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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1953, Az.: V ZR 141/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1953
Aktenzeichen
V ZR 141/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Schleswig - 02.07.1951

Prozessführer

der Kommanditgesellschaft G. & Co., Textilhandelsgesellschaft in H., St.straße ..., vertreten durch den alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Kurt L. in H., St.straße ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des früheren Reichsvermögens, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in K.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die frühere Heeresmunitionsanstalt Gl. in N.-Sch. wurde als ehemaliges Reichsvermögen von der Oberfinanzdirektion in K. verwaltet. Die auf dem Gelände der Munitionsanstalt befindlichen Gebäude und Anlagen hatten erhebliche Kriegs- und Besatzungsschaden erlitten. Im Frühjahr 1947 trat das Finanzamt Sto. als Vertreter der Oberfinanzdirektion in K. in Verhandlungen mit der Klägerin ein, die das Gelände mit den vorhandenen Anlagen zwecks Errichtung eines Bekleidungswerkes pachten wollte. Die Verhandlungen führten zu dem Ergebnis, daß das Gelände mit den Baulichkeiten an die Klägerin verpachtet werden sollte. Am 25./26. Juni 1947 wurde zwischen der Klägerin und dem Vorsteher des Finanzamts Sto. als Vertreter des Oberfinanzpräsidenten in K. ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen, der nach seinem § 13 erst durch die schriftliche Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten Gültigkeit erhalten sollte. Nach § 2 des Vertrages sollte das Pachtverhältnis am 1. April 1947 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen. Der Pachtzins sollte unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes und der notwendigen Wiederherstellung des Pachtobjektes auf Kosten der Pächterin zunächst auf die Dauer von drei Jahren 12.000 RM betragen. Nach § 7 des Vertrages trug die Pächterin die Kosten für bauliche Änderungen und Einbauten. Der Verpächter behielt sich das Recht vor, bei Rückgabe des Pachtgegenstandes zu bestimmen, in welchem Umfang die ausgeführten Baumaßnahmen zum Schätzwert übernommen werden könnten oder ob der alte Zustand wieder hergestellt werden müßte. Die im § 13 des Vertrages vorgesehene Genehmigung ist nicht erteilt worden.

2

Die Klägerin hatte das Pachtobjekt bereits am 1. April 1947, ohne daß das Finanzamt Sto. dagegen Widerspruch erhoben hatte, in Besitz genommen, die Gebäude und sonstigen Anlagen mit eigenen Mitteln wiederhergestellt und durch Um- und Erweiterungsbauten für den Betrieb ihres Bekleidungswerkes eingerichtet. Im Herbst 1947 verlangte die Besatzungsmacht, daß der militärische Charakter der von der Klägerin mitübernommenen Munitionsbunker durch bauliche Veränderungen beseitigt werden sollte. Das Finanzamt Sto. lehnte die Übernahme der nach Ansicht der Klägerin erforderlichen Kosten von 100.000 bis 120.000 RM ab. Die Klägerin erklärte darauf in einem an das Finanzamt Sto. gerichteten Schreiber vom 12. Juli 1948, daß sie nunmehr gezwungen sei, die bestehenden Rechtsbeziehungen mit sofortiger Wirkung zu lösen und das ganze Vorhaben hinsichtlich des Pachtobjektes auf zugeben, und daß sie sich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen ihrer Verwendungen vorbehalte. Das Finanzamt hat diesem Schreiben nicht widersprochen. Die Klägerin räumte sodann den größten Teil des Pachtobjektes. Sie behielt lediglich eine Wohnung im Verwaltungsgebäude und einen kleinen Bunker bis Ende Dezember 1948 für sich zur Benutzung. Im Juni 1948 unmittelbar vor der Währungsumstellung hatte die Klägerin 12.000 RM als "Mietzins" an das Finanzamt Sto. in Bad Oldesloe überwiesen.

3

Die Kägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der auf das Pachtobjekt gemachten Verwendungen, die nach ihrer Ansicht noch heute einen Wert von 30.000 bis 40.000 DM haben. Sie hat mit der ursprünglich gegen den Oberfinanzpräsidenten in K., später gegen das Deutsche Reich, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in K., gerichteten Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 7.000 DM gefordert.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, daß ein Pachtvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin könne deshalb nur Ersatz verlangen für notwendige Verwendungen und für solche, durch die das Pachtobjekt dauernd wertvoller geworden sei. Durch die von der Klägerin für ihre besonderen Zwecke vorgenommenen baulichen Veränderungen sei keine objektive Wertsteigerung eingetreten. Im übrigen könne die Klägerin ihre erstattungsfähigen Verwendungen nur im Verhältnis 10: 1 ersetzt verlangen, da der Ersatzanspruch bereits vor der Währungsumstellung entstanden sei.

5

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Abweisung der Mehrforderung die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 6.197,85 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihre Forderung um weitere 6.000 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren Berufungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, daß die Klage sich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des früheren Reichsvermögens, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in K., richte. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat keine Einwendungen hiergegen erhoben.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um eine Forderung handele, die der Umstellung nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 unterliege. Es führt dazu aus: Aus dem Vertrag vom 25./26. Juni 1947 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da der Vertrag nicht wirksam geworden sei. Etwaige auf Grund des mündlichen Vorvertrages der Klägerin zustehende Ansprüche nach § 547 Abs. 1 BGB seien im Verhältnis 10: 1 umzustellen. Dasselbe gelte, soweit der Klägerin nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zustehen sollte. Auf jeden Fall könne die Klägerin, die den Besitz des Grundstücks nicht ohne rechtlichen Grund erlangt habe, die einem gutgläubigen Besitzer nach §§ 994, 996 BGB zustehenden Rechte geltend machen. Die Klägerin könne hiernach die notwendigen Verwendungen in voller Höhe, die übrigen, sogenannten nützlichen Verwendungen Insoweit ersetzt verlangen, als im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks dessen Wert durch die Verwendungen noch erhöht sei. Die Höhe der notwendigen Verwendungen habe der Sachverständige mit 17.979,15 RM, die Höhe der nützlichen Verwendungen mit 55.299,30 RM und die jetzt noch bestehende dauernde Wertverbesserung mit 33.000 DM errechnet. Die Verwendungsansprüche seien als Geldsummenansprüche zu behandeln, die der Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterlägen. Wenn auf eine Sache Verwendungen gemacht würden, entstehe sofort ein Anspruch auf Geldersatz als ursprüngliche Geldsummenforderung. Es handele sich deshalb bei der Forderung der Klägerin nicht um einen Sachwertanspruch, sondern um eine vor dem Währungsstichtag entstandene Reichsmarkforderung, die im Verhältnis 10: 1 umzustellen sei. Daß die Klägerin bei der Erstellung der Bauten etwa eigene Sachwerte aufgewendet hätte, sei nicht behauptet worden. Ein Bereicherungsanspruch stehe der Klägerin neben den Ansprüchen aus §§ 994, 996 BGB nicht zu. Im übrigen würde auch ein Bereicherungsanspruch im Verhältnis 10: 1 umzustellen sein.

8

Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Forderung der Klägerin um eine vor der Währungsumstellung entstandene Geldsummenforderung handele, die der Umstellung nach § 16 UmstG unterliege. Sie meint, daß es sich um eine Wertersatzforderung handele, die in voller Höhe auf Deutsche Mark umzustellen sei.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Gegen die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten bestehen keine Bedenken. Es handelt sich dabei lediglich um die richtige Benennung der beklagten Partei, also um eine Klarstellung, die mit der neueren Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. BGHZ 3, 308 und Beschl vom 11. März 1952, V BLw 28/51) und auch von der Beklagten nicht beanstandet ist.

11

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen, wie das Berufungsgericht annimmt, im Verhältnis 10: 1 oder, wie die Klägerin meint, im Verhältnis 1: 1 umgestellt ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach § 16 UmstG sind Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM 1 DU zu zahlen hat. Es fragt sich, ob es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um eine Reichsmarkforderung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

12

Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die jemand auf eine Sache gemacht hat, ist, soweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht, in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin aus dem schriftlichen Pachtvertrag vom 25./26. Juni 1947 keine Ansprüche zustehen, da dieser Vertrag mangels der im § 13 vorgesehenen schriftlichen Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten keine Wirksamkeit erlangt hat. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung den §§ 5 u 7 des Vertrages zukommt, insbesondere ob, wenn der Vertrag wirksam geworden wäre, die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen würde geltend machen können.

13

Als Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch der Klägerin kommen die Bestimmungen der §§ 946, 951 und 994, 996 BGB in Betracht. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, ob und in welchem Umfang etwa die Klägerin bei den von ihr ausgeführten Bauarbeiten eigenes Material verwandt hat und hierfür Ersatz verlangt oder ob und inwieweit der Ersatzanspruch sich auf die sonstigen bei der Errichtung der Bauten gemachten Aufwendungen bezieht, da in beiden Fällen die Forderung im Verhältnis 10: 1 umgestellt ist.

14

Nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB kann, wer durch Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB sein Eigentum verliert, von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Dieser Anspruch steht der Klägerin zu, soweit sie bei den Bauarbeiten eigenes Material verbraucht hat. Dasselbe gilt auch, soweit die Klägerin die Bauten für eigene Rechnung durch einen anderen ausführen und diesem gehörendes Material einbauen ließ (RGZ 130, 310). Die Beklagte hat danach den Wert der eingebauten Sachen zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Die Frage der Umstellung eines derartigen Anspruchs ist bestritten. Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 3. Oktober 1952 (BGHZ 7, 252 [258] = MDR 1952, 733 = NJW 1952, 1329) für den Bereicherungsanspruch, der gemäß §§ 946, 951 BGB bei der Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück entsteht, der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 197; 6, 227) vertretenen Auffassung angeschlossen, daß ein solcher Anspruch im Verhältnis 10: 1 umgestellt ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

15

Nach § 951 Abs. 2 BGB bleiben etwaige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen unberührt. Soweit die Klägerin danach über den Bereicherungsanspruch des § 951 Abs. 1 BGB hinausgehende Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen geltend macht, kommen die Vorschriften der §§ 994, 996 BGB zur Anwendung. Nach § 994 BGB kann der Besitzer für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen, während für andere als notwendige Verwendungen nach § 996 BGB Ersatz nur insoweit gefordert werden kann, als - abgesehen von sonstigen, Voraussetzungen - der Wert der Sache durch die Verwendungen noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wieder erlangt. Dieser Ersatzanspruch unterliegt ebenfalls der Umstellung im Verhältnis 10: 1. Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen ist grundsätzlich von vornherein auf Geld gerichtet. Er entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht worden sind. Bei der Vornahme baulicher Veränderungen ist der Ersatzanspruch gegeben, sobald die. Bauarbeiten ausgeführt sind. Der Ersatzanspruch der Klägerin ist also vor der Währungsumstellung entstanden. Im übrigen ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ersatz von Verwendungen zu berücksichtigen, daß der Anspruch von den gemachten Aufwendungen und nicht etwa von einer Bereicherung ausgeht. Dies verkennt auch Lange (NJW 1951, 685 ff), der grundsätzlich für die Umstellung des Verwendungsanspruchs im Verhältnis 10: 1 eintritt, nicht, er meint jedoch, auch der Verwendungsanspruch müsse nicht notwendig in seiner Wertbemessung auf den Zeitpunkt der Verwendung, sondern könne auch, wie sich aus § 996 BGB ergebe, auf die Gegenwart abgestellt werden. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Die Vorschrift des § 996 BGB besagt nicht, daß der Ersatzanspruch nach der bei der Rückgabe der Sache bestehenden Werterhöhung zu bemessen sei; sie bedeutet vielmehr lediglich, daß der Anspruch auf Ersatz für andere als notwendige Verwendungen auf die bei der Rückgabe der Sache noch bestehende Werterhöhung beschränkt bleibt. Gegenüber der von Masur in NJW 1949, 176 vertretenen Auffassung, daß der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach §§ 994, 996 BGB schon deshalb nicht unter § 16 UmstG falle, weil der Ersatzanspruch nach § 1001 BGB erst gegeben sei, wenn der Veräußerer das Grundstück tatsächlich zurückerlangt oder die Aufwendungen genehmigt habe, ist darauf hinzuweisen, daß, wie nach das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, § 1001 BGB nicht die Entstehung des Anspruchs betrifft, sondern lediglich die Frage regelt, ob und wann der Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Tatsache, daß nach § 997 BGB dem Besitzer grundsätzlich ein Abtrennungsrecht zusteht, hat auf den Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruchs keinen Einfluß (vgl. BGHZ 7, 258).

16

Die Frage, ob die Klägerin etwa auf Grund der mit dem Finanzamt Sto. geführten Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach § 547 BGB geltend machen könnte, hat das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt gelassen, da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch ein solcher Anspruch im Verhältnis 10: 1 umgestellt wäre.

17

Die Revision mußte danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Tasche Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock