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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1951, Az.: 3 StR 550/51

Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionsgrundes im strafgerichtlichen Verfahren wegen fortwährender Anwesenheit von Zeugen nach ihrem Aufruf im Sitzungssaal; Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Nr. 2 Lebensmittel Gesetz; Strafrechtliche Ausgestaltung der Ahndung eines In-den-Verkehr-Bringens von Waren trotz möglicher Gesundheitsgefährlichkeit; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Untersagung der Führung eines Lebensmittelbetriebes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.09.1951
Aktenzeichen
3 StR 550/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.03.1951

Hinweis

Von Rechts wegen

In der Strafsache
...
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 7. März 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen eines Verstosses gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Ziff 2, 11 Abs. 1 und 3) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, die Führung eines Lebensmittelbetriebes ist ihm untersagt worden. Ausserdem ist die Vernichtung von 3.080 Dosen Brathäppchen sowie die Veröffentlichung des Urteils in einer Tageszeitung und im Rias angeordnet worden.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

3

Zu Unrecht rügt die Revision einen Verstoss gegen die§§ 72, 57 StPO, den sie darin sieht, dass die Eidesbelehrung der als Sachverständigen vernommenen Dr. Keil und Dr. Kammel unterblieben sei. Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, enthält die Bestimmung des § 57 StPO, die bei der Vernehmung von Sachverständigen gemäss§ 72 StPO entsprechend anzuwenden ist, nur eine sogenannte Ordnungsvorschrift, die zwar regelmässig befolgt werden soll, deren Nichtbefolgung jedoch niemals eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO bildet (vgl. RGSt Bd. 56, 66, [67] und die daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). Dieser Auffassung war beizutreten. Mithin würde das Landgericht, selbst wenn die Sachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden wären, nicht gegen eine zwingende Gesetzesvorschrift verstossen haben. Die Unterlassung des Hinweises folgt aber auch nicht daraus, dass eine solche in der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht erwähnt ist. Denn nur der Beweis für die Beachtung derwesentlichen Förmlichkeiten wird nach§§ 273, 274 StPO durch das Protokoll erbracht. Die Beachtung einer Vorschrift, deren Befolgung nicht unter allen Umständen vorgeschrieben ist, ist keine wesentliche Förmlichkeit.

4

Dasselbe gilt für die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe die Bestimmungen der §§ 243 Abs. 4 und 58 Abs. 1 StPO dadurch verletzt, dass zwei Zeugen, die erst zum zweiten Verhandlungstage geladen waren, nach ihrem Aufruf den Sitzungssaal nicht verlassen hätten, sodass ein Teil der Zeugen nicht in Abwesenheit der später abgehörten vernommen worden sei. Auch diese gesetzliche Regelung der Art und der Durchführung der Zeugenvernehmung soll nur derenäusseren Ablauf sichern, bildet also keine Rechtsnorm im Sinne des§ 337 StPO, auf deren Verletzung die Revision gestützt werden kann (vgl. RGSt Bd. 2, 53 [54]; Bd. 40, 157 [158]; Bd. 54, 297, [298]).

5

Ebensowenig ist der auf einen Verstoss gegen § 261 StPO gegründete Vorwurf der Revision gerechtfertigt, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung Erklärungen des Angeklagten, die dieser im Ermittlungsverfahren zu Protokoll der Polizei oder schriftlich abgegeben habe, verwertet, ohne dass sie in der Hauptverhandlung verlesen oder dem Angeklagten vorgehalten worden seien. Dass derartige im Laufe des Ermittlungsverfahrens von einem Angeklagten gemachte Angaben diesem in der Hauptverhandlung zur Aufklärung von Widersprüchen oder aus sonstigen der Wahrheitsfindung dienenden Gründen vorgehalten, ja selbst, wenn es auf den Wortlaut ankommt, verlesen werden dürfen, und dass sie damit zur Kenntnis des Gerichts gebracht und auch dessen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden können, ist anerkannten Rechts (vgl. RGSt Bd. 69, 88 [89] und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Das wird wohl auch von der Revision nicht bezweifelt. Rechtlich fehlerhaft würde es allerdings sein, wenn das Landgericht Erklärungen des Angeklagten im Vorverfahren bei der Urteilsfindung verwertet hätte, ohne dass diese zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Das hat die Revision jedoch nicht dargetan. Ihr Vorbringen, die Sitzungsniederschrift enthalte keinen Vermerk über die Vorhaltung oder die Verlesung derartiger Angaben, vermag ihre Rüge nicht zu begründen. Ein blosser Vorhalt, auch wenn er in der Form der Verlesung erfolgt, bedarf keiner Beurkundung in der Verhandlungsniederschrift. Deshalb kann aus dem Schweigen des Protokolls hierüber nicht gefolgert werden, dass das Landgericht die früheren Erklärungen des Angeklagten in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise bei seiner Entscheidung mit herangezogen habe.

6

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten einen Verstoss gegen das Verbot des § 4 Ziff 2 Lebensm.Ges. gesehen und auch angenommen, dass der Angeklagte diesem vorsätzlich zuwidergehandelt habe (§ 11 Abs. 1 a.a.O.). Insoweit hat auch die Revision Angriffe gegen das Urteil nicht erhoben. Sie hält nur die Anwendung des § 11 Abs. 3 a.a.O. für verfehlt, jedoch zu Unrecht.

7

Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision steht zunächst die allgemeine Anweisung für Richter Nr. 1 (AAR Nr. 1) Ziffer 8 b der Verurteilung des Angeklagten aus § 11 Abs. 3 a.a.O. nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10. Februar 1951 (BGHSt Bd. 1, 59 ff) näher dargelegt hat, war die AAR Nr. 1 weder ein Gesetz im formellen Sinne noch hat sie das deutsche Strafrecht sachlich geändert. Sie ist im Bereiche der Bundesrepublik mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslos geworden und ist seitdem nicht mehr anzuwenden. Für die Frage ihrer Anwendung ist ausschliesslich der Zeitpunkt des Urteils, nicht aber derjenige der Tatausführung massgebend. Dasselbe gilt für den Raum von West-Berlin. Auch dort ist die AAR Nr. 1 nicht mehr anwendbar, nachdem durch das sogenannte "kleine Besatzungsstatut", die Erklärung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 14. Mai 1949 über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Gross-Berlin zu der Alliierten Kommandantur (VOBl für Gross-Berlin 1949 S. 151), die volle gesetzgeberische, vollziehende und gerichtliche Gewalt als auf die Stadt Berlin übertragen anzusehen ist (vgl. BGH-Urteil vom 7. Juni 1951 - 3 StR 244/51). Demnach war das Landgericht durch die AAR Nr. 1 nicht gehindert, hier die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Lebensm.Ges. heranzuziehen.

8

Im übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen. Dass der Angeklagte wissentlich, also mit bestimmtem Vorsatz gehandelt habe, ist ebenso dargetan, wie dass sein Handeln gewissenlos und aus grobem Eigennutz geschehen sei. Wenn die Revision geltend macht, die Begründung der Gewissenlosigkeit des Vorgehens des Angeklagten stehe im Widerspruch zu anderen tatsächlichen Feststellungen des Urteils, so kann dem nicht beigetreten werden. Es trifft zwar zu, dass das Landgericht nicht mit völliger Bestimmtheit hat feststellen können, dass der Inhalt der Fischdosen gesundheitsschädlich gewesen ist. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach der Annahme des Urteils mit der Möglichkeit einer Gesundheitsschädlichkeit der Ware gerechnet und sie trotzdem verkauft, also das Risiko einer Gesundheitsschädigung der Käufer bewusst auf sich genommen hat. Ebensowenig kann ein Widerspruch darin gefunden werden, dass es an einer Stelle des Urteils heisst, sowohl der Zeuge Sch., der als Kraftfahrer die Waren vom Angeklagten abgeholt habe, als auch der endgültige Empfänger der Waren, der Zeuge P., hätten alsbald einen üblen Geruch festgestellt, während im Rahmen der Erörterung der Gewissenlosigkeit des Handelns des Angeklagten gesagt sei, die Käufer einzelner Dosen würden den verdorbenen Zustand der Ware möglicherweise nicht bemerkt haben. Es ist denkgesetzlich durchaus möglich, dass derjenige, der die gesamte aus mehr als 3.000 Dosen bestehende Warenmenge entgegennimmt, den Geruch schon bald wahrnimmt, während einem Verbraucher, der nur eine einzelne Dose erwirbt, ein solcher nicht sogleich aufzufallen braucht.

9

Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe die Gewissenlosigkeit des Verhaltens des Angeklagten allein aus der entfernten Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung gefolgert. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass selbst ein Verstoss gegen § 3 Lebensm.Ges., bei dem die Gesundheitsschädlichkeit der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel feststehen muss, die Anwendung des § 11 Abs. 3 a.a.O. nicht ohne weiteres rechtfertigt. Jedoch ist die Anwendung des § 11 Abs. 3 a.a.O. nicht allein auf solche Fälle beschränkt, in denen der Täter gegen ein Verbot des § 3 a.a.O. verstossen hat. Im übrigen kommt es darauf entscheidend nicht an. Das Landgericht hat nämlich ein gewissenloses Vorgehen des Angeklagten nicht deshalb bejaht, weil möglicherweise der Inhalt der Dosen gesundheitsgefährdend hätte sein können, sondern weil der Angeklagte trotz der Möglichkeit der Gesundheitsgefährlichkeit der Waren diese verkauft und in den Verkehr gebracht habe. Wenn das Landgericht ein solches Verhalten als gewissenlos bezeichnet, so kann darin ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden. Ebenso ist nach den Ausführungen des Urteils ein Handeln des Angeklagten aus grobem Eigennutz gegeben. Das Landgericht hat dargetan, dass der Angeklagte sich bei dem Verkauf der Waren von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstössigem Maße habe leiten lassen.

10

Dass das Verhalten des Angeklagten gleichzeitig den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt, ist vom Landgericht sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei angenommen worden. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.

11

Ebensowenig wie im Schuldausspruch gibt das Urteil im Strafausspruch zu rechtlichen Bedenken Anlass.

12

Auch die Verhängung der vom Landgericht ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen ist nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Insbesondere bietet im Gegensatz zu der Auffassung der Revision das Urteil keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise davon ausgegangen sei, bei einer Verurteilung aus § 11 Lebensm.Ges. sei die Untersagung der Führung eines Lebensmittelbetriebes gemäss§ 14 a.a.O. ohne weiteres zulässig. Das Landgericht hat zwar diese Massnahme unmittelbar nur damit begründet, dass es sie ebenso wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 11 Abs. 4 Lebensm.Ges. und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gemäss § 15 Lebensm.Ges. als erforderlich und tunlich bezeichnet hat. Diese Begründung reicht aber im gegebenen Falle jedenfalls aus, da die Unzuverlässigkeit des Angeklagten zur Führung eines Lebensmittelbetriebes bei dem festgestellten Sachverhalt aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich hervorgeht.

13

Die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 b StGB nicht geprüft, geht fehl. Die Untersagung der Führung eines Lebensmittelbetriebes ist allein auf§ 14 Lebensm.Ges. gestützt, der gegenüber der Bestimmung des § 42 b StGB eine Sondervorschrift bildet. Für die von der Revision vermisste Prüfung lag daher kein Anlass vor.

14

Schliesslich wäre es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die im Rahmen der Strafzumessungsgründe angeführte mangelnde Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Verwerfliche seines Tuns bei der Verhängung der Nebenstrafen und Nebenfolgen mit berücksichtigt hätte. Dass dies geschehen ist, lässt indessen das Urteil nicht erkennen. Dieser Gesichtspunkt hat nur in den Ausführungen zur Bemessung der Strafe Erwähnung gefunden, nicht aber in dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit den Nebenstrafen und Nebenfolgen befasst.

15

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfange als unbegründet und war daher zu verwerfen.

16

Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein Teil der nach der Verkündung des angefochtenen Urteils erlittenen Untersuchungshaft gemäss § 60 StGB auf die Strafe angerechnet worden.

Dr. Moericke
Busch
Werner
Dr. Sauer
Scharpenseel