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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1953, Az.: 1 StR 504/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1953
Aktenzeichen
1 StR 504/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts in Landshut - 20.06.1953

Verfahrensgegenstand

besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

die Landwirtsfrau Maria H. geb. S. aus L. (Landkreis E.), dort geboren am ... zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Landshut vom 20. Juni 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt wird. Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Landshut zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte ist wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 307 Nr. 1, 265, 73 StGB) zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

2

1.)

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswurdigung des Schwurgerichts wendet, kann sie mit ihren Ausführungen vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden (§ 337 StPO).

3

2.)

a)

Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB begegnet keinem Bedenken. Die Revision hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

4

b)

Unbegründet sind die Revisionsangriffe dagegen, daß das Schwurgericht die Tat der Angeklagten zugleich als schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB und nicht als einfache Brandstiftung nach § 308 StGB gewürdigt hat. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen waren die sämtlichen Gebäude des den Eheleuten H. gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens einschließlich der von der Angeklagten unmittelbar in Brand gesetzten "Anhängeschupfe" sowohl nach ihrer äusseren Erscheinung als auch nach ihrer baulichen Einrichtung (gemeinsames Dach, Fehlen gegenseitiger Brandmauern, durchgehender Dachboden mit Durchbrüchen zur Scheune und "Anhängeschupfe") ein einheitliches Ganzes. Mit Recht hat das Schwurgericht daher die "Anhängeschupfe" trotz ihrer rein landwirtschaftlichen Zweckbestimmung als Teil eines bewohnten Gebäudes betrachtet (u.a. RG JW 1931, 3281 Nr. 17; 1936, 262 Nr. 26; 1938, 505 Nr. 8). Auch den inneren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB hat es irrtumsfrei dargetan.

5

Von dem zur Zeit der Tat und des Urteils des Schwurgerichts geltenden Rechtszustand aus betrachtet, hat das Schwurgericht ferner zutreffend die Voraussetzungen des § 307 Nr. 1 StGB für gegeben erachtet. Diese Bestimmung gehörte bis zum Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zu denjenigen Vorschriften, die an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe geknüpft haben. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (u.a. RGSt 5, 29; 63, 6, 8; BGHSt 1, 332) genügte in solchen Fällen die äussere Folge der Tat, um ihre erhöhte Strafbarkeit zu begründen, ohne daß sich das Verschulden des Täters auf die Folge zu erstrecken brauchte. Diese Rechtslage hat sich seit 1. Oktober 1953 durch die Einfügung des § 56 in das Strafgesetzbuch geändert. Nach dieser Bestimmung trifft in den Fällen der erwähnten Art den Täter die höhere Strafe nur dann, wenn er die Folge seiner Tat vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des neugefaßten Strafgesetzbuchs ist der § 56 auch auf Taten anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1953 begangen sind. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2, die nicht mehr wie § 2 a Abs. 2 der bisherigen Fassung nur eine Kann-, sondern eine Mußvorschrift ist, gilt auch für das Revisionsgericht (Urt. des erkennenden Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 sowie Urt. des 5. Strafsenats 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953). Daß der Gesetzgeber statt des in § 2 a Abs. 2 der bisherigen Fassung gebrauchten Wortes "Entscheidung" entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 in der bis zum Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl I S 839) geltenden Fassung den Ausdruck "Aburteilung" verwendet hat, besagt nicht, daß, wie das Reichsgericht zu § 2 Abs. 2 a.F. nach der früheren Gesetzeslage in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (u.a. RGSt 61, 130, 155), unter der Zeit der "Aburteilung" nur der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch den Tatrichter zu verstehen sei. Vielmehr ergibt sich schon aus der Beibehaltung des § 354 a StPO, daß das Wort "Aburteilung" in demselben Sinne aufzufassen ist wie der Begriff "Entscheidung" in § 2 a Abs. 2 der bisherigen Fassung, nämlich als die Entscheidung jedes Gerichts einschließlich des Revisionsgerichts.

6

Das Schwurgericht hat bereits geprüft, ob die Angeklagte den Tod ihres. Kindes Erna, das infolge der bei dem Brande erlittenen Wunden verstorben ist, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat; es hat diese Frage verneint. Hiergegen bestehen keine Bedenken; das Ergebnis findet in den tatrichterlichen Feststellungen des Urteils eine ausreichende Stütze. Nach der Sachlage ist es mit ausreichender Sicherheit abzuschließen, daß bei Aufhebung des Schuldspruchs das mit der Sache neu befaßte Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Der Senat ist daher selbst in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagte der Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist, § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da das Verbrechen gegen § 306 StGB lediglich den Grundtatbestand des Verbrechens gegen § 307 bildet (RGSt 53, 100;. 59, 423 f). Hingegen ist die Sache wegen des Strafausspruchs, der auch die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte umfaßt, an die nunmehr zuständige Strafkammer des Landgerichts in Landshut zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

7

c)

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß für das Verbrechen des Versicherungsbetrugs bei Versagung mildernder Umstände in § 265 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Geldstrafe neben Zuchthaus zwingend vorgeschrieben ist. Unter Beachtung des Verbotes der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) muß die Strafkammer daher, falls sie, wie nach der Sachlage anzunehmen ist, der Angeklagten mildernde Umstände nach § 265 Abs. 2 StPO versagt, zusätzlich zu der auszusprechenden Zuchthausstrafe auf eine Geldstrafe erkennen. Daß die Strafe nicht dem § 265 Abs. 1 StGB, sondern dem § 306 StGB als dem die schwerste Strafe androhenden Gesetz zu entnehmen ist, ist dabei ohne Bedeutung (u.a. RGSt 75, 19 und 190).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien