Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1953, Az.: 3 StR 166/53
Aufhebung der Urkundeneigenschaft durch den Wegfall jeder Beweisbestimmung; Erfordernis einer erneuten Vereidigung von auf zwei Geschäftsjahre gewählten Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr; Vergehen der Urkundenbeseitigung durch Verwendung einer benutzten Fahrkarte der Bundesbahn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 166/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 26.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 284 - 286
- JZ 1953, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1519-1520 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Nur der Wegfall jeder Beweisbestimmung hebt die Urkundeneigenschaft auf. Diese Eigenschaft bleibt bestehen, wenn sich lediglich die Tatsachen ändern, für die Beweis erbracht werden soll (benutzte, und vom Fahrgast abgegebene Fahrkarten der Bundesbahn, die noch zur Überwachung des inneren Dienstes ausgewertet werden).
In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Juni 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten S. R. und K. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Juni 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Auf die Revision, des Angeklagten D. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft und soweit die Angeklagten H. und H. wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und gemeinschaftlichem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- 1.
Schomann wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 267 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten,
- 2.
R. wegen der gleichen Vergehen zu drei Monaten Gefängnis,
- 3.
K. wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB, ferner, wegen Diebstahls, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen,
- 4.
Drechsler wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis,
- 5.
den Angeklagten H. wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 263 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB und mit gemeinschaftlichem Vergehen nach § 267 StGB zu einer Geldstrafe von 500 DM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen,
- 6.
den Angeklagten H. wegen der gleichen Vergehen zu einer Geldstrafe von 250 DM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen sowie wegen Betrugsversuchs zu einer weiteren Geldstrafe.
Die Revisionen der oben unter Nr. 1 bis 3 genannten Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten D. nur Verletzung des sachlichen Rechts. H. und H. haben keine Revision eingelegt. Die Revisionen haben Erfolg. Die begründete Sachbeschwerde des Angeklagten D. führt gemäss § 357 StGB auch zur Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten H. und H.
I. Verfahrensrüge der Angeklagten S., R. und K.:
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Strafkammer nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei. Die Rüge ist begründet. In der Hauptverhandlung hat der Schöffe Richard He. mitgewirkt. Dieser ist im Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden. Nach der Entscheidung BGHSt 3, 176 [BGH 12.09.1952 - 1 StR 349/52], der sich der 3. Strafsenat im Urteil 3 StR 64/53 vom 19. März 1953 angeschlossen hat, müssen die für zwei Geschäftsjahre gewählten Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr neu vereidigt werden. Da diese Vorschrift nicht beachtet worden ist, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt (§§ 77, 51 Abs. 1 GVG). Wegen dieses Mangels muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, die den Verstoss gerügt haben (§ 338 Nr. 1 StPO).
II. Sachrüge des Angeklagten D.
1.)
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer eines in Mittäterschaft mit den übrigen Angeklagten begangenen Vergehens der Urkundenbeseitigung nach § 348 Abs. 2 StGB für schuldig befunden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten S. und R. behielten, längere Zeit hindurch während ihres Dienstes an der Bahnsteigsperre des Hauptbahnhofes in Frankfurt am Main Sonntagsfahrkarten vorschriftswidrig ein, die von ankommenden Reisenden bei ihnen abgegeben, die aber für die Rückfahrt nicht gelocht worden waren. Auf ihre Veranlassung bescheinigte sodann K., später auch D., die beide über den wahren Sachverhalt unterrichtet waren, auf den Rückseiten der einbehaltenen Fahrkarten, dass sie für die Rückfahrt nicht benutzt worden seien. Dies entsprach nicht den Tatsachen. K. und D. handelten dabei an sich innerhalb ihrer Zuständigkeit. Sie waren in der sogenannten Fahrkartenbescheinigungsstelle tätig, zu deren Aufgaben die Bestätigung ganz oder teilweise unbenutzter Fahrkarten gehört. Die so bescheinigten Fahrkarten gaben dann S. und R. an die mitangeklagten Schalterbeamten H. und H. weiter. Diesen waren die Zusammenhänge ebenfalls bekannt. Sie lösten die Fahrkarten aber nicht etwa selbst ein, sondern leiteten sie an andere gutgläubige Schalterbeamte zur. Einlösung weiter. Den Erlös teilten die Angeklagten. Das Landgericht hat festgestellt, dass alle sechs Angeklagten, die zur Ausführung der gesamten Tat erforderlichen Einzelhandlungen auch insoweit als eigene gewollt hätten, als sie nicht von ihnen selbst ausgeführt worden waren. Es hat ferner angenommen, dass die Angeklagten auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt hätten.