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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1953, Az.: IV ZR 128/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1953
Aktenzeichen
IV ZR 128/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 21.12.1951

Fundstellen

  • BGHZ 9, 151 - 157
  • DB 1953, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Herbert W. in B.-Ch., Sch.straße ...,

Prozessgegner

Frau Hildegard W. in B.-Te., A.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Befanden sich der Wohnsitz des Gläubigers und der des Schuldners eines umstellbaren Reichsmarkschuldverhältnisses beim Inkrafttreten der Währungsreform des Jahres 1948 in demselben Währungsgebiet, dann ist grundsätzlich die Umstellungsgesetzgebung dieses Gebietes auf die Verbindlichkeit anzuwenden. Beziehungen der Verbindlichkeit zu einem anderen Währungsgebiet sind in der Regel keine geeigneten Anknüpfungstatbestände für die Anwendbarkeit einer anderen Währungs- oder Umstellungsgesetzgebung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der Enkel der am 10. November 1943 verstorbenen Frau Helene W. geb. E.. Sein Vater Herbert W., der Sohn der Erblasserin, ist vor dieser verstorben. Erben sind die Beklagten und zwei weitere Sohne der Erblasserin, von denen einer auch bereits verstorben ist. Durch letztwillige Verfügung ist der Kläger von der Erbfolge ausgeschlossen und mit einem Vermächtnis von 6.450 RM nebst Zinsen bedacht worden.

2

Der Kläger hat in diesem Rechtsstreit zunächst das ihm ausgesetzte Vermächtnis in Höhe von 6.450 RM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem Erbfall sowie wegen des ihm darüber hinaus zustehenden Pflichtteilsanspruchs von der Beklagten Auskunftserteilung über den Nachlaß verlangt. Die Beklagte ist rechtskräftig zur Zahlung von 6.450 RM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 10. November 1943 verurteilt worden. Den Anspruch auf Auskunftserteilung hat der Kläger in dem Rechtsstreit nicht weiter verfolgt. Er begehrt nunmehr Zahlung des ihm über das Vermächtnis hinaus zustehenden Pflichtteils.

3

Den Wert des Nachlasses berechnet er wie folgt:

1.Hypothek auf Grundstück L., Bl. 761RM14.000,-
2."""""814"20.000,-
3."""""690/1"6.000,-
4."""""690/1"10.000,-
5."""""464"27.500,-
6."""""780"4.722,-
7.Acker und Wiese"1.340,-
8.Sparbuch Nr. ...9"1.000,-
9.Schatzanweisungen des Deutschten Reiches F1"3.300,-
10."""""F4"2.500,-
11.Deutsche Anleihe-Ablösungsschuld mit Auslosungsrechten"9.787,50
12.Sparbuch der Kreissparkasse T."622,76
RM100.772,26
Übertrag:RM100.772,26
13.Mieteinnahmen bis 31.12.1943"653,-
14.Möbel"1.500,-
15.Kleidung und Wäsche"300,-
16.Schmucksachen"145,-
17.Barbestand"1.551,37
18.Anspruch gegen Vater des Klägers"7.136,-
19.teilw. Schenkung des Grundstücks Bi.straße 61"13.000,-
20.teilw. Schenkung des Grundstücks Bi.straße 33"4.000,-
21.teilw. Schenkung von 1/3 Anteil des Grundstücks Bi.straße 56"3.000,-
22.Schenkung von 1/3 Anteil des Grundstücks Bi.straße 56"14.333,-
23.Rückständige Zinsen der Hypothek von RM 27.500,-"14.850,-
Aktivnachlaß:RM161.240,63
Nachlaßschulden
1)lt. Aufstellung d.Bekl.RM5.737,48
2)lt. Testament"4.500,-"10.237,48
RM151.003,15
4

Der Kläger macht geltend, da der reine Wert des Nachlasses sich auf 151.003,15 RM belaufen habe und ihm ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils von 1/4 zustehe, errechne sich der Pflichtteilsanspruch auf 18.875,- RM. Von diesem Betrag seien die Zuwendungen an seinen Vater (Nr. 18 der Aufstellung) in Höhe von 7.136 RM und das Vermächtnis von 6.450 RM abzusetzen, so daß sein Anspruch in Höhe von 5.289 RM bestehe. Dieser Betrag sei nach der Berliner Umstellungsverordnung auf 5.289 DM umgestellt.

5

Zu einzelnen Positionen seiner Nachlaßberechnung hat der Kläger folgendes ausgeführt:

6

Bei Position 11 handele es sich um eine Deutsche Anleihe-Ablösungsschuld mit Auslosungsrechten, deren Wert zur Zeit des Erbfalls 9.780,50 RM betragen habe.

7

Position 18 betreffe Zuwendungen der Erblasserin an seinen Vater. Wenn auch nicht zugegeben werden könne, daß die Erblasserin bei der Gewährung derselben bestimmt habe, daß sie sich sein Vater auf den ihm etwa zustehenden Pflichtteil anrechnen lassen müsse, so müßten diese Beträge doch nach §2315 BGB dem Wert des Nachlasses zugesetzt werden, falls eine rechtswirksame Bestimmung erfolgt sei.

8

Die unter Nr. 19 bis 21 der Aufstellung erwähnten Grundstücke habe die Erblasserin kurz vor ihrem Tode an die Beklagte verkauft. Die Verträge enthielten jedoch, da die Grundstücke unter ihrem Wert veräußert worden seien, teilweise Schenkungen an die Beklagte. Auch der Wert dieser Schenkungen, der sich auf die bei Position 19 bis 21 angegebenen Beträge belaufe, müsse bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dem Wert des Nachlasses zugerechnet werden.

