Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1954, Az.: 4 StR 329/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 6, 219 - 226
- JZ 1954, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 626-628 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1255-1257 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Verkehrsgefährdung u.a.
Prozessgegner
den Oberingenieur Gustav Karl S. aus N., geboren am ... in H./W.,
Amtlicher Leitsatz
Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen oder -einmündungen) die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt, ist wegen Verkehrsgefährdung (§ 315 a, § 316 Abs. 2 StGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB strafbar.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Dr. Hülle, Dr. Augustin und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen oder -einmündungen) die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt, ist wegen Verkehrsgefährdung (§ 315 a, § 316 Abs. 2 StGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB strafbar.
Gründe:
Der Angeklagte wollte im Januar 1953 mit seinem Pkw aus einer Seitenstrasse in die bevorrechtigte Wartburgstrasse einbiegen, durch die ein Strassenbahngleis führt. Die Einsicht in diese Strasse war ihm durch einen Bretterzaun sowie durch Verkehrsteilnehmer erschwert. Erst als er ein Stück in die Wartburgstrasse hineingefahren war, bemerkte er auf dieser den Lastkraftwagen des Kraftfahrers B.. Dieser machte, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, eine Ausweichbewegung nach links und stiess dabei mit einer entgegenkommenden Strassenbahn zusammen. Diese und der Lastkraftwagen erlitten leichte Beschädigungen.
Das Schöffengericht in Dortmund hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1, § 316 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Übertretung der § § 1, 13, 49 StVO verurteilt. Seine Berufung hat das landgericht in Dortmund mit der Massgabe verworfen, dass er lediglich wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist. Es hat die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe zwar nicht grob verkehrswidrig oder rücksichtslos gehandelt (§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB). Er habe aber durch Nichtbeachten des Vorfahrtsrechts des Kraftfahrers B. fahrlässig die Beschädigung des Triebwagens der Strassenbahn und eine Gemeingefahr herbeigeführt und dadurch gegen die Vorschriften der § § 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB verstossen. Dagegen habe er nicht ausserdem ein Hindernis i.S. der genannten Bestimmungen bereitet. Eine Verurteilung aus § § 1, 13, 49 StVO scheide wegen Gesetzeskonkurrenz aus. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte unter Aufhebung des Strafausspruchs den Schuldspruch des Berufungsurteils dahin berichtigen, dass der Angeklagte nur wegen tateinheitlicher Übertretung der § § 1, 13 in Verbindung mit § 49 StVO verurteilt ist. Es legt, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5, 298 ff [BGH 04.02.1954 - 4 StR 551/53]) dar, dass dem Angeklagten, entgegen der Auffassung der Strafkammer, die Beschädigung eines Beförderungsmittels i.S. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 316 Abs. 2 StGB nicht vorzuwerfen sei; denn diese Beschädigung sei nur die Verwirklichung der schon vorher durch die Verletzung der Vorfahrt hervorgerufenen Gefahr gewesen. Die Verurteilung aus § § 315 a, 316 StGB sei allerdings dann aufrechtzuerhalten, wenn der Angeklagte eine andere der in § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Störungshandlungen begangen oder gegen § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB verstossen hätte. Die Anwendung der letzteren Vorschrift habe das Landgericht ohne Rechtsverstoss abgelehnt. Auch ein Hindernisbereiten i.S. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB infolge Nichtbeachtung der Vorfahrt komme nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1954, NJW 1954, 729 Nr. 20 = VRS 6, 373 ff. [BGH 25.02.1954 - 4 StR 796/53] Es sieht sich jedoch durch die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1953, 1524 Nr. 26 [OLG Stuttgart 31.07.1953 - Ss 173/53] und NJW 1954, 84 Nr. 23) an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert. Es hat daher die Sache gemäss § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1954, 976 Nr. 27) [LAG Baden-Württemberg 13.01.1954 - Sa 166/53].
Die Vorlegung ist zulässig.
Im Ergebnis ist dem Oberlandesgericht in Hamm beizutreten.
Der Senat hat bereits in den erwähnten Entscheidungen vom 4. und 25. Februar 1954 ausgesprochen, dass Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB als Sondervorschrift der Nr. 1 dieser Vorschrift vorgeht. Wer also durch seine Fahrweise - falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Strassenkreuzungen oder -einmündungen - die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 StGB) herbeigeführt, ist lediglich bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 (§ 316 Abs. 2) strafbar und nur aus dieser Vorschrift, nicht auch nach deren Nr. 1.
In der Entscheidung vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5, 300 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 551/53]) ist dahingestellt geblieben, ob wegen der Rechtsprechung zu dem bisherigen § 315 Abs. 2 StGB eine andere Auslegung des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 geboten ist, wenn an dem Überholungsvorgang eine Strassenbahn beteiligt ist.
Diese damals offengelassene Frage ist jetzt zu entscheiden. Sie stellt sich allgemein dahin, ob eine abweichende Deutung des § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des Verhältnisses dieser Vorschrift zu Nr. 4 dann notwendig ist, wenn die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) durch verkehrswidrige Fahrweise i.S. der Nr. 4 (falsches Überholen usw.) beeinträchtigt wird. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Strassenbahn (§ 3 PersBefGes) ist ein öffentliches Massenverkehrsmittel eigener Art, wegen ihrer Schienengebundenheit, der Beschränkung ihrer Beweglichkeit und ihrer im allgemeinen grösseren Bremsstrecke. Diese Besonderheiten haben s.Zt. den Gesetzgeber nicht gehindert, ihr ursprüngliches Vorfahrtsrecht zu beseitigen (RG VAE 1937, 591; OLG Dresden VAE 1940, 190). Das durch VO v. 18. Oktober 1944 (RGBl I 256) für die Kriegsdauer gewährte Vorfahrtsrecht ist inzwischen wieder beseitigt (Müller, Strassenverkehrsrecht, 17. Aufl. S. 791). In den jetzt geltenden § 13 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 wurde es nicht übernommen. Der § 8 Abs. 6 StVO n.F. begründet für die Strassenbahn nur ein beschränktes Vorrecht ("soweit möglich"), das an der grundsätzlichen Einbeziehung dieser Verkehrsmittel in die allgemeinen Grundregeln des Strassenverkehrs im übrigen nichts ändert.
Im Zuge dieser Entwicklung lag auch bereits die Schaffung des § 315 Abs. 2 und des § 316 Abs. 2 StGB durch das Gesetz vom 28. Juni 1935. Es wurde dabei erwogen, dass die bisherige rechtliche Einordnung der Strassenbahnen unter die scharfen Strafdrohungen der § § 315, 316 StGB sich "angesichts des heutigen lebhaften Strassenverkehrs" nicht mehr rechtfertigen lasse, da "die Strassenbahn meist Wege benutzt, die dem allgemeinen Verkehr dienen" (Schäfer bei Pfundtner-Neubert II c Anm. 7 zu § 315; vgl. ferner: Begr zu § 231 Entw 1927 S. 120). Durch das Gesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 sind sodann die Strassenbahnen mit eigenem Bahnkörper strafrechtlich den Schienenbahnen des § 315 Abs. 1 StGB (Transportgefährdung) zugeteilt worden. Anderseits ist der bisherige, die Strassenbahnen gesondert behandelnde § 315 Abs. 2 beseitigt und in § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verkehrsgefährdung) aufgegangen. Diese Vorschrift schützt aber nicht den Strassenbahnbetrieb als solchen, sondern den Strassenverkehr allgemein. Abweichendes hat auch der 1. Strafsenat - 1 StR 671/53, Urt v 23. Februar 1954 - nicht ausgesprochen, sondern die Entscheidung insoweit im Ergebnis offen gelassen. In § 231 Abs. 1 des Entw 1927 und der für § 315 a von der Bundesregierung und vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung war noch von "der Sicherheit des Strassenverkehrs oder des Betriebes einer Strassenbahn" die Rede. In dem jetzt Gesetz gewordenen § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB werden dagegen die Strassenbahnen nicht besonders erwähnt. Sie fallen unter "Beförderungsmittel" wie andere Fahrzeuge auch. Dafür, dass die Strassenbahnen ohne eigenen Bahnkörper im Rahmen des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 eine Sonderstellung einnehmen sollten, bietet die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine greifbaren Anhaltspunkte. Die amtl. Begründung zu § 315 a des Entwurfs der Bundesregierung (Arndt Guelde, StrVSichG S. 111) betonte vielmehr: "Die Vorschrift ... nimmt dabei den Betrieb einer Strassenbahn als ein von dem übrigen Strassenverkehr nicht trennbares Verkehrsmittel besonderer Art in ihre Regelung auf". Da die endgültige Fassung nur noch "die Sicherheit des Strassenverkehrs" erwähnt, besteht umso weniger Grund zu der Annahme einer beabsichtigten Privilegierung der Strassenbahn.
Diese im öffentlichen Verkehrsraum der Strassen liegenden Strassenbahnen nehmen wie andere Fahrzeuge am allgemeinen Verkehr teil. Auch ihre Gleisanlagen sind - abgesehen von Verkehrsinseln - notwendigerweise der vorübergehenden Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer unterworfen (§ 41 Abs. 1 BOStrab, alter und neuer Fassung).
Die durch die erwähnten Besonderheiten der Strassenbahn erforderte Rücksichtnahme (BGHSt 1, 192, 195) kann nicht dazu führen, Nr. 1 des § 315 a Abs. 1 StGB dann ausdehnend auszulegen, wenn die Sicherheit einer Strassenbahn durch einen der in Nr. 4 aufgezählten Verkehrsverstösse beeinträchtigt wird.
Den § 315 StGB a.F. (Transportgefährdung) hatte die Rechtsprechung (RGSt 15, 82, 84; RGSt 31, 198 ff; BayObLG JW 1927, 2806 Nr. 1) allerdings weit ausgelegt und z.B. ein Hindernisbereiten schon in jedem Vorgang gesehen, der geeignet war, den normalen Bahnbetrieb zu hemmen oder zu verzögern. Es wurde als Sinn des Gesetzes bezeichnet, dass jedes Hindernis des ordnungsmässigen Verkehrs auf der Bahn soweit als möglich vermieden werden müsse (RGSt 31, 199). Daher wurden auch in Bewegung befindliche Fahrzeuge, wenn sie auf den Bahnkörper oder die Schienen gerieten, als Hindernisse des Bahnverkehrs angesehen. Dies hing ersichtlich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit der Eisenbahnen und sonstigen strassenfreien Schienenfahrzeuge und der Eigenart des Bahnbetriebes zusammen (Hochreuther NJW 1953, 1697). Diese Fahrzeuge bewegen sich regelmässig mit hoher Geschwindigkeit, ohne auf den allgemeinen Strassenverkehr, von dem sie - ausgenommen an Übergängen (§ 3 a StVO) - abgetrennt sind, Rücksicht nehmen zu müssen. Bei ihnen sind die auf dem Spiel stehenden Werte an Menschen und Material und die Folgen von Unfällen viel erheblicher als bei einer Strassenbahn im Verkehrsraum der Strassen. Darauf hatte bereits die erwähnte Begr. zu § 231 Entw. 1927 hingewiesen (vgl. auch Nr. 259 Abs. 4 der Richtl. für das Strafverfahren). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (4 StR 94/53 Urt v 8. Juli 1954) auch den § 315 Abs. 1 StGB n.F. im Sinne der bisherigen Rechtsprechung angewandt und in dem Überqueren von Bahngeleisen durch einen Kraftwagen ein Hindernisbereiten i.S. dieser Vorschrift gesehen.
Bei Strassenbahnen ohne eigenen Bahnkörper, die am allgemeinen Verkehr - als von diesem untrennbar - teilnehmen, besteht für eine so weite Auslegung des Begriffs des Hindernisbereitens oder ähnlicher Eingriffe im Rahmen des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Bedürfnis. Der ständig zunehmende Strassenverkehr bringt es mit sich, dass praktisch jeder den anderen in seiner Bewegungsfreiheit irgendwie hindert. Davon geht § 1 StVO aus, indem er nur nach den Umständen vermeidbare Behinderungen und Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer untersagt. Eine solche blosse Behinderung durch einen Verkehrsvorgang stellt regelmässig noch kein Hindernisbereiten oder einen ähnlichen Eingriff i.S. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Zwar können - ebenso wie Menschen und Tiere - auch Fahrzeuge Hindernisse i.S. der Nr. 1 des § 315 a Abs. 1 bereiten, insbesondere, wenn sie absichtlich oder aus Versehen auf die Fahrbahn gebracht und dort stehen gelassen werden (vgl. Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 446; a.M. anscheinend Booß, DAR 1954, 5). Eine i.S. der Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen usw.) - mag sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgen oder nicht - ist indes nach der Verkehrsauffassung kein Hindernis oder ein ähnlicher Eingriff nach Nr. 1. Zur Ahndung oder möglichsten Vermeidung von Verkehrsverstössen, die nicht unter § 315 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB fallen, reichen vielmehr die Strafdrohungen und Sicherungsvorschriften der übrigen Bestimmungen des StGB (vgl. auch § 42 m), der StVO und der StVZO weiterhin aus.
Das muss uneingeschränkt auch dann gelten, wenn eine Strassenbahn (ohne eigenen Bahnkörper) dadurch beeinträchtigt wird. Diese Bahnen sind im allgemeinen weniger gefährdet als andere Verkehrsmittel und Verkehrsteilnehmer. Sie fahren verhältnismässig langsam und ihren Schienenweg entlang. Sie sind durch ihre Grosse, Länge, massive Bauart und Beleuchtung, durch den Schienenstrang, Haltestellen und Verkehrsinseln für die übrigen Verkehrsbeteiligten leicht und weithin erkennbar. Diese nehmen auch erfahrungsgemäss, schon in ihrem eigenen Interesse, auf die Strassenbahnen weitgehend Rücksicht (vgl. auch § 2 Abs. 7 StVO). Die Strassenbahnen bedürfen daher im Rahmen des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB keines besonderen Schutzes. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs des Hindernisbereitens (oder ähnlicher Eingriffe) zu ihren Gunsten würde zur Folge haben, dass jeder andere Verkehrsteilnehmer bei der geringsten Beeinträchtigung der Sicherheit einer Strassenbahn mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu rechnen hätte. Ein solches Ergebnis kann nicht Rechtens sein. Eine derartige Bevorzugung dieses Strassenverkehrsmittels findet im Gesetz keine Grundlage.
Im Falle der Beschädigung eines Transportmittels (also auch einer Strassenbahn) infolge verkehrswidrigen Verhaltens eines anderen - wozu es auch im vorliegenden Fall gekommen ist - kann zwar unter Umständen Nr. 1 des § 315 a StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 316 Abs. 2) anwendbar sein. Dann nämlich, wenn durch die Beschädigung die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeigeführt wird, z.B. wenn das betroffene Fahrzeug aus der Fahrbahn geschoben, umgeworfen oder sonst durch die Schadenszufügung zu einer Quelle der Verkehrsgefährdung wird. Das vorlegende Oberlandesgericht verneint aber zutreffend - gemäss der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 5, 298, 299 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 551/53]) - insoweit die Anwendbarkeit des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil in dem zugrunde liegenden Fall die Gemeingefahr der anschliessend eingetretenen Beschädigung vorausgegangen war.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.