Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1953, Az.: V ZR 38/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 38/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- Kammergericht Berlin - 28.01.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1953, 1088 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der "N. hort" Gesellschaft zur Förderung deutscher R. mit beschränkter Haftung in B.-C., L.allee ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Wilhelm H. in B.-C., L.allee ... und Kaufmann Otto K. in B., K.promenade ...,
Prozessgegner
1. die Witwe Margarete S. geb. Sch.,
2. den Gastwirt Felix S.,
3. die Witwe Ilse K. geb. S.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verpflichtungen des Grundstückseigentümers, demjenigen, der durch Verbindung beweglicher Sachen mit seinem Grundstück einen Rechtsverlust erleidet, eine Vergütung zu zahlen oder die Wegnahme einer Einrichtung zu gestatten, bilden kein Wahlschuldverhältnis. Der Vergütungsanspruch geht nicht schon mit der Geltendmachung des Wegnahmerechts, sondern erst mit der tatsächlichen Wegnahme unter.
- 2.
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 130, 310) wird festgehalten, dass derjenige, der auf fremdem Grundstück ein Gebäude errichtet, mit der Vollendung des Bauwerks einen Anspruch auf Vergütung erlangt. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte z.B. als Mieter oder Pächter im Besitz des Grundstücks ist und das Bauwerk nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet hat. BGHZ 10, 171 betrifft den Sonderfall, dass das Gebäude während der Besitzzeit des Anspruchsberechtigten nicht vollendet worden ist. In diesem Falle entsteht der Anspruch auf Vergütung in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Weiterbau endgültig, z.B. durch Räumung des Grundstückes aufgibt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfange und wegen der Kosten des Revisionsverfahrens wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die "R.riege, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" schloß am 25. Dezember 1905 mit dem Erblasser der Beklagten, dem Gastwirt Willy S. und Eigentümer des Grundstücks Gaststätte "Schloß W." in B.-W., einen Pachtvertrag über das Bootsgelände dieser Gaststätte. Der Pachtvertrag wurde zunächst bis zum 31. März 1916 mit einem Optionsrecht der Pächterin auf weitere zehn Jahre abgeschlossen und in der Folgezeit wiederholt verlängert. Hierbei trat die Pächterin unter der späteren Firma "T.-R.klub Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf. Bereits im Jahre 1906 errichtete die Pächterin auf dem gepachteten Gelände ein Bootshaus. Die Klägerin und die Beklagten sind sich einig, dass die Klägerin mit der Pächterin identisch ist. Die Pächterin hatte das Bootshaus der "R.-Gesellschaft N. e.V." vermietet. Als nach dem Zusammenbruch 1945 alle bestehenden Rudervereine aufgelöst wurden, räumte dieser Verein das Grundstück. Der Erblasser der Beklagten schloss demnächst mit dem neu gegründeten "R.klub Ha. e.V.", (der im ersten Rechtszug mitverklagt war, gegen den die Klägerin die Klage aber zurückgenommen hat) seinerseits einen Pachtvertrag über das Bootsgelände samt Bootshaus. Im Laufe des Rechtsstreits kündigte der Erblasser der Beklagten das mit der Klägerin bestehende Pachtverhältnis.
Die Klägerin erhob zunächst Klage gegen den Erblasser der Beklagten, den Fortbestand des mit ihr bestehenden Pachtverhältnisses festzustellen, ihr den Besitz an dem Bootshaus einzuräumen und ihr 1.000 DM als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Gegenüber dem Erblasser der Beklagten stellte die Klägerin den Hilfsantrag, ihn zu verurteilen die Wegnahme des Bootshauses zu dulden bzw. es herauszugeben. Der Erblasser der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen und erhob gegenüber dem Hilfsantrag den Einwand der Schikane. Auch berief er sich auf Verjährung des Wegnahmerechts nach § 558 BGB. Darauf liess die Klägerin ihm gegenüber sämtliche bisherigen Anträge fallen und beantragte nunmehr, ihn zu verurteilen, ihr 15.000 DM zu zahlen, während der Erblasser der Beklagten bei seinem Abweisungsantrag stehen blieb.
Die Klägerin vertrat dazu die Ansicht, dass das Pachtverhältnis erst durch die im Prozess von der Gegenseite ausgesprochene Kündigung, mithin nach der Währungsreform geendet habe und dass sie sich dem Schikaneeinwand beuge, um nicht durch das ihr an sich zustehende Wegnahmerecht wirtschaftliche Werte sinnlos zu zerstören. In ihrem Schriftsatz vom 23. August 1950 führte sie aus, dass sie das Bootshaus im Jahre 1906 nicht zu einem vorübergehenden Zwecke im Sinne des § 95 BGB mit dem Pachtgrundstück verbunden habe, obwohl sie als Pächterin gebaut habe. Denn nach den getroffenen Anstalten hätte dem Pachtverhältnis ihrer Meinung nach eine unabsehbare Dauer beschieden sein sollen und an eine künftige Wegnahme des Bootshauses wäre schon wegen der damit zwangsläufig verbundenen Wertvernichtung niemals ernstlich gedacht worden. Das Bootshaus sei also wesentlicher Bestandteil des Pachtgrundstückes geworden. Das rechtfertige ihren Bereicherungsanspruch aus § 951 BGB. In der mündlichen Verhandlung vertrat sie später die Ansicht, dass sie doch Eigentümerin des Bootshauses geblieben sei, wegen des Verzichts auf ihr Wegnahmerecht aber Wertersatz fordern könne. Diesen beziffert sie mit 15.000 DM als den Mehrwert, den das Pachtgrundstück durch das Bootshaus erfahren habe. Dabei seien auch die aus der Verpachtung des Bootshauses anfallenden Beträge und die durch den gesteigerten Gastwirtschaftsbetrieb dem Erblasser der Beklagten zusätzlich zufliessenden finanziellen Vorteile zu berücksichtigen.
Der Erblasser der Beklagten berief sich demgegenüber darauf, dass er nach der eigenen Erklärung der Klägerin bereits mit der Errichtung des Bootshauses im Jahre 1906 dessen Eigentümer geworden sei. Ihr Bereicherungsanspruch sei deshalb schon damals entstanden und unterliege daher als Reichsmarkforderung der Währungsumstellung im Verhältnis 10 : 1. Den Gegenwartswert des Bootshauses bezifferte er nach einem von ihm eingeholten Privatgutachten auf 2.550 DM.
Das Landgericht sprach der Klägerin 5.200 DM sowie 900 Deutsche Mark der D. No.bank zu und wies im übrigen die Klage ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin Eigentümerin des Bootshauses geblieben sei, da sie es als Pächterin nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden habe und ein übereinstimmender Sachvortrag der Parteien hinsichtlich des Gegenteils nicht angenommen werden könne. Demgemäss beurteilte es das Klagbegehren nicht nach § 951 BGB. Vielmehr nahm es an, daß die Klägerin durch den Verzicht auf ihr Wegnahmerecht erst im Laufe des Rechtsstreits, also nach der Währungsreform, einen aus dem Pachtverhältnis begründeten Erstattungsanspruch eigener Art ausgelöst habe, für dessen Höhe der jetzige Wert der bei einem etwaigen Abbruch des Bootshauses sich ergebenden Materialien massgebend sei. Diesen Wert stellte es nach einem eingeholten Sachverständigengutachten mit 3.000 DM fest. In diesem Anspruch sah es keinen Bereicherungsanspruch in engerem Sinne, auch unterstellte es ihn nicht der Währungsumstellung. Darüber hinaus billigte es der Klägerin als Eigentümerin noch Ersatzansprüche wegen der vom Erblasser der Beklagten aus dem Bootshaus gezogenen Nutzungen für die Zeit bis 1. Februar 1951 zu. Diese bezifferte es auf 2.200 DM und 900 Deutsche Mark der D. No.bank.
Beide Parteien legten Berufung ein. Im Laufe des zweiten Rechtszuges starb der Erblasser der Beklagten, die an seiner Stelle in den Rechtsstreit eintraten. Die Klägerin erstrebte die volle Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 15.000 DM. Hilfsweise wollte sie die Beklagten über die im Urteil erster Instanz zugesprochenen Summen hinaus verurteilt haben, ihr eine monatliche Nutzungsentschädigung von 100 DM seit 1. Februar 1951 bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Materialwerts von 3.000 DM zu zahlen. Das Rechtsmittel der Beklagten zielte auf Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Die Klägerin beanstandete, dass ihr das Landgericht nur den Materialwert im Falle des Abbruchs des Bootshauses zugebilligt habe, während sie Anspruch auf den vollen Wertzuwachs des Grundstücks habe. Sie bezifferte ihren Bauaufwand im Jahre 1906 auf 20.000 RM. Für den Fall der Bestätigung der Ansicht des Landgerichts beanspruchte sie die Nutzungsentschädigung für die folgende Zeit.
Die Beklagten wollten die Klägerin bei ihrem Geständnis festhalten, aus dem sich der Eigentumserwerb ihres Erblassers ergebe. Sie vertraten die Ansicht, dass die Klägerin überhaupt jemals nur höchstens 10.000 RM für die Erstellung des Gebäudes aufgewandt habe und dass sie sich die Aufwendungen ihres Erblassers anrechnen lassen müsse. Sie blieben ferner bei ihrer Auffassung, dass der Klaganspruch im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei. Sie beriefen sich dem Hilfsantrag gegenüber noch darauf, dass das Wegnahmerecht der Klägerin nicht nur infolge Verzichts, sondern auch wegen Verjährung nicht mehr in Betracht komme, so dass auch etwaige Nutzungsansprüche verjährt seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten insoweit statt, dass es die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf 2.125 DM beschränkte. Im übrigen wies es beide Berufungen zurück.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter; hilfsweise erstrebt sie die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision und im Wege der Anschlussrevision um Abweisung der Klage in vollem Umfange, hilfsweise um Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Die Klägerin will die Anschlussrevision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Revision
I.
Gegen die Klagbefugnis der Klägerin bestehen keine Bedenken, da die Parteien sich einig sind, dass die Klägerin mit der Pächterin des Vertrags vom 25. Dezember 1905 identisch ist.
II.
1.
Im Gegensatz zum Landgericht, das der Klägerin wegen ihres Hauptanspruchs auf Zahlung von 15.000 DM einen erst im Laufe dieses Rechtsstreits entstandenen Wertersatzanspruch wegen des von ihr errichteten, dem Erblasser der Beklagten überlassenen Bootshauses zubilligt, beurteilt das Berufungsgericht diesen Anspruch nach § 951 BGB. Das entspricht zwar der ausdrücklichen Begründung, mit der die Klägerin diesen Antrag in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. Schriftsatz vom 23. August 1950), steht aber mit ihrer Berufungsbegründung vom 9. April 1951 in Widerspruch. Sie erblickt die ungerechtfertigte Bereicherung des Erblassers der Beklagten nicht in dessen Eigentumserwerb am Bootshause im Zeitpunkt seiner Errichtung gemäss § 946 BGB, sondern darin, daß sie sich seinem Verlangen, die Wegnahme des Bootshauses mit Rücksicht auf das Schikaneverbot des § 226 BGB zu unterlassen, im Laufe des Rechtsstreits unterworfen habe. Ihrer Auffassung nach sei die Vermögensverschiebung, die bei der Verbindung im § 946 BGB gemeint sei, erst dadurch eingetreten, dass sie von ihrem in § 951 Abs. 2 BGB vorbehaltenen Recht, eine als Pächterin ausgeführte Einrichtung wegzunehmen, aus Rücksicht auf die Erhaltung bedeutender wirtschaftlicher Werte keinen Gebrauch gemacht habe. Auf diesem Umwege will sie zu dem Bereicherungsanspruch des § 951 BGB zurückkehren, indessen mit der Maßgabe, dass er erst im Laufe des Rechtsstreits, also nach der Währungsreform des Jahres 1948, entstanden sei.
Diesen Gedankengang nimmt auch die Revision wieder auf, die sich überdies auch gegen die sachenrechtliche Beurteilung des Streitfalles durch das Berufungsgericht wendet. Sie vermag aber aus nachstehenden Gründen nicht durchzudringen.
2.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß der Erblasser der Beklagten das Eigentum des Bootshauses mit dessen Errichtung im Jahre 1906 erworben habe, weil dieses als mit dem Grund und Boden fest verbundenes Gebäude wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks geworden sei (§ 94 BGB) und sich somit sein Eigentum am Grundstücke auch auf das Bootshaus erstreckt habe (§ 946 BGB). Dessen feste Verbindung mit dem Grund und Boden stellt es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Ti. fest, nach dem es zwar in Holzfachwerk, jedoch auf Unterbeton mit zum Teil massivem Mauerwerk errichtet worden sei. Das Berufungsgericht beachtet weiterhin die Ausnahmevorschrift des § 95 BGB, nach der trotz fester Verbindung solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es verneint die Voraussetzungen dieser Ausnahme und führt dazu aus: Darüber ob eine Sache dauernd oder nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit einem Grundstück verbunden worden sei, entscheide die Bestimmung dessen, der sie einfüge. Massgebend sei die innere Richtung seines Willens, sofern sie nur mit dem nach aussen in die Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar sei (RGZ 158, 376). Dass eine dauernde Verbindung bei Errichtung des Gebäudes gewollt gewesen sei, habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. August 1950 ausdrücklich zugestanden. Dass diese innere Willensrichtung eine Tatsache i.S. des § 288 ZPO sei, könne nicht bezweifelt werden. Nun liege zwar ein gerichtliches Geständnis im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn die von einer Partei behaupteten Tatsachen im Laufe des Rechtsstreites von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden würden. Jedoch genüge nach feststehender Rechtsansicht im schriftlichen Verfahren ein schriftliches Geständnis. Das folge daraus, dass bei Stellung eines Antrages der Parteien auf schriftliche Entscheidung das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien als vorgetragen gelte. Ein dadurch in den Rechtsstreit eingeführtes Geständnis behalte nach dem Grundsatz der Einheit der Verhandlung auch dann seine Wirksamkeit, wenn das Gericht, sei es von sich aus oder auf Antrag einer Partei, später wieder in das mündliche Verfahren überleite, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der einseitige, insbesondere bedingte Widerruf eines einmal erklärten Einverständnisses mit schriftlicher Entscheidung zulässig sei (vgl. Baumbach, Anm. 5 C zu § 128 ZPO). Darüberhinaus habe aber die Klägerin in ihrem nachgereichten Schriftsatze vom 23. Januar 1952, der insoweit ihrem mündlichen Vortrag in der Berufungsverhandlung entspreche, selbst zugegeben, dass sie erst in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz von ihrem früheren Vortrag wieder abgewichen sei, also in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1950 ihr Zugeständnis auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten habe. Der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses sei aber nur dann von Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweise, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei (§ 290 ZPO). Hierfür sei nichts Ausreichendes vorgetragen worden. Die dem mündlichen Vortrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls entsprechenden Ausführungen der Klägerin dazu in ihrem nachgereichten Schriftsatze ergäben vielmehr wiederholt, dass das Bootshaus nicht in der Absicht einer späteren Wegnahme errichtet worden sei; aus welchen Gründen sei dabei unerheblich. Zu bemerken sei jedoch, dass die Klägerin ausdrücklich angeführt hätte, dass an eine künftige Wegnahme des Bootshauses auch schon wegen der damit zwangsläufig verbundenen Wertvernichtung niemals ernstlich gedacht worden sei. Das Landgericht habe daher zu Unrecht den späteren gegenteiligen Vortrag der Klägerin seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Es habe dabei die Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses verkannt. Nach ihm stehe vielmehr fest, dass das Bootshaus als wesentlicher Bestandteil von vornherein Eigentum des Erblassers der Beklagten geworden sei (§ 946 BGB).
Die nach § 94 BGB geforderte feste Verbindung des Bootshauses mit dem Grundstück des Erblassers der Beklagten, die die Eigenschaft eines wesentlichen Bestandteils begründet, wird vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Was eine feste Verbindung in dem genannten Sinne ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Indessen ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl., § 94 Anm. 2) nicht völlig der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Soweit eine solche Prüfung im vorliegenden Falle zulässig ist, kann weder eine rechtsirrige Auffassung des hier behandelten Begriffes noch sonst eine unzutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts festgestellt werden. Zur Auswertung des vom Sachverständigen fesgestellten äusseren Befundes braucht nur darauf hingewiesen zu werden, dass das Reichsgericht z.B. bei einer Wellblechbaracke, die mit gemauerten Fundamentpfeilern und Giebeln errichtet worden war, eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden angenommen hat (JW 1908, 295 Nr. 1). Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge.
Dagegen wendet sie sich mit einer Reihe von Angriffen teils materieller, teils verfahrensrechtlicher Art gegen die weitere Feststellung des angefochtenen Urteils, dass das Bootshaus von der Klägerin nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück des Erblassers der Beklagten errichtet worden sei. Zunächst ist der Revision beizutreten, dass es sich hierbei nicht um eine rein tatsächliche Frage handelt und dass diese somit durch das Revisionsgericht rechtlich nachgeprüft werden kann (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl., § 95 Anm. 2). Es trifft auch zu, dass ein vorübergehender Zweck regelmässig vermutet wird, wenn ein Mieter oder Pächter eines Grundstückes in seinem Interesse ein Gebäude auf diesem errichtet. Diese Auffassung entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl. § 95 Anm. 2 und insbes RGZ 55, 281 [284]; 87, 43 [51]; 153, 231 [235]). Ihr hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (BGHZ 10, 171 [175] während das Urteil des Senats vom 28. November 1952 - V ZR 26/52 - Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk BGB § 95 Nr. 2, einen Fall betrifft, in dem der Pächter sein Recht von einem Nießbraucher ableitete, mithin § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB zutraf). Indessen darf nicht übersehen werden, dass auch die Entscheidung der hier behandelten Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und dass "das vielgestaltige wirtschaftliche Leben kaum mit tatsächlichen Vermutungen oder allgemeinen Regeln zu meistern ist" (vgl. RGZ 153, 231 [235]). Dass es in Beachtung dieses Grundsatzes an sich Sache der Beklagten ist, darzutun, dass eine von der zu vermutenden Regel abweichende Beurteilung zutrifft, verkennt das Berufungsgericht nicht. Die Revision rügt dazu weiter, dass es die Absicht der Klägerin z.Zt. der Errichtung des Bootshauses dem Zwecke, zu dem sie erfolgt sei, gleichstelle. Sie beruft sich hierbei insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom Jahre 1902 (OLG 5, 76), misst dieser aber eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Diese alsbald nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ergangene Entscheidung will im wesentlichen nur klarstellen, dass die subjektive Seite der Absicht des Verbindenden allein nicht entscheidend für die Beurteilung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann, sondern dass es auch auf die objektive Seite der tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Das Reichsgericht hat das Zusammenwirken beider Gesichtspunkte in seiner Rechtsprechung scharf herausgearbeitet. Danach ist in erster Linie die innere Willensrichtung dessen massgebend, der die Verbindung herstellt. Sie ist aber nur dann rechtlich ausschlaggebend, wenn sie mit dem nach aussen hin in die Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl., § 95 Anm. 2 und insbesondere RGZ 153, 231 [236]; 158, 362 [376]). Dieser Auffassung hat sich auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone angeschlossen (OGHZ 1, 168 [170]). An ihr ist festzuhalten. Die vorstehende Revisionsrüge ist daher unbegründet. In Anbetracht der klaren Durchführung dieses Rechtsgedankens ist es auch unerheblich, dass die eine angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 158, 362) einen Fall betrifft, in dem nicht ein Pächter, sondern ein Eigentümer selbst die Einfügung in ein Gebäude vorgenommen hatte.
Besonders wendet sich die Revision nun dagegen, dass das Berufungsgericht hier eine Absicht der Klägerin, eine dauernde Verbindung des Bootshauses mit dem Grund und Boden herzustellen, auf Grund eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO angenommen hat. Die Rüge ist unbegründet, dass dies schon deshalb unzulässig sei, weil die Frage einer vorübergehenden oder dauernden Verbindung eine Rechtsfrage darstelle. Gegenstand des vom Berufungsgericht angenommenen Geständnisses ist nicht die rechtliche Würdigung durch die Klägerin, sondern der ihr zu Grunde liegende tatsächliche Vorgang, d.h. die Willensrichtung ihrer gesetzlichen Vertreter im Jahre 1906. Ein solches Geständnis stellt das Berufungsgericht auch nicht etwa unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften fest. Unbegründet ist die Rüge, dass sich ein solches Geständnis nicht unmittelbar aus einem Verhandlungsprotokoll ergebe (vgl. § 288 i.V. mit § 160 ZPO). Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wirkung des schriftlichen Vortrags in Verbindung mit einem im Parteieinverständnis vom Landgericht beabsichtigten, dann aber nicht durchgeführten schriftlichen Verfahren in vollem Umfange beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Schriftsatz der Klägerin vom 20. August 1950, in dem das Geständnis enthalten ist, sie habe niemals ernstlich an eine Wegnahme des Bootshauses gedacht, ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1950 vorgetragen worden. Nach dem Protokoll hat die Klägerin an diesem Tage ausdrücklich den in dem genannten Schriftsatz enthaltenen neuen Klagantrag gestellt, der nach der damaligen Erklärung der Klägerin ausdrücklich den Anspruch aus § 951 BGB betraf. Zur Begründung dieses Antrages musste die Klägerin die Voraussetzungen dieses Anspruchs dartun. Dazu gehörten nicht nur rechtliche Ausführungen, sondern auch tatsächliche Angaben, die die Feststellung rechtfertigten, dass die Klägerin durch die Errichtung des Bootshauses auf dem Grundstück des Erblassers der Beklagten einen Rechtsverlust i.S. des § 946 BGB erlitten habe. Die das Geständnis bildende tatsächliche Erklärung der Klägerin ist somit nicht etwa nur als eine beiläufige Motivierung ihrer dem damaligen Beklagten zu 2) gegenüber gleichzeitig ausgesprochenen Klagrücknahme aufzufassen, sondern bildet einen Teil der in vollem Bewußtsein ihrer Tragweite gegebenen neuen Klagbegründung. Die Prozeßakten geben keinen Anhalt, die Klägerin könne ihren neuen Klagantrag gestellt haben, ohne die gleichzeitig mit ihm schriftlich angekündigte Klagbegründung vorzutragen. Eine solche Annahme würde jeder Erfahrung widersprechen. Für sie ist auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nichts zu entnehmen, der die Ansicht der Klägerin dahin wiedergibt, dass das Bootshaus nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden des Erblassers der Beklagten verbunden und daher in ihrem Eigentum verblieben sei. Diese Anführung lässt nicht mehr erkennen als das, was das Berufungsgericht feststellt, dass die Klägerin ihre Darstellung in der Schlussverhandlung vom 8. Februar 1951 geändert hat. Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht nicht auf Grund des nachgereichten und nicht zugelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 23. Januar 1952, sondern zufolge ihres mündlichen Vortrags in der Berufungsverhandlung vom 3. Januar 1952, den es insoweit als übereinstimmend mit der nachträglichen schriftlichen Darlegung bezeichnet. Wenn diese Angabe auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten ist, so stellt sie ihrem Inhalt nach eine tatbestandliche Wiedergabe dar und ist sie als Teil des Tatbestands zu behandeln. Die Klägerin hat keine Berichtigung nach § 320 ZPO beantragt und muss daher diese Angabe des angefochtenen Urteils gegen sich gelten lassen. Hat somit das Berufungsgericht das Geständnis der Klägerin für die erste Instanz frei von Rechtsirrtum angenommen, so ergibt das angefochtene Urteil weiterhin, dass die Klägerin ihr Geständnis im zweiten Rechtszuge wiederholt hat. Denn Seite 8 der Entscheidungsgründe führt das Berufungsgericht aus: "Bemerkt sei jedoch, dass die Klägerin ausdrücklich angeführt hatte, dass an eine künftige Wegnahme des Bootshauses auch schon wegen der damit zwangsläufig verbundenen Wertvernichtung niemals ernstlich gedacht worden sei." Auch diese Wiedergabe der tatsächlichen Erklärung der Klägerin ist als Teil des Tatbestandes zu werten.
Die Revision rügt weiterhin die Auslegung der von der Klägerin abgegebenen, als Geständnis bewerteten Erklärung. Sie weist auf den negativen Charakter der danach angenommenen Willensrichtung ihrer gesetzlichen Vertreter hin, während im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB ein positiver Wille festzustellen gewesen wäre, dass die Pächterin die Verbindung des Bootshauses mit dem Grund und Boden nicht mehr hätte lösen wollen. Die Rüge ist unbegründet. Dem negativen Inhalt der Erklärung entspricht nach der gegebenen Sachlage notwendigerweise ihr positiver Gegensatz. Wenn in BGHZ 8, 1 (7) neben der bloßen Absicht, das Bauwerk nicht wieder zu entfernen, noch eine positive Willensrichtung gefordert wird, es dem Grundstückseigentümer zu belassen, so war dies durch die besonderen Umstände des Tatbestandes geboten. In diesem Falle war das Grundstück auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen und dem Bauherrn zur Errichtung von Behelfsheimen bis auf weiteres zur Verfügung gestellt worden. Dessen Annahme, das Gebäude nicht wieder beseitigen zu brauchen, konnte auf die Erwartung zurückgeführt werden, dass es ihm gelingen werde, das Grundstück zu erwerben, oder dass die zu seinen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks niemals aufgehoben werden würde. Aus diesem Grunde hat der Senat dort die Feststellung des Berufungsgerichts vermißt, dass der Bauherr auch die positive Absicht gehabt habe, das Bauwerk in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen, wenn sein Anspruch auf Benutzung des Grundstücks aufgehoben werden würde. Diese Sachlage ist mit der des vorliegenden Falles nicht gleichzustellen. Hier schloss die Vorstellung, das Bootshaus dürfe schon wegen der damit verbundenen Wertvernichtung nicht wieder abgebrochen werden, den Willen notwendigerweise ein, es gehe in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Das Berufungsgericht verletzt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass gesetzliche Vertreter einer Körperschaft nicht über die Willensrichtung ihrer Vorgänger unterrichtet sein können, die vor etwa 45 Jahren im Amt waren. Die Erbauung des Bootshauses war für die Klägerin nicht eine nebensächliche, alltägliche Angelegenheit, sondern eine Massnahme von grundsätzlicher Bedeutung, die alle Gesellschafter nachdrücklich berührt hat. Dass dieses Bootshaus mit fester Verbindung auf fremden Grund und Boden errichtet wurde, ist den Geschäftsführern und Gesellschaftern nicht verborgen geblieben, mögen sie sich auch über die rechtlichen Folgen nicht klar gewesen sein. Immerhin lag es nahe, dass man sich bei Aufwendung nicht unerheblicher Mittel über das spätere Schicksal des Geschaffenen Gedanken gemacht und diese ausgetauscht hat. Es ist daher wohl möglich, dass die Willensrichtung der Geschäftsführer die Klägerin vom Jahre 1906 allen an der Gesellschaft Beteiligten bekannt geworden ist und dass sich diese Kenntnis von Jahrzehnt zu Jahrzehnt mit dem Wechsel der einzelnen Persönlichkeit erhalten hat. Ein gegenteiliger unabweisbarer Erfahrungssatz ist jedenfalls nicht aufzustellen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf einen Widerruf des Geständnisses. Ein solcher Widerruf ist nach § 290 ZPO nur unter der doppelten Voraussetzung wirksam, dass die widerrufende Partei beweist, dass Geständnis entspreche (objektiv) nicht der Wahrheit und sei (subjektiv) durch einen Irrtum veranlasst. Selbst wenn man der Klägerin einräumen wollte, ihre Erklärung beruhe auf einer irrigen Auffassung, so fehlt es doch an jeder Darlegung und jedem Beweisantritt, dass die Erklärung der Wahrheit nicht entsprochen habe.
Eine Rüge aus § 139 ZPO ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht begründet. Die Frage des Eigentums am Bootshaus war seit Beginn des Rechtsstreits Gegenstand der Verhandlung. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien noch zu weiteren Darlegungen und Beweisantritten aufzufordern, kann nicht anerkannt werden. Im übrigen würde sich aus den von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Steuerakten allenfalls nur ergeben, dass sich die Klägerin noch als Eigentümerin des Bootshauses betrachtet haben könnte, nicht dass sie es geblieben sei. Eine solche Auffassung würde noch nicht ergeben, dass sie es auch wirklich gewesen sei, sondern könnte durchaus auf falscher rechtlicher Beurteilung beruhen.
Ist das Berufungsgericht somit auf Grund des Geständnisses der Klägerin davon ausgegangen, der Wille ihrer Organe sei bei Errichtung des Bootshauses dahin gerichtet gewesen, dieses nicht wieder zu entfernen, auch wenn das Pachtverhältnis über das Grundstück enden würde, so ist auch der nach aussen in Erscheinung getretene Sachverhalt im Sinn der oben ausgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts mit der Annahme vereinbar, die Verbindung des Bootshauses solle nicht nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden erfolgen. - Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für die weitere Entscheidung, dass die Klägerin das Eigentum am Bootshaus mit dessen Errichtung zugunsten des Erblassers der Beklagten gemäss § 946 BGB verloren habe, ist daher auch gegenüber den Angriffen der Revision zutreffend.
3.
Im Anschluss an dieses Ergebnis beurteilt das Berufungsgericht den hier behandelten Anspruch der Klägerin nach § 951 BGB unbeschadet eines Wegnahmerechts nach § 547 Abs. 2 Satz 2 BGB und führt dazu aus: Nachdem die Klägerin in Anerkennung des Schikaneeinwandes der Beklagten auf ihr Wegnahmerecht verzichtet habe, verbleibe es bei dem Bereicherungsanspruch des § 951 BGB. Seine Entstehung sei von der Ausübung des Wegnahmerechts unabhängig. Die Ansprüche schlössen einander zwar aus, bedingten sich aber nicht in ihrer Entstehung. Der im Jahre 1905 oder 1906 erwachsene Anspruch auf Vergütung in Geld richte sich nicht nach dem Wertzuwachs des Grundstücks für den Erblasser durch die Errichtung eines Bootshauses, er erschöpfe sich vielmehr in dem Ersatz des Rechtsverlustes der Klägerin, d.h. des Sachwerts des Bootshauses zur Zeit seiner Errichtung (RGZ 130, 312). Diesen bemißt es auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin und in Verbindung mit dem ihnen entsprechenden, von den Beklagten eingereichten Gutachten des Architekten Sch. auf 21.250 Mark, später Reichsmark. Als Geldanspruch unterwirft es diesen der Umstellung einer Reichsmarkforderung im Verhältnis 10 : 1 gemäss § 16 UmstG, womit es zu den der Klägerin zugesprochenen 2.125 DM gelangt.
4.
Die Revision wendet sich nun zunächst gegen die Beurteilung des Klaganspruchs nach § 951 BGB und insbesondere gegen die Annahme seiner Entstehung bereits im Jahre 1906. Sie verweist auf das der Klägerin sowohl nach §§ 547 Abs. 2 Satz 2, 581 Abs. 2 BGB als auch nach § 997 BGB zustehende Wegnahmerecht. Es habe also vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ein gesetzliches Wahlschuldverhältnis mit Gläubigerwahlrecht vorgelegen. Die Verpflichtung des Erblassers der Beklagten habe nach Wahl der Klägerin die Zahlung der Vergütung nach § 951 BGB oder die Duldung der Wegnahme des Bootshauses als einer echten Einrichtung zum Gegenstand gehabt. Durch die Erhebung der Klage auf Duldung der Wegnahme des Bootshauses habe die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt. Damit habe die gewählte Leistung gemäss § 263 Abs. 2 BGB als die von Anfang an allein geschuldete gegolten und der Anspruch aus § 951 BGB sei mit rückwirkender Kraft untergegangen. Auf die Durchsetzung des gewählten Anspruchs habe die Klägerin dann verzichtet, als der Erblasser der Beklagten den Schikaneeinwand aus § 226 BGB erhoben habe. Indem sich die Klägerin dieser echten Einrede, dass die Wegnahme des Bootshauses eine unzulässige Zerstörung wirtschaftlicher Werte bedeute und daher nicht gutgeheissen werden dürfe, gebeugt habe, habe der Erblasser der Beklagten auf sonstige Weise, nämlich durch seine Einrede, das Bootshaus erlangt. Dabei sei bedeutungslos, wenn er das formelle Eigentum bereits im Jahre 1906 erworben habe, da es nur ein Eigentum gewesen wäre, das mit dem Wegnahmerecht der Klägerin belastet gewesen sei. Erst durch die Erhebung der Einrede sei der Erblasser der Beklagten auf Kosten der Klägerin bereichert worden. Diese Bereicherung sei erst im laufe des Rechtsstreits, mithin nach der Währungsreform des Jahres 1948, entstanden, und der aus ihr erwachsene Anspruch unterliege keiner Umstellung.