9

Der Drittelanteil an dem unter Position 22 aufgeführten Grundstück sei der Beklagten von der Erblasserin kurz vor deren Tode geschenkt worden. Der Wert dieses Anteils sei ebenfalls dem Nachlaßwert zuzusetzen (§2325 BGB). Es handele sich dabei nicht, wie die Beklagte geltend mache, um eine Schenkung, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Wenn auch die Beklagte die Erblasserin gepflegt und ihr geholfen habe, so sei sie für ihre Dienste bereits dadurch hinreichend belohnt worden, daß sie den Grundbesitz, der Erblasserin erhalten habe. Im Jahre 1943 habe eine Flucht in die Sachwerte bestanden, die Verkäufe der Grundstücke (Nr. 19 bis 21) stellten daher eine ausreichende Belohnung der Beklagten dar.

10

Die unter Nr. 23 der Aufstellung eingesetzten Beträge entsprächen den für 9 Jahre rückständigen Zinsen der Hypothek von 27.500 RM (Nr. 5). Diese seien nicht verjährt, da während des Krieges eine Verjährung nicht eingetreten sei.

11

Die Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 5.737,48 RM seien zwar in die Pflichtteilsberechnung als Passivum eingesetzt. Er wolle jedoch die Richtigkeit dieses Postens damit nicht anerkennen, die Beklagte müsse für einen Teil dieses Postens erst noch Belege beibringen.

12

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.289 DM/West zu zahlen.

14

Die Beklagte hat

15

um Abweisung der Klage

16

gebeten.

17

Sie wendet sich zunächst gegen die Einsetzung verschiedener Positionen und ihre Bewertung in der Berechnung des Klägers. Position Nr. 11 (Anleihe-Ablösungsschuld) könne nur mit einem Betrage von 1.325,87 RM eingesetzt werden, dem Kurswert am Tage des Erbfalls. Der Anspruch der Erblasserin gegen den Vater des Klägers (Nr. 18) könne nicht als Aktivum eingesetzt werden. Die Erblasserin habe diese Zuwendung bereits bei der Berechnung des Vermächtnisses berücksichtigt. Der Kläger müsse sich diesen Betrag auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Die Erblasserin habe in ihrem Testament bestimmt, für den Fall, daß der Kläger den Pflichtteil fordere, sollten auf diesen die Zahlungen der Erblasserin an den Vater des Klägers in Höhe von 7.136 RM nebst 4 v.H. Zinsen angerechnet werden. Die Bestimmung habe sie auch bereits bei den Zuwendungen an den Vater des Klägers selbst getroffen. Die Positionen unter Nr. 19 bis 21 müßten fortfallen, weil es sich um reine Kaufverträge handele und eine teilweise Schenkung nicht vorliege. Das gleiche gelte von der Position unter Nr. 22. Die Erblasserin habe durch die Zuwendung dieses Drittelanteils an die Beklagte dieser einen Ausgleich dafür gewähren wollen, daß sie sie jahrelang gepflegt und außerdem die Vermögensverwaltung für sie umsonst geführt habe. Es handele sich um eine Anstandsschenkung (§2330 BGB). Das ergebe sich auch aus einem von der Erblasserin am 12. September 1943 errichteten Testament. Die Zinsforderungen unter Nr. 23 seien zum größten Teil verjährt. Der Schuldner, der Bruder der Beklagten Fredo W., sei niemals zur Wehrmacht eingezogen gewesen, die Hemmungsvorschriften während des Krieges hätten nur zugunsten von Kriegsteilnehmern bestanden. Nach ihrer Berechnung ergebe sich ein reiner Nachlaßwert von nur 86.212,72 RM. Der Pflichtteilsanspruch belaufe sich daher nur auf 13.276,60 RM. Dieser sei aber durch die anzurechnenden Beträge des Vermächtnisses in Höhe von 6.450 RM und der Zuwendungen an den Vater des Klägers in Höhe von 7.136 RM nebst 4 v.H. Zinsen gedeckt.

18

Darüber hinaus wendet sich die Beklagte auch aus anderen Gründen gegen den Klageanspruch. Sie macht geltend, der größte Teil des Nachlasses befinde sich in der Ostzone. Deshalb sei der Pflichtteilsanspruch nicht in DM-West, sondern in Ostmark umzustellen. Es seien aber auch die Nachkriegsverhältnisse und die durch die Währungsreform bedingten Umstände zu berücksichtigen. Ihre Außerachtlassung würde zu groben Unbilligkeiten führen. Recht und Billigkeit verlangten, daß die die Allgemeinheit treffenden Verluste von den Beteiligten gemeinsam getragen würden; sie könnten nicht einer Partei allein auferlegt werden. Die Nachlaßwerte seien durch die Nachkriegsverhältnisse erheblich betroffen worden. Durch die Kriegsereignisse seien die unter Nr. 9 bis 12, 15 und 16 aufgeführten Vermögensgegenstände völlig in Verlust geraten. Die Hypothek unter Nr. 6 sei zum 1. Oktober 1944 zurückgezahlt worden und in (inzwischen wertlos gewordenen) Schatzanweisungen des Deutschen Reichs angelegt worden. Positionen 8 und 17 seien nicht mehr vorhanden oder nicht erfaßbar.

