann; dann muss aber der an Ort und Stelle abgeschlossene, in Kurzschrift aufgenommene Vergleich dem Protokoll als Anlage beigefügt werden und diese Anlage von der Urkundsperson, die den Vergleich in Kurzschrift aufgenommen hat, unterzeichnet sein; hieran fehlt es im vorliegenden Falle vor allem.

38

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Niederschrift in Kurzschrift, wie Stein-Jonas-Schönke (a.a.O. §163 a Anm. I) und Sydow-Busch (a.a.O. Anm. 4) meinen, schon deshalb nicht hätte gefertigt werden dürfen, weil kein Protokollführer hinzugezogen worden ist, oder ob nicht der Meinung von Baumbach-Lauterbach (a.a.O.) der Vorzug zu geben ist, welche die Hinzuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich halten und als genügend ansehen, wenn im Falle des §163 Abs. 3 ZPO der Vorsitzende die Protokollanlage unterzeichnet. Im vorliegenden Falle entbehrt das Stenogramm sogar der Unterzeichnung durch den Berichterstatter. Das aus sechs lösen Blättern bestehende Stenogramm enthält nämlich am Ende des dritten Blattes nach den Sätzen: "Der Vergleich wurde den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt. Die Niederschrift ist in Kurzschrift aufgenommen und richtig übertragen worden "lediglich" gez. Dr. R", wobei die Abkürzung "gez" in Kurzschrift abgefasst ist. Es fehlt danach an einer Unterzeichnung durch den Berichterstatter, d.h. an seinem Namenszug in gewöhnlicher Schrift. Zudem folgen dem in der angegebenen Weise abgeschlossenen dritten Blatte noch drei weitere Blätter, die erst den oben wiedergegebenen Vergleich über die Auseinandersetzung (Auflassung, Erbvertrag und Abfindungszahlungen) in Kurzschrift enthalten, ohne dass sich am Ende derselben die Unterschrift des Berichterstatters befindet. Von einer ordnungsmässigen Unterzeichnung des Stenogramms kann danach nicht die Rede sein. Dieses ist auch nicht in der Reihenfolge, in der in ihm die Aufzeichnungen enthalten sind, in die gewöhnliche Schrift übertragen worden, vielmehr enthält es auf der Vorderseite des dritten Blattes die mit Rotstift geschriebenen Zahlen "4, 5 6", die in dem nachfolgenden Text auf Blatt 3 in der Mitte, auf Blatt 4 oben und auf Blatt 5 unten in umgekehrter Reihenfolge vor einzelnen Abschnitten des Stenogramms wiederkehren und offensichtlich kennzeichnen sollten, in welcher Reihenfolge die Kurzschrift in Langschrift übertragen werden sollte. Das Stenogramm kann angesichts dieser Beschaffenheit nur als Entwurf des erst noch zu fertigenden Protokolls angesehen werden, der nicht einmal mit Sicherheit erkennen lässt, von wem die Niederschrift in Kurzschrift herrührt. Durch die Unterzeichnung der Protokollanlage soll aber nicht nur die Richtigkeit ihres Inhalts bescheinigt, sondern auch klargestellt werden, wer die Aufzeichnungen in Kurzschrift gefertigt hat. Selbst wenn man zulassen wollte, dass ein Protokoll den Vorschriften des §163 a ZPO zuwider in vollem Umfang in Kurzschrift verfasst wird, so könnte doch im vorliegenden Falle das Stenogramm wegen der ihm anhaftenden Mängel keinesfalls als eine Niederschrift im Sinne des §16 Abs. 2 LVO angesehen werden. Ebensowenig kann dann aber auch die Übertragung dieses unzulänglichen Stenogramms als hinreichendes Protokoll über den Abschluss des Vergleichs vom 17. März 1953 angesprochen werden.

39

Der Vergleich ist nach alledem nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise protokolliert worden. Da die ordnungsmässige Beurkundung aber Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist, hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis mit Recht geltend gemacht, dass der Vergleich vom 17. März 1953 ungültig sei und das Beschwerdeverfahren nicht beendet habe. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben, und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Prüfung und Entscheidung über den Zuweisungsantrag des Antragstellers zurückzuverweisen.

40

Da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen lässt, war dem Beschwerdegericht auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock