Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1952, Az.: 1 StR 349/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 18.03.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 175 - 178
- JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1426 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1952, 1305-1306 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung
Prozessgegner
den Kraftfahrzeugkaufmann Karl S. aus M., geboren am ... 1905 in E. Landkreis M.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Entscheidung enthält Ausführungen
- a)
zur Pflicht des Kraftfahrzeughalters, sich um etwaigen Alkoholgenuss seines Fahrers zu kümmern, den er im Wirtshaus freihält,
- b)
zur Strafzumessung beim Fahren im betrunkenen Zustande (2,4 %o Blutalkohol).
- 2)
Die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptverhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ist ein unbedingter Revisionsgrund.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 18. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1.
Mit Recht macht die Revision den unbedingten Revisionsgrund der Verletzung der § § 338 Nr. 1 StPO, 51 GVG geltend. An der Entscheidung in der Hauptverhandlung am 18. März 1952 haben die Schöffen E. (E.?) und St. mitgewirkt, von denen der eine am 5. April, der andere am 20. April 1951 als Schöffe vereidigt worden war. Gemäss § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG galt diese Beeidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951; im Geschäftsjahr 1952 hätten die beiden Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung für dieses Geschäftsjahr neu vereidigt werden müssen. Dies ist unterblieben. Die Grosse Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung am 18. März 1952 nicht vorschriftsmässig besetzt, RGSt 67, 363. Dieser unbedingte Revisionsgrund nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.
2.
Auch die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Nach dieser Vorschrift gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Dies hat er zunächst gehabt. Danach hat das Landgericht aber noch zwei Zeugen vernommen. In der Sitzungsniederschrift heisst es weiter: "Hierauf schloss der Vorsitzende die Beweisaufnahme. Der Staatsanwalt, die Verteidigung und der Angeklagte wiederholten ihre bereits gestellten Anträge." Damit steht nicht zur Gewissheit fest, dass der Angeklagte nach § 258 Abs. 2 Gelegenheit hatte, sich in der Form des letzten Worts nach dem Staatsanwalt zum weiteren Beweisergebnis zu äussern. Die zusammenfassende Darstellung der Niederschrift legt beides zwar nahe. Die erforderliche Gewissheit bietet sie aber nicht. Das Urteil kann auf dem Verstoss beruhen.
3.
In der neuen Hauptverhandlung kann das Landgericht nötigenfalls auch den Bedenken der Revision wegen unzulänglicher Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechnung tragen. Die Sitzungsniederschrift ergibt zwar zur Gewissheit, dass die gutachtlichen Äusserungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. Latka, auf denen das Urteil mit beruhen kann, in der Hauptverhandlung mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen worden sind, aber nicht, dass das Gericht die Verlesung unter Grundangabe in der Hauptverhandlung beschlossen hat, wie nach § 251 Abs. 4 StPO erforderlich. Es mag angehen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 die stillschweigende Zustimmung der Gerichtsmitglieder zu einer prozessleitenden Massnahme des Vorsitzenden darin zu sehen, dass sie sie erörtern oder wahrnehmen und geschehen lassen, sofern bei keinem der ändern Verfahrensbeteiligten ein Zweifel darüber aufkommen kann, dass dieser Vorgang einen stillschweigenden Gerichtsbeschluss enthält. Aber noch immer fehlt es dann an der Grundangabe der Verlesung, die aus der Beschlussbegründung hervorzugehen hätte. Wollte man auch hier noch annehmen, diese ergebe sich für alle Beteiligten deutlich aus ihrer vorherigen Zustimmung zur Verlesung, so bliebe von den ersten beiden Sätzen des § 251 Abs. 4 StPO nichts mehr übrig. Ausserdem muss das Gericht auch im Falle der Nr. 4 vor der Verlesung stets prüfen, ob die Verlesung der Aussage mit dem Grundsatz der erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu vereinen ist. Auch das nötigt zur besonderen Beschlussfassung.
4.
In sachlichrechtlicher Beziehung wäre der Gedankengang des Urteils nicht zu beanstanden gewesen.
Zum Schuldspruch: Wie das Landgericht feststellt, hatten L., Z. und der Angeklagte schon nach 17 Uhr je 1 ½ Liter Bier getrunken. Gegen 19.30 Uhr kehrten sie gemeinsam auf Einladung und Rechnung des Angeklagten im "S." ein, sassen zunächst zusammen und "tranken Bier und einige Gläschen Schnaps". Im Laufe des Abends hat der Angeklagte zweimal je 10 DM gemeinsame Zeche bezahlt. Was Z. und L. tranken, hat er im einzelnen nicht beobachtet, wohl aber, dass L. völlig betrunken war und Z. am Wirtshaustisch einige Zeit schlief. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht die für die späteren Unfallfolgen ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er nicht von vornherein, als er noch nahezu nüchtern und im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich war, genügend Vorkehrungen getroffen hat, dass der von ihm eingeladene und freigehaltene Zänker, der den Wagen später lenken sollte, nicht nennenswert Alkohol trank, zumal er 2-3 Stunden vorher schon 1 ½ Liter Bier getrunken hatte, ohne dazu zu essen.
Inwieweit sich ein Fahrzeughalter, der mit seinem Fahrer in einem Wirtshaus einkehrt, um etwaigen Alkoholgenuss des Fahrers zu kümmern hat, ist Tatfrage und richtet sich nach den Gesamtumständen. Mitunter mag es ausreichen, dass er einen zuverlässigen und nüchternen, erprobten Fahrer nur gelegentlich ermahnt. In anderen Fällen wird er beim Einkehren, wenn er sich dann um das Verhalten des Fahrers nicht weiter kümmern will, nähere Anweisungen geben und sich vor dem Weiterfahren vergewissern müssen, ob der Fahrer sie beachtet hat. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte pflichtwidrig überhaupt nichts getan hat, um Z. vom Trinken abzuhalten. Das Revisionsgericht hat keinen Anlass, dies rechtlich zu beanstanden. Denn auch der Angeklagte als Kraftfahrzeugkaufmann und langjähriger Kraftfahrer hat sich festgestelltermassen so wenig beherrscht, dass er, obwohl mit 2,4 %o Blutalkoholgehalt völlig fahruntüchtig, den Lastwagen mit für seinen Alkoholzustand unsinniger Geschwindigkeit aus dem Ort hinaus und in Richtung Memmingen gesteuert hat. Zwar ist dies im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit geschehen. Das Landgericht begeht aber keinen Rechtsfehler, wenn es aus diesem gesetzwidrigen und verwerflichen, andere Verkehrsteilnehmer leichtfertig gefährdenden Verhalten entnimmt, dass jemand, der selbst so wenig Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, auch kaum dazu neigt, an seinen Angestellten in Bezug auf den Alkoholgenuss beim Kraftfahren strengere Anforderungen zu stellen. Der Senat kann der Revision nicht darin folgen, dass das Landgericht die Aufsichtspflicht des Angeklagten überspannt habe. Es ist im Gegenteil zu billigen, dass es sich bemüht, den Verkehr gegen verantwortungslose Kraftfahrer zu schützen. Solange die Verkehrsunfälle nicht nachlassen und betrunkene Kraftfahrer daran erheblichen Anteil haben, werden sich die Gerichte und Verwaltungsbehörden dieser Aufgabe künftig noch nachdrücklicher widmen müssen. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht nicht auch § 9 Abs. 1 und 2 StVO angewandt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Feststellung, der Angeklagte sei mit so "erheblicher Geschwindigkeit" abgefahren, dass die zurückbleibenden Gäste den Eindruck hatten, "wenn heute nichts passiert, passiert überhaupt nichts mehr", hätte dazu Anlass bieten können, solange sich der Angeklagte in der Ortslage Ottobeuren befand, aber auch auf der Landstrasse, wo er, obwohl erheblich angetrunken und fahruntüchtig, mit 70 bis 80 km/st gefahren ist.
Auch die Strafzumessung wäre nicht zu bemängeln gewesen. Das Landgericht führt aus, die aus 2,4 %o Blutalkoholgehalt hervorgehende, vom Sachverständigen angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beziehe sich nur auf den Unfall, nicht auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Unterlassung. Nun hatte der Angeklagte zwar schon in Frechenrieden 1 ½ Liter Bier getrunken; es ist aber kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht dieser Alkoholmenge keinen Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit um 19,30 Uhr beigemessen hat.
Auch der weitere Straferschwerungsgrund, der Angeklagte habe bei seiner Unterlassung "in äusserst grober Weise fahrlässig" gehandelt, weist keinen Rechtsverstoss auf. Jeder Kraftfahrer weiss, dass er sich vor dem Fahren dem Alkohol gegenüber äusserst zurückzuhalten hat, weil selbst mässiger Alkoholgenuss je nach den Umständen schon schwere Verkehrsunfälle hervorrufen kann. Wer dies ausser Acht lässt oder meint, körperlich hiervon ausgenommen zu sein, verdient keine milde Beurteilung, weil er um eines persönlichen Genusses willen rücksichtslos oder gedankenlos andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese Grundsätze, die von den Gerichten oft betont worden sind, bedürfen keiner besonderen Bekräftigung mehr. Solange sich der Gesetzgeber nicht zu einschneidenden Massnahmen gegen angetrunkene und andere leichtfertige Kraftfahrer entschliesst (längerer Entzug des Führerscheins, § 3 Abs. 2 StVZO), werden die Gerichte sie nachdrücklich anwenden müssen. Das gilt nicht nur für das Lenken eines Kraftfahrzeugs in angetrunkenem oder betrunkenem Zustande, sondern unter Umständen auch dort, wo den Fahrzeughalter der Vorwurf trifft, sich vor Antritt der Fahrt um den Körperzustand des Fahrers nicht gekümmert zu haben, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, solange er selbst nüchtern war, habe er sich auf das Verantwortungsbewusstsein des ihm als zuverlässig bekannten Z. verlassen dürfen und ihn nicht zu ermahnen brauchen, beim späteren Fahrerwechsel mit Z. sei er dagegen selbst betrunken und deshalb weniger fähig oder sogar unfähig gewesen, Zankers Zustand noch festzustellen. Wenn er selbst trinken und dann von Zanker heimgefahren werden wollte, so war es seine Sache, rechtzeitig wirksam dafür zu sorgen, dass Z., den er selbst ins Wirtshaus gebracht hatte und dort freihielt, nüchtern und fahrtüchtig blieb. Bisher ist nicht ersichtlich, was ihn daran hätte hindern können. Dass ihn der Zustand Z. später wegen der eigenen Angetrunkenheit vielleicht gleichgültig sein werde, entsprach der Erfahrung. Dem angefochtenen Urteil wäre hiernach sachlichrechtlich beizutreten gewesen.
Zur beantragten Verweisung an ein Nachbargericht sah der Senat keine ausreichende Veranlassung.