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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1953, Az.: 1 StR 362/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1953
Aktenzeichen
1 StR 362/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Augsburg - 29.01.1953

Fundstellen

  • BGHSt 5, 207 - 211
  • NJW 1954, 360 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mordes

Prozessgegner

1. den Landarbeiter Rudolf K. aus L., geboren am ... in S.,

2. die Landwirtswitwe Therese Z. geb. K. aus L., geboren am ... in T.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung nach § 105 JGG betrifft nicht die Schuldfrage.

  2. 2.

    Zeitiger Ehrenrechtsverlust ist neben lebenslanger Zuchthausstrafe nicht zulässig.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 29. Januar 1953 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit den Angeklagten K. und Zeller die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revision der Angeklagten Zeller werden verworfen. Die Angeklagte Z. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte K., damals 20 Jahre alt, hat am 23. Juni 1951 seinen Stiefvater, den Landwirt Michael Z., mit einem Prügel erschlagen. Er hatte, in einem Kornfeld versteckt, ihm aufgelauert. Als Z., wie erwartet, ahnungslos und wehrlos auf seiner Mähmaschine an ihm vorbeigefahren war, war er herausgesprungen und hatte ihn hinterrücks Überfallen. Die Tat hatte er zuvor in allen Einzelheiten mit seiner Mutter, der Angeklagten Therese Z., der Ehefrau des Michael Z., besprochen. Diese hatte auch den Tatentschluß in ihm hervorgerufen und seinen Tatwillen durch Mitplanen bestärkt.

2

Das Schwurgericht hat die Tat der beiden Angeklagten als gemeinschaftliche vorsätzliche heimtückische Tötung gewürdigt. Es hat die Angeklagten deshalb wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

3

I.

Zur Revision des Angeklagten K.

4

1.

Der Schuldspruch wegen Mordes enthält keinen Rechtsfehler.

5

Die Revision bekämpft die Annahme einer heimtückischen Tötung. Ihr Vorbringen geht jedoch fehl. Denn der Angeklagte hat zur Ausführung der Tat bewußt die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt.

6

Michael Z. hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts keine Vorstellung davon, daß der Angeklagte, im hohen Korn verborgen, ihm auflauerte. Soweit die Revision mit Erwägungen tatsächlicher Art hiergegen angeht, kann sie nach dem Gesetz kein Gehör finden. Die Feststellung des Schwurgerichts steht auch völlig im Einklang mit der in seinem Urteil enthaltenen ausführlichen Schilderung der Einzelheiten der Vorbereitung und der Ausführung der Tat.

7

Daß Michael Z. dem Angeklagten an sich mißtraute und ihm gegenüber nicht schlechthin arglos war, steht der Annahme einer heimtückischen Tötung nicht entgegen. Dafür genügt die Feststellung, daß er zu dieser Zeit und an diesem Ort sich keines Angriffs versah und ihm die Möglichkeit einer Gegenwehr von vornherein genommen war. Hierauf hatte der Angeklagte seinen Tötungsplan aufgebaut; einen offenen Angriff, gegen den Z. sich hätte wehren können, wollte er vermeiden. Dementsprechend hat der Angeklagte die Tat auch ausgeführt; daß er dabei die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Z. bewußt ausgenutzt hat, ergeben die Feststellungen zweifelsfrei.

8

Damit sind die Merkmale einer heimtückischen Tötung rechtlich einwandfrei dargetan.

9

2.

Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem § 211 StGB, Art. 102 GrundG. Das Schwurgericht mußte nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht hierauf erkennen.

10

Inzwischen hat sich aber die Rechtslage geändert. Am 1. Oktober 1953 ist das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten (§ 124 daselbst). K. war zur Zeit der Tat "Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs. 2 und des Dritten Teiles dieses Gesetzes. Auf Heranwachsende sind nach § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Richter nach § 106 JGG die Tat eines Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, anstelle dieser Strafe mit zeitigem Zuchthaus von 10. bis 15 Jahren ahnden; von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte darf er absehen.

11

Nach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat dies jedenfalls insoweit zu beachten, als die Vorschriften des neuen Gesetzes milder sind. Das folgt aus § 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 354 a StPO. Als "Aburteilung" im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB ist auch noch die Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen; dies ist aus der Beibehaltung des § 354 a StPO zu folgern (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953; 1 StR 504/53 vom 27. Oktober 1953). Die in §§ 105, 106 JGG vorgesehenen Möglichkeiten wirken durchweg zugunsten des Angeklagten.

12

Ihre Anwendbarkeit hat zunächst der Tatrichter zu prüfen. Das führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs; dieser muß vielmehr bestehen bleiben. Daß § 106 JGG sich nur auf die Strafzumessung bezieht, ist offensichtlich. Aber auch § 105 JGG berührt nicht den Schuldspruch. Denn das Jugendstrafrecht ist nach dieser Vorschrift auf die Tat eines Heranwachsenden nicht in vollem Umfange anzuwenden. Nicht erwähnt ist dort die Vorschrift des § 3 JGG, nach der ein Jugendlicher strafrechtlich nur verantwortlich ist, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daraus ergibt sich, daß sich die Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht bestimmt. Anzuwenden sind nach § 105 gegebenenfalls nur die §§ 4 bis 32 JGG, also die Vorschriften, die bestimmen, welche Maßnahmen gegen einen Jugendlichen zu treffen sind, der in strafrechtlicher Verantwortlichkeit eine Straftat begangen hat. § 105 kann daher nicht zu einer vom allgemeinen Strafrecht abweichenden Beurteilung der Schuldfrage, insbesondere nicht zu einem Freispruch führen (ebenso das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1953, 1 StR 314/53); ein Schuldspruch nach allgemeinem Strafrecht ist selbst dann geboten, wenn der Richter nach § 105 gegen einen Heranwachsenden nur Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel für geboten hält; das wird hier ohnehin nicht in Betracht kommen.

13

Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufzuheben. Die Sache ist insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen, und zwar an das Schwurgericht, weil das Verfahren gegen K. mit dem gegen die Angeklagte Z. verbunden und die Sache hinsichtlich dieser Angeklagten, wie hoch auszuführen sein wird, in gewissem Umfange an das Schwurgericht zurückzuverweisen ist (vgl. §§ 118 Abs. 2, 112, 103 JGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen K. abzutrennen und an die Jugendkammer zu verweisen (§§ 118 Abs. 2, 103 Abs. 3 JGG), wird dadurch nicht berührt.

14

II.

Zur Revision der Angeklagten Z..

15

Die Verurteilung der Angeklagten Z. weist keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechtsirrtum auf. Namentlich ist sie mit Recht als Mittäterin angesehen worden.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr eigener Tatbeitrag die Merkmale heimtückischen Handelns aufweist. Sie muß sich nach § 47 StGB alle Tatumstände zurechnen lassen, unter denen ihr Mittäter K. mit ihrem Wissen und Willen die Tötung vollbrachte. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Tat von beiden Angeklagten in allen Einzelheiten geplant. Insbesondere wußte und wollte die Beschwerdeführerin, daß K., im Kornfeld verborgen, dem ahnungslosen und wehrlosen Z. auflauern und ihn dann hinterrücks erschlagen werde. Sie kannte also alle Merkmale, die die Tat K. zur heimtückischen Tötung machten, und wollte ihre Verwirklichung. Deshalb mußte sie wegen Mordes bestraft werden.

17

§ 50 Abs. 2 StGB ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten der Beschwerdeführerin anwendbar. Nach der Entscheidung BGHSt 1, 368 enthält § 211 StGB einen selbständigen Straftatbestand; Mord ist danach nicht als ein besonders hervorgehobener Fall des Totschlags anzusehen, ebensowenig Totschlag als ein milderer Fall des Mordes. Aber V selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so kann heimtückisches Handeln keinesfalls als eine persönliche Eigenschaft oder ein persönliches Verhältnis des Täters angesehen werden, wie § 50 Abs. 2 StGB es voraussetzt. Das Besondere einer heimtückischen Tötung liegt auch in der äußeren Gestaltung der Tat, nämlich in der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers, die der Täter erkennt und ausnutzt. Solche äußeren Gegebenheiten fallen nicht unter den § 50 Abs. 2 StGB (BGHSt 2, 251, 255; vgl. BGHSt 1, 95, 103).

