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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1954, Az.: IV ZR 144/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1954
Aktenzeichen
IV ZR 144/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 12.06.1953
Landgerichts in Braunschweig - 27.05.1952

Fundstelle

  • NJW 1954, 837 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Ludmilla P. geb. F. in T., R.strasse ...,

Prozessgegner

den Schuhmacher Rudolf P. in D., Kreis W.,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EGBGB widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und ist über den 31. März 1953 hinaus unverändert in Geltung.

  1. 1.

    Bei einer durch äussere Verhältnisse bedingten langjährigen Trennung der Eheleute vollzieht derjenige von ihnen, der die Verbundenheit mit dem anderen auch im Rahmen des Möglichen nicht mehr aufrecht erhält, eine willensmässige Entscheidung, für deren Auswirkungen er verantwortlich ist.

  2. 2.

    Hat sich ein Ehegatte, der infolge der politischen Verhältnisse auf unabsehbare Zeit von dem anderen getrennt leben muss, von ihm abgewendet, hält aber dieser um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen weiter an der Ehe fest, so lässt sich nicht sagen, dass die Ehe schon wegen der die Wiedervereinigung der Ehegatten hindernden äusseren Hemmnisse keinen Inhalt mehr habe. Ihre Aufrechterhaltung ist in solchem Fall in der Regel sittlich gerechtfertigt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12. Juni 1953 aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 27. Mai 1952 wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist im Jahre 1911 in Katharein bei Troppau (Tschechoslowakei), die Beklagte im Jahre 1907 in Stromberg (Tschechoslowakei) geboren. Der Kläger ist deutscher Volkszugehörigkeit, während die Beklagte tschechischer Abstammung ist. Beide besassen vor 1938 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Sie haben am 26. Juli 1935 in Troppau die Ehe geschlossen und lebten danach dort zusammen. Aus ihrer Verbindung ist ein im Jahre 1936 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien haben zuletzt Ende des Jahres 1944 miteinander ehelich verkehrt. Der Kläger diente während des Krieges in der deutschen Wehrmacht, er geriet 1945 in englische Kriegsgefangenschaft und wurde Ende 1945 nach Dettum bei Wolfenbüttel entlassen, wo er sich noch jetzt aufhält, während die Beklagte mit dem Sohn auch nach dem Zusammenbruch in Troppau blieb.

2

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus §43 EheG, hilfsweise aus §48 EheG. Er behauptet, die Beklagte habe die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nach dem Kriege verweigert. Er habe sie zwar zunächst aufgefordert, wegen der besseren Lebensverhältnisse in der Tschechoslowakei zu bleiben, er habe dann aber 1947 oder 1948 darauf gedrungen, dass sie zu ihm nach Westdeutschland ziehe. Die Beklagte habe auf diese Aufforderung keine Antwort gegeben. Gegen seinen Willen habe sie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wieder angenommen. Durch dieses Verhalten habe sie die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet. Die Parteien lebten auch bereits länger als drei Jahre voneinander getrennt.

3

Der Kläger hat beantragt, seine Ehe mit der Beklagten aus deren Verschulden, hilfsweise ohne Schuldausspruch, zu scheiden.

4

Die Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertreten.

5

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 1952 abgewiesen.

6

Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug seinen Klagantrag und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Weiter hat er vorgetragen, die Ehe sei auch dadurch zerrüttet worden, dass die Beklagte, die ihre Eltern infolge der von dem Nationalsozialismus ausgehenden rassischen Verfolgungsmassnahmen verloren habe, schon während des Krieges von einem tiefen Hass gegen das Deutschtum und auch gegen ihn, den Kläger, der an seinem Deutschtum festhalte, erfüllt gewesen sei. In die Heimat zurückzukehren, hätte er, der Kläger, nicht wagen können, da er als ehemaliger Angehöriger der sudetendeutschen Partei und der deutschen Wehrmacht Repressalien der Tschechen habe befürchten müssen und bei der Beklagten keinen Schutz gefunden haben würde. Diese habe ihn im März 1948 in einem an die Zeugin D. gerichteten Brief als "Lump" und "Gauner" bezeichnet und dabei zum Ausdruck gebracht, sie wünsche nicht mehr, dass er an sie oder das Kind schreibe.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.

8

Sie hat vorgetragen, sie sei bereit gewesen, zu dem Kläger nach Westdeutschland zu ziehen. Das sei bis 1948 auch möglich gewesene. Der Kläger habe ihr jedoch davon abgeraten, und er habe sie auch später nicht aufgefordert, zu ihm zu kommen. Jetzt sei es für sie ausgeschlossen, eine Ausreisebewilligung aus der Tschechoslowakei zu erhalten. Unrichtig sei die Behauptung des Klägers, dass sie ihn gegenüber der Zeugin D. beschimpft habe.

9

Der Scheidung aus §48 EheG hat die Beklagte widersprechen. Sie hat erklärt, sie halte aus religiösen gründen und im Interesse des Kindes an der Ehe fest.

10

Ferner hat sie ausgeführt, der Kläger habe die ihm obliegenden ehelichen Pflichten schuldhaft dadurch verletzt, dass er ihrer wiederholten Aufforderung, in die Heimat und zu ihr zurückzukommen, nicht gefolgt sei und sich jahrelang weder um sie noch um das Kind gekümmert, insbesondere keinen Unterhalt geleistet habe. Die Rückkehr in die Tschechoslowakei sei ihm ohne Gefahr möglich gewesen.

11

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 12. Juni 1953 das Erkenntnis des Landgerichts aufgehoben, die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt.

12

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

13

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

I.

1.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der bei Troppau geboren und Sudetendeutscher ist, auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl II, 895) in Verbindung mit Art II des Gesetzes über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21. November 1938 (RGBl I, 1641) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Er hat diese auch nach der Kapitulation behalten (BGHZ 8, 378[BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [381]). Die Beklagte erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn nicht unmittelbar in eigener Person, so jedenfalls nach §1 Abs. 1 d des erwähnten Vertrages als die Ehefrau des Klägers. Sie ist jedoch im Gebiet der Tschechoslowakei verblieben und besitzt jetzt wieder, wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Die Frage, ob sie unter diesen Umständen weiterhin auch als deutsche Staatsangehörige anzusprechen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da, wie darzulegen ist, schon im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits die Gerichte der Bundesrepublik zuständig sind und auch das deutsche materielle Scheidungsrecht angewendet werden muss.

15

2.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihre Zuständigkeit mit Recht bejaht. Die Zuständigkeitsvorschrift des §606 ZPO war im vorliegenden Fall in der bis zum 1. April 1953 geltenden Fassung schon deshalb anzuwenden weil die Klage vor diesem Zeitpunkt, mit dem das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht ausser Kraft getreten ist, erhoben wurde (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Januar 1954 - IV ZR 112/53). Danach war, da die Parteien niemals einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, gemäss §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Landgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, zuständig.

16

3.

Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB sind für die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates massgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Deutsches Scheidungsrecht hat hier deshalb auch dann Anwendung zu finden, wenn die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen sollte.

17

Die angeführte Kollisionsnorm, die im Scheidungsrechtsstreit dem Heimatrecht des Hannes den Vorzug gibt, ist in ihrem Inhalt nicht dadurch berührt worden, dass das dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht am 1. April 1953 ausser Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 2, 117 GG). Im Schrifttum ist allerdings mehrfach die Auffassung vertreten worden, dass dieser Grundsatz es erforderlich mache, diejenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts, die an das Personalstatut des Hannes anknüpfen, im Wege der Gesetzgebung zu ändern. Es wird geltend gemacht, dass derjenige, dessen Personalstatut zur Anwendung komme, gegenüber der anderen Partei bevorzugt sei, weil man das eigene Personalstatut als angemessener empfinde und am ehesten kenne und es durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthaltes frei wählen könne, und es wird ferner angeführt, dass die Kollisionsnormen nicht auf Grundlagen beruhen dürften, die im materiellen Recht verworfen würden (Makarov Rabels Z 1952, 382[383, 385]; vgl. auch Braga MDR 1952, 266[267, 268]). Andererseits ist jedoch gesagt worden, dass ein im Inlandsrecht herrschendes Prinzip nicht in den Bereich des internationalen Privatrechts projiziert werden dürfe, für das andere Maximen die Vorherrschaft verlangen müssten; würde man familienrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung dem Heimatrecht beider Gatten unterwerfen, so würde man damit eine verwickelte Rechtslage schaffen, während gerade die jetzige Fassung des. Art. 17 EGBGB den Vorzug der Einfachheit und Klarheit habe (Dolle Festgabe für Erich Kaufmann 19[40, 42]; auch Hübner Beiheft 14 zur DRZ 43[93]) ersten. Nach dem ersten Regierungsentwurf zum Familienrechtsgesetz soll Art. 17 EGBGB in der gegenwärtigen Fassung beibehalten werden (Bundestagsdrucksachen 1. Wahlperiode 1949 Nr. 3802 S. 29). Als Begründung dafür wird angegeben, dass eine Änderung der Kollisionsnormen nicht erforderlich und zweckmässig sei, da bei Anwendung kumulierter Heimatrechte eine unlösbare Verwirrung eintrete, und es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Heimatrechts des Mannes die Frau unter Umständen günstiger stellen könne, als wenn ihr eigenes Heimatrecht zum Zuge komme (a.a.O. S. 85; dazu Maßfeller Standesamt 1952, 270[276]). Der Bundesrat hat diese Auffassung nicht beanstandet (a.a.O. Anl A S. 12). Nach dem von der Fraktion der Freien Demokratischen Partei vorgelegten Gesetzentwurf soll Art. 17 EGBGB gleichfalls unverändert bleiben (Bundestagsdrucksachen 2. Wahlperiode 1953 Nr. 112 S. 29), desgleichen nach dem neuerdings dem Bundesrat von der Bundesregierung zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung (Bundesratsdrucksachen 532/53 S. 77), und auch der Entwurf des rechtspolitischen Ausschusses und des Frauenausschusses der Sozialdemokratischen Partei zum Familienrechtsgesetz sieht keine Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Dementsprechend vertreten Hagemeyer (NJW 1953, 601[605]) und (Maßfeller Standesamt 1953, 73[77]) die Auffassung, dass die Vorschriften, die von dem Heimatstatut des Mannes ausgehen, über den 1. April 1953 hinaus unverändert fortgelten. Zu demselben Ergebnis kommt das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in T. in einer vorläufigen Stellungnahme zu dieser Frage (Rabels Z 1953, 119).

18

Der Senat tritt dem bei, jedenfalls was die Anwendbarkeit des Art. 17 EGBGB betrifft. Es mag sein, dass gewisse Schwierigkeiten für eine Partei entstehen, wenn über die Scheidung ihrer Ehe nicht nach ihrem Personalstatut entschieden wird. Ob das aber im Ergebnis für sie von Vorteil oder von Nachteil ist, lässt sich nur von Fall zu Fall je nach dem Inhalt der Rechtsordnung, die zur Anwendung kommt, sagen; davon, dass diese Regelung die Frau grundsätzlich schlechter stelle, kann keine Rede sein. Für die Lösung der Frage, welches Scheidungsrecht bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten anzuwenden ist, bedarf es einer eindeutigen Regelung, wie sie das Gesetz in Art. 17 EGBGB gibt. Von dieser Regelung müssen die Gerichte weiter ausgehen, solange der Gesetzgeber selbst die Vorschrift nicht ändert; denn diese enthält keine echte Bevorzugung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen wegen seines Geschlechts und widerspricht deshalb nicht dem Grundgesetz, und es ist auch nicht ersichtlich, welche andere, eine unübersehbare Rechtsverwirrung vermeidende Regelung, die sich in den der richterlichen Rechtsfortbildung gegebenen Grenzen hält, an ihre Stelle gesetzt werden könnte.

19

II.

1.

Das Berufungsgericht hält das auf §43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers für unbegründet. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt: Es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verweigert habe, denn der Kläger habe ihr zunächst nahegelegt, wegen der besseren Lebensverhältnisse in der Tschechoslowakei zu bleiben, und er habe sie auch später nicht ernstlich aufgefordert, zu ihm zukommen, und ihr keine annehmbaren Vorschläge für eine Übersiedlung nach Westdeutschland gemacht. Auch dass die Beklagte wieder die §tschechoslowakische Staatsangehörigkeit angenommen habe, stelle angesichts der eingetretenen politischen Veränderungen kein schuldhaftes Verhalten dar, selbst wenn es bereits im ersten Jahr nach der Kapitulation geschehen sei und die Beklagte einen dahingehenden Antrag gestellt habe. Es sei auch nicht erwiesen, dass sie den Kläger in einem an die Zeugin D. gerichteten Brief beschimpft habe.

20

Dagegen hat das Berufungsgericht der auf §48 EheG gestützten Klage stattgegeben. In dem Urteil heisst es:

21

Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei zulässig. Die Beklagte habe allerdings unter den gegebenen Umständen von dem Kläger nicht die Rückkehr in die Tschechoslowakei verlangen können, dieser habe sich aber grob ehewidrig und schuldhaft dadurch verhalten, dass er zumindest seit 1947 keine briefliche Verbindung zu seiner Familie gesucht und an deren Schicksal kaum Anteil genommen habe und weder Unterhalt gezahlt noch Geschenke gemacht und sich nicht einmal bemüht habe, in Erfahrung zubringen, in welcher Weise er seine Familie unterstützen könne.

22

Der Widerspruch sei jedoch nicht beachtlich. Zwar sei die Beklagte zu ihm nach ihrem Vorbringen besonders aus religiösen Anschauungen bestimmt worden; dieser ihrer Einstellung könne jedoch keine Beachtung geschenkt werden, weil die Ehe der Parteien praktisch nur von der Eheschliessung im Juli 1935 bis zum Kriegsbeginn bestanden habe und nicht in jahrelangem Bestehen zu einer von beiden Ehegatten bejahend gestalteten Lebens- und Familiengemeinschaft ausgereift, sondern trotz des Vorhandenseins eines Kindes nur eine lose Bindung geblieben sei. Hinzu komme, dass die Ehe bei ihrem Fortbestand auch in Zukunft nur eine leere Form sein würde, da die Beklagte jetzt keine Ausreisebewilligung aus der Tschechoslowakei mehr bekommen könne und auf absehbare Zeit keine Möglichkeit bestehe, dass die Ehegatten wieder zusammen kämen. Die Aufrechterhaltung einer solchen Ehe, die keinen Inhalt mehr habe, könne auch für die Beklagte keinen wirklichen Verlust bedeuten.

23

Das wohlverstandene Interesse des jetzt 17 Jahre alten Sohnes stehe der Scheidung gleichfalls nicht entgegen, da durch diese eine Schlechterstellung des Kindes nicht zu besorgen sei.

24

Gemäss §53 Abs. 2 EheG sei festzustellen, dass den Kläger ein Verschulden treffe.

25

Die Revision wendet sich gegen die Scheidung aus §48 EheG.

26

2.

Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine häusliche Gemeinschaft der Parteien, die durch die Kriegsereignisse getrennt wurden, seit länger als drei Jahren nicht mehr besteht. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass der Beginn der Dreijahresfrist des §48 Abs. 1 EheG auf den Zeitpunkt fällt, in dem der Kläger kundgab, er sage sich von der Beklagten los. Auch die Feststellung, das die Ehe unheilbar zerrüttet ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

27

3.

Die Annahme, dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig sei, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte ein schuldhaftes ehewidriges Verhalten des Klägers darin sehen, dass er seit 1947 keine Verbindung mehr mit seiner Frau suchte, an deren Schicksal und demjenigen des gemeinsamen Kindes kaum Anteil nahm und sich nicht um seine Familie kümmerte. Dass dieses ehewidrige Verhalten des Klägers die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe, wird in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich gesagt. Doch ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Abwendung des Klägers von seiner Familie, wie sie in deren Vernachlässigung seit 1947 ihren Ausdruck fand, als massgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe angesehen hat. Damit ist in ausreichender Weise dargetan, dass das Verschulden des Klägers in einer andere Ursachen überwiegenden Weise die Zerrüttung herbeigeführt und dass der Kläger diese Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Es ist nicht zu verkennen, dass zunächst die durch die äusseren Verhältnisse bedingte langjährige Trennung der Parteien zu einer schweren Belastung für die Ehe wurde und ihren Bestand gefährdete; trotzdem konnte von dem Berufungsgericht als entscheidende Ursache für die Zerrüttung das schuldhafte Verhalten des Klägers angesehen werden, dessen sittliche Pflicht es war, unge achtet der bestehenden äusseren Schwierigkeiten die Verbundenheit mit seiner Familie aufrechtzuerhalten und an dem Ergehen seiner Frau und seines Kindes Anteil zu nehmen, und der damit, dass er sich um diese nicht kümmerte und dass er sich auch in keiner Weise darum bemühte, sie im Rahmen des Möglichen zu unterstützen, eine willensmässige Entscheidung vollzog, für deren Auswirkungen er verantwortlich ist. Da der Beklagten, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers während des Krieges ihre Eltern verloren hat, die ganze Sorge für das kränkelnde Kind der Parteien oblag, wäre es in besonderem Masse Sache des Klägers gewesen, sie immer wieder seiner Verbundenheit und Anteilnahme zu versichern; die überwiegende Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe würde ihn daher auch dann treffen, wenn seine nicht widerlegte Behauptung richtig sein sollte, dass er von der Beklagten auf eine blosse Anfrage wegen ihrer Übersiedlung nach Westdeutschland keine Antwort erhalten habe.

28

Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit den Behauptungen des Klägers auseinandergesetzt, ursächlich für die Zerrüttung sei auch der Hass gewesen, der die Beklagte gegen alles Deutsche beseelt habe und der sie während des Krieges veranlasst habe, ihm heftige Vorwürfe zu machen, weil er in der sudetendeutschen Partei geblieben sei. Auch wenn dieses Vorbringen als richtig unterstellt wird, ist jedoch der Widerspruch der Beklagten nicht unzulässig. Es wäre verständlich, wenn die Beklagte angesichts der Verfolgungen, denen ihre Eltern seitens des Nationalsozialismus ausgesetzt waren, bittere Worte gegen das Deutschtum fand und es aus diesem Grunde zu einer gewissen Entfremdung zwischen ihr und dem Kläger kam. Erheblich kann die Entfremdung nicht gewesen sein, denn die Parteien setzten noch bis Ende 1944 den ehelichen Verkehr fort, und der Kläger schrieb der Beklagten in den Jahren 1946 und 1947 noch in freundschaftlichem Ton gehaltene Briefe. Auch das von dem Kläger behauptete Verhalten der von schweren Schicksalsachlägen betroffenen Beklagten würde es nicht als entschuldbar erscheinen lassen, dass er sich entschloss, sich von seiner Frau loszusagen, und es würde nichts daran ändern, dass er damit schuldhaft die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat.

29

4.

Die Revision ist der Auffassung, dass das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten zu Unrecht für nicht beachtlich erklärt habe. Sie meint, das angefochtene Urteil stehe in seinen wesentlichen Teilen im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des hier erkennenden Senats. Das Berufungsgericht habe die Bedeutung überschätzt, die einer nur verhältnismässig kurzen Dauer einer echten Führung der Ehe zukomme; überdies sei die Zeit von vier Jahren, die zwischen der Eheschliessung und der Einberufung des Klägers zur Wehrmacht liege, ausreichend, um eine wirkliche Lebensgemeinschaft zu begründen, zumal da ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sei. Das in der Vernachlässigung der Familie liegende schuldhafte Verhalten des Klägers belaste ihn mit einer sittlichen Verantwortung für das Schicksal seiner Frau. Das Berufungsgericht habe den übereinstimmenden Parteivortrag nicht gewürdigt, dass die Beklagte aus religiösen Gründen an der Ehe festhalte und ihr Widerspruch sich demnach auf sittliche Werte gründe, unter den gegebenen Verhältnissen sei auch dem Umstand, dass die räumliche Trennung der Parteien auf absehbare Zeit nicht behoben werden könne, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; diese Trennung mache den Widerspruch der schuldlosen Beklagten, die noch immer bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, nicht unbeachtlich.

30

Der Revision ist darin beizutreten, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerspruch der Beklagten könne keine Beachtung finden, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Verfehlt ist es bereits, wenn das Berufungsgericht meint, die Ehe der Parteien sei deshalb nicht zu einer von beiden Ehegatten bejahend gestalteten Lebens- und Familiengemeinschaft ausgereift, weil die Eheleute nur vier Jahre ständig zusammengelebt hätten. Zutreffend bringt die Revision vor, dass ein Zeitraum von vier Jahren genügen kann, um eine echte Lebensgemeinschaft zu begründen; der Hinweis auf die nur vierjährige Dauer des Zusammenlebens rechtfertigt deshalb nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ehe sei trotz des Vorhandenseins des Kindes nur eine lose Bindung geblieben. Ausserdem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Parteien, wie die Fortsetzung des ehelichen Verkehrs bis Ende 1944 zeigt, trotz der kriegsbedingten Trennung weiter in ehelicher Gemeinschaft standen. Wenn es infolge des schweren Leides; von dem die Beklagte infolge der politischen Verhältnisse heimgesucht wurde, in den Kriegsjahren zu Schwierigkeiten in der Ehe gekommen sein sollte, wie es der Kläger behauptet, so würde das nicht gestatten, diese Jahre, in denen er sich von der Beklagten noch nicht getrennt hatte und in denen seine Ehefrau mehr als vorher seines Beistandes bedurfte, von der Zeitspanne auszunehmen, in der die Ehe zu einer entwicklungsfähigen Lebensgemeinschaft wurde. Das Unglück, das der Beklagten in dieser Zeit widerfuhr, musste den Kläger in besonderer Weise an sie binden und ihn verpflichten, an ihrer Seite auszuhalten. Hinzu kommt, dass allein die Beklagte seit 1939 das gemeinsame Kind erzog, abgesehen von den kurzen Urlaubszeiten, in denen auch der Kläger sich darum kümmern konnte, und dass sie damit jahrelang stellvertretend eine auch ihm obliegende Aufgabe erfüllte. Alles das, was nach den getroffenen Feststellungen und nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwischen den Parteien bis zu der Zeit war, in der der Kriegsausgang sie weiter trennte, spricht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich ungerechtfertigt sei.

31

Das Berufungsgericht hält, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, die Angaben der Beklagten für unwiderlegt, sie sei besonders aus religiösen Anschauungen zu ihrem Widerspruch bestimmt worden. Nach Lage der Sache war diese grundsätzlich auch von dem Berufungsgericht als berechtigt anerkannte Einstellung besonders mit zu berücksichtigen, da Tatsachen, die die Aufrechterhaltung der Ehe trotzdem als mit der sittlichen Ordnung unvereinbar erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind.

32

Allerdings lassen die von der Zeugin D. vorgelegten Briefe, die die Beklagte während des Scheidungsrechtsstreits an die Zeugin gerichtet hat, die große Verbitterung erkennen, in die die Beklagte durch die Erhebung der Scheidungsklage seitens des Klägers und infolge seines Verhaltens in dem Scheidungsrechtsstreit geraten ist. Dass religiöse Gründe sie veranlassen, an der Ehe festzuhalten, kommt in ihnen nicht zum Ausdruck; vielmehr erklärt die Beklagte darin wiederholt, sie könne es nicht zulassen, die Schuld an der Scheidung auf sich zu nehmen, und sie scheut auch nicht davor zurück, in den Briefen den Kläger vor der Zeugin herabzusetzen.

33

Diese Äusserungen müssen aber aus der Lage der Beklagten heraus verstanden werden, die sich, wie unverkennbar ist, von dem Kläger verlassen und ungerecht behandelt fühlt. Sie sind nicht geeignet, ihr Vorbringen zu widerlegen, dass sie aus ihrer religiösen Einstellung heraus an der Ehe festhalte und auch jetzt noch gewillt sei, diese fortzusetzen und mit dem Kläger zusammenzuleben, sobald es die Verhältnisse erlauben würden und er wieder die rechte eheliche Gesinnung zeige. Die Annahme, dass die Aufrechterhaltung der Ehe der sittlichen Rechtfertigung entbehre, lässt sich auf die Briefe nicht stützen.

34

Der Kläger meint, die Beklagte hätte, wenn sie ein ehrliches Interesse an dem Fortbestand der Ehe gehabt hätte, nach Deutschland kommen müssen, solange das noch möglich gewesen wäre, da er in die Tschechoslowakei nicht habe gehen können. Ihr Widerspruch könne keine Beachtung finden, weil sie selbst nicht alles getan habe, um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu ermöglichen, und weil beide Ehegatten sich nach anfänglichem Briefwechsel nicht umeinander gekümmert hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Beklagten, die in Troppau ihr Auskommen hatte und auch für den Sohn sorgen musste, damals nicht zuzumuten war, sich nach Deutschland zu begeben, weil der Kläger ihr nicht die für ein Familienleben erforderlichen Bedingungen bieten konnte und ihr nicht einmal die Verhältnisse an seinem Wohnort geschildert hatte. Wenn die Beklagte in den letzten Jahren ihrerseits sich die briefliche Verbindung mit dem Kläger nicht angelegen sein liess und auf eine Anfrage des Klägers nicht geantwortet haben sollte, so kann das, wie bereits ausgeführt ist, mit dem Verhalten des Klägers nicht auf eine Stufe gestellt werden. Es würde unter den gegebenen Umständen noch nicht gestatten, die Feststellung zu treffen, dass auch sie sich von den sittlichen Bindungen der Ehe gelöst habe und deshalb nicht mehr berechtigt sei, deren Aufrechterhaltung zu verlangen.

35

Ob die Parteien in absehbarer Zeit infolge der politischen Verhältnisse zusammenkommen und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen können, ist gegenwärtig nicht zu überblicken. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass die Aufhebung einer danach "nur auf dem Papier" bestehenden Ehe für die Beklagte keinen wirklichen Verlust bedeuten und die unbestimmte Hoffnung auf eine Änderung der politischen Verhältnisse nicht die sittliche Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Ehe bilden könne. Wenn die Beklagte - davon muss hier ausgegangen werden - an ihrer Ehe um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen, das seine verpflichtende und bindende Kraft durch keine äussere Trennung verlieren kann, festhält, muss sie die Scheidung trotz der bestehenden Trennung als einen ungerechtfertigten Eingriff in eine Ordnung, der sie und ihr Mann unterstehen, und als einen wirklichen Verlust empfinden. "Nur auf dem Papier" besteht eine Ehe, an die sich ein Ehepartner aus solcher Auffassung heraus gebunden weiss, auch dann nicht, wenn eine Verwirklichung der Lebensgemeinschaft für eine längere Zeitspanne oder vielleicht sogar überhaupt nicht mehr möglich ist. Eine in absehbarer Zeit nicht zu beseitigende Trennung der Ehegatten mag unter besonderen Umständen den Widerspruch des schuldlosen Partners gegen die Scheidung unbeachtlich machen, so vielleicht dann, wenn sich eine wirkliche Lebensgemeinschaft noch nicht gebildet hatte und haben konnte. Hier aber lässt sich angesichts des festgestellten und vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts nicht sagen, dass es zu einer solchen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zwischen den Parteien noch nicht gekommen sei. Die Scheidung würde auch bei dem Kläger, der sich von der Ehe losgesagt hat, ohne dass die Beklagte ihm dazu eine sein Verhalten rechtfertigende Veranlassung gegeben hat, das Bewusstsein seiner Verantwortung für diese und für das Kind, abschwächen und die seelische Not, in der sich die Beklagte befindet, verschlimmern (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats LM §48 Abs. 2 EheG Nr. 17). Bei einer derartigen Sachlage gebietet es die sittliche Ordnung, dass der Kläger in der Ehe aushält, mag auch seine Schuld nicht so gross sein wie diejenige, die der Ehemann in dem Fall auf sich geladen hatte, der der eben angeführten Entscheidung zugrunde lag. Die Möglichkeit, dass die politischen Verhältnisse sich ändern können und es sich nicht vorhersehen lässt, ob etwa den Parteien in nicht allzu ferner Zeit ein Zusammenkommen möglich sein wird, bewertet das Berufungsgericht überdies zu gering; auch darauf ist in der genannten Entscheidung bereits hingewiesen worden, (ebenso OLG Celle NJW 1953, 305 [OLG Celle 12.12.1951 - 3 U 42/51]).

36

Nach alledem ist der Widerspruch der Beklagten beachtlich.

37

III.

Da weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, hatte das Revisionsgericht gemäss §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Das Berufungsurteil musste aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne dass noch darauf einzugehen war, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten ist, dass das wohlverstandene Interesse des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe nicht erfordere.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 97 ZPO.

Schmidt Raske v. Werner Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt Wüstenberg