Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1951, Az.: 4 StR 62/50
Geltung von § 10 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 28. Januar 1944
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 12.10.1950
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Redaktioneller Leitsatz
§ 10 Abs. 1 StVO ist in der Fassung vom 28. Januar 1944 geltendes Recht (Überholen an Strassenkreuzungen und Einmündungen).
In der Strafsache
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Oktober 1950 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte steuerte am 14. April 1950 gegen 15.45 Uhr einen Opel-Olympia auf der verkehrsreichen K.strasse vor der Kreuzung W.-M.strasse in Richtung M. Die K.strasse ist dort eine Einbahnstrasse und hat im allgemeinen eine Breite von 6 m. Etwa 80 m vor der genannten Kreuzung bis zu dieser ist sie 9,60 m breit. Die linke Begrenzung der K.strasse vor der Kreuzung ist eine Verkehrsinsel. Links von dieser Insel, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, befinden sich die Strassenbahngeleise. Als der Angeklagte die Strasse befuhr, befanden sich auf der Verkehrsinsel etwa 20 auf die Strassenbahn wartende Personen. Vor dem Angeklagten, etwa in der Mitte der Strasse, fuhr der Lebensmittelhändler Ke. mit seinem älteren DKW mit einer Stundengeschwindigkeit von etwa 40 km. Der Rückspiegel in dem DKW war fast blind. Der Angeklagte, der einen rechtsfahrenden LKW überholt hatte, blieb ebenfalls wie Ke. zunächst in der Mitte der Strasse, schickte sich jedoch kurz vor der Kreuzung an, den DKW zu überholen und fuhr deshalb weiter auf die linke Strassenseite. Ke., der inzwischen die Kreuzung erreicht hatte, zog seinen Wagen nach links, um nach links einzubiegen; dadurch verengte er die Fahrbahn für den links hinter ihm fahrenden Angeklagten. Dieser riss daraufhin seinen Wagen ebenfalls nach links und fuhr infolgedessen mit dem linken Hinterrad über das Ende der Verkehrsinsel. Hierbei wurde der Invalide L. erfasst und starb infolge des Unfalls.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision konnte nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg haben. Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Der Angeklagte hatte vor der Kreuzung zum Überholen des DKW "angesetzt". Das Landgericht sieht hierin mit Recht einen Verstoss gegen § 10 Abs. 1 StVO - nicht Kraftverkehrsordnung, wie es in Urteil heisst -. Entgegen der Meinung der Revision bestehen gegen die Geltung der Neufassung des § 10 StVO vom 28. Januar 1944 keine Bedenken. Wenn die Einfügung des Abs. 6 des § 13 StVO durch die VO vom 18.10.1944, RGBl I 256 nicht mehr als geltendes Recht anzusehen ist, wie die Revision unter Berufung auf ein Urteil des OLG Stuttgart darlegt, so trifft dies für die Neufassung des § 10 Abs. 1 nicht zu. Die von der Revision angezogene Bestimmung hat sich ausdrücklich nur eine Geltung. "für die Dauer kriegsbedingter Verhältnisse" beigelegt. Eine solche Beschränkung enthält § 10 Abs. 1 StVO nicht. Es heisst dort lediglich, "sowie bis auf weiteres auch an Strassenkreuzungen und -einmündungen ist das überholen verboten". Die Worte "bis auf weiteres" weisen - anders als der Wortlaut des § 13 Abs. 6 - deutlich auf den Willen des Gesetzgebers, die Neufassung des § 10 Abs. 1 bis zur etwaigen gesetzlichen Änderung in Kraft zu lassen. Solange keine ausdrückliche Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmung erfolgt, ist sie daher, geltendes Recht und zu beachten. Der Angeklagte hat die Vorschrift dadurch vorsätzlich verletzt, dass er es verbotswidrig unternahm, den Ke. an der Strassenkreuzung noch zu überholen. Zugleich hat das Landgericht aber mit Recht auch eine allgemeine Verkehrsfahrlässigkeit des Angeklagten angenommen. Auch ohne die ausdrückliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 StVO ist das Verhalten des Angeklagten fahrlässig, denn er hätte bei seiner Fahrweise einen Unfall und als mögliche Folge auch den Tod eines Menschen voraussehen können. Es ist stets Aufgabe des folgenden Fahrzeugführers, den vorfahrenden und etwa zu überholenden Fahrer zu beobachten und sich vor allem zu vergewissern, ob dieser von der Absicht zuüberholen Kenntnis hat. Der Angeklagte, hat die Fahrweise des vor ihm fahrenden Ke. nicht genügend beobachtet. Er hat vor der Kreuzung zumÜberholen angesetzt, obwohl gerade dort besondere Gefahr droht. Auch hat der Angeklagte es übersehen oder zu spät erkannt, dass Ke. den linken Winker zeigte. Er musste vor allem auch mit Rücksicht darauf, dass Ke. nicht die rechte Strassenseite, sondern die Strassenmitte einhielt, damit rechnen, dass dieser nach links einbiegen werde. Auch aus diesem Grunde hätte der Angeklagte nicht versuchen dürfen, Ke. noch vor der Kreuzung oder auf ihr zu überholen. Gegen den Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken.
Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Urteils angreift, wendet sie sich gegen die zugrunde liegende Beweiswürdigung, was als Revisionsrüge nicht zulässig ist.
Das Landgericht hat aber möglicherweise den Grad des Verschuldens zu Ungunsten des Angeklagten beim Strafausspruch nicht richtig beurteilt. Das Strafmass kann dadurch mit beeinflusst worden sein, dass das Landgericht Ke., den Fahrer des DKW, als schuldlos angesehen hat. Diese Auffassung ist irrig, jedenfalls nach den bisherigen Urteilsfeststellungen, Ke. wollte nach links einbiegen. Auch wer diese Absicht hat, darf den fliessenden Verkehr nicht behindern. Ke. durfte sich nicht darauf verlassen, dass niemand hinter ihm herfuhr, nachdem er sich nur einmal umgeschaut hatte und offenbar an einer weiteren Beobachtung der hinter ihm befindlichen Verkehrsteilnehmer gehindert wurde, da sein Spiegel blind war. Keinesfalls durfte Ke. aber, wie geschehen, im kurzen Bogen und plötzlich nach links einbiegen. Wenn auch den Angeklagten als den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs in jedem Falle ein Verschulden trifft, so war entgegen der Meinung des Landgerichts auch das Verhalten des Ke. schuldhaft und mitursachlich für den Unfall. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
gez. Krumme
gez. Dr. Kleinewefers
gez. Jagusch
gez. Dr. Hülle