Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1954, Az.: V BLw 1/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 1/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 09.12.1953
Verfahrensgegenstand
die Zwangsversteigerung der in Unglinghausen belegenen, im Grundbuch von Unglinghausen Band 9 Blatt 39 eingetragenen Grundstücke
Prozessführer
1.) der Ehefrau Elfriede E. geb. H. in S., Ha. Str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i.W.,
2.) der ledigen Hildegard H. in S., H. Str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i.W.,
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Johanna St., geb. H. in Unglinghausen,
2.) den Krankenpfleger Walter H. in A. i. W.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Töpsch
beschlossen:
Tenor:
I. Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. Dezember 1953 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerinnen haben den Antragstellern auch die ihnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
II. Der Antragsgegnerin zu 2) wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz das Armenrecht versagt.
Gründe:
Im Grundbuch von Unglinghausen Band 9 Blatt 39 sind als Eigentümer der dort verzeichneten Grundstücke die Eheleute Jakob H. und Alwine geb. N. eingetragen. Diese sind in den Jahren 1951 und 1952 verstorben und von ihren Kindern, den Antragstellern und Antragsgegnern, zu je 1/4 beerbt worden. Der Grundbesitz besteht aus den Grundstücken
| Flur 4 | Nr. | 14 | Acker v. d. Ha. in Größe von | 16,67 a |
|---|---|---|---|---|
| Flur 4 | Nr. | 65 | Hofraum U. Nr. ... von | 5,58 a |
| Acker daselbst von | 1,51 a | |||
| Gr. daselbst | 2,69 a | |||
| Flur 7 | Nr. | 130 | Acker v. d. D. von | 21,87 a |
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Nachdem der Versuch der Beteiligten, sich über den Nachlaß ihrer Eltern gütlich auseinanderzusetzen, gescheitert war, haben die Antragsteller die Versteigerung des Grundbesitzes zwecks Aufhebung der Gemeinschaft bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt. Die Antragsgegnerinnen haben den Standpunkt vertreten, daß es sich bei dem Grundstück Flur 4 Nr. 65 nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, dieses vielmehr gewerblichen Zwecken diene und daher das (allgemeine) Vollstreckungsgericht zuständig sei.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach einer Ortsbesichtigung die Versteigerung sämtlicher Grundstücke angeordnet, weil auch der bebaute Hofraum nebst Acker und Grünland als landwirtschaftliches Grundstück anzusehen sei.
Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin zu 1) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise die Abgabe der Sache an das Vollstreckungsgericht beantragt, weil es sich bei dem Grundbesitz nicht um ein landwirtschaftliches Anwesen handle. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich diesem Vorbringen unterstützend angeschlossen.
Das Oberlandesgericht in Hamm (Landwirtschaftssenat) hat angenommen, es handle sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und dementsprechend die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehren, daß für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das ordentliche Gericht zuständig ist.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerden gehen davon aus, daß sich die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach den § § 56, 24-29 LwVG richte. Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten (§ 60 Abs. 1 LwVG). Der angefochtene Beschluß ist erst im Dezember 1953 erlassen, also nach seinem Inkrafttreten ergangen. Es handelt sich auch um eine Angelegenheit, die nicht unter § 1 LwVG fällt; § 3 Abs. 1 Satz 2 LVO, der die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für die Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke begründete, ist nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 LwVG am 1. Oktober 1953 ausser Kraft getreten. Nach § 56 Halbsatz 1 LwVG sind Verfahren, die am 1. Oktober 1953 bei Landwirtschaftsgerichten anhängig waren und nicht unter § 1 LwVG fallen, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen gemäß § 56 Halbsatz 2 LwVG nach den § § 24-29 LwVG. Das verkennen die Rechtsbeschwerden nicht. Sie wollen die Zulässigkeit der Rechtsmittel aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG herleiten, weil es sich zwar nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, jedoch um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten handle. Sie nehmen also offenbar selbst an, daß es sich bei den Landwirtschaftsgerichten nach altem Recht (der Britischen Zone) und nach dem jetzt geltenden Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen um ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG handle. Diese Auffassung ist zutreffend. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188 = NJW 1952, 424) dargelegt, daß die auf Grund von § 2 LVO gebildeten Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte waren, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukam. Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1954 (V ZR 38/53) sind die nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte ebenfalls Abteilungen der ordentlichen Gerichte. Es handelt sich danach im vorliegenden Falle nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten, sondern lediglich um die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Diese Frage fällt aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Hiervon abgesehen ist der angefochtene Beschluß auch nicht in einem Verfahren nach § 1 LVO ergangen, der bei Einleitung des Verfahrens noch in Kraft war. Das Landwirtschaftsgericht hat seine Zuständigkeit für das Zwangsversteigerungsverfahren vielmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 2 LVO hergeleitet. Nach dieser Vorschrift trat zwar bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) an die Stelle des Beschwerdegerichts (Landgericht). Hierdurch ist indessen nur die Zuständigkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt worden. Dagegen ist es hinsichtlich der Gestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbst bei den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung geblieben (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 27/51, BGHZ 5, 170 [172] = RechtdLandw 1952, 139 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen sowie den Beschluß vom 2. März 1953, V BLw 4/53). Da die Rechtsbeschwerde nach dem bisher geltenden Recht nur gegen die in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben war (§ § 1, 23 LVO; § 1 LVR), soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmte (§ 33 LVO), die im vorliegenden Falle angegriffene Entscheidung aber im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen ist, ist gegen sie weder nach dem früheren noch nach dem jetzt geltenden Recht die Rechtsbeschwerde zulässig.
Auf die Rechtsbeschwerdeanträge konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werden. Da der angefochtene Beschluß in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen ist, richtet sich seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig; infolgedessen kann bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Beschwerdeentscheidung nicht mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden. Die eingelegten Rechtsmittel würden also auch als weitere sofortige Beschwerden unzulässig sein.
Die Rechtsbeschwerde oder weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) würde übrigens allein schon deswegen unzulässig sein, weil sie die Entscheidung des Amtsgerichts nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hatte, eine Anschlußbeschwerde von ihr nicht eingelegt, eine solche auch nicht zulässig war und daher der Beschluß des Amtsgerichts ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (BGHZ 3, 214/215 = RechtdLandw 1952, 16 = MDR 1952, 35).
Beide Rechtsmittel mußten nach alledem als unzulässig verworfen werden, ohne daß auf die Sache selbst einzugehen war.
Der Antragsgegnerin zu 2) war das von ihr für die Rechtsbeschwerdeinstanz nachgesuchte Armenrecht zu versagen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach dem oben Gesagten unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 LwVG, § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Es erschien angemessen, den Antragsgegnerinnen auf Grund des § 51 LVO auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.