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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1953, Az.: 3 StR 33/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1953
Aktenzeichen
3 StR 33/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 13.06.1952

Verfahrensgegenstand

Falsche Anschuldigung und übler Nachrede

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom
9. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung und wegen übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt und den Verletzten die Befugnis zugesprochen, das Urteil veröffentlichen zu lassen.

2

Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen, führen nicht zum Erfolg, jedoch ist die Sachrüge begründet.

3

Verfahrensrügen.

4

1.

Darauf, daß das Gericht einen Zeugen nicht entsprechend der Vorschrift des § 57 StPO belehrt hat, kann die Revision nicht gestützt werden, § 57 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO bildet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1951 - 3 StR 550/51 - im Anschl. an die stRspr des Reichsgerichts insbes RGSt 56, 66).

5

2.

Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe über den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers nicht entschieden, den Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Bank des Angeklagten auf Grund einer Mitteilung des Oberbürgermeisters R. gegen den Angeklagten vollstreckt und dadurch seinen Ruin verursacht habe. Das Landgericht hat diese Behauptung im Urteil als wahr unterstellt und zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er in dieser und anderen Maßnahmen R. einen systematischen Kampf gegen seine Existenz gesehen habe.

6

3.

Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe die in der Anklageschrift bezeichneten und beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft in Wiesbaden, welche ein Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister R. betrafen nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht. Dadurch habe es gegen §§ 245, 244 Abs. 2 StPO vorstoßen. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

7

Beigezogene Akten sind nicht ohne weiteres "herbeigeschaffte" Beweismittel im Sinne des § 245 StPO, Sie werden es erst dadurch, daß ein Beteiligter in der Hauptverhandlung beantragt, sie zu benutzen. Erst dadurch erhält das erkennende Gericht davon Kenntnis, daß urkundliche Beweismittel vorhanden sind, die nach dem Willen eines Beteiligten benutzt werden sollen. Die bloße Bezugnahme auf andere Akten in der Anklageschrift genügt nicht (BGH 4 StR 431/51 vom 27. Juli 1951 im Anschl an RGSt 41, 4 [13]). Daß ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

8

Soweit die Revision in der Nichtbenutzung der Beiakten einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO findet, ist die Rüge nicht vorschriftsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Verfahrensfehler ergebenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, daß die Revisionsrüge aus sich heraus verständlich ist (BGHSt 3, 213). Hierzu gehört bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht die Bezeichnung derjenigen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, die mittels des nicht benutzten Beweismittels hätten festgestellt werden können, Die Revisionsbegründung läßt diese Angaben vermissen.

9

4.

Ein die Revision begründender Verfahrensfehler wäre es auch nicht, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - die beiden Schöffen nicht von einem Verhältnis Anzeige gemacht hatten, das ihre Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt hätte (§§ 30, 31 StPO). Ob ein solches Verhältnis vorliegt, hat der Schöffe nach seinen pflichtmäßigen Ermessen selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung ist ein innerer Vorgang des Gerichts und entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl BGH NJW 1952, 1265).

10

5.

Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt, indem es die Akten über das Strafverfahren gegen den Nebenkläger Sch.-Wi. nicht ausgewertet habe. Auf Grund des Inhalts dieser Akten und durch Befragung der Zeugen Sch.-Wi. und R. hätte es nach Ansicht der Revision feststellen müssen, daß der Angeklagte die Genannten nicht ohne Grund der Bestechung verdächtigt habe. Es habe nahegelegen, der Einlassung des Angeklagten nachzugehen, daß es unwahrscheinlich sei, daß R. von Sch.-Wi. einen wertvollen Bezugschein für einen Personenkraftwagen ohne jede Gegenleistung erhalten habe.

11

Soweit die Revision hiermit dartun will, daß der Angeklagte den Oberbürgermeister R. nicht wissentlich falsch angeschuldigt habe, greift sie ins Leere, weil der Angeklagte nicht wegen wissentlicher, sondern wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung verurteilt worden ist. Im übrigen hängt die Revision eng mit der Sachrüge zusammen und kann bei der Erörterung dieser mitbehandelt werden.

12

Sachrüge.

13

1.

Verteilung wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung.

14

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 21. November 1949 den damaligen Oberbürgermeister R. von W. bei der Staatsanwaltschaft wegen passiver Bestechung angezeigt. Dabei behauptete er, der ehemalige Leiter der Verwaltung der Straßen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Dr. Sch.-Wi. (Nebenkläger) habe ihm nahestehende und einflußreiche Personen, von denen er Unterstützung und Hilfe seines persönlichen Vorteils wegen benötigte, mit Bezugscheinen für Kraftwagen bestochen. (Dem Nebenkläger hat seinerzeit die Verteilung solcher Bezugscheine für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet obgelegen.) Der Oberbürgermeister R. sei eine von diesen bestochenen Personen. Nachdem er - der Angeklagte - gegen Dr. Sch.-Wi. Anzeige wegen Mißbrauchs von Kraftfahrzeugbezugscheinen erstattet habe, habe sich dieser mit Oberbürgermeister R. in Verbindung gesetzt, um ihn gegen den Angeklagten zu beeinflussen und seine Dienste gegen diesen in Anspruch zu nehmen, Bei dieser Gelegenheit habe er R. einen illegalen Bezugschein für einen Personenkraftwagen zugeschoben.

15

Nach der Annahme des Landgerichts haben sich für die Richtigkeit des Vorwurfs der Bestechung keinerlei Anhaltspunkte ergeben, Sch.-Wi. habe zwar Redlhammer einen auf dessen Namen lautenden Bezugschein zur Beschaffung eines Personenkraftwagens gegeben. Es habe aber keine tatsächliche Grundlage dafür ermittelt werden können, daß es Sch-Wi. darauf angekommen wäre, von R. Auskünfte über den Angeklagten zu erhalten, die R. als Leiter der Polizei in W. 5 hätte geben können. Auch habe sich nicht feststellen lassen, daß R. eine sonstige Gegenleistung für den Bezugschein versprochen oder gewährt hätte. Der Angeklagte habe eine solche Gegenleistung selbst nicht bezeichnen können. Er habe daher den Oberbürgermeister vorsätzlich falsch verdächtigt. Denn er habe alle Tatumstände gekannt und gebilligt und mindestens in Kauf genommen, daß der Bestechungsvorwurf falsch sei. Er habe dabei die Absicht verfolgt, ein Strafverfahren gegen R. und dessen Entfernung aus seinem Amt herbeizuführen.

16

Diese Feststellungen sind nicht ganz klar. Sie lassen nicht mit einer alle Zweifel ausschließenden Deutlichkeit erkennen, ob das Landgericht davon überzeugt ist, daß die Anschuldigung sachlich falsch war. Falsch ist eine Verdächtigung, wenn feststeht, daß der Verdächtigte die ihm vorgeworfene Handlung nicht begangen hat. Es genügt nicht, daß keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründetheit des Vorwurfs vorhanden sind. Dies genügt auch dann nicht, wenn der Täter die Unbegründetheit in Kauf nimmt. Das Landgericht hätte daher eindeutig feststellen müssen, ob die Behauptungen des Angeklagten in seiner Anzeige unrichtig waren. Nur wenn es davon überzeugt war, durfte es den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung verurteilen.

17

Vor allem aber erwecken die Ausführungen zum inneren Tatbestand rechtliche Bedenken. Das Landgericht beschränkt sich auf die kurze Feststellung, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß seine Anzeige falsch sei, und habe diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen. Nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts hatte indessen der Angeklagte Anlaß zu der erhobenen Verdächtigung. R hatte tatsächlich von Dr. Sch.-Wi. einen auf seinen Namen lautenden Bezugschein für einen Personenkraftwagen erhalten. Zu den Aufgaben des Dr. Sch.-Wi. gehörte es nur, Bezugscheine an die sogenannten bizonalen Bedarfsträger zuzuteilen, An Privatpersonen wurden Bezugscheine von den zuständigen Länderministerien aus deren Kontingenten ausgegeben. Dem Angeklagten war es bekannt geworden, daß R. persönlich einen Bezugschein erhalten hatte. Er war mit Dr. Sch.-Wi. verfeindet. Schon im März 1948 hatte er ein Rundschreiben an die Verkehrsminister der Länder und an die Staatsanwaltschaft in Offenburg gerichtet, worin er auf den Mißbrauch mit Kraftfahrzeugbezugscheinen hinwies, den Dr. Sch.-Wi. angeblich trieb. Daraufhin war gegen Dr. Sch.-Wi. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Angeklagte hatte auch über den Regierungspräsidenten bei der Hessischen Straßenverkehrsdirektion angefragt, mit welchem Recht R. in den Besitz eines Bezugscheins gekommen sei. Trotz mehrmaliger Antrage hatte er hierauf nur den Bescheid erhalten, seine Eingabe se beim Regierungspräsidenten nicht mehr aufzufinden. Diese Umstände erweckten, nach der Annahme des Landgerichts in ihm den Verdacht, daß die Bezugscheinsangelegenheit verschleiert werden sollte, Nachdem der Angeklagte im November 1949 erfahren hatte, daß die Staatsanwaltschaft in Bielefeld gegen Dr. Sch.-Wi. Anklage erhoben hatte, gab er in einer Versammlung des Forums in W., einer Bürgervereinigung zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten, am 17. November 1949 diese Tatsache bekannt und teilte mit, daß auch der Oberbürgermeister R. unberechtigterweise für seine privaten Zwecke einen Bezugschein erhalten habe. In einer Presseveröffentlichung des Magistrats wurde diese Behauptung als unwahr bezeichnet und erklärt, der Oberbürgermeister habe einen Kraftwagen für dienstliche Zwecke erhalten. Der Angeklagte faßte diese Erklärung nach der Annahme des Landgerichts so auf, daß er darin der Lüge bezichtigt worden sei. Daraufhin zeigte er R. an.

18

Unter den geschilderten Umständen hätte die innere Tatseite einer besonders sorgfältigen Erörterung bedurft. Jeder Staatsbürger hat das Recht, Verfehlungen von Beamten, auch wenn sie nicht ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, nach pflichtmäßiger Prüfung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl z.B. RGSt 62, 83, 92;  66, 1; RG JW 1936, 2884; RG DJ 1937, 198 mit weiteren Nachw). An die Prüfungspflicht des Anzeigenden dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (RGSt 66, 1). Denn mit der Anzeige wendet sich der Staatsbürger an diejenige Stelle, die für die Nachprüfung des erhobenen Verdachts auf seine Richtigkeit zuständig und die auch allein dazu in der Lage ist. Der Anzeiger handelt dabei unter Umständen sogar im Interesse des Verdächtigten, weil er diesem dadurch die Möglichkeit gibt, sich in einem geordneten Verfahren vor einer staatlichen Behörde von einem ihn belastenden Verdacht zu reinigen. Wenn der Verdacht nicht völlig unbegründet ist, darf der Vorwurf der Leichtfertigkeit nur unter besonderen Umständen erhoben werden. Solche sind hier nicht festgestellt. Es sind keine Umstände nachgewiesen, die beim Angeklagten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens aufkommen lassen mußten. Umsoweniger ist der Vorwurf, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, durch die Tatsachen gerechtfertigt. Mit der formelhaften Wendung, er habe die Unrichtigkeit seiner Anzeige in Kauf genommen und gebilligt, kann der Vorsatz nicht begründet werden. Sie erweckt, insbesondere in Anbetracht des sonstigen Urteilsinhalts, den Verdacht, daß das Landgericht das Wesen des bedingten Vorsatzes verkannt hat. Es hätten diejenigen Umstände dargelegt werden müssen, aus denen sich ergibt, daß der Angeklagte den Oberbürgermeister auch dann angezeigt hätte, wenn er gewußt hätte, daß der Verdacht falsch war. Insofern hat das Landgericht, den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt.

19

Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung kann aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.

20

2.

Verurteilung wegen übler Nachrede.

21

Am Abend des 21. November 1949, an demselben Tage also, an dem er R. angezeigt hatte, sprach der Angeklagte wieder vor dem Forum in W. Er gab die Erklärung des Magistrats bekannt, erwähnte die gegen Dr. Sch.-Wi. erhobene Anklage und sagte, Sch.-Wi. habe Freunde gesucht und mit Kraftfahrzeugbezugscheinen bestochen. Er gab bekannt, daß man auch auf einen Bezugschein gestoßen sei, der auf den Namen des Oberbürgermeisters R. ausgestellt gewesen, aber nachträglich eingezogen worden sei. Abschließend teilte er mit, daß er gegen R. Anzeige wegen passiver Bestechung erstattet habe.

22

Dagegen, daß das Landgericht diesen Sachverhalt nicht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 164 StGB gewürdigt und daß es infolgedessen nicht geprüft hat, ob zwischen der Strafanzeige vom 21. November 1949 und der Forumrede vom selben Tag Fortsetzungszusammenhang besteht, ist rechtlich nichts einzuwenden. Dem es geht davon aus, daß der Angeklagte die Angriffe gegen Sch.-Wi. und P. in der Versammlung nicht in der Absicht erhoben hat, gegen beide oder einen von beiden ein behördliches Verfahren herbeizuführen, sondern um sich gegen die Magistratsveröffentlichung zu rechtfertigen.

23

In den Auslassungen des Angeklagten vor dem Forum findet das Landgericht die äußeren und inneren Merkmale zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der üblen Nachrede zum Nachteil. Sch.-Wi.'s und R.'s (§§ 186, 73 StGB). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem Zusammenhang der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht entnommen, daß er damit in Beziehung auf die Genannten Tatsachen behauptet habe, die den Tatbestand der Bestechung ausmachen, daß er sie mithin ehrenrühriger und strafbarer Handlungen beschuldigt habe. Diese tatsächliche Würdigung der Erklärungen des Angeklagten kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Sie ist nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich und auch naheliegend. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nur unter Anführung bestimmter tatsächlicher Unterlagen einen Verdacht geäußert, nicht aber eine eigene Überzeugung als wahr hingestellt, widerspricht den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Im übrigen kann auch in der Äußerung eines bloßen Verdachts die Behauptung einer Tatsache gefunden worden (RGSt 60, 373 [374]; 67, 268 [269]). Die Annahme von Tateinheit ist gerechtfertigt, weil die Vorwürfe gegen Dr. Sch-Wi. und R. innerlich zusammenhängen. Die Behauptung, Sch.-Wi habe R. bestochen, ist eine einheitliche Gedankenäußerung, die einen Angriff auf die Ehre beider enthält.

24

Rechtliche Bedenken erwecken dagegen die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage des § 193 StGB. Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Handlung des Angeklagten dann als gerechtfertigt angesehen werden können, wenn er sich darauf beschränkt hätte, die Erklärung zu wiederholen, die er in der Forumversammlung vom 17. November abgegeben hatte. Damals hatte er nur geäußert, R. habe für seine Privatzwecke unberechtigter Weise einen Bezugschein erhalten. Das Landgericht nimmt an, daß sich der Angeklagte durch die Gegenerklärung des Magistrats in seiner Ehre gekränkt fühlte. Es hätte ihm daher berechtigte Interessenwahrnehmung zugebilligt, wenn er nur seine Behauptung wiederholt hätte. Seine weitergehende Behauptung aber, der Oberbürgermeister sei von Sch.-Wi. bestochen worden, enthalte einen Angriff auf die Ehre dieser beiden Personen, der weder als in Verteidigung von Rechten noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen angesehen werden könne.

25

Das Interesse, dessen Wahrnehmung nach § 193 StGB eine Ehrverletzung rechtfertigen kann, muß ein eigenes Interesse des Täters sein oder ihn doch so nahe angehen, daß seine Wahrnehmung nach dem Grundsatz der Güterabwägung im Einzelfalle den Angriff auf die Ehre eines anderen rechtfertigt (RGSt 59, 414;  62, 83, 92;  63, 229[231]). Ob die Bezugscheinangelegenheit den Angeklagten persönlich etwas anging, als er sie in der Versammlung vom 17. November 1949 besprach, kann dahingestellt bleiben. Sie wurde seine persönliche Angelegenheit jedenfalls dadurch, daß der Magistrat der Stadt W. auf seine Angriffe eine Gegenerklärung in der Presse veröffentlichte, durch die er sich in seiner persönlichen Ehre getroffen fühlen konnte. Er war - jedenfalls faßte er es nach den Feststellungen so auf - öffentlich als Lügner gebrandmarkt worden und hatte daher Anlaß, sich zu verteil gen. Wenn er nunmehr wiederum in einer öffentlichen Versammlung darauf zu sprechen kam, nahm er ein berechtigtes eigenes Interesse wahr. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Der vom Angeklagten dabei gewählte Weg, die Flucht in die Öffentlichkeit, war ein angemessenes und geeignetes Mittel zur Verteidigung seiner Ehre, nachdem der vermeintliche Vorwurf der Unwahrhaftigkeit gegen ihn in der Presse erhoben worden war, und nachdem seine früheren Eingaben an den Regierungspräsidenten erfolglos geblieben waren.

26

Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte seine Äußerungen nicht zum Zwecke der berechtigten Wahrung seiner Belange gemacht habe, ohne jedoch diese Ansicht näher zu begründen. Es kam daher nicht nachgeprüft werden, ob das Landgericht dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

27

Für die Beurteilung kommt es zunächst darauf an, ob die Wahrnehmung seiner Belange für den Angeklagten Beweggrund zu seinen Äußerungen war oder ob er nur aus unsachlichen Beweggründen gehandelt hat. Ausschließlicher Beweggrund brauchte die Interessenwahrnehmung allerdings nicht zu sein (RGSt 61, 400;  66, 1). Weiterhin ist zu prüfen, ob der öffentliche Vorwurf der Bestechung zur Interessenwahrung geeignet und erforderlich war. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes ist wesentlich, ob der Angeklagte sein Verhalten als zur Interessenwahrung erforderlich und geeignet angesehen hat und ansehen durfte, falle es das objektiv nicht war. Guter Glaube an die Wahrheit der Beschuldigung allein rechtfertigt sie nicht. Aus dem Grundsatz der Güterabwägung folgt vielmehr, daß ein ehrenrühriger Vorwurf auch in berechtigter Interessenwahrnehmung nur nach gewissenhafter Prüfung erhoben werden darf. Die Äußerung darf vor allem nicht leichtfertig geschehen sein (BGH 5 StR 207/52 und 5 StR 562/51). An die Prüfungspflicht sind bei öffentlicher Aufstellung oder Verbreitung ehrenkränkender Behauptungen andere, und zwar strengere Maßstäbe anzulegen, als an die Prüfungspflicht desjenigen, der eine Anzeige bei einer zuständigen Behörde macht. Auch das Reichsgericht hat hier strengere Anforderungen gestellt (vgl RGSt 63, 202;  66, 1;  71, 174). Diese Entscheidungen können für die neue Beurteilung als Richtschnur dienen.

28

Da die tatsächlichen Unterlagen für eine abschließende Beurteilung bisher fehlen, muß auch insoweit das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

29

Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ebenfalls zu prüfen haben, ob nicht schon die Strafanzeige gegen R. den Tatbestand der üblen Nachrede enthält, ob und inwieweit ihm auch in dieser Beziehung der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht und ob nicht etwa die Strafanzeige und die Forumrede unter dem Gesichtspunkt des § 186 StGB eine fortgesetzte Tat sind.

Rotberg
Krauss
Koeniger
Busch
Maass