Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1954, Az.: IV ZR 112/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 112/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 05.05.1953
Prozessführer
der Ehefrau Viktoria R. geb. C., in R., u. I. B.,
Prozessgegner
den Kraftfahrer Waclaw R. in S., W.str. ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr. von Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 21. Februar 1936 in Rawicz (Polen) geheiratet. Sie gehören der katholischen Kirche an und waren bei der Eheschließung beide polnische Staatsangehörige. Der Kläger hat die polnische Staatsangehörigkeit verloren und ist jetzt staatenlos. Die Parteien haben einen am 16. Oktober 1936 geborenen Sohn Franz. Nach der Behauptung des Klägers haben die Parteien bei ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen Hausstand gegründet. Vielmehr soll die Beklagte bei ihren Eltern in Rawicz geblieben sein, wo sie der Kläger, der in Krotoszyn arbeitete und wohnte, allwöchentlich besuchte. Nach der Darstellung der Beklagten haben die Parteien bis etwa um die Zeit der Geburt des Kindes in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Dann soll der Kläger sie unter Mißhandlungen aus dem Hause getrieben und zu ihren Eltern zurückgeschickt haben. Fest steht, daß die Parteien sich seit dem Jahre 1936 oder 1937 nicht mehr gesehen haben. Der Kläger hat sich um die Beklagte nicht mehr gekümmert. Im Jahre 1939 wurde er zum polnischen Heeresdienst eingezogen, er geriet in deutsche Kriegsgefangenschaft und lebt seit 1945 in Solingen als D.P. Dort ist er am 10. Februar 1951 mit Elfriede F., geschiedene Sch., eine neue Ehe eingegangen aus ihr ist am 22. September 1951 ein Kind hervorgegangen.
Auf Grund der auf §48 Eheges. gestützten Klage hat das Landgericht in Wuppertal durch Urteil vom 12. Oktober 1950 die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Die Beklagte, der die Klage öffentlich zugestellt worden war, war in diesem Rechtszug nicht vertreten. Auf ihre mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung ist das genannte Erkenntnis durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. Mai 1952 dahin geändert worden, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Im übrigen ist die Berufung als unzulässig verworfen worden, weil sie verspätet eingelegt und der Beklagten, soweit sie die Abweisung der Scheidung begehre, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden könne. Auf die Revision der Beklagten wurde diese Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1953 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht hat der Senat in seinem Urteil ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand unbeschrankt gegeben seien.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr auf Grund der erneuten Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen: Es hat die Ehe entsprechend dem Klagantrag geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 1952, auf das im Tatbestand des jetzt angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, ausgeführt, daß der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, daß er seit dem Jahre 1945 seinen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik, nämlich in Solingen habe und im Besitze eines Ausweises der IRO (CM 1 Nr. 434704 vom 8. Januar 1951) sei. Demgemäß hat es in dem angefochtenen wie auch in seinem vorerwähnten früheren Urteil für das Verfahren die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung zugrunde gelegt und in sachlicher Hinsicht das deutsche Recht für maßgebend angesehen.
Die Revision wendet sich hiergegen, indem sie geltend macht, daß der Kläger weder Flüchtling noch Verschleppter sei. Er sei als Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen und bei Beendigung des Krieges in Deutschland geblieben.
Es sei anzunehmen, daß er die polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe.
Diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. Der Ausdrucks "Verschleppte Personen und Flüchtlinge" ist im §10 a des Gesetzes 23 der AHK vom 17. März 1950 (auszugsweise abgedruckt bei Palandt Anh z Art. 29 EGBGB, ferner Stein-Jonas 18. Aufl. Allgemeine Einleitung vor §606 ZPO III 1 und bei Baumbach 21. Aufl. Anh z §606 ZPO S. 914 f) gesetzlich festgelegt. Danach sind verschleppte Personen und Flüchtlinge diejenigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, sofern sie ihren Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik haben und eine amtliche Bescheinigung darüber besitzen, daß sie der Obhut der Internationalen Organisation unterstehen, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung der verschleppten Personen und Flüchtlinge beauftragt ist.
Aus den obigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen. Ob er ein Flüchtling oder Verschleppter im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs ist, ist unerheblich.
Die Zuständigkeit der Gerichte 1. und 2. Instanz und die Anwendbarkeit des deutschen Zivilprozeßrechts ergibt sich danach aus Art. 3 des AHKGes Nr. 23, die Anwendbarkeit des deutschen Ehescheidungsrechts aus Art. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 17 EGBGB.
Das Landgericht Wuppertal war gemäß §606 ZPO zuständig, weil der Kläger zur Zeit der Klageerhebung im Gebiet dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inlande nie gehabt haben. Der Senat ist der Auffassung, daß die Zuständigkeitsregelung des §606 ZPO, bei der es sich im wesentlichen um eine Ordnungsvorschrift handelt, dem mit Ablauf des 31. März 1953 uneingeschränkt in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Wann und Frau nicht entgegensteht. Im übrigen bedarf aber diese Frage hier keiner Entscheidung, da das diesem Grundsatz entgegenstehende Recht jedenfalls zur Zeit der Klagerhebung (29. Juni 1950) noch in Kraft war und die damit begründete Zuständigkeit in jedem Falle auch nach dem 31. März 1953 bestehen blieb.
In Art. 1 des Gesetzes Nr. 23 der AHK ist Art. 17 des EGBGB auf verschleppte Personen und Flüchtlinge mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, daß für die Scheidung ihrer Ehen die Gesetze des Staates maßgebend sind, in welchem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder gehabt hat. Da der Kläger schon seit 1945 in Solingen wohnt, ist über sein Scheidungsbegehren nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu befinden.
Auch diese Regelung ist dadurch, daß das dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht am 1. April 1953 außer Kraft getreten ist, nicht berührt worden, weil sie grundsätzlich keine Benachteiligung der Frau bedeutet. Das hat der Senat auch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Januar 1954 in der Sache IV ZR 144/53 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, ausgesprochen.
Die Revision hat weiter eingewandt, daß auch bei einer Anwendung des Art. 17 EGBGB auf den vorliegenden Fall das Scheidungsbegehren des Klägers nicht uneingeschränkt nach deutschem Recht beurteilt werden dürfe. Denn bei einer Anwendung des Art. 17 Abs. 2 EGBGB nach Maßgabe des AHKG Nr. 23 könne eine Tatsache, die sich ereignet habe, während die Rechtsverhältnisse des Klägers noch nicht den deutschen Gesetzen unterstellt gewesen seien, d.h. eine Tatsache, die sich vor dem Inkrafttreten des AHKG Nr. 23 zugetragen habe, nur dann als Scheidungsgrund geltend gemacht werden, wenn sie auch nach dem bis dahin maßgebenden Heimatrecht des Klägers, d.h. nach polnischem Recht ein Scheidungsgrund sei.
Ob diese Auffassung zutreffend ist, oder ob nicht vielmehr das Gesetz Nr. 23 der AHK die Rechtsverhältnisse der verschleppten Personen und Flüchtlinge im Interesse einer einfacheren Regelung ihrer Rechtsbeziehungen auch insoweit den für ihren Aufenthaltsort maßgebenden Gesetzen unterstellen wollte, als sie auf Tatsachen beruhen, die sich vor dem Inkrafttreten des AHKG Nr. 23 ereignet haben, kann hier unerörtert bleiben. Bei dem Scheidungsgrund des §48 EheG handelt es sich nicht um bestimmte, der Vergangenheit angehörige zeitlich begrenzte Handlungen oder Ereignisse, sondern um den Zustand des ehelichen Verhältnisses, wie er sich auf Grund einer unbestimmten Fülle solcher Einzelhandlungen und Einzelereignisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter entwickelt hat. Es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet und die Heimtrennung drei Jahre bestanden hat und ob - bei Widerspruch des beklagen Ehegatten - nach dem auf Grund sittlicher Maßstäbe zu beurteilenden Wert oder Unwert des ehelichen Verhältnisses, wenn man es in seiner Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt betrachtet und die voraussichtlichen Folgen einer Scheidung einerseits und einer Aufrechterhaltung der Ehe andererseits gegeneinander abwägt, die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist. Die Entwicklung der Ehe aber läßt unter diesen Gesichtspunkten nur eine einheitliche Betrachtungsweise des gesamten vergangenen Geschehens zu, das sich für den Richter erst mit der letzten mündlichen Verhandlung zu einem geschlossenen Bild abrundet. Die in diesem Zeitpunkt gegenwärtige Zuständlichkeit der Ehe, nicht die vergangenen Einzeltatsachen, aus denen heraus sie sich entwickelt hat, ist die tatsächliche Grundlage, die unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob sie die gesetzlichen Merkmale enthält, die in §48 EheG als Scheidungsvoraussetzungen aufgestellt sind. In diesem Sinne erstreckt sich die Prüfung des Tatrichters in einer Verhandlung, die nach dem Inkrafttreten des AHKG Nr. 23 stattgefunden hat, immer auf eine nach diesem Zeitpunkt liegende "Tatsache".
II.
In sachlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach §48 Abs. 1 Eheges. - dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung - gegeben seien. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei zwar zulässig, da den Kläger allein die Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, die Aufrechterhaltung der Ehe sei jedoch sittlich nicht gerechtfertigt. Die Ehegemeinschaft der Parteien habe nur wenige Monate gedauert. Sie seien jetzt seit 15 Jahren getrennt. Im Hinblick auf die kurze Dauer ihres Zusammenlebens könne nicht angenommen werden, daß die Ehe schon in einem so starken Maße im sittlichen Bewußtsein beider Ehegatten Wurzeln geschlagen habe, daß die dadurch bewirkte innere Verbundenheit beider auch trotz der langen Trennung und der Unmöglichkeit, die Ehe tatsächlich noch fortzuführen, in beiden Ehegatten fortwirke. Noch weniger sei dies der Fall, wenn die Darstellung des Klägers zutreffe, daß die Parteien überhaupt keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Die Beklagte behauptet zwar, daß sie den Kläger noch liebe und daß sie bereit sei, mit ihm zusammen zu leben, wo immer es auch sei. Es bestehe aber Anlaß, an der Aufrichtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln. Denn die Beklagte habe in den letzten Jahren vor Beginn des Krieges keine Versuche unternommen, den Kläger wieder für sich zu gewinnen. Sie habe nach der kurzen, durch ihre Ehe bedingten Unterbrechung ihr früheres Leben auf dem Hofe ihrer Eltern fortgesetzt und dort gearbeitet. Hiernach sei festzustellen, daß auf Seiten des Klägers, der inzwischen wieder geheiratet habe, keinerlei eheliches Empfinden mehr vorhanden sei, daß aber auch auf Seiten der Beklagten das Gefühl innerer Zusammengehörigkeit und Verbundenheit mit dem Kläger in hohem Maße geschwunden sei. Aus der neuen, wenn auch nichtigen Ehe des Klägers sei ein Kind hervorgegangen. Der Kläger beabsichtige auszuwandern. Es sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, ihm die Scheidung zu versagen.
Die Aufrechterhaltung der Ehe sei auch nicht im Interesse des Sohnes der Parteien erforderlich. An der Erziehung des Kindes habe der Kläger bisher keinen Anteil gehabt. Es sei auf dem Hofe der Großeltern aufgewachsen und habe seinen Vater nie kennen gelernt. Es stehe jetzt im 17. Lebensjahre, also in einem Alter, in welchem es nach den Lebensverhältnissen der Familie der Hilfe des Vaters, kaum mehr bedürfe. Angesichts der politischen Verhältnisse erscheine es auch ausgeschlossen, daß der Kläger in der Lage sein würde, seinen Sohn erzieherisch zu beeinflussen oder wirtschaftlich zu fördern.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zwar spricht der Umstand, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, in erheblichem Maße gegen eine Scheidung der Ehe. Die Gründe, die das Berufungsgericht für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs des näheren anführt, tragen indessen die Entscheidung. Besonders fällt mit ins Gewicht, daß der Kläger eine neue Ehe eingegangen ist, aus der inzwischen ein Kind hervorgegangen ist. Bei Eingehung dieser neuen Ehe haben sowohl der Kläger als auch dessen zweite Ehefrau sich darauf verlassen und auch darauf verlassen können, daß das Scheidungsurteil des Landgerichts vom 12. Oktober 1950 rechtskräftig sei.
Ferner hat das Berufungsgericht auch die Bestimmung des §48 Abs. 3 Eheges. nicht verletzt.
Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.