Diesem Gedankengang kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Bedenken bestehen schon, wenn die Klägerin in Ansehung des Bootshauses überhaupt ein Wegnahmerecht für sich als Pächter nach § 547 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch nimmt. Gebäude werden zwar von mancher Seite als "Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift betrachtet (vgl. z.B. Mittelstein, die Miete nach dem Recht des Deutschen Reiches, 3. Aufl., S. 277 unter Anführung eines Urteils des OLG Hamburg vom 30. September 1910, Bf IV 143/10). Staudinger-Werner erblicken in einer "Einrichtung" eine Unterart des allgemeinen Begriffs der "Verwendung" und verlangen nach dem Wortsinn "Einrichtung", dass die hinzugefügte Sache ihrer wirtschaftlichen Bestimmung nach der Sache untergeordnet ist, der sie zugeführt wird (9. Aufl., § 258 Anm. 2). Folgerichtig verneint dieser Kommentar ein Trennungsrecht hinsichtlich des auf fremden Boden errichteten Gebäudes (Staudinger-Kober, 10. Aufl. § 951 Anm. 14 unter [xxxxx]). Der Senat ist schon in BGHZ 10, 171 der Auffassung entgegengetreten, dass die Errichtung eines Gebäudes auf einem unbebauten Grundstück in jedem Falle als "Verwendung" auf dieses Grundstück angesehen werde. Von Sonderfällen abgesehen, wird ein unbebautes Grundstück durch die Errichtung eines Gebäudes nicht erhalten oder verbessert, sondern in seinem Zustand grundlegend geändert. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob etwa im Streitfalle mit Rücksicht auf die Lage des Grundstücks (Ufer eines für Sportzwecke der Bevölkerung der nahen Millionenstadt vorzüglich geeigneten Sees) eine andere Beurteilung möglich wäre. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin als früherer Besitzerin ein Wegnahmerecht zustand; denn § 997 BGB beschränkt dieses Recht nicht ausdrücklich auf eine "Einrichtung", sondern gestattet die Wegnahme "einer anderen Sache" schlechthin, mit der der Besitzer die herauszugebende Sache des Eigentümers verbunden hat. Andererseits begrenzt § 951 Abs. 2 BGB die Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen für seinen Geltungsbereich in dieser Hinsicht auf die Vorschriften über das Recht zur Wegnahme einer "Einrichtung". Damit könnte die im Falle des § 547 BGB nach obigen Ausführungen zu erwägende Einschränkung des Wegnahmerechts auch für § 997 BGB zutreffen, wenn der Tatbestand des § 951 BGB vorliegt. Billigt man der Klägerin trotz der dargelegten Bedenken dennoch ein Wegnahmerecht hinsichtlich des von ihr errichteten Bootshauses zu, so würde dieses mit dem Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 951 BGB nicht in einem Wahlschuldverhältnis i.S. des § 262 BGB gestanden haben. Denn es hat kein einheitliches Schuldverhältnis mit einheitlichem Entstehungstatbestand vorgelegen. Der Anspruch aus § 951 BGB erwächst durch den sachenrechtlichen Vorgang der Verbindung im Sinne des § 946 BGB und des damit eingetretenen Rechtsverlustes. Das Wegnahmerecht würde eine andere Rechtsgrundlage haben. Dabei darf nicht übersehen werden, dass § 951 BGB einen Ausgleich nur für den gemäss § 946 BGB eingetretenen Verlust gewährt, den die Klägerin an ihrem dinglichen Recht, dem Eigentum an den für das Bootshaus verwendeten Baustoffen, erlitten hat. Andere Aufwendungen für den Bau wie z.B. an Löhnen, Architektenhonorar u. dgl. begründeten für die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch aus §§ 812 ff BGB (vgl. die Unterscheidung der einzelnen Ansprüche in BGHZ 5, 197; 10, 170). Auch dieser Anspruch würde nicht auf demselben Rechtsverhältnis wie ein Wegnahmerecht der Klägerin beruhen. Wenn der Gläubiger ausserhalb eines einheitlichen Schuldverhältnisses zwischen mehreren sich gegenseitig ausschliessenden Rechten wählen kann, dann liegt keine Wahlschuld vor, sondern ein Fall der elektiven Konkurrenz oder der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (vgl. BGB RGRK § 262 Anm. 1; Staudinger-Werner, 9. Aufl., Vorbem 3 vor §§ 262-265).
Des weiteren kann aber auch der Revision nicht zugestimmt werden, dass der Erblasser der Beklagten im Jahre 1906 nur ein formelles, mit dem Wegnahmerecht der Klägerin belastetes Eigentum am Bootshaus erworben habe. Das Bürgerliche Recht kennt mit seinem geschlossenen Kreis der Sachrechte nur den Begriff des Eigentums an Sachen schlechthin. Der Eigentumsübergang des § 946 BGB vollzieht sich zwingend und uneingeschränkt, sobald der ihn begründende Tatbestand gesetzt ist. Mit demselben Zeitpunkt entsteht der durch § 951 BGB gegebene Vergütungsanspruch kraft Gesetzes. Als massgebend ist dabei mit dem Reichsgericht die Vollendung des Bauwerks anzusehen (Urteile vom 24. März 1923 - V 272/22 - = Nr. 10 zu BGB § 951 des Amtlichen Nachschlagewerks = Gruch 67, 316 und vom 13. Oktober 1930 - IV 688/29 = RGZ 130, 310). Denn der Anspruch aus § 951 BGB geht nicht auf Ersatz des Wertes einer Vielzahl der einzelnen zur Errichtung des Gebäudes erbrachten wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf Ersatz des Wertes, den das Gebäude als wirtschaftliche Einheit für den Bereicherten hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - = BGHZ 10, 171 [179]). Wenn der Senat in dem eben angeführten Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt hat, der Vergütungsanspruch des Erbauers (zugleich Mieters des Grundstücks) sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem er das Mietgrundstück geräumt hat, so war hierfür der besondere Tatbestand maßgebend. Die für den Regelfall den Zeitpunkt bestimmende Vollendung des Bauwerks war bis zur Räumung nicht erfolgt. Bis zur Räumung des Mietgrundstücks blieb in der Schwebe, ob es noch fertiggestellt werden würde. Durch die Räumung wurde dieser Schwebezustand beseitigt und klar erkennbar, daß dem Grundstückseigentümer ein unfertiges Bauwerk verblieb. Im vorliegenden Falle ist also der Anspruch der Klägerin auf die Vergütung wegen ihres Rechtsverlustes bereits im Jahre 1906 entstanden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr ein Wegnahmerecht zustand oder nicht.
Das Wegnahmerecht, gleichgültig ob es auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruht (§ 547 BGB), in sachenrechtlichen Tatbeständen wurzelt (§ 997 BGB, vgl. z.B. auch § 1049 Abs. 2 BGB) oder in anderen Fällen z.B. auch auf erbrechtliche Bestimmung zurückgeht (§ 2125 Abs. 2 BGB), bildet nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Ungewissheit bis zur Entscheidung über seine Ausübung schafft kein schwebendes Rechtsverhältnis als solches und hindert die Begründung des Anspruchs aus § 951 BGB nicht (vgl. BGHZ 7, 252 [258]; siehe auch Urteil des Senats vom 27. Februar 1953 - V ZR 141/51). Dieser ist lediglich auflösend bedingt dergestalt, dass er erst mit der tatsächlichen Wegnahme, nicht schon mit der Geltendmachung des Wegnahmeanspruchs wegfällt.
Der Revision kann ferner nicht zugestimmt werden, daß § 226 BGB mit seinem Schikaneverbot eine echte Einrede eröffne. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben, dann ist der Anspruch des Gläubigers auch ohne Bezugnahme des Schuldners kraft Gesetzes untergegangen und ist diese Tatsache von Amtswegen zu beachten (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl., § 226 Anm. 2; Soergel, 8. Aufl. § 226 Bem. 3 e; jetzt wohl auch Staudinger-Riegler, 10. Aufl., § 226 Anm. 6; vgl. auch BGHZ 3, 94 [104]). Es würde also nicht zutreffen, dass das Wegnahmerecht der Klägerin erst mit der Berufung des Erblassers der Beklagten auf diese Vorschrift im Prozeß erloschen sein könnte. Sollte die Klägerin zufolge § 226 BGB gehindert gewesen sein, das Bootshaus wegzunehmen, dann wäre sie es nicht erst nach der Währungsreform des Jahres 1948, sondern mindestens schon während des späteren Verlaufs des zweiten Weltkrieges und erst recht in der Zeit nach seiner Beendigung bis zur Währungsreform gewesen, da der geltendgemachte Grund, die Vernichtung wirtschaftlicher Werte zu vermeiden, auch während der eben genannten Zeiträume angesichts der allgemeinen Sachwertknappheit Geltung beanspruchen müßte. § 226 BGB könnte also keineswegs dazu führen, einen Ausgleichsanspruch der Klägerin erst nach der Währungsreform des Jahres 1948 entstehen zu lassen. Hiervon abgesehen, kann aber der Auffassung nach dem gegebenen Sachverhalt überhaupt nicht zugestimmt werden, die Klägerin sei durch § 226 BGB gehindert gewesen, das von ihr errichtete Bootshaus wieder abzureißen. Denn wie die vom Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Ti. weiterhin getroffene Feststellung, der heutige Abbruchswert des Bootshauses betrage etwa 3.000 DM, zeigt, hätte die Klägerin durch Verwertung der Baumaterialien einen ansehnlichen Erlös erzielen können. Die Ausübung eines ihr etwa zustehenden Wegnahmerechts hätte also nicht nur bezwecken können, dem Erblasser der Beklagten Schaden zuzufügen. Bei der Höhe des in Betracht kommenden Werts der Abbruchstoffe hätte dies auch unter Berücksichtigung der Sachwertknappheit während des Krieges und der Nachkriegszeit nicht angenommen werden können. Hätte der Klägerin ein Wegnahmerecht zugestanden, so würde sie dies nicht aus gesetzlichem Zwang, sondern aus freier Entschliessung nicht ausgeübt haben.
5.
Die Revision will aber den Anspruch der Klägerin selbst für den Fall, dass er nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen ist, der Umstellung entzogen haben. Sie tritt der in OGHZ 3, 275 vertretenen Auffassung unter Berufung auf die Ausführungen von Lange in NJW 1951, 685 entgegen. Ihrer Ansicht nach besteht der Bereicherungsanspruch der Klägerin zunächst in einem Herausgabeanspruch des vom Erblasser Erlangten, der sich erst später und zwar nach der Währungsreform gemäß § 818 Abs. 2 BGB in einen Wertersatzanspruch umgewandelt habe. Die Revision berücksichtigt hierbei nicht, dass der Anspruch aus § 951 BGB kein Bereicherungsanspruch schlechthin ist, sondern nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu behandeln ist. Für die Entstehung des Anspruchs bestimmt die angeführte Vorschrift selbst, dass der von dem Rechtsverlust Betroffene von vornherein nur eine Vergütung in Geld fordern und nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen kann. Dass der Vorbehalt des Absatzes 2 dieser Vorschrift zugunsten des Wegnahmerechts des Betroffenen die Entstehung und das Wesen des Anspruchs nicht beeinflusst, ist bereits oben ausgeführt worden. Somit entfallen die Ausführungen der Revision, dass sich der Anspruch erst nachträglich in eine Geldforderung umgewandelt haben könnte. Der Senat hat zu den zu dieser Frage vorgebrachten Ansichten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von lange (NJW 1951, 685) bereits im Urteil vom 3. Oktober 1952 (BGHZ 7, 252) ausführlich Stellung genommen und entschieden, dass der Anspruch aus § 951 BGB der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliegt, wenn der ihm zu Grunde liegende Rechtsverlust vor der Währungsreform des Jahres 1948 eingetreten ist (vgl. auch Urteil vom 27. Februar 1953 - V ZR 141/51). Von dieser Entscheidung abzugehen geben die Gedankengänge der Revision keinen Anlass. Dies gilt auch für den Hinweis auf das Schicksal der Besatzungsbauten, die bis zur Währungsreform des Jahres 1948 auf Grundstücken von Privatpersonen errichtet worden sind. Die gleiche Auffassung vertritt auch der II. Zivilsenat (BGHZ 5, 197 [201]). Auch der allgemeine Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff BGB, der neben dem Anspruch aus § 951 BGB für die Klägerin hier in Betracht kommt, unterliegt demselben Umstellungsverhältnis (BGHZ 6, 227).
6.
Die Klägerin kann sich somit wegen ihrer Hauptforderung weder auf einen von vornherein in Deutscher Mark zu bestimmenden Wertersatzanspruch noch auf ein günstigeres Umstellungsverhältnis als das des § 16 UmstG (10 : 1) berufen. Den Neubauwert des Bootshauses hat die Klägerin mit etwa 20.000 RM (richtig Mark) beziffert. Der teils aus § 951 BGB, teils aus § 812 BGB unmittelbar für die Klägerin begründete Anspruch kann ungeachtet der verschiedenen Rechtsgründe seiner Entstehung mit RGZ 130, 310 als einheitlicher Anspruch behandelt werden, wie dies der Senat in BGHZ 10, 171 [179/180] getan hat. Denn alle mit der Errichtung des Bootshauses verbundenen Einzelvorgänge dienten einem einheitlichen Zweck und führten zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Erfolg, der Errichtung des Bootshauses. Die hierdurch zwischen der Klägerin und dem Erblasser der Beklagten herbeigeführte Vermögensverschiebung fand dabei ihre Grenze in dem Verkehrswert des Bootshauses im Zeitpunkt seiner Fertigstellung (RGZ 130, 313; BGHZ 10, 171 [180]). Ob der Anspruch der Klägerin daneben noch durch die Höhe ihrer gesamten Aufwendungen an Baustoffen (§ 951 BGB) und sonstigen Leistungen (§ 812 BGB) nach Bereicherungsgrundsätzen begrenzt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Sachlage bietet keinen Anhalt dafür, dass alle diese Aufwendungen geringer sein könnten, als der Verkehrswert des Bootshauses im Jahre 1906 betragen hat. Die zunächst für diesen Zeitpunkt zu bestimmende Bereicherung des Erblassers der Beklagten wäre also nicht nach den von der Klägerin seinerzeit aufgewandten Baukosten, sondern nach dem damaligen Verkehrswert des Bootshauses zu ermitteln, und zwar in der damals geltenden Markwährung, wofür jeder substantiierte Vortrag der Klägerin fehlt. Der so ermittelte Bereicherungswert wäre sodann für die Reichsmarkwährung umzuwerten, nicht aufzuwerten gewesen (vgl. RGZ 114, 342; 118, 185; 120, 80; 130, 310 [313]).
Auch in dieser Beziehung hat die Klägerin jeden begründenden Vortrag unterlassen. Das Berufungsgericht folgt dem Privatgutachten des Architekten Sch., auf das sich der Erblasser der Beklagten selbst berufen hatte, und nimmt dessen Bereicherung mit 21.250 RM an. Durch diese Feststellung ist jedenfalls die Klägerin nicht beschwert. Die Umstellung dieses Betrages im Verhältnis 10 : 1 ergibt die ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen 2.150 Deutsche Mark. Der gesamte Vortrag der Klägerin in den beiden ersten Rechtszügen lässt nicht erkennen, dass ein höherer Bereicherungswert als 21.250 Reichsmark berechtigt sein könnte. Dessen Ermittlung beanstandet auch die Revision nicht. Da sie mit ihren Angriffen gegen das Umstellungsverhältnis nicht durchdringt und der Vortrag der Klägerin auch sonst keine schlüssige Darlegung enthält, die einen höheren Umstellungsbetrag als 2.125 Deutsche Mark begründen könnte, muss der Angriff der Klägerin gegen die Abweisung ihres Hauptantrages, soweit er den genannten Betrag übersteigt, ohne Erfolg bleiben.
III.
Den auf die Herausgabe auf die aus dem Bootshause seit 1. Februar 1951 gezogenen Nutzungen gerichteten Hilfsantrag der Klägerin bescheidet das Berufungsgericht dahin, dass dieser neben der gemäss § 951 BGB geschuldeten Vergütung in Geld nicht bestehe. Allenfalls hätte ein Anspruch auf Verzinsung der von dem Erblasser der Beklagten von vornherein zu leistenden Vergütung in Geld in Betracht kommen können, den die Klägerin aber nicht geltend gemacht hat.
Soweit die Revision diese Rechtsansicht als irrig bezeichnet, ergeben die Ausführungen unter II, dass ihr nicht gefolgt werden kann. Ebensowenig kann hier eine Rüge aus § 139 ZPO zugelassen werden. Das Streitverhältnis ist in zwei Rechtszügen eingehend behandelt worden. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Parteien in jedem Falle zu belehren, welche Anspruchsverfolgung zweckdienlich ist. Im übrigen würde ein solcher Anspruch sich keinesfalls auf 100 DM monatlich belaufen können, sondern sich nur auf den der Klägerin zustehenden DM-Betrag beziehen können. Dessen Berechtigung hätte sich schon aus § 291 BGB, möglicherweise auch aus § 288 BGB ergeben. Eine von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei über diese Vorschriften zu belehren, liegt nicht im Rahmen der dem Gericht durch § 139 ZPO auferlegten Verpflichtung.
B.
Zur Anschlussrevision.
1.
Soweit die Anschlussrevision selbständig die Einrede der Verjährung der Ansprüche der Klägerin gestützt auf § 558 BGB erhebt, kann sie nicht gehört werden. Denn diese Einrede der Verjährung kann in diesem Rechtszuge nicht nachgeholt werden (BGHZ 1, 234 [239]). Will die Anschlussrevision damit auf die von den Beklagten bereits in den früheren Rechtszügen erhobene Einrede hinweisen, so muss ihr entgegengehalten werden, dass die Beklagten bzw. ihr Erblasser diese Einrede nur gegenüber der Ausübung des Wegnahmerechts durch die Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 1950), und gegenüber ihrem Anspruch auf Nutzungsentschädigung erhoben haben (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 1952 unter II und Tatbestand des Berufungsurteils, S. 5 -). Im übrigen würde besonders zu prüfen sein, ob sie die Anschlußrevision hier mit Erfolg auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts beziehen könnte, dass die unter § 558 BGB fallenden Ansprüche auch dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn sie nicht dem Miet- oder Pachtvertrag entwachsen sind, sondern unmittelbar auf Gesetz oder auf einem anderen Tatbestand, wie z.B. auf dem einer unerlaubten Handlung beruhen (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 87, 281; 95, 302; 142, 258). Denn der Anspruch der Klägerin ist nicht einer der in § 558 BGB aufgeführten, dem ausser den Vorschriften über die Miete noch andere gesetzliche Bestimmungen zu Grunde lägen, sondern der besonders gestaltete Rechtsbehelf des § 951 BGB, der mit den aus dem Mietrecht erwachsenen Ansprüchen auch inhaltlich nicht übereinstimmt. Indessen bedarf es schon aus den oben angeführten Gründen keiner abschliessenden Stellungnahme zu dieser Frage. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts in vollem Umfang zu folgen ist. Dieses hat die ausdehnende Anwendung der kurzen Verjährung des § 558 BGB zunächst für die Ansprüche des Vermieters ausgesprochen und sich dabei mit auf die allgemeine Fassung des Gesetzes gerade hinsichtlich dieser Ansprüche gestützt (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116). Erst später hat es diesen Grundsatz auch auf die Ansprüche des Mieters ausgedehnt, wobei es lediglich auf die bezüglich des Vermieters ergangene Rechtsprechung Bezug genommen, die ausdehnende Anwendung aber nicht näher begründet hat (vgl. RGZ 95, 302). Dabei präzisiert das Gesetz aber die unter diese Vorschrift fallenden Ansprüche des Mieters viel schärfer als solche auf Ersatz von "Verwendungen", während es die Ansprüche des Vermieters viel weiter als Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache fasst. Der Auffassung, dass in der Errichtung eines Gebäudes auf einem unbebauten Grundstück stets eine "Verwendung" liege, ist, wie schon oben zur Revision ausgeführt, vom Senat bereits entgegengetreten worden (vgl. BGHZ 10, 171). Da aber auch der Anwendungsbereich des § 558 BGB hier nicht endgültig abgegrenzt zu werden braucht, erübrigt es sich, auf die kurze Stellungnahme von C. in "Haus und Wohnung" 1952, 362 [364] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts einzugehen.
2.
Die Anschlussrevision wendet sich in der Hauptsache gegen die vorstehend bereits unter II, 6 dargelegte Ermittlung der Bereicherung des Erblassers der Beklagten durch das Berufungsgericht. Ihre Gründe sind zum Teil beachtlich.
a)
Wie unter A, II, 6 bereits ausgeführt, besteht die Bereicherung des Grundstückseigentümers im Falle des § 946 BGB nicht in dem Betrag der aufgewandten Baukosten, sondern in dem Mehrwert, um den der Verkehrswert des unbebauten Grundstückes durch das errichtete Gebäude erhöht worden ist (BGHZ 10, 171 [180]). Der hierzu gebotenen Prüfung war das Berufungsgericht auch nicht dadurch enthoben, dass der Erblasser der Beklagten sich zunächst auf den Boden des Privatgutachtens Sch. gestellt hatte. Denn dieses Gutachten nimmt eine Bewertung nach dem Gegenwartswert des Bootshauses unter Berücksichtigung der um ein Vielfaches gegenüber 1906 gestiegenen Baukosten vor und beschränkt sich darauf, den so ermittelten Wert wegen Abnutzung und Altersschäden zu mindern. Es kommt aber weder auf den heutigen Substanzwert, noch auf den heutigen Verkehrswert an, der lediglich unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Bereicherung Bedeutung gewinnen könnte (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Vielmehr ist, wie unter A, II, 6 dargelegt, auf die Verhältnisse des Jahres 1906 zurückzugreifen und alsdann in der ebenfalls bereits ausgeführten Weise zu verfahren. Da die Klägerin in dieser Richtung jede Darlegung unterlassen hatte, war es umsoweniger geboten, die spätere Behauptung des Erblassers der Beklagten, die Klägerin hätte seinerzeit nicht mehr als 10.000 Mark für den Bau des Bootshauses aufgewandt, als unsubstantiiert zurückzuweisen. Mit Recht weist die Anschlussrevision darauf hin, dass es Sache der Klägerin und nicht der Beklagten sei, die Höhe des von ihr verfolgten Anspruchs im einzelnen begründet darzulegen. Der Vortrag des Erblassers der Beklagten gemäss Schriftsatz vom 20. Juli 1950, mit dem er das Gutachten Sch. in den Rechtsstreit einführt, enthält auch weder ein Anerkenntnis des Klaganspruchs in Höhe von 2.552 DM, noch ein Geständnis, dass seine Bereicherung diesen Betrag ausmache, wird auch vom Berufungsgericht nicht in dieser Weise bewertet. Denn erkennbar zieht es nur die rechtlichen Folgerungen aus dem in seiner Gedankenführung aber für die Bestimmung der Höhe der Bereicherung nicht verwendbaren Gutachten. Aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Baumeister Ti. ist für die Entscheidung der hier behandelten Frage nichts zu entnehmen. Denn dieser hat sich auftragsgemäss nur über den Materialwert des Bootshauses nach einem etwaigen Abbruch ausgesprochen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des ursprünglichen Vergütungsbetrags der Klägerin für ihren Rechtsverlust am Bootshause verletzt somit schon in der vorstehend dargelegten Weise die Rechtsgrundsätze, nach denen der Anspruch des § 951 BGB zu bemessen ist.
b)
Die Anschlussrevision rügt weiterhin, dass das angefochtene Urteil § 818 Abs. 3 BGB verletzt habe. Es verkenne den obersten Grundsatz des Bereicherungsrechts, dass die Herausgabepflicht keinesfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Bereicherten führen dürfe. Nach der "Saldotheorie" sei daher der Bereicherungsanspruch zufolge ständiger Rechtsprechung auf den Betrag beschränkt, der sich bei einer Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuss zugunsten des Empfängers ergebe. Das Berufungsgericht hätte daher berücksichtigen müssen, dass die Klägerin das Bootshaus zufolge des Pachtvertrages nahezu 50 Jahre ohne erhöhte Vergütung, also praktisch unentgeltlich benutzt habe und dass sein Wert während dieser Zeit auf ein Minimum gesunken sei. Die Beklagten seien also um die Minderung des Neuwertes des Bootshauses durch den fast fünfzigjährigen Besitz der Klägerin nicht mehr bereichert.
Diesem in seinem Ausgangspunkt richtigen Gedankengang ist mit Einschränkung zu folgen. Durch die Verweisung des § 951 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung mindert sich der Vergütungsanspruch der Klägerin, soweit die Beklagten um den Wert des Bootshauses in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (§ 818 Abs. 3 BGB). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer etwaigen Minderung der Bereicherung ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs (BGB RGRK, 9. Aufl. § 818 Anm. 7, 1 S. 685/686). Den Anspruch aus § 951 BGB hat die Klägerin erst im Laufe dieses Rechtsstreits gemäss ihrem Antrag vom 23. August 1950 geltend gemacht. Bei der an sich auf diesen Zeitpunkt vorzunehmenden Abwägung aller dem "Bereicherten" erwachsenen Vor- und Nachteile, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Bootshauses stehen, muss auch der Umstand Beachtung finden, daß die Klägerin dieses viele Jahrzehnte lang ohne besondere Vergütung benützt hat. Diese Berücksichtigung darf aber nicht dazu führen, die nach dem Wert des Bootshauses im Jahre 1906 ermittelte Vergütung um einen nach der Zeitdauer der Benützung durch die Klägerin kapitalisierten Nutzungswert zu mindern. Soweit die Ausführungen der Anschlussrevision darauf hinzielen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn während die Klägerin auf der einen Seite für das um den Wert des Bootshauses wertvoller gewordene Pachtgrundstück keinen erhöhten Pachtzins leistete, zahlte der Erblasser der Beklagten auf der anderen Seite der Klägerin weder die ihr gebührende Vergütung noch Zinsen auf diese. Damit war die unentgeltliche Nutzung des Bootshauses durch die Klägerin - jedoch nur zu einem wesentlichen Teile - ausgeglichen. Der wirtschaftlich gerechtfertigte Miet- oder Pachtzins für ein bebautes Grundstück hat aber nicht nur die Verzinsung des zur Bebauung aufgewandten Kapitals zu decken, sondern muss insbesondere auch eine Spanne zur Deckung von Unterhaltungskosten, Steuern und Abgaben sowie zur Abschreibung vom Kapitalwert entsprechend der annehmbaren Lebensdauer des Gebäudes enthalten. Die Unterhaltungskosten, Steuern und Abgaben hat hier die Klägerin getragen, so dass dieser Posten entfällt. Dagegen beruft sich die Anschlussrevision auf den zweiten Gesichtspunkt mit Recht. Die Wertminderung, die das Bootshaus durch die jahrzehntelange Benutzung seitens der Klägerin erlitten hat, hat bisher keinen Ausgleich durch eine Zahlung ihrerseits gefunden und muss bei der Höhe der Bereicherung der Beklagten mit berücksichtigt werden. Wenn sich auf diese Weise der Vergütungsanspruch der Klägerin, der nach dem Wert des Jahres 1906 bemessen ist, um einen nicht unerheblichen Teil mindert, so steht dem gegenüber, dass die Klägerin seit 1906 die Zahlung des Teils eines erhöhten Pachtzinses erspart hat, der die Verzinsung ihres Vergütungsanspruches überstiegen hätte. Andererseits ist aber zu beachten, dass der Erblasser der Beklagten schon seit etlichen Jahren vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Vergütungsanspruchs der Klägerin das Bootshaus durch anderweite Vermietung oder Verpachtung nutzbringend verwertet hat. Die auf diesen Zeitraum entfallende Wertminderung des Gebäudes wird mangels gegenteiliger Darlegung durch den von anderer Seite bezogenen Miet- oder Pachtzins mit gedeckt worden sein. Zu der Wertminderung durch die laufende Benutzung kann aber auch noch eine aussergewöhnliche treten, die z.B. auf Mängel der ursprünglichen Anlage, auf Kriegsschäden, auf Folgen verzögerter Instandsetzungen zurückzuführen sein können. Auch sie werden die für die Klägerin zu ermittelnde Vergütung mindern. Die vom Erblasser der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Verwendungen auf das Bootshaus werden vorbehaltlich besonderer Darlegung keine Berücksichtigung finden können. Soweit es sich dabei um laufende Unterhaltungskosten handelt - bei der Länge der zu Lasten der Klägerin gehenden Pachtdauer wird hierbei keine zu enge Auslegung angemessen sein -, sind sie durch die zu berücksichtigende Abschreibungsquote oder durch den vom späteren Pächter gezahlten Pachtzins abgegolten. Soweit es sich um ausserordentliche Instandsetzungsarbeiten handelt, werden sie dem noch zu vernehmenden Sachverständigen lediglich ein Anhaltspunkt für die Begutachtung einer ausserordentlichen Wertminderung sein, jedoch nicht gesondert in Abzug gebracht werden können. Soweit es sich um Verbesserungen des normalen Gebäudezustandes handelt, werden sie überhaupt nicht in Betracht kommen können.
Da der zu ermittelnde Vergütungsanspruch der Klägerin der Umstellung im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutscher Mark unterliegt, wird sich nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung (s.o. unter A II 4) ergeben, dass der heutige Abbruchswert des Bootshauses den umgestellten Vergütungsanspruch nicht unerheblich übersteigt. Diese Tatsache darf nicht zu einer höheren Bewertung des Anspruchs führen, da dies die Folgen der Währungsreform zu einem Teile wieder aufheben würde. Jedoch kann der Abbruchswert nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Wenn die Höhe des Anspruchs aus § 951 BGB für das Jahr 1906 und der wertmindernde Abnutzungsfaktor ermittelt und die Umwertung für die Zeit nach der Inflation des Jahres 1923 auf Reichsmark durchgeführt ist, muss zunächst festgestellt werden, auf welchen Betrag sich diese Reichsmarkforderung bis zur Währungsreform des Jahres 1948 durch die weitere Alterung des Bootshauses und durch die etwaige aussergewöhnliche Verschlechterung seines Zustandes vermindert hat. Auf der anderen Seite ist zu ermitteln, welchen Abbruchswert das Bootshaus unmittelbar vor der Währungsreform hatte. Nach dem höheren der beiden Werte ist dann der Vergütungsanspruch aus § 951 BGB zunächst in Reichsmark zu bestimmen. Denn die Wertminderung des Bootshauses wäre unter dem Gesichtspunkt des teilweisen Wegfalles der Bereicherung des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen (§ 818 Abs. 3 BGB). Dieser Wegfall würde aber insoweit nicht eingetreten sein, als der Grundstückseigentümer in der Lage gewesen wäre, durch Abbruch des Bootshauses einen höheren Erlös zu erzielen. Da der Erblasser der Beklagten aus eigener Entschliessung das Bootshaus anderweit vermietet hat, kann er der Klägerin auch nicht entgegenhalten, er habe den Erlös aus seinem Abbruch nicht erzielen können. Anders würde der Fall zu beurteilen sein, wenn die Klägerin sich berechtigterweise einem Abbruch des Bootshauses widersetzt oder seiner anderweiten Verwendung zugestimmt hätte. Die sonach zu ermittelnde und im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellte Vergütung würde sodann an sich durch eine weitere aussergewöhnliche Wertminderung in der Zeit nach der Währungsreform einer zusätzlichen Kürzung unterliegen. Dem würde dann aber die Tatsache gegenüberstehen, dass der Abbruchswert des Bootshauses nach der Währungsreform gemäss Feststellung des Berufungsgerichts 3.000 DM beträgt. Mithin würde eine weitere Herabsetzung der Vergütung kaum in Betracht kommen können.
3.
Mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist somit die teilweise Verurteilung der Beklagten nicht aufrechtzuerhalten. Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die Ermittlung des Umfanges des der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruchs nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen vorzunehmen, ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits geboten, soweit die Beklagten verurteilt worden sind.
C.
Da die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Währungsumstellung ihrer Hauptforderung ohne Erfolg angreift und ihre Darlegungen auch nicht erkennen lassen, dass ihr Vergütungsanspruch mit dem Ergebnis eines höheren als dem ihr zugesprochenen Umstellungsbetrag anders festzusetzen sei und da ihre Angriffe gegen die Bescheidung ihres Hilfsantrags gleichfalls nicht durchdringen, ist ihre Revision zurückzuweisen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten dagegen ist das angefochtene Urteil im Umfange der Verurteilung aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht, muss auch die Kostenentscheidung in vollem Umfange aufgehoben werden. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass das Landgericht bereits über einen Teil der Kosten durch Beschluss vom 9. Oktober 1950 (Bl. 56 GA) entschieden hat. Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren muss gleichfalls dem Berufungsgericht übertragen werden.