18

Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten Z. zur Zeit der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Es hat dies auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und auf Grund seines persönlichen Eindruckes verneint. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Angeklagte zur Zeit der Tat unter schwerem seelischem Druck stand. Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich; die das Gericht etwa dazu drängten, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.

19

Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem Gesetz. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32 Abs. 1 StGB zulässig, ihre Bemessung auf fünf Jahre enthält jedenfalls keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.

20

III.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

21

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen beide Angeklagte, greift jedoch nur den Ausspruch über die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte an. Die Revision ist der Auffassung, daß diese Nebenstrafe auf Lebenszeit zu verhängen gewesen sei; sie beruft sich auf das Urteil des Reichsgerichts in RG Rspr 9, 175. Das Schwurgericht ist von dieser Entscheidung bewußt abgewichen. Es will mit der zeitlichen Begrenzung der Ehrenstrafe zum Ausdruck bringen, daß die Tat im Hinblick auf die Beweggründe der Täter und das frühere Verhalten des Michael Z. eine mildere Beurteilung zulasse, namentlich was ihre Ehrenrührigkeit anlange.

22

Über die Dauer des Ehrenrechtsverlustes enthält das Gesetz nur für die Fälle eine Regelung, in denen die Ehrenstrafe neben zeitiger Zuchthausstrafe oder neben Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. Sie soll dann nach § 32 Abs. 2 StGB im ersten Fall zwischen zwei und zehn Jahren, im zweiten Fall zwischen einem Jahr und fünf Jahren bemessen werden. Daraus ergibt sich der Standpunkt des Gesetzes, daß neben lebenslanger Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne zeitliche Begrenzung, also auf Dauer, jedenfalls zulässig ist. Andererseits stellt das Gesetz es zumeist, so auch beim Mord, dem Ermessen des Richters anheim, ob er überhaupt auf Ehrenrechtsverlust erkennen will. Daraus folgert das Schwurgericht, es stehe ihm auch die dazwischen liegende Möglichkeit offen, die Ehrenstrafe auf beschränkte Zeit zu verhängen. Diese Ansicht ist jedoch unvereinbar mit dem § 36 StGB, Nach dieser Vorschrift wird die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ist sie auf begrenzte Zeit ausgesprochen, so rechnet diese Zeit erst von dem Tage ab, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Der Ehrenrechtsverlust ist demnach unbeschränkt wirksam, solange der Verurteilte die Freiheitsstrafe verbüßt. Für eine zeitliche Begrenzung der Nebenstrafe bleibt also überhaupt kein Raum, wenn die Freiheitsstrafe lebenslang ist. Hier könnte die zeitliche Begrenzung allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn die Hauptstrafe verjährt oder erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Richters, solche Umstände bei der Bemessung der Strafe in Rechnung zu stellen. Er muß vielmehr davon ausgehen, daß eine erkannte Strafe von Rechts wegen zu verbüßen ist; insbesondere ist es nicht seines Amtes, Vorsorge zu treffen für den Fall, daß die Hauptstrafe im Wege der Gnade gemildert und erlassen wird.

23

Die Ehrenstrafe mußte daher, wenn überhaupt, auf die Dauer der Hauptstrafe, also auf Lebenszeit, ausgesprochen werden. Die Entscheidung des Schwurgerichts kann deshalb in diesem Punkte nicht aufrecht erhalten werden.

24

Der Senat kann jedoch nicht, wie die Revision beantragt, selbst die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit der beiden Angeklagten aussprechen. Abgesehen von den Hinderungsgründen der §§ 105, 106 JGG, die bei K. zutreffen, muß es dem Ermessen des Tatrichters überlassen werden, ob er entweder von der Ehrenstrafe absehen oder sie auf Lebenszeit aussprechen will. Dem Urteil kann nicht sicher entnommen werden, wie das Schwurgericht entschieden haben würde, wenn es davon ausgegangen wäre, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit hier unzulässig ist. Die Sache ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange an den Tatrichter zurückzuverweisen.

25

Der Oberbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des Schwurgerichts beigetreten.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien