Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1953, Az.: 3 StR 894/52
Übersichtliche Straßenkreuzung; Überholmanöver; Plötzliche Richtungsänderung; Voraussehbarkeit; Verkehrsteilnehmer; Fahrradfahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 894/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 21.08.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 182 - 187
- NJW 1954, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Wer an einer übersichtlichen Straseenkreuzung überholt, braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass der überholte Verkehrsteilnehmer plötzlich nach links einbiegt. Auch wenn eine Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO vorliegt, so rechtfertigt das für sich allein noch nicht den Schluss dass der Unfall voraussehbar gewesen sei. Die Voraussehbarkeit ist vielmehr davon abhängig, ob konkrete Anzeichen für die beabsichtigte Richtungsänderung des überholten Verkehrsteilnehmers vorlagen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einem Überholmanöver an einer übersichtlichen Straßenkreuzung ist im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß der überholte Verkehrsteilnehmer plötzlich nach links einbiegt. Eine Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß, daß der Unfall vorhersehbar gewesen sei. Die Voraussehbarkeit bestimmt sich vielmehr dnach, ob bestimmte Anzeichen für die beabsichtigte Richtungsänderung des überholten Verkehrsteilnehmers vorlagen.
- 2.
Überholt ein Kraftfahrer an einer unübersichtlichen Straßenkreuzung Fahrradfahrer, muß er nicht allgemein damit rechnen, daß die Überholten plötzlich nach links einbiegen.
In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. April 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krause als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 21. August 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung zur Last; er ist freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1.)
Der Angeklagte fuhr am Mittag des 7. November 1951 mit seinem Personenkraftwagen auf der 9 m breiten Bundesstrasse 57 und näherte sich bei der Ortschaft Hasselt mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st einer voll übersichtlichen, 140 m vorher durch ein Warnzeichen angekündigten Kreuzung. Vor ihm in gleicher Richtung fuhren scharf rechts nebeneinander der Zeuge H. und der Viehhändler van B. auf ihren Fahrrädern. Van B., der unter Alkoholeinfluss stand (1,31 Promille Blutalkohol), befand sich rechts von H.. Dieser wusste, dass van B. nach links in die kreuzende Strasse einbiegen wollte; er verabschiedete sich von ihm etwa 5 m vor der Kreuzung, indem er ihm mit der Hand auf die Schulter klopfte. Als der Angeklagte, der sich inzwischen genähert und seine Geschwindigkeit etwas ermässigt hatte, dies sah, gab er Signal und fuhr, da die Radfahrer zunächst ihre Richtung beibehielten, etwas nach links, um zu überholen. Unmittelbar darauf bog van B. vor H., der etwas zurückblieb, scharf nach links ab, ohne seine Absicht vorher durch ein Zeichen anzukündigen. Mitten auf der Kreuzung wurde er vom Kraftwagen des Angeklagten erfasst und getötet. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben einen Bremsweg von 25 m und eine sichtbare Bremsspur von 14 m, aus denen die Strafkammer eine Geschwindigkeit von 50 km/st kurz vor dem Bremsen errechnet hat.
2.)
Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB nicht zur Last falle. Er habe zwar verbotswidrig an einer Strassenkreuzung überholt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO) und den Unfall mit verursacht; nach den Umständen sei aber der Zusammenstoss für ihn nicht voraussehbar gewesen, sondern auf das alleinige Verschulden des zudem fahruntüchtigen van B. zurückzuführen. Wohl habe der Angeklagte das Klopfen auf die Schulter richtig dahin gedeutet, dass nun etwas geschehen werde. Indem er deshalb Signal gegeben habe und unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit etwas nach links gebogen sei, habe er seinen Verpflichtungen genügt. Denn mit der plötzlichen Richtungsänderung des van B. habe er nicht rechnen können, zumal die Radfahrer bis zuletzt scharf rechts gefahren seien und van B. seine Absicht in keiner Weise angekündigt habe. Selbst wenn man aber das Klopfen auf die Schulter als Zeichen für die beabsichtigte Richtungsänderung ansehen wolle, sei es zu spät gegeben worden; denn bis zum Zusammenstoss seien nur noch 3-5 Sekunden vergangen. In dieser kurzen Zeit habe der Angeklagte den Unfall nicht mehr verhüten können.
Eine Verurteilung wegen Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO ist unterblieben, weil die Strafverfolgung schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt war.
3.)
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass der Begriff der Fahrlässigkeit verkannt sei. Der Angeklagte habe selbst mit einer Veränderung der Verkehrslage gerechnet. Da das Verhalten des Getöteten unter den gegebenen Umständen nicht unwahrscheinlich gewesen sei, habe der Angeklagte den Unfall auch voraussehen können.
4.)
Die Revision übersieht zunächst die entscheidende Hilfserwägung des Urteils. Auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt, hat die Strafkammer festgestellt, dass zwischen Verabschiedung und Zusammenstoss 3-5 Sekunden verstrichen seien. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war eine genauere Zeitbestimmung offenbar nicht möglich. Infolgedessen muss der Beurteilung die dem Angeklagten günstigste Annahme (3 Sek) zugrunde gelegt werden. Geht man davon aus, dass ein Radfahrer in der Ebene mit einer Geschwindigkeit von etwa 12 km/st fährt, dann legte van B. in diesen 3 Sekunden eine Strecke von 10 Metern zurück. Mit den sonstigen Entfernungsangaben des Urteils stimmt diese Annahme, überein. Infolgedessen lässt sich unter Beachtung der im Urteil angegebenen Anfangsgeschwindigkeit und ihrer Herabminderung bis zum Zusammenstoss leicht errechnen, dass der Angeklagte in der Zeit von 3 Sekunden höchstens 45-50 m durchfuhr, also nur noch um diese Strecke von der Unfallstelle entfernt war, als sich die Radfahrer verabschiedeten. Der Anhalteweg beträgt aber bei mittlerer Reaktions- und Bremsansprechzeit (1 Sek) durchschnittlicher Bremsverzögerung (4 m/sec²) und einer Anfangsgeschwindigkeit von 60-70 km/st etwa 52-66 m. Selbst wenn man wegen der 140 m vor der Kreuzung aufgestellten Warntafel nur eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1/2 Sekunde zubilligen will, ergibt sich immer noch ein Anhalteweg von 43 bis 57 Meter. Angesichts dieser Erwägung konnte der Sachverständige zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Verabschiedung der Radfahrer wahrnahm, den Zusammenstoss nicht mehr verhindern konnte. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Gutachten für die Überzeugung verwertet hat, dem Angeklagten sei die Möglichkeit einer Vermeidung des Unfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, zumal in einer solchen Berechnung noch gewisse Unsicherheitsfaktoren enthalten sind, die sich zugunsten des Angeklagten auswirken müssen.
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Angeklagte, als er die Verabschiedung der Radfahrer wahrnahm, sofort mit der Möglichkeit rechnen musste, dass van B. nach links einbiegen werde. Das Verschulden des Angeklagten könnte nur in seiner Fahrweise vor der Verabschiedung der Radfahrer gefunden werden.
5.)
Bei Prüfung dieser Frage geht der Senat davon aus, dass das Überholverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO auch bei Verkehrslagen der vorliegenden Art gilt. Im Schrifttum sind beachtliche Gründe dafür angeführt worden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsübung eine einschränkende Auslegung geboten sei und dass das Überholverbot nur bei Verkehrslagen bestimmter Art bestehe. Da eine Bestrafung der Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO wegen Verjährung auf jeden Fall ausscheidet und die Revision aus arideren Gründen ohne Erfolg bleiben muss, lässt es der Senat dahingestellt, ob und in welchem Umfang den auf eine einschränkende Auslegung zielenden Erwägungen zu folgen wäre.
Vor der Verabschiedung der Radfahrer ergaben sich für den Angeklagten aus der Verkehrslage noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass van Beeck nach links in die kreuzende Strasse einbiegen wollte. Es fragt sich, ob der Angeklagte angesichts der in einiger Entfernung befindlichen Kreuzung allgemein mit dieser Absicht rechnen musste. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte in dem fraglichen Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO nicht hätte überholen dürfen, und verkennt nicht, dass er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit genähert hat, die ihn hinderte, diesem Verbot noch zu entsprechen. Die Strafkammer meint aber zutreffend, dass die Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründe. Das ist ein in der Rechtsprechung von jeher anerkannter Grundsatz. Für den strafrechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB ist nicht allein entscheidend, ob die polizeilichen Verkehrsvorschriften befolgt worden sind oder nicht. Die Voraussehbarkeit hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und ist unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt. Weder begründet eine solche Übertretung für sich allein und notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit, noch wird dieser Vorwurf durch die Einhaltung der Verkehrsvorschriften unbedingt ausgeschlossen (vgl. RGSt 59, 341; 71, 182; 76, 1 mit weiteren Nachweisen). Freilich geben die Verkehrsvorschriften durch die Erfahrungen, die in ihnen niedergelegt sind, im Einzelfall einen wichtigen Anhalt für die Beurteilung der Voraussehbarkeit. Denn sie sind das Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenden umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren; sie besagen schon durch ihr Dasein, dass durch ihre Übertretung die Gefahr eines Unfalls im Bereiche der Möglichkeit liegt (vgl. RGSt 56, 343; 73, 370; 76, 1). Die Übertretung gestattet deshalb häufig den Schluss auf die Voraussehbarkeit des Erfolges, selbst wenn die Verkehrslage einen konkreten Anhalt für die Gefahr eines Unfalls nicht enthielt. Indessen kommt diese Bedeutung als Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht allen Verkehrsvorschriften in gleichem Masse zu. Die Frage lässt sich nur an Hand der einzelnen Bestimmungen und ihrer besonderen Aufgabe für die Sicherheit des Verkehrs entscheiden. Während z.B. die Verletzung des Vorfahrtrechts in aller Regel den Schluss auf die Voraussehbarkeit eines Unfalls auch ohne weitere Anhaltspunkte zulässt, die Tatsache des Zusammenstosses sogar eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung des Vorfahrtrechts und die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges begründet, ist dieser Schluss bei der Übertretung anderer Vorschriften nicht ohne weiteres berechtigt. Das gilt auch für das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, an Strassenkreuzungen zu überholen. Über die Zweckmässigkeit einer solchen Vorschrift bestehen seit langem Meinungsverschiedenheiten. Die Strassenverkehrsordnungen weisen keine einheitliche Linie auf. § 23 Abs. 4 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr enthielt das Verbot, während es in der RStVO 1934 nicht enthalten war und auch in die StVO 1937 zunächst nicht mehr übernommen worden ist. Erst durch die Verordnung vom 28. Januar 1944 wurde es "bis auf weiteres" wieder eingeführt. Schon dieses Schwanken des Gesetzgebers zeigt die Zweifel über die Zweckmässigkeit des Verbots, das die Zügigkeit des Verkehrs besonders stark beeinträchtigt. Seine strenge Durchführung würde der schnellen Abwicklung des Verkehrs, vor allem in Großstädten, erheblichen Abbruch tun. Wenn Kreuzungen in kurzen Abständen aufeinanderfolgen und die Strasse starken Radfahrerverkehr aufweist, dann müsste jeder Kraftfahrer schon einige Zeit vor jeder Kreuzung seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen, um nicht Gefahr zu laufen, an der Kreuzung einen der vielen Radfahrer zu überholen.
In erster Linie will das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO nicht solchen Gefahren begegnen, die sich aus einem völlig unvernünftigen Verhalten des überholten Verkehrsteilnehmers ergeben können. Seine Hauptaufgabe ist es vielmehr, in einem Raum, der wegen der Kreuzung oder Einmündung von Strassen vermehrte Gefahren birgt, für möglichst übersichtlichen rechtsgeordneten Verkehr zu sorgen. Aus diesem Grunde ist schon das Überholen an "unübersichtlichen Strassenstellen" allgemein verboten. Vor allem sollen also Verkehrsunfälle vermieden werden, die an Kreuzungen daraus entstehen können, dass das überholte Fahrzeug dem überholenden die Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr nimmt, so dass sich der überholende Kraftfahrer wegen der Sichtbehinderung nicht rechtzeitig auf diesen Verkehr einstellen kann. Im übrigen kann das sonst sachgemässe Überholen nur ausnahmsweise zu einem Unfall führen, wenn nämlich ein besonders grobes Verschulden des überholten mitwirkt, dieser insbesondere die Pflicht verletzt, die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 StVO). Weil aber das Überholen an einer völlig übersichtlichen Kreuzung bei sonst ordnungsmäßiger Fahrweise an sich ungefährlich ist, die Gefahr erst durch ein grobes Verschulden des Überholten eintreten kann, ist es nicht angängig, die Voraussehbarkeit des Unfalls schon allgemein wegen der Übertretung des Überholverbots zu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der Verkehrslage bestimmte Anzeichen dafür vorlagen, durch das Überholen werde die Gefahr eines Unfalls herbeigeführt. Allerdings ist der überholende Verkehrsteilnehmer verpflichtet, auf solche Anzeichen mit besonderer Sorgfalt zu achten.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Grundsatz, dass ein Mitverschulden des Getöteten die Schuld des Täters zwar nicht beseitigen kann, dass aber ein ganz unvernünftiges Verhalten des Getöteten geeignet ist, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den anderen Verkehrsteilnehmer auszuschliessen (vgl. RGSt 73, 239 und 73, 370 mit weiteren Nachweisen).
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Radfahrer verabschiedeten, bot sich dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme van B. werde plötzlich nach links einbiegen. Dass dessen Verhalten auf einer Bundesstrasse mit flüssigem und schnellem Verkehr in besonders hohem Hasse leichtfertig und unvernünftig war, bedarf keiner Begründung. Mit einer solchen Fahrweise brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen.
Die Entscheidungen des 3. Zivilsenats vom 12. April 1951 (III ZR 23/50) und des 4. Strafsenats vom 5. April 1951 (4 StR 62/50) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen, da in beiden Fällen die - hier nicht festgestellten - Anzeichen für eine Richtungsänderung des überholten Verkehrsteilnehmers vorlagen.
Nach allem ist der Angeklagte mit Recht freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft musste verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils beantragt.
Koeniger
Busch
Baldus
Maass