Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1952, Az.: 3 StR 913/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 913/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 12.07.1951
Rechtsgrundlage
- § 359 StGB
Fundstellen
- BGHSt 2, 119 - 120
- JZ 1952, 241 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 516 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schwerer passiver Bestechung
Prozessgegner
den ehemaligen Postangestellten Karl F. aus W., D.strasse ..., geboren am ... 1920 ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Mitwirkung bei der Bearbeitung der Gesuche der Postbediensteten um Vorschussgewährung ist als Mitwirkung bei der Verwaltung staatlichen Vermögens eine aus der Staatshoheit abgeleitete und staatlichen Zwecken dienende Tätigkeit (im Anschluss an RGSt 74, 251).
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist von der Anschuldigung der schweren passiven Bestechung in einem Falle und der einfachen passiven Bestechung in zwei Fällen freigesprochen worden. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Das Landgericht hat den Angeklagten nicht als Beamten im strafrechtlichen Sinne angesehen, weil seine Tätigkeit - Vorbereitung der Anträge auf Gewährung von Gehaltsvorschüssen - nur Teil einer rein sozialen Fürsorge gewesen sei, wie sie in jedem Privatbetrieb geleistet werde. Es vertritt die Meinung, diese Dienstleistung habe nicht zu dem Bereich der eigentlichen Aufgaben der Post gehört, auch zu deren Erfüllung nicht beigetragen.
Diese zu enge Beurteilung des Begriffs der Amtstätigkeit (§ 359 StGB), auf der die Freisprechung beruht, kann nicht gebilligt werden.
Die Frage, ob der Angeklagte als Beamter im strafrechtlichen Sinn zu betrachten ist, beantwortet sich nach seiner Anstellung und vor allem nach der Art der ihm übertragenen Tätigkeit. Es ist wesentlich, dass er von einer zuständigen Stelle durch einen öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstleistungen berufen worden ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen.
Darüber, dass der Angeklagte durch die zuständige vorgesetzte Amtsstelle eingestellt und zur Vornahme der hier in Frage kommenden Verrichtungen bestellt worden ist, äussert sich das angefochtene Urteil nicht. Dazu bestand wegen der Ablehnung der weiteren Voraussetzung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft des Angeklagten keine Veranlassung. Da diese jedoch nach dem Sachverhalt als gegeben zu erachten ist, wird das Landgericht in der notwendig werdenden neuen Verhandlung den Gesichtspunkt der ordnungsmässigen Anstellung des Angeklagten zu erörtern haben.
Der Erstrichter hat die Dienstverrichtungen des Angeklagten nicht als Geschäfte hoheitlicher Art aufgefasst, weil sie nicht im Wesen der Aufgaben der Post gelegen seien und weil der Angeklagte keinen Spielraum eigener Verantwortlichkeit und eigenen Ermessens gehabt habe, wie das der Fall sei bei Aufsicht über andere, bei Verwaltung bedeutender Geldsummen oder bei selbständiger Bearbeitung von Gesuchen. Hierbei ist jedoch nicht beachte dass die Verwaltung staatlichen Vermögens immer als Ausflus der Staatshoheit zu betrachten ist (RGSt 74, 251 [253]) und dass die Mitwirkung des Angeklagten bei der Behandlung der von Angehörigen der Postverwaltung gestellten Gesuche um Vorschussgewährung einen Teil dieser Verwaltungsarbeit ausgemacht hat. Diese gesamte Tätigkeit war aus der Staatsgewalt abgeleitet und diente auch einem staatlichen Zweck, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung der staatlichen Beamten und Angestellten und damit der Erhaltung oder Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit. Der Umstand, dass ähnliche Geschäfte auch in Privatbetrieben vorkommen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; ebenso die Tatsache, dass die dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten sich nicht auf die Verbescheidung der Gesuche sondern nur auf deren Vorbereitung bezogen.
Das Bewusstsein der Beamteneigenschaft war auf Seite des Angeklagten vorhanden. Denn die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen diese abzuleiten ist, waren ihm bekannt.
In den Fällen Ke. und W. hat der Angeklagte jeweils eine geringe Anzahl von Zigaretten angenommen. Die Geringfügigkeit schliesst die Anwendung des § 331 StGB nicht aus, ausser es wäre die vorgesetzte Behörde mit solchen unbedeutenden Zuwendungen wenigstens stillschweigend einverstanden gewesen. Nach dieser Richtung ist der Sachverhalt noch aufzuklären. Ebenso ist festzustellen, ob zwischen der Amtshandlung des Angeklagten und der Geschenkannahme in beiden Fällen ein den Beteiligten bewusster Zusammenhang bestand, aus dem für sie erkennbar war, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden sollte (RGSt 77, 75). Unerheblich ist, ob das Verlangen oder die Annahme eines Geschenkes der Amtshandlung vorausgegangen oder nachgefolgt ist.
Im Falle A. ist zur Frage der Dienstpflichtverletzung (§ 332 StGB) durch den Angeklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen, wenngleich eine solche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann. Auch hier ist eine nähere Prüfung der Einzelumstände der Tat erforderlich. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt besteht begründeter Verdacht, dass der Angeklagte den Tatbestand eines Verbrechens der passiven Bestechung erfüllt hat, weil er für eine pflichtwidrige Amtshandlung einen Geldbetrag gefordert und angenommen hat.
Daneben wäre noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte durch sein Verhalten in diesem Falle nicht auch einer Teilnahme an einem Vergehen des Betrugs schuldig gemacht hat. Diese könnte mit der Bestechung in Tateinheit stehen, würde aber deren Bejahung nicht ausschliessen, sofern der Angeklagte die 10 DM nicht als eigenen Vorteil aus dem Betrug, sondern als Leistung durch A. erlangt hat. Der bisherige Sachverhalt spricht für die letztere Annahme.
Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.