19

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.218,50 DM/West verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Bei der Berechnung des Nachlasses hat es die Anleihe-Ablösungsschuld nur mit einem Betrag von 1.315,87 RM angesetzt, weil ein höherer Wert nicht dargetan sei. Bei den Positionen 19 bis 21 hat es das Vorliegen einer Teilschenkung verneint. Bei der Position 22 hat es eine Schenkung angenommen, jedoch einen Entlohnungsanspruch der Beklagten in Höhe von 4.096 RM berechnet und als Aktivum eingesetzt. Es ist zu einem Nachlaßwert von 118.436 RM gekommen, hat von dem so errechneten Pflichtteil in Höhe von 14.805,50 RM die Beträge von 6.450 und 7.136 RM abgesetzt und den verbleibenden Restbetrag von 1.218,50 RM im Verhältnis 1 : 1 umgestellt.

20

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die völlige Abweisung der Klage erstrebt hat. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die Beklagte unter Abweisung ihrer Berufung zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.055,55 DM zu verurteilen. Zur Begründung der Anschlußberufung trägt er vor, daß die Anleihe-Ablösungsschuld der Position 11 nach ihm erteilten Auskünften für den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin mit 9.760,30 RM zu bewerten sei. Es ergebe sich für diese Position ein zusätzlicher Wert von 8.444,43 RM, von welchem ihm ein Betrag von 1/8 mit 1.055,55 DM zukomme.

21

Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in voller Höhe abgewiesen. Die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen.

22

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Zurückweisung der Berufung und Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe des mit der Anschlußberufung gestellten Antrags weiter.

23

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

24

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet.

25

I.

Da der Vater des Klägers vor der Erblasserin verstorben ist, so ist der Kläger nach §§2303, 2309 BGB pflichtteilsberechtigt. Wenn ihm auch in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin ein Vermächtnis in Höhe von 6.450 RM nebst Zinsen ausgesetzt ist, so steht ihm der Pflichtteilsanspruch insoweit zu, als der Wert des Pflichtteils den des Vermächtnisses übersteigt (§2307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ohne daß er genötigt ist, das Vermächtnis auszuschlagen. Es kommt daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf an, ob der Wert des ausgesetzten Vermächtnisses, berechnet nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch erreicht oder übersteigt.

26

Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Es geht richtig davon aus, daß der Pflichtteilsanspruch durch den Tod der Erblasserin am 10. November 1943 in Reichsmark entstanden und deshalb nach Art. 16 §36 (a) (3) der Umstellungsverordnung für die Westsektoren Berlins vom 4. Juli 1948 im Verhältnis 1 : 1 umzustellen ist. Es meint jedoch, daß die Anwendung dieser Vorschrift nur grundsätzlich stattfinden könne, da das Gesetz davon ausgehe, daß der Erbe sich den Wert des Nachlasses wertbeständig erhalten habe. Daher könne diese Regelung nicht gelten, wenn es an dieser Voraussetzung fehle. Enthalte der Nachlaß Forderungen oder sei er mit Verbindlichkeiten belastet, die überhaupt nicht oder zu einem niedrigeren Satz als 1 : 1 umgestellt seien, dann seien sie bei der Berechnung des Pflichtteils mit dem Betrag anzusetzen, der dem umgestellten entspreche, weil dieser Umstellungsbetrag den "inneren Wert" der betreffenden Verbindlichkeit darstelle, dessen Nichtberücksichtigung bei der wortgemäßen Anwendung der Umstellungsverordnung zu grob unbilligen Ergebnissen führe. Bei der Ermittlung des Nachlaßwertes müßten aber darüber hinaus die staatsrechtlichen Umwälzungen des Jahres 1945 und die sich daraus ergebende Entwicklung bei einem vor dem Jahre 1945 liegenden Erbfall berücksichtigt werden. Der Nachlaß der Frau Helene Wo. sei in der Ostzone belegen. Die Nachlaßgegenstände seien für einen in Westberlin wohnenden Erben infolge der Gesetzgebung der Ostzone praktisch unerreichbar und wertlos. Diese "generellen" Tatsachen, die den Wert von Vermögensgegenständen, die in dem Bereiche dieser Gesetzgebung liegen, entweder vollständig aufgehoben oder aber wesentlich verändert hätten, müßten daher auf die Vergangenheit "zurückprojiziert" werden. Der gegenteilige Standpunkt führe zu dem unerträglichen Ergebnis, einem Pflichtteilsberechtigten gegen einen in Westberlin oder in Westdeutschland ansäßigen Erben einen Pflichtteilsanspruch zuzuerkennen, obwohl der Nachlaß dem Zugriff des Erben praktisch entzogen sei.

27

Von diesem Standpunkt aus hat der Berufungsrichter bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers einen Teil der von diesem eingesetzten Vermögensgegenstände entweder ganz unberücksichtigt gelassen oder nur zu einem herabgesetzten Betrag in die Rechnung eingesetzt. Er kommt dann zu dem Ergebnis, daß der Wert des Pflichtteilsanspruchs, wie er sich nach dem Umstellungsrecht in DM-West ergibt, den Wert des Vermächtsnisses nicht erreicht und weist aus diesem Grunde die Klage ab.

28

II.

Da, wie noch auszuführen sein wird, die Ansicht des Berufungsrichters grundsätzlich nicht richtig ist, so ist es für den Senat nicht nötig, sich mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei der Anwendung der dort aufgestellten Sätze auf die einzelnen zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstände zu befassen.