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Landgericht von der irrigen Annahme aus, eine gebrauchte und an der Bahnsteigsperre des Zielbahnhofs abgegebene Fahrkarte sei immer und unter allen Umständen eine Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB. Da die Urkunde eine verkörperte Gedankenerklärung ist, die geeignet und dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr bestimmte Tatsachen zu beweisen, wird die Urkundeneigenschaft mit dem Wegfall der Beweisbestimmung aufgehoben. Ebenso wie ein Schriftstück die Beweisbestimmung häufig erst nachträglich erhält, kann ihm die Beweisbestimmung schon vor der Vernichtung wieder genommen werden. Wenn daher nach den innerdienstlichen Vorschriften der Bundesbahn die abgelaufenen und von Reisenden abgegebenen Eisenbahnfahrkarten lediglich gesammelt und alsbald eingestampft werden, dann, haben sie im Augenblick der Abgabe ihren Zweck als Beweismittel erfüllt und damit auch ihre Urkundeneigenschaft im Sinne der §§ 348 und 267 StGB verloren (RG HRR 1933, 1152; JW 1938, 1881). Schafft ein Eisenbahnbeamter solche Fahrkarten beiseite, so begeht er keine Urkundenbeseitigung, sondern allenfalls eine Unterschlagung oder einen Verwahrungsbruch (§§ 350, 133 StGB). Die abgegebenen Fahrkarten können aber auch dazu bestimmt sein, für Zwecke der Überwachung des inneren Dienstes der Eisenbahn aufbewahrt und verwendet zu werden. Massgebend sind hierfür die einschlägigen Dienstanweisungen. Bestehen solche Vorschriften, dann wird mit der Abgabe der Fahrkarte nicht ihre Beweisbestimmung aufgehoben, obgleich sie damit aus dem Rechtsverkehr zwischen Fahrgast und Bahn gezogen wird. Vielmehr wird dann nur die Richtung, nach der sie Beweis erbringen soll, geändert. Der Wegfall des bisherigen Beweiszwecks einer Urkunde bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie damit ihre Urkundeneigenschaft verliert. Der Beweiszweck kann vielmehr durch den zur Verfügung über die Urkunde Berechtigten auch verändert werden mit der Folge, dass die Urkundeneigenschaft erhalten bleibt und dass die Urkunde nunmehr zum Nachweis anderer Tatsachen als bisher bestimmt ist. Werden abgelaufene und abgegebene Fahrkarten für Zwecke der inneren Überwachung aufbewahrt, dann können sie zum Beispiel dazu verwendet werden, den Dienst der Zug- und Bahnsteigschaffner zu überprüfen. Der in ihnen verkörperte Gedankeninhalt ist geeignet, Tatsachen zu beweisen, die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesbahn und ihren Bediensteten von Bedeutung sind. Aus dem Aufdruck der Fahrkarte ist der Ausstellungstag ersichtlich. Aus der Lochzangenprägung können der Tag der Lochung, der Bahnhof wo sie gelocht worden ist, sowie der Schaffner, der sie gelocht hat, ermittelt werden. Diese und andere Merkmale, die den in der Fahrkarte verkörperten Gedankeninhalt ausmachen, ermöglichen eine gewisse Überwachung des inneren Dienstes. Sind die Fahrkarten dazu bestimmt, auf Grund solcher Merkmale ausgewertet zu werden, dann haben sie auch nach der Abgabe am Zielbahnhof ihre Urkundeneigenschaft, d.h. ihre Eignung und Bestimmung, für Tatsachen im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, behalten.
Es bedarf also weiterer Feststellungen, bevor entschieden werden kann, ob der Angeklagte D. Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB beiseite geschafft hat.
2.)
Das Landgericht hat D. als Mittäter der Urkundenbeseitigung verurteilt. Unterstellt man, dass eine Urkundenbeseitigung vorliegt, so ist jedoch die Annahme von Mittäterschaft nicht gerechtfertigt. Der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Urkunde dem Beamten amtlich anvertraut oder zugänglich war. Täter kann nur ein Beamter sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es gilt hier das gleiche wie bei § 246 StGB. Auch einer Unterschlagung kann sich nur derjenige als Mittäter schuldig machen, der die fremde Sache in Mitgewahrsam hat (BGHSt 2, 317). Dem Angeklagten D. waren nach dem festgestellten Sachverhalt die Fahrkarten weder amtlich anvertraut noch zugänglich. Er kann also nicht Mittäter der Urkundenbeseitigung sein, sondern nur Gehilfe, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Beihilfe erfüllt sind. Möglicherweise kann auch Anstiftung in Betracht kommen. Darüber enthält das Urteil des Landgerichts jedoch bisher nichts.
3.)
Aus diesen Gründen muss das Urteil mit den Feststellungen auch insoweit aufgehoben werden, als es den Angeklagten D. betrifft. Da das Landgericht eine einheitliche Tat angenommen hat, ist die Aufhebung auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) und wegen Betrugs erstreckt worden, obwohl insoweit das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht wird jedoch nochmals prüfen müssen, ob die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens dem festgestellten Sachverhalt entspricht.
4.)
Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf die Sachrüge des Angeklagten D. aufgehoben wird, auch auf die Mitangeklagten H. und H., die keine Revision eingelegt haben. Diese sind auf Grund desselben Sachverhalts ebenfalls als Mittäter der Urkundenbeseitigung verurteilt worden. Die Aufhebung dieser Verurteilung auf die Beschwerde des Angeklagten D. hat nach § 357 StPO zur Folge, dass auch die Verurteilung der Mitangeklagten H. und H. aufgehoben werden muss, soweit sie wegen dieser Tat und wegen mit ihr rechtlich zusammentreffender Straftaten verurteilt worden sind. Bestehen bleibt nur die Verurteilung des Angeklagten H. wegen eines selbständigen Betrugsversuchs.
III. Hinweise für die neue Verhandlung und Entscheidung:
1.)
Bei der neuen Verhandlung werden die bei der Erörterung der Sachbeschwerde des Angeklagten D. dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte auch bei der Beurteilung der Taten der anderen Angeklagten zugrunde zu legen sein. Als Täter der Urkundenbeseitigung können, falls eine solche vorliegt, nur S. und R. in Betracht kommen.
2.)
Aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Angeklagten S. und R. sowie der Mitangeklagten H. und H. wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Urkundenfälschung. Die Angeklagten K. und D. haben auf den Fahrkarten, die S. und R. einbehalten haben, inhaltlich unrichtige Bestätigungen angebracht. Diese mit dem Einverständnis der Angeklagten S., R., H. und H. und mit ihrer Billigung durchgeführte Falschbeurkundung - so führt das Landgericht aus - sei diesen zuzurechnen, weil sie die Tat der Angeklagten K. und D. als eigene gewollt hätten. Da sie aber selbst nicht zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt gewesen seien, könnten sie nicht, wie K. und D. aus § 348 Abs. 1 StGB bestraft werden. Wohl aber seien sie als Mittäter nach § 267 StGB schuldig. Diese Ausführungen beruhen offensichtlich auf einem Irrtum über den Tatbestand des § 267 StGB. Weder K. noch Drechsler noch die vier anderen Angeklagten haben Urkunden fälschlich angefertigt oder verfälscht. K. und D. haben rechtlich erhebliche Tatsachen innerhalb ihrer amtlichen Zuständigkeit falsch beurkundet. Sie sind daher mit Recht eines Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden. In Wirklichkeit haben S. und R. die Angeklagten K. und D. zu diesem Vergehen angestiftet oder ihnen dazu Beihilfe geleistet. H. und H. waren an der Falschbeurkundung allenfalls als Gehilfen beteiligt, sofern sie durch eine Zusage der Einlösung den Tatentschluss der Angeklagten K. und D. gestärkt haben.
3.)
Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Diebstahls bedarf ebenfalls der Überprüfung. Nach den Feststellungen hat er aus einer Schublade in der Fahrkartenbescheinigungsstelle einen Stempel "entwendet", der dort als nicht mehr benutzt weggelegt worden war. Zwar war er, als er diesen Stempel zu Fälschungen verwendete, nicht mehr in der Fahrkartenbescheinigungsstelle tätig. Es ist aber nicht klar, ob er ihn nicht schon in der Zeit weggenommen hat, als er dort noch beschäftigt war. In diesem Falle könnte es sein, dass er ihn in Alleingewahrsam gehabt und demnach nicht gestohlen, sondern unterschlagen hat (§ 350 StGB). Denkbar ist jedoch auch, dass K. gar nicht den Willen hatte, sich den Stempel zuzueignen, dass er ihn vielmehr nur benutzen und dann wieder zurückgeben wollte. In diesem Falle könnte nur ein Vergehen nach § 133 StGB in Betracht kommen. Der Sachverhalt muss daher insoweit noch weiter aufgeklärt werden.
4.)
Die Handlungen der Angeklagten S. und R. wird das Landgericht auch noch unter dem Gesichtspunkt der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) zu würdigen haben. Schon bisher steht fest, dass sie sich gebrauchte Fahrkarten, die sie in amtlicher Eigenschaft empfangen hatten, rechtswidrig zugeeignet haben. Die Fahrkarten gehörten nicht ihnen. Sie waren entweder zum Einstampfen oder zur weiteren Verwendung für innerdienstliche Zwecke bestimmt. Falls die neue Verhandlung wiederum ergeben sollte, dass sich S. und R. auch nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben, so ist darauf hinzuweisen, dass Tateinheit zwischen § 348 Abs. 2 StGB und § 350 StGB möglich ist (RGSt 59, 174).
5.)
Mit Recht hat das Landgericht sämtliche Angeklagte als Beamte im Sinne des § 359 StGB angesehen. Auf die Beamteneigenschaft im staatsrechtlichen Sinne kommt es nicht an. Der strafrechtliche Beamtenbegriff ist weiter; er umfasst auch Angestellte und Arbeiter, die zu Diensten öffentlich-rechtlicher Art berufen sind, welche aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 75, 355; BGHSt 2, 120 [BGH 24.01.1952 - 3 StR 913/51]).
6.)
Rechtlich einwandfrei ist an sich auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges. Nach den bisherigen Feststellungen haben sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorsätzlich die Schalterbeamten, bei denen die mit falschen Bescheinigungen versehenen Rückfahrkarten schliesslich zur Rückerstattung vorgelegt wurden, getäuscht. Diese sind dadurch veranlasst, aus den ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Kassen Geldbeträge an die Angeklagten auszuzahlen. Hierdurch ist das Vermögen der Bundesbahn geschädigt worden. Die Angeklagten haben das gewusst und gewollt und hatten die Absicht, sich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Angeklagten S., R., K. und D. haben zwar nicht gewusst, ob H. und H. die Fahrkarten aus ihren eigenen Schalterkassen einlösen und selbst verrechnen würden - womit sie eine Amtsunterschlagung begangen hätten -, oder ob sie die Fahrkarten an andere gutgläubige Schalterbeamte zur Fahrgeldrückerstattung weitergeben würden. Sie haben aber, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, auch mit dieser letzteren Möglichkeit gerechnet, und auch diese Art der Tatausführung gebilligt. Hiermit ist der bedingte Vorsatz des Betruges ausreichend festgestellt. Unbegründet sind demnach die Einwendungen der Revisionen, die sich auf die Behauptung gründen, die Angeklagten hätten keine genaue Vorstellung davon gehabt, wie H. und H. die Fahrkarten verwerten würden. Der Einwand des Angeklagten K., er habe nicht selbst an dem Betrug mitgewirkt, sondern nur eine Vortat begangen, geht offensichtlich fehl.
7.)
Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten K. und D. wegen Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie haben - nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen - rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet, indem sie auf den Fahrkarten, die S. und R. brachten, bescheinigten, dass sie nicht zur Rückfahrt benutzt worden seien. Sie haben vorsätzlich gehandelt. Sie waren an sich dienstlich zuständig, solche Bescheinigungen auszustellen. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Bescheinigungen öffentliche Urkunden sind. Sie sind dazu bestimmt, mit öffentlichem Glauben zu beweisen, dass die Fahrkarten nicht voll ausgenutzt worden seien. Sie sollen dies vor allem gegenüber den zur Fahrgeldrückerstattung zuständigen Stellen der Bundesbahn beweisen, und zwar zugunsten jedes Inhabers der Fahrkarten. Der Angeklagte Koszytorz hat allerdings die Vermerke nicht, wie in § 37 Nr. 5 den Vorschriften für die Beförderung von Personen usw., Teil I (PBV I) vorgeschrieben ist, mit seinem vollen Namen, sondern nur mit dem Namenszeichen unterschrieben. Dies nimmt aber entgegen der Meinung der Revision der Bescheinigung nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde. Die Vorschrift ist keine wesentliche Formvorschrift, von der diese Eigenschaft abhängig wäre, sondern nur eine innerdienstliche Ordnungsvorschrift. Dies beweist schon der Umstand, dass die Fahrkarten trotz des Formverstosses eingelöst worden sind.
8.)
Auch die von den Revisionen gegen die Strafzumessung vorgebrachten Rügen würden nicht durchgreifen.
In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass aus den gegen K. verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten und zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von sechs Monaten gebildet worden sei. Dies ist offenbar ein Schreibversehen. Nach dem Urteilssatz ist eine Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verhängt worden.
Wenn das Landgericht ferner den Angeklagten Schomann als Triebfeder für das Sonntagsrückfahrkartengeschäft bezeichnet hat, so ist das eine tatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht bekämpft werden kann. Die einzelnen Umstände, aus denen das Landgericht diesen Schluss gezogen hat, brauchte es in den Urteilsgründen nicht anzugeben. § 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.
Auch die Angriffe des Angeklagten Rosenkranz gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Die Bemessung der Strafe ist im wesentlichen dem tatrichterlichen Ermessen überlassen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens treten nicht hervor. § 27 b StGB ist nicht verletzt. In der neuen Verhandlung wird der Angeklagte R. Gelegenheit haben, die nach seiner Meinung vom Landgericht nicht genügend berücksichtigten, ihn entlastenden Umstände nochmals vorzutragen. Zu bemerken ist noch, dass das Landgericht nicht angegeben hat, aus welchen Vorschriften es bei Anwendung des § 73 StGB die Strafen entnommen hat.
Krauss
Busch
Baldus
Maaß