29

Bevor jedoch auf die Angriffe einzugehen ist, die die Revision gegen den dargelegten Standpunkt des Berufungsgerichts mit Recht erhebt, ist zu prüfen, ob die Forderung des Klägers, wie die Beklagte meint, nach dem ostzonalen Umstellungsrecht zu beurteilen und daher auf Deutsche Mark der Sowjetzonenwährung (Ostmark) umgestellt ist. Wäre das der Fall, so käme es auf die Rügen der Revision überhaupt nicht an, da die Klage, die auf Zahlung von DM-West gerichtet ist, dann ohne weiteres abzuweisen wäre. Die Bedenken der Beklagten sind aber nicht stichhaltig.

30

Ebenso wie das westdeutsche Umstellungsgesetz enthält die Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (BerlVO S. 374) keine Bestimmung darüber, welche Geldschuldverhältnisse von ihr erfaßt werden, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die sich in mehreren Zonen auswirken. Die Ermittlung des in solchen Fällen maßgebenden Währungsrechts ist Gegenstand von Urteilen des I., des IV. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. BGHZ 1, 109;  5, 35[BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]= NJW 1952, 540;  5, 303und 7, 231 sowie Lindenmaier-Möhrung Nr. 3 zu Art. 7 EGBGB). Diese Entscheidungen betreffe die Feststellung des maßgebenden Währungsrechts für vertraglich begründete Geldforderungen. Über die Frage des auf gesetzliche Ansprüche, wie den Pflichtteilsanspruch, anzuwendenden Währungsrechts hat sich, soweit ersichtlich, der Bundesgerichtshof noch nicht ausgesprochen.

31

Der V. Zivilsenat hat sich allgemein in dem Urteil vor 26. Januar 1951 (BGHZ 1, 109 [112]) für den Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Währungsreform als den maßgebenden Anknüpfungspunkt entschieden, weil nur er dem Umstand Rechnung trage, daß währungsrechtliche Eingriffe ein Ausfluß der staatlichen Währungshoheit seien, und daß sie nur gegenüber denjenigen Rechts- und Schuldverhältnissen durchgesetzt werden könnten, die der Gesetzgebungs- und Zwangsgewalt des über das Währungsrecht bestimmenden Hoheitsträgers unterlägen. Der I. Zivilsenat will die Gesetzeslücke so schließen daß zu untersuchen sei, zu welcher der verschiedenen Rechtsordnungen der zu entscheidende Fall die engsten Anknüpfungspunkte besitze. Maßgebend sei, wenn ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehle, zunächst der sog. hypothetische Parteiwille (NJW 1952, 540 [541]). Hierunter seien aber nicht hypothetische subjektive Vorstellungen der Parteien, sondern eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage zu verstehen, die an Hand der im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln sei. Erst, wenn es an einem in diesem Sinne zu verstehenden hypothetischen Parteiwillen mangele, sei auf allgemeine Anknüpfungspunkte wie den Wohnsitz des Schuldners oder den Erfüllungsort zurückzugreifen. Der IV. Zivilsenats hat sich in dem ersten von ihm entschiedenen Fall (Lindenmaier-Möhring Nr. 3 zu Art. 7 EGBGB), in dem Gläubiger und Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform ihren Wohnsitz im westlichen Besatzungsgebiet hatten, der Ansicht des V. Zivilsenats angeschlossen. Die Tatsache, daß in diesem Falle der Schuldner die Zahlungsverpflichtung in einem Auseinandersetzungsvertrag unter Miterben als Ausgleich dafür eingegangen war, daß er in der Ostzone belegenen Grundbesitz aus dem Nachlaß übernommen hatte und daß er infolge der Entwicklung seit 1945 in der Möglichkeit beschränkt war, den Grundbesitz zu verwerten, hat der Senat nicht als ausreichend erachtet, um ostzonales Währungsrecht anzuwenden. Auch in dem Urteil vom 3. April 1952 (BGHZ 5, 302 [311]) hat sich der Senat für den Wohnsitz des Schuldners als maßgebenden Anknüpfungspunkt ausgesprochen, da es an der Möglichkeit der Feststellung eines hypothetischen Parteiwillens in der vom I. Zivilsenat verstandenen Bedeutung fehle.

32

In dem hier zu entscheidenden Fall kann es nach Lage der Sache auf einen wirklichen oder vermeintlichen Parteiwillen als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Währungsrecht nicht ankommen, weil es sich nicht um eine aus einem Vertrag entstandene Geldforderung, sondern um den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach §§2303 ff BGB handelt. Unter den für einen solchen Anspruch in Frage kommenden Anknüpfungspunkten ist der Belegenheit der Nachlaßgegenstände keine Bedeutung beizumessen. Es widerspricht den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts, die auf das hier anzuwendende interzonale Privatrecht zu übertragen sind, eine Anknüpfung an das ostzonale Währungsrecht daraus herzuleiten, daß die wesentlichsten Bestandteile des Nachlasses, dessen Miterbin die Beklagte ist, sich in der Ostzone befinden oder dort befunden haben. Die Belegenheit der Nachlaßgegenstände ist nach deutschem internationalen Privatrecht für das auf den Nachlaß und die an ihm bestehenden Rechtsverhältnisse anwendbare Recht ohne Einfluß. Für die Beerbung eines Deutschen gilt noch Art. 24 Abs. 1 EGBGB, auch wenn er im Ausland seinen Wohnsitz hat, grundsätzlich das deutsche Recht. Der Nachlaß wird auch international rechtlich als Einheit behandelt. Nach dem maßgebenden Erbstatut richtet sich nicht nur die Nachfolge in die Nachlaßrechte, sondern grundsätzlich auch die Haftung der Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten und nicht zuletzt das Pflichtteilsrecht der Verwandten und des Ehegatten. Auf die Währung, in der der Pflichtteilsanspruch zu berechnen und zu erfüllen ist, ist die Belegenheit der Nachlaßgegenstände notwendig ohne Einfluß. Eher ist vielmehr der letzte Wohnsitz der Erblasserin, der sich nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten in der Ostzone Deutschlands befand (Bl 124 GA) als möglicher Anknüpfungspunkt für das Währungsstatut in Betracht zu ziehen. Für das deutsche interlokale Privatrecht tritt er an die Stelle der Staatsangehörigkeit, die als Anknüpfungspunkt nicht in Frage kommen kann, weil sie in allen Besatzungszonen dieselbe ist. Überall da, wo nach deutschem internationalen Privatrecht die (deutsche) Staatsangehörigkeit Anknüpfungspunkt ist, muß sie für das interlokale durch den Wohnsitz ersetzt werden.

33

Gegen die Maßgeblichkeit des letzten Wohnsitzes der Erblasserin sprechen jedoch gewichtige Bedenken, die dem Wesen oder der Bedeutung der Rechtsnormen entspringen, die hier anzuwenden sind. Nicht um das Recht handelt es sich, das die sich aus dem Pflichtteilsrecht des Klägers ergebende Verbindlichkeit der Beklagten bei ihrer Entstehung bestimmt, sondern um die Einwirkung der Währungsgesetzgebung auf ein zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehendes Geldschuldverhältnis. Es kann für die hier zu entscheidende Frage dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften über die Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten auf die neue Währung Bestandteile der neuen Währungsordnung im eigentlichen Sinne sind oder ob sie den Rechtsvorschriften zuzurechnen sind, die die umgestellten Schuldverbindlichkeiten in allen übrigen Beziehungen regeln wie z.B. das Vertrags- oder das Erbstatut. Die Vorschriften des Umstellungsrechts stehen im engsten Zusammenhang mit der Neuordnung der Währung durch die Währungsgesetzgebung des Jahres 1948. Sie sind mit Rücksicht auf diese erlassen. Nur wegen dieses Zusammenhangs mit der Währungsneuordnung greift der Gesetzgeber in die bestehenden Schuldverhältnisse ein, indem er sie der neuen Währung, die an die Stelle der alten außer Kraft gesetzten tritt, anpaßt. So verstanden ist die Umstellungsgesetzgebung ein notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Währungsordnung. Die eigentlichen Währungsvorschriften sind aber ein Bestandteil der öffentlichen Ordnung des sie regelnden Gemeinwesens und gehören zu den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Wie der Senat in dem in BGHZ 5, 302 [316] abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, ist die Währungsreform ein staatlicher Eingriff in das Vermögen der von ihr betroffenen Personen, seien sie als Gläubiger oder als Schuldner an dem von der Währungsgesetzgebung erfaßten Schuldverhältnis beteiligt. Gehören Gläubiger und Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform verschiedenen Staatsgewalten an, dann kann und muß im Hinblick auf die Gleichberechtigung oder schon das bloße nebeneinander Bestehen verschiedener Währungsordnungen die Frage gelöst werden, ob die in einem Währungsgebiet vollzogene Währungsreform auch diejenigen Schuldverhältnisse ergreift, die mit Rücksicht auf einen einer anderen Staatsgewalt unterworfenen Beteiligten oder die Natur des Schuldverhältnisses auch eine Beziehung zu einem anderen Staatsgebiet haben. Nur in solchen Fällen können Zweifel auftauchen, zu welchen der konkurrierenden Gebietskörperschaften das Schuldverhältnis so enge Beziehungen aufweist, daß es seiner Währungsordnung unterworfen ist. Die Gesichtspunkte, die hierbei zu beachten sind, sind in den obengenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erörtert worden. Unterstehen aber die Beteiligten eines Schuldverhältnisses ein und derselben Staatsgewalt wie im vorliegenden Fall, dann ist deren Währungsordnung grundsätzlich die allein anwendbare. Alle anderen Beziehungen zu einem anderen staatlichen Hoheitsträger haben dann zurückzutreten. In diesem Sinne hat der hier erkennende Senat in dem Urteil vom 31. Januar 1952 (Lindenmaier-Möhring Art. 7 EGBGB Nr. 3) die Beziehung der umgestellten Forderung auf einen in der östlichen Besatzungszone belegenen Gegenstand als für die Bestimmung des maßgebenden Währungsrechts unbeachtlich gehalten, wenn Gläubiger und Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform ihren Wohnsitz im westlichen Gebiet hatten. Auch der I. Zivilsenat scheint auf diesem Standpunkt zu stehen. In dem in der amtlichen Sammlung nicht abgedruckten Teil seines Urteils vom 1. Februar 1952 I ZR 123/50 (BGHZ 5, 35 = NJW 1952, 540) wird ausgeführt, daß, wenn beide Parteien bei Eintritt der Währungsspaltung der westlichen Rechtsordnung unterstanden, schon aus diesem Grunde den dort geltenden Währungsbestimmungen der Vorzug zu geben sei. Diese Ansicht wird auch im Schrifttum vertreten. So führt Bucher, der für die Bestimmung des maßgebenden Währungsstatuts grundsätzlich darauf abstellte in welchem Währungsgebiet das Geldschuldverhältnis seinen Schwerpunkt hat, in DRZ 1948, 420 unter Berufung auf die in RGZ 131, 4 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts aus, daß das Währungsstatut das Problem (der Bestimmung der maßgebenden Währungsordnung) allein nur dann zu lösen vermag, wenn Gläubiger und Schuldner sich dem neuen Recht unterworfen haben oder wenn sie dem örtlichen Herrschaftsbereich des neuen Gesetzgebers unterstehen, d.h. also Gläubiger und Schuldner in demselben Währungsgebiet ihren Wohnsitz haben.

34

Es kann dahinstehen, ob die alleinige Maßgeblichkeit des Währungsstatuts, wenn Gläubiger und Schuldner in seinem Gebiete wohnen, Ausnahmen duldet. Dies könnte, wenn überhaupt, nur dann in Betracht kommen, wenn die umzustellende Geldforderung und ihre Befriedigung keine Beziehung zu dem betreffenden Gebiet und seiner Währung hat. Eine solche Ausnahme liegt in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Die Pflichtteilsverbindlichkeit der Beklagten ist eine Nachlaßverbindlichkeit (§1967 Abs. 2 BGB). Die Beklagte haftet für sie neben den anderen Miterben als Gesamtschuldnerin (§2058 a.a.O.). Die Haftung erstreckt sich auf ihr gesamtes Vermögen. Daß sie auf den Nachlaß beschränkt sei, wird von keiner der Parteien behauptet. Da beide in Westberlin wohnen, vollzieht sich die Erfüllung der Forderung in diesem Währungsgebiet, selbst wenn der gesetzliche Erfüllungsort, was hier auf sich beruhen kann, nicht in Westberlin wäre. Von einer Verbindlichkeit, die dieses Währungsgebiet und die dort geltende Währungsordnung unberührt läßt, kann nicht gesprochen werden.

35

Aus diesen Gründen ist die Anwendbarkeit der Berliner Umstellungsverordnung zu bejahen.

36

III.

Der Reichsmarkbetrag eines Pflichtteilsanspruchs, der aus einem vor der Währungsreform eingetretenen Erbfall entstanden ist, bestimmt sich gemäß §2311 BGB nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Nachlaßaktiva werden für die Berechnung zu ihrem in Reichsmark zu bestimmenden Wert zur Zeit des Erbfalls in Ansatz gebracht, von ihrem Wert ist der Reichsmarkwert der Nachlaßverbindlichkeiten abzusetzen. Ist der Nachlaß überschuldet, so kommt ein Pflichtteilsanspruch nicht zur Entstehung. Veränderungen, die der Nachlaß nach dem Erbfall erfährt, werden nicht berücksichtigt (BGHZ 7, 134).

37

In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52 (BGHZ 7, 134) - zu den oben zu I erwähnten Erwägungen desselben Senats des Berufungsgerichts Stellung genommen, soweit sie sich auf die Bewertung der zum Nachlaß gehörenden Forderungen und der ihn belastenden Verbindlichkeiten beziehen. Dort ist auch ausgesprochen, außerhalb des nach §21 UmstG und Art. 49 §§45-48 BerlUmstVO im Umstellungsgesetz vorgesehenen Verfahrens fehle es an jeder rechtlichen Grundlage, dafür bei vor der Umstellung entstandenen Pflichtteilsansprüchen die durch die Wahrungsneuordnung geschaffene Lage bei der Ermittlung des Nachlaßwertes berücksichtigen zu können. Auf die Einzelheiten der Ausführungen des erwähnten Urteils wird Bezug genommen. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, von seinem dort eingenommenen Standpunkt abzugehen.

38

Es kann dem Berufungsrichter aber auch nicht darin gefolgt werden, daß bei der Bemessung der Höhe des auf Deutsche Mark(West) umgestellten Pflichtteilsanspruchs die seit 1945 eingetretenen staatsrechtlichen Veränderungen und der Einfluß der darauf beruhenden Gesetzgebung auf die Erreichbarkeit und die Verwertbarkeit der Nachlaßgegenstände bei der Entscheidung des Rechtsstreits selbst zu berücksichtigen seien. Sie können nur, worauf noch zurückzukommen ist, in einem etwaigen Vertragshilfeverfahren Geltung gewinnen.

39

Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, sind nachträgliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen ohne Einfluß auf die Höhe der Pflichtteilsforderung. Daß der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so dastehen soll, als sei er zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils Erbe geworden, berührt nur die Höhe des Anspruchs, nicht aber ändert sich deswegen sein nach §2311 BGB errechneter Umfang entsprechend dem jeweiligen Wert des Nachlasses. Der Gläubiger teilt in der Regel nicht die Risiken, die mit dem Vermögensbesitz durch Einflüsse des Wirtschaftslebens oder der Gesetzgebung verbunden sind. Dieses Risiko hat grundsätzlich der Erbe zu tragen.

40

Von diesen Erwägungen ist auch bei der hier zu entscheidenden Frage auszugehen, wie sich die seit 1945 eingetretene Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse auf den Nachlaß der 1943 verstorbenen Frau Helene W. auswirkte. Hat der Erbe, wie ausgeführt, grundsätzlich die Folgen der veränderten Umstände zu tragen, so findet diese Risikoverteilung allerdings ihre Schranke in dem das gesamte Recht beherrschenden Gedanken von Treu und Glauben, der u.a. den §§157, 242 BGB zu Grunde liegt und auf alle durch das bürgerliche Recht geregelten Lebensbeziehungen anzuwenden ist. Führt die Anwendung des Gesetzes nach seinem Wortlaut zu Folgen, die gegen das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, dann ist die Gesetzesvorschrift einschränkend auszulegen. Im westdeutschen Umstellungsgesetz und der ihm entsprechenden Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 ist jedoch die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden und ergänzenden Auslegung des Gesetzes durch die Möglichkeit der Vertragshilfe für den Schuldner nach dem auch in Berlin geltenden, an die Stelle der Vorschriften des §21 UmstG = Art. 28 §§45-48 BerlUmstVO getretenen Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl. I, 98; BerlVOBl 1952, 1057) weitgehend nicht gegeben. Nach §1 Abs. 1 dieses Gesetzes können vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten in einem besonderen Verfahren auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Wie der II. Zivilsenat in dem Urteil vom 16. Mai 1951 (BGHZ 2, 150 [153]) ausgesprochen hat, kann ein Schuldner neben der Möglichkeit, die Vertragshilfe nach §21 UmstG in Anspruch zu nehmen, Rechtsbehelfe aus §242 BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist, oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen. Dieser Ansicht hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (so in BGHZ 5, 302 [307] und in dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22. Januar 1953 - IV ZR 6/51). Im Vertragshilfeverfahren sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform in Zusammenhang stehenden Umstände, sondern die gesamten Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen, insbesondere sind auch die Auswirkungen Sowjetischer Besatzungsgesetzgebung auf die Verwertbarkeit der in der Sowjetischen Zone belegenen Nachlaßgegenstände zu beachten - vgl. auch §1 Abs. 3 VertrHG, wo die von Kriegsereignissen und Kriegsfolgen erlittenen Vermögensverluste ausdrücklich erwähnt werden - (BGHZ 2, 150 [154]; Saage, Vertragshilfegesetz 1952, §1 III 2 b, S. 56).

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Die Beklagte könnte nur dann nicht auf das Vertragshilfeverfahren verwiesen werden, wenn sie aus der praktischen Unerreichbarkeit und Unverwertbarkeit der Nachlaßgegenstände das Recht herleiten könnte, über die im Vertragshilferecht eingeräumten Möglichkeiten hinaus von ihrer Pflichtteilsverbindlichkeit endgültig und gänzlich freigestellt zu werden. Ein solches Recht steht ihr aber nicht zu, auch der Berufungsrichter scheint es nicht als vorhanden anzunehmen, wie seine Ausführungen am Schluß des Urteils (Seite 20) zeigen. Die Beklagte beruft sich selbst nur darauf, daß der Nachlaß zur Zeit praktisch für sie wertlos sei. Sie behauptet nicht, daß er für sie endgültig verloren sei. Das Nachlaßvermögen ist beträchtlich, die Nachlaßverbindlichkeiten waren verhältnismäßig gering. Es ist nicht behauptet worden, daß die Nutzungen des Nachlasses (Zinsen usw.) den Erben in den ersten Jahren nach dem Erbfall überhaupt nicht zugeflossen sind. Es ist außerdem mangels gegenteiliger Behauptungen davon auszugehen, daß die Beklagte für die Forderung des Klägers mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Ebenso ist von der Beklagten nichts dafür vorgetragen worden, daß sie von den ihr zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, die Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß zu beschränken (vgl. §§1975 ff, 2059, 2060 BGB). Soweit es im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung möglich ist, muß der Nachlaß zur Befriedigung des Pflichtteilsrechts herangezogen werden. Eine vollständige Befreiung der Beklagten von der Pflichtteilsverbindlichkeit ist nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt nicht eingetreten. Die Beklagte muß daher auf die ihr nach dem Vertragshilfegesetz eingeräumten Möglichkeiten verwiesen werden, um eine Herabsetzung oder eine Stundung ihrer Schuld herbeizuführen.

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IV.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, daß Nachlaßaktiven und -passiven bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs mit dem Betrage und dem Werte zu berücksichtigen sind, den sie beim Tode der Erblasserin am 10. November 1943 hatten. Bei den zu berücksichtigenden Forderungen kommt es daher weder darauf an, ob und wie sie umgestellt worden sind und ob die Hypothekenschuldner zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ostzone oder in Westberlin oder in Westdeutschland hatten. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

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1.

Die unter Nr. 1 bis 10 und 12 bis 17 aufgeführten Gegenstände und die dabei angesetzten Beträge sind unstreitig. Sie sind daher als Nachlaßaktiven, so wie vom Kläger aufgeführt, anzusetzen. Dasselbe gilt von der Anleihe-Ablösungsschuld unter Nr. 11 mit dem von der Beklagten nicht bestrittenen Betrag von 1.325,87 RM. Soweit der Kläger sich darauf beruft, daß diese Schuldverschreibung am Todestage der Erblasserin einen höheren Kurswert hatte, sind darüber vom Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung noch Feststellungen zu treffen, gegebenenfalls nach weiterer Beweiserhebung.

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Von den Nachlaßaktiven abzusetzen sind die Nachlaßverbindlichkeiten in dem auch vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Betrag von 10.237,48 RM.

45

2.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht die unter Nr. 19 bis 21 aufgeführten Beträge nicht bei der Berechnung der Nachlaßaktiven berücksichtigt hat. Der Kläger hatte hierzu vor dem Landgericht behauptet, daß die dort aufgeführten Grundstücke bezw. Grundstücksanteile an die Beklagte unter ihrem Verkehrswert von der Erblasserin verkauft worden seien, daß diese Verkäufe eine teilweise Schenkung darstellten und daß der Wert der Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB begründe. Das Landgericht hat den Nachweis, daß es sich bei den Grundstücksveräußerungen um gemischte Schenkungen handele, nicht als erbracht angesehen. In der Berufungsinstanz ist der Kläger auf diese Behauptung nicht mehr zurückgekommen, sondern hat sich insoweit mit der landgerichtlichen Entscheidung abgefunden, wie die Anschlußberufung (Bl 152 SA) zeigt. Die Nichtberücksichtigung dieser Beträge ist daher unbedenklich.

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3.

Aus den oben (unter II) angeführten Gründen kann dem Berufungsrichter nicht gefolgt werden, wenn er die unter Nr. 23 aufgeführten Rückstände an Zinsen aus der Hypothek Nr. 5 deswegen nicht berücksichtigt, weil das mit der Hypothek belastete Grundstück in der Ostzone belegen ist. Darüber, ob diese Forderungen zu der maßgebenden Zeit des Erbfalls verjährt waren oder ob es sich um aus anderen Gründen ungewisse oder unsichere Rechte handelt (§2313 Abs. 2 BGB), enthält das Berufungsurteil keine Feststellung.

47

4.

Der Kläger hat den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch nach §2325 BGB darauf gestützt, daß die Erblasserin der Beklagten ein Drittel des Grundstücks Bismarckstraße 56 in Lychen im angeblichen Wert von 14.333 RM geschenkt habe (Nr. 22 der Aufstellung des Klägers). Soweit das Berufungsgericht den Ansatz dieses Postens in der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs streicht, weil das Grundstück in der Sowjetischen Zone liege, kann ihm nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Der Berufungsrichter hat aber hilfsweise ausgeführt, es handle sich überhaupt nicht um eine Schenkung, sondern um die nachträgliche Entlohnung der Beklagten für der Erblasserin geleistete Dienste. Selbst wenn man aber in dieser Zuwendung eine Schenkung erblicken wolle, dann sei es eine solche, durch welche die Erblasserin einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe, §2330 BGB. Diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, sie werden von der Revision auch nicht angegriffen. Im Ergebnis ist daher die Ansicht des Berufungsgerichts, soweit es sich um den Posten Nr. 22 handelt, nicht zu beanstanden.

48

5.

Rechtlich bedenklich ist es aber, wenn der Berufungsrichter die Zuwendungen der Erblasserin an den Vater des Klägers in Höhe von 7.136 RM (Nr. 18) nicht berücksichtigt. Wenn sie nach dem anzuwendenden §2316 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in Betracht kommen, oder wenn sie nach §2315 Abs. 1, 3 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen sind, dann muß der Wert dieser Zuwendung dem Nachlaß hinzugerechnet werden (§2316 in Verbindung mit §§2050, 2051 und 2055 einerseits und §2315 Abs. 2 und 3 andererseits). Ist die Zuwendung an den Vater des Klägers aber überhaupt nicht nach den Vorschriften der §§2315 und 2316 BGB zu beachten, dann sind sie unter die Aktiven des Nachlasses aufzunehmen. In der Aufstellung des Klägers wird bei Nr. 18 von Ansprüchen gegen den Vater des Klägers gesprochen. Sind es Zuwendungen, durch die eine echte Verbindlichkeit zur Rückzahlung begründet worden ist (Darlehen), dann ist die Pflicht des Pflichtteilsgläubigers zur Ausgleichung oder Anrechnung in der Regel zu verneinen (vgl. hierzu RGRK §2050 Bem. 7). Es handelt sich dann um eine zu den Aktiven des Nachlasses gehörende und deshalb die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berührende Forderung, die eine Verbindlichkeit des Empfängers oder seiner Erben begründet, nicht aber den Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge des Empfängers berührt. Das Vorbringen der Parteien zu diesem Posten der Aufstellung ist unvollständig und unklar und bedarf noch der Ergänzung, auf die nach §139 ZPO hinzuwirken sein wird. Von dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen hängt es dann auch ab, ob der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch sich um den Betrag von 7.136 RM mindert. Hierbei ist aber noch zu beachten, daß, wenn die Erblasserin die Anrechnungs- oder Ausgleichungspflicht durch eine Bestimmung bei der Zuwendung nicht angeordnet hat, sie diese Anordnung nicht durch letztwillige Verfügung nachholen konnte, wie sie es getan hat. Denn der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten nicht durch Vermächtnisse derart beschweren, daß dadurch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch beschränkt wird (RGZ 67, 308; 71, 136; 90, 419). Aus diesem Grund kann die Beklagte auch Zinsansprüche gegen den Kläger auf Grund des Testaments der Erblasserin in Höhe von 4.567 RM nicht in Ansatz bringen, wie sie es in ihrer Aufstellung getan hat.

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V.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs durch das Berufungsgericht am Schluß seines Urteils (Seite 19/20) auf nicht zu billigenden Rechtsauffassungen beruht. Auf ihnen beruht auch das Ergebnis, zu dem das angefochtene Urteil gelangt. Da bezüglich eines Teils der unter den Parteien streitigen Posten der Rechtsstreit, wie sich aus den Darlegungen zu IV ergibt, noch nicht zur Entscheidung reif ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt