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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1952, Az.: V BLw 6/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1952
Aktenzeichen
V BLw 6/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Delmenhorst
OLG Oldenburg - 22.11.1951

Fundstelle

  • MDR 1953, 220-222 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Zahlung einer Hofabfindung

Prozessführer

des Landwirts Johann A. in D., H.straße, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. von ... und Dr. ... in D.

Prozessgegner

den Eisenbahnvorarbeiter Anton A. in D., G. Straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in D.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In den sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ist, entsprechend § 304 ZPO, eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs zulässig.

  2. 2.

    Galt für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Vorerbfalls das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches und tritt der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof im Sinne der Höfeordnung gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung ein, so sind für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend.

  3. 3.

    Hat der Hoferbe den Betrag des Abfindungsanspruchs vor der Währungsreform auf ein von ihm für den Abfindungsberechtigten angelegtes Sparbuch eingezahlt, weil dieser sich in Annahmeverzug befand, so ist damit das Währungsrisiko nicht vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. November 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der im Jahre 1929 verstorbene Landwirt und Fuhrmann Heinrich Friedrich A. war Eigentümer eines Hofes in D.. Durch Testament vom 27. März 1929 hat er seine Ehefrau zur alleinigen Vorerbin und seinen jüngsten Sohn, den Antragsgegner, zum alleinigen Nacherben eingesetzt. Dieser "soll gehalten sein, seine Geschwister bzw. Geschwisterkinder nach dem Oldenburgischen Grunderbrecht abzufinden" (§ 2 des Testaments). Die Witwe A. ist im Juni 1947 verstorben. Der Antragsgegner ist auf Grund eines Erbscheins vom 3. November 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden. Der Antragsteller ist der älteste Sohn. Außer den beiden Verfahrensbeteiligten sind noch ein weiterer Sohn und eine inzwischen verstorbene Tochter aus der Ehe A. hervorgegangen.

2

Der Hof, der eine Größe von 13,3780 ha und einen Einheitswert von 15.000 RM = DM hat, war nicht als Grunderbstelle nach dem Oldenburgischen Grunderbrecht (Gesetz vom 19. April 1899, GBl für Oldenburg S 391, nebst Änderung vom 25. Mai 1921, GBl für Oldenburg S 162), wohl aber in die Erbhöferolle eingetragen. Er ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.

3

Mit Schreiben vom 21. Januar 1948 ließ der Antragsgegner seinen Geschwistern eine Berechnung ihrer Erbteile nach Maßgabe des Oldenburgischen Grunderbrechts übersenden, nach der für jeden von ihnen sich eine Abfindung von 8.214,21 RM ergab, und sie gleichzeitig auffordern, bis zum 31. Januar 1948 mitzuteilen, ob sie die Abrechnung als richtig anerkennten. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Februar 1948 an Erledigung hatte erinnern lassen und Hinterlegung des Betrages bei einer Bank oder bei Gericht angekündigt hatte, ließ er am 19. Februar 1948 dem Antragsteller mitteilen, daß er die 8.214,21 RM auf ein Sparkonto bei der O. Landesbank in D. gelegt habe und der Antragsteller das Bankbuch jederzeit in Empfang nehmen könne. Unter dem 8. März 1948 ließ der Antragsgegner dem Antragsteller mitteilen, daß die beiden Geschwister ihre Abfindung in Empfang genommen hätten und daß, wenn der Antragsteller nicht bis zum 15. März 1948 zur Erledigung erscheine, unter Umständen der ihm zustehende Betrag bei der Gerichtskasse hinterlegt werden müsse; eine inhaltsgleiche Mitteilung ließ der Antragsgegner dem Antragsteller erneut unter dem 7. Juni 1948 mit Fristsetzung bis zum 13. Juni 1948 zukommen. Der Antragsteller hat alle diese Schreiben unbeantwortet gelassen und erst mit Schreiben an den Antragsgegner vom 31. Dezember 1949 Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.214,21 DM verlangt mit dem Hinweis, der Antragsgegner habe nach § 21 des Gesetzes über das Grunderbrecht eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten müssen, eine vorzeitige Annahme habe er (Antragsteller) "wegen der damaligen Geldverhältnisse" abgelehnt.

4

Nachdem dem Antragsteller durch Beschluß des Landgerichts vom 6. Juli 1950 das Armenrecht bewilligt worden war und der Antragsteller beim Landgericht Klage auf Zahlung von 8.214,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Januar 1950 erhoben hatte, hat das Landgericht sich für unzuständig erklärt und die Sache an das. Landwirtschaftsgericht verwiesen. In diesem Verfahren hat der Antragsteller in erster Linie seinen Anspruch auf Zahlung von 8.214,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Januar 1950 aufrechterhalten, weiter hat er aber noch hilfsweise beantragt festzustellen, daß ihm ein Abfindungsanspruch noch zustehe und dieser im Verhältnis 1 DM für 1 RM umzustellen sei, und dem Antragsgegner eine Abfindungszahlung gemäß dem Leistungsantrag aufzugeben. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten, soweit der Antragsteller Zahlung von mehr als 512,63 DM (Umstellungsbetrag des Sonderkontos bei der O. Landesbank in D.) verlangt. Das Amtsgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

5

II.

1.

Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist dem Rechtsanwalt des Antragsgegners entsprechend dem von ihm ausgestellten Empfangsbekenntnis, wie auch dem des Antragstellers, am 12. Dezember 1951 zugestellt worden. Die erst am 14. Januar 1952 beim Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwerde ist daher verspätet (§ 3 LVR). Nachdem der Antragsgegner auf diese Verspätung mit Verfügung vom 7. September 1952 hingewiesen worden war, hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und glaubhaft gemacht, daß er ohne sein und seines Rechtsanwalts Verschulden (durch das Versehen eines Büroangestellten ist auf dem zugestellten Beschluß als Eingangsdatum der 13. Dezember 1951 vermerkt worden) an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde verhindert gewesen ist. Da auch die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag gewahrt sind (§ 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO und § 22 Abs. 2 FGG), ist dem Antragsgegner durch Beschluß des Senats vom 11. November 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist erteilt worden.

6

2.

Die Vorinstanzen haben näher ihre Auffassung begründet, daß, wenn in einem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten, wie im vorliegenden Fall, der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, ein Zwischenbeschluß über den Grund des Anspruchs, entsprechend dem Zwischenurteil nach § 304 ZPO, zulässig sei, auch wenn es darüber an einer Regelung in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen fehle. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben, sie werden auch von den Beteiligten nicht erhoben. In dieser Weise bei dem Fehlen besonderer einschlägiger Vorschriften in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§ 21 daselbst) die sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten auszugestalten, entspricht einem dringenden Bedürfnis, wie das Beschwerdegericht eingehend ausgeführt hat, und liegt auch in der Richtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 50, und vom 11. März 1952, V BLw 28/51 zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 256 ZPO; vom 23. September 1952, V BLw 90/51 zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 265 ZPO; vom 17. Juni 1952, V BLw 5/52, BGHZ 6, 248 [257/60] = RechtdLandw 1952, 210 [212] zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das schiedsrichterliche Verfahren; vgl. auch Keidel, FGG 5. Aufl, § 8 Vorbem 1).

7

3.

Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß auf den Erbfall und auf die Berechnung der vom Antragsgegner an die weichenden Erben zu zahlenden Abfindungen nicht das Reichserbhofrecht angewandt werden kann, weil weder der Vorerbfall (im Jahre 1929) noch der Nacherbfall (im Juni 1947) während der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten ist. Dagegen werden auch keine Einwendungen von den Beteiligten erhoben. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat sich auch das Beschwerdegericht auf den Standpunkt gestellt, daß auf den Nacherbfall das Recht anzuwenden ist, das bei seinem Eintritt galt, also das der Höfeordnung, und nicht das bei Eintritt des Vorerbfalls geltende, also nicht das des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für diesen Zeitpunkt anzuwenden wäre, weil der hier fragliche Hof nicht als Grunderbstelle nach dem O. Grunderbrecht eingetragen war und seine Vererbung sich daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte. Zur Stütze seiner Ansicht bezieht sich das Beschwerdegericht auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 29. April 1948 (NdsRpfl 1948, 229) und auf Lange-Wulff (Höfeordnung Anm. 299). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch wenn der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern ebenso wie der Vorerbe Erbe des Erblassers ist (Beschl des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, BGHZ 3, 254 [255] mit Nachweisen), kann sich die Nachfolge in einen Hof doch nur nach dem Recht zur Zeit des Nacherbfalles vollziehen. Andernfalls würde man, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hinweist, zu Widersprüchen mit den Grundgedanken zu dem zur Zeit des Nacherbfalls geltenden zwingenden Recht kommen, z.B. wenn der Erblasser im vorliegenden Fall in damals zulässiger Weise letztwillig bestimmt hätte, daß seine Kinder als Nacherben den Hof erhalten sollten, er ihnen also in Miterbengemeinschaft zufallen sollte. Eine solche Bestimmung müßte als nichtig angesehen werden. Denn nachdem der Hof Erbhof geworden und in die Erbhöferolle eingetragen worden war, ist er auf Grund von § 19 Abs. 1 HöfeO mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung (24. April 1947) unwiderlegbar ein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, Bem. I, 2 zu § 19 HöfeO) und die Einsetzung mehrerer zu Erben des Hofes würde gegen die zwingenden Vorschriften der §§ 4, 16 Abs. 1 HöfeO verstoßen. Auch das OLG Celle, das zur Frage des Geregelt- oder Nichtgeregeltseins (§ 58 LVO) die Auffassung vertritt, daß Erbfall und Nacherbfall stets demselben Recht unterlägen (Beschluß vom 14. März 1950, NdsRpfl 1950, 71), wendet, wenn der Vorerbfall vor Inkrafttreten des Reichserbhofrechts liegt, auf den Nacherbfall das Recht der Höfeordnung an (Beschluß vom 5. August 1949, NdsRpfl 1949, 176).

8

4.

Aus der Anwendbarkeit der Höfeordnung auf den Nacherbfall ergibt sich die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte (§ 1 Buchst. c LVO).

9

Aus der Anwendbarkeit der Höfeordnung ergibt sich weiter, daß der Erblasser die Abfindungsansprüche der weichenden Erben abweichend von der im § 12 Abs. 2 ff HöfeO gesetzlich bestimmten Höhe anderweitig regeln konnte (§ 12 Abs. 1 HöfeO). Er durfte sie nur nicht so hoch bemessen, daß dem Hoferben eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr möglich ist, weil das einer Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechts gleichzuachten wäre (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 49 = NJW 1952, 379). Wie hoch sie sich für die drei weichenden Erben beliefen und wie hoch damit der vom Antragsteller im gegenwärtigen Verfahren geltend gemachte Anspruch anzuerkennen ist, ist streitig und daher erst im Betragsverfahren endgültig zu klären. Hier genügt die Feststellung, daß der auf Grund von § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG von RM auf DM im Verhältnis 1 : 1 umgestellte Anspruchüber den Betrag von 512,63 DM, den der Antragsgegner dem Antragsteller nicht streitig macht, hinausgeht, wenn er, was anschließend noch weiter zu prüfen ist, darüber hinaus nicht entsprechend dem Standpunkt des Antragsgegners zu verneinen ist.

10

5.

Der Antragsgegner beruft sich zunächst darauf, der Antragsteller habe sich seit Empfang des Briefes vom 21. Januar 1948, mit dem er ihm die Auszahlung seines Erbteiles nach dem O. Grunderbrecht mit 8.214,21 RM angeboten habe, im Gläubigerverzug befunden und müsse daher die Belegung dieses Betrages auf den Namen des Antragstellers auf ein Sparbuch bei der O. Landesbank gegen sich gelten lassen; das Währungsrisiko der Umstellung dieses hinterlegten Betrages von 8.214,21 RM auf 512,63 DM habe demnach der Antragsteller zu tragen. Ob der Antragsteller sich im Gläubigerverzug befunden hat oder ob Gläubigerverzug nicht vorgelegen hat, weil, wie das Amtsgericht annimmt, es zur Fälligkeit der 8.214,21 RM einer zuvorigen Kündigung durch den Antragsgegner mit sechsmonatiger Frist bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn auch bei Fälligkeit des Betrages und Annahmeverzug des Antragstellers (§§ 293 ff BGB) ist der Abfindungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Grund der Währungsreform im Verhältnis 1 : 1 von RM auf DM umgestellt. Zwar wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger habe während seines Annahmeverzuges schlechthin das Währungsrisiko zu tragen (Duden DRZ 1948, 238 Nr. 6 a am Ende; Binder-Wetter-Rheinbothe, Die Währungsreform, UmstG § 13 Anm. 38; Reinicke, MDR 1950, 605/6; Soergel (Hahne), 8. Aufl. § 300 Anm. 1; Spengler NJW 1948, 644 unter A 2 g; Boehmer, 8.Beiheft zur DRZ 1949 S 31 unter F II, 1). Überwiegend wird jedoch die Meinung vertreten, daß dies nur gelte, wenn der Schuldner infolge des Gläubigerverzugs den Geldbetrag ausgesondert habe, sei es in bar oder durch Einzahlung bei einer anderen Stelle, z.B. einer Bank, einem Rechtsanwalt u. dgl. (Harmening-Duden, Die Währungsgesetze S 201 Anm. 37 zu § 13 UmstG; Zeitler NJW 1949, 849; Hasfeld MDR 1949, 141/2; Rötelmann NJW 1950, 782; Kulemann MDR 1951, 397 ff; OLG Hamm vom 24. Mai 1949, DRZ 1949, 470 = HEZ 2, 240; LG Lüneburg vom 18. Januar 1951, MDR 1951, 424 [LG Lüneburg 18.01.1951 - 1 S 570/49]). Eine Minderheit bürdet dem Gläubiger das Währungsrisiko nur dann auf, wenn der Schuldner das dem Gläubiger angebotene Geld von anderen Geldern abgesondert gehalten hat und es so abgesondert bis zum Währungsstichtag geblieben ist (von Caemmerer SJZ 1950, 16/17; so auch wohl OGH vom 23. November 1949, II ZS 109/49, OGHZ 3, 85 [88/89] = MDR 1950, 92 = NJW 1950, 144 = DRZ 1950, 64, sowie Flume DRZ 1949, 147/8 und Palandt, § 293 Bem. 3 und § 300 Bem. 3 c am Ende). Ganz allgemein gegen Überbürdung des Währungsrisikos auf den Gläubiger wegen Gläubigerverzugs sprechen sich aus Münzel (DRZ 1949, 470/1) und Harmening-Duden (Die Währungsgesetze S 93). Im Urteil vom 23. Februar 1950 (I ZS 80/49, OGHZ 3, 305 [307/8]) hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone zu der Frage der Folgen der Währungsreform bei einem Gläubigerverzug nicht weiter Stellung genommen, weil in dem zu entscheidenden Fall Gläubigerverzug nicht gegeben war.

11

Da die im Gebiet der Bundesrepublik geltenden Währungsgesetze über die Folgen des Gläubigerverzuges im Hinblick auf die Währungsreform keine Bestimmungen enthalten (anders die Regelung im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone; vgl. OGHZ 3, 88), kann die hier zu entscheidende Frage nur auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantwortet werden. Über diesen Ausgangspunkt besteht denn auch bei den Vertretern der verschiedenen Ansichten Einverständnis.

12

Reinicke will, weil der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Problem, wie sich der Annahmeverzug bei einer Währungsumstellung auswirke, nicht gesehen und also nicht geregelt habe, eine Gesetzeslücke annehmen und diese aus den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausfüllen. Daraus, daß der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Problem einer Währungsumstellung nicht gesehen und infolgedessen auch nicht besonders geregelt hat, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Gesetzeslücke, die sinngemäß auszufüllen wäre; vielmehr erhebt sich die Frage, ob überhaupt eine Gesetzeslücke vorhanden ist; das ist angesichts der im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regelungen, die es einem Schuldner in ausreichendem Maße, wie die noch weiter folgenden Ausführungen ergeben, ermöglichen, sich gegenüber einem in Annahmeverzug befindlichen Gläubiger im Hinblick auf die Gefahr eines Währungsverfalls oder einer Währungsreform zu schützen, zu verneinen. Im übrigen gibt Reinicke bei seinen Wertungen, die er den Motiven des Gesetzgebers entnimmt, die Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht richtig wieder. Es hat nämlich im § 260 des ersten Entwurfs zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geheißen, daß den Schuldner im Falle des Annahmeverzugs nicht die rechtlichen Nachteile treffen, die für den Fall der Nichtleistung bestimmt seien, sondern wörtlich: "Wenn der Gläubiger in Verzug kommt, so treten gegen den Schuldner die besonderen rechtlichen Nachteile nicht ein, welche für den Fall der Nichtleistung bestimmt sind" (Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch II S XIII). Bei diesen " besonderen rechtlichen Nachteilen" hatte (a.a.O. S 42) der Gesetzgeber an die Verwirkung einer Strafe, den Rücktritt des Gläubigers im Falle des Vorbehalts der Rechtsverwirkung (im Falle des jetzigen § 357 BGB), den Verlust der Rechte aus der Versicherung bei Nichtzahlung der Prämie (zu diesem letzteren Fall unter Hinweis auf die Entscheidungen ROHG 19, 418 und RGZ 1, 196) gedacht und klarstellen wollen, daß, wenn der Schuldner in solchen Fällen an der Leistung durch Annahmeverzug verhindert sei, ihn derartige Nachteile nicht treffen dürften. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, daß "diese Rechtsfolge sich meistens im Wege der Interpretation des betreffenden Rechtsgeschäfts oder dies Gesetzes ergeben wird". Wenn eine solche Bestimmung hernach in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht aufgenommen worden ist, weil sie entbehrlich und "ohne die Motive kaum verständlich" erschien (a.a.O. S 541), so kann demnach hieraus wie auch aus den übrigen Erwägungen Reinickes keine Stütze für seine Auffassung entnommen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Schuldner durch die unberechtigte Verweigerung der Annahme durch den Gläubiger keine Nachteile erleiden solle.

13

Bei den Obengenannten besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß die Vorschriften über Gattungsschulden auf Geldschulden anzuwenden sind, weil eine Geldschuld durch Gattungssachen (Geld) zu erfüllen ist (vgl. auch Palandt § 245 Bem. 2), und daß daher auf einen dem Gläubiger angebotenen, von diesem aber nicht angenommenen Geldbetrag, wenn er weiterhin nach der Annahmeverweigerung abgesondert gehalten wird, die Vorschrift des § 300 Abs. 2 BGB anzuwenden ist, daß also vom Zeitpunkt des Gläubigerverzuges ab die Gefahr an diesem Gelde auf den Gläubiger übergeht. Auf diese Weise läßt sich also rechtfertigen, das Währungsrisiko an einem dem Gläubiger angebotenen Geldbeträge, den der Schuldner hernach abgesondert in den dem Gläubiger angebotenen Geldstücken und -scheinen verfügbar gehalten hat, als auf den Gläubiger übergegangen anzusehen. Anders ist die Rechtslage aber, wenn der Schuldner nicht die angebotenen Geldstücke und -scheine abgesondert verfügbar gehalten, sondern sie bei einer Bank oder einer anderen Stelle für den Gläubiger eingezahlt, "hinterlegt" hat. Um eine Hinterlegung im Rechtssinne (§§ 372 ff BGB) handelt es sich dabei nicht; denn eine solche ist nur zulässig bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Nur diese hat die Wirkung, daß bei Verzicht auf die Rücknahme die Schuld als getilgt gilt (§ 378 BGB) und damit bei einer Hinterlegung vor dem 21. Juni 1948 eine Umstellung des Gläubigeranspruchs nicht mehr in Frage kam (§ 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG), und daß bei Nichtverzicht auf die Rücknahme der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen kann und der Gläubiger daher die Gefahr der hinterlegten Sache zu tragen hat (§ 379 BGB). Nur diese gesetzlich geregelte Hinterlegung und auch die damit verknüpften Rechtsfolgen muß ein Gläubiger gegen seinen Willen gegen sich gelten lassen. Es fehlt aber an jeder gesetzlichen Vorschrift, daß ein Gläubiger die Hinterlegung des ihm geschuldeten Geldbetrages bei einer anderen Stelle, einer Bank oder einem Rechtsanwalt usw., gegen sich gelten lassen muß und der Schuldner den Gläubiger daher auf eine solche Hinterlegung verweisen kann. Das würde darauf hinauslaufen, daß der Schuldner sich durch eine solche Hinterlegung aus dem Schuldverhältnis befreien und einen anderen Schuldner an seine Stelle setzen könnte, also einen Schuldnerwechsel darstellen, der nur mit Einverständnis des Gläubigers möglich ist (§§ 414, 415 BGB). Ganz abgesehen davon, daß ein solcher aufgezwungener Schuldnerwechsel der klaren gesetzlichen Regelung widersprechen würde, kann der Gläubiger durchaus ein Interesse daran haben, daß ihm sein Schulsner verhaftet bleibt und nicht ein Dritter an die Schuldnerstelle tritt, z.B. dann, wenn der Gläubiger gerade bei dem vom Schuldner ausgewählten Geldinstitut kein Guthaben erwerben will, weil er befürchtet, daß es dort zur Abdeckung einer Schuld verwendet wird, während er über das Geld weiter verfügen will. Die vorherrschende Meinung müßte folgerichtig bei einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Hinterlegung bei einer Bank usw. dem Gläubiger auch die Gefahr von Zahlungsschwierigkeiten oder sogar einer Zahlungsunfähigkeit derselben aufbürden, wofür es an jeder gesetzlichen Grundlage fehlen würde. Wenn die vorherrschende Meinung (z.B. Rötelmann a.a.O.) sich auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 54, 332; 134, 76; die weiter angeführte Entscheidung RGZ 57, 404 bezieht sich nicht auf eine Geldschuld) dafür beruft, daß auch ein auf ein Konto eingezahlter Betrag als im Sinne des § 300 Abs. 2 BGB konkretisiert angesehen werden könnte und daher auch die Gefahr hinsichtlich der entsprechenden Forderung auf den Gläubiger übergegangen sei, so übersieht sie, daß Einzahlung auf ein Konto bei einer Bank u. dgl. ein Gläubiger nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er sich mit einer solchen Einzahlung einverstanden erklärt hat oder auf Grund für ihn verbindlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet ist (auf solche Fälle beziehen sich die beiden genannten Entscheidungen des Reichsgerichts). An einem solchen Einverständnis des Antragstellers oder für ihn geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es aber im vorliegenden Fall. Bei solcher Lage bleibt daher für den Schuldner nur die Möglichkeit der Hinterlegung bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, wenn er die folgen der Hinterlegung auf seinen Gläubiger abwälzen will. Diesen Gedankengängen kann man nicht entgegenhalten (so insbesondere LG Lüneburg a.a.O.), die Entwicklung der Geldverhältnisse habe dahin geführt, daß an die Stelle der Erfüllung von Geldschulden durch Hingabe von Geldstücken oder -scheinen weitgehend der Überweisungsverkehr getreten sei. Das ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, daß der Gläubiger sich nicht gefallen zu lassen braucht, daß sein Schuldner, wie im vorliegenden Fall, mit dem Geld, dessen Annahme der Gläubiger verweigert hat, ein neues Konto, ein Sparkonto für den Gläubiger eröffnet; das ist mit Wirkung für den Gläubiger nur mit dessen Einverständnis rechtlich zulässig. Dieser Rechtslage trägt der Antragsgegner übrigens, sich selbst wohl unbewußt, dadurch Rechnung, daß er mit seinen Anträgen im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eine volle Abweisung des Anspruchs des Antragstellers erstrebt, sondern nur, soweit der Antragsteller mehr, als 512,63 DM verlangt. Müßte der Antragsteller die Belegung auf Sparkonto gegen sich gelten lassen und könnte der Antragsgegner ihn hierauf verweisen, so wäre es folgerichtig, wenn der Antragsgegner eine unbeschränkte Abweisung des Antragstellers verlangte.

14

Hiernach ist durch die Belegung des Betrages von 8.214,21 RM auf einem vom Antragsgegner für den Antragsteller angelegten Sparkonto vor der Währungsreform der Abfindungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht berührt worden, wie auch das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1949 angenommen hat.

15

6.

Das Beschwerdegericht nimmt sodann weiter an, auch eine ordnungsmäßige Hinterlegung im Sinne der §§ 372 ff BGB würde im vorliegenden Fall, da kurz vor der Währungsreform erfolgt, keine befreiende Wirkung gehabt haben, weil es gegen Treu und Glauben verstoßen hätte, die Nacherben noch in der Zeit, als die Währungsreform mit Sicherheit zu erwarten war, durch eine Reichsmarkzahlung zu befriedigen. Auf die Angriffe der Rechtsbeschwerde hiergegen braucht nicht eingegangen zu werden, da bereits nach den vorstehenden Ausführungen unter Nr. 5 der Anspruch des Antragstellers bei der Währungsreform in der vollen Höhe seines Nennbetrages in DM bestehen geblieben ist. Die Charakterisierung des Versuchs des Antragsgegners, seine Miterben noch kurz vor der Währungsreform mit RM-Zahlungen zu befriedigen, als gegen Treu und Glauben verstoßend, hat aber Bedeutung gegenüber einem weiteren auf § 242 BGB gestützten Angriff der Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend: Die beiden übrigen Miterben (Bruder und Schwester) hätten den Abfindungsbetrag von 8.214,21 RM anstandslos anerkannt und entgegengenommen. Der Antragsteller habe daher, wenn er den angebotenen Betrag habe ablehnen wollen, dieses dem Antragsgegner ausdrücklich mitteilen müssen. Der Antragsgegner habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können und müssen, daß der Antragsteller die Abfindungssumme genau so annehmen würde, wie seine Geschwister das getan hätten. In dem Schweigen des Antragstellers auf die Schreiben des Antragsgegners könne daher keine Ablehnung des Antragstellers erblickt werden. Das umsoweniger, als der Antragsteller gewußt habe, daß er (Antragsgegner) die sehr erhebliche Abfindungssumme aus seinem Betrieb herausgenommen habe. Der Antragsteller habe daher die menschliche und rechtliche Verpflichtung gehabt, ihm eine etwaige Ablehnung mitzuteilen, damit er das Geld entweder für den Betrieb habe verwerten oder sich hinsichtlich einer Hinterlegung habe schlüssig werden können. Das Amtsgericht habe, hiernach zu Unrecht das Stillschweigen des Antragstellers als Ablehnung des angebotenen Betrages angesehen, und das Beschwerdegericht habe zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen.

16

Es ist richtig, daß das Beschwerdegericht zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Von seinem Standpunkt aus, daß bereits der Versuch des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer RM-Zahlung noch kurz vor der Währungsreform zu befriedigen, gegen Treu und Glauben verstoße, brauchte es zu dieser Frage auch nicht mehr weiter Stellung zu nehmen; denn damit hatte es gleichzeitig seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben, daß das Schweigen des Antragstellers auf die Versuche des Antragsgegners, den Antragsteller durch Zusendung von Briefen zur Annahme des Geldes bereitwillig zu machen, nicht gegen Treu und Glauben verstoße und daher nicht als Zustimmung zu den Angeboten des Antragsgegners angesehen werden könne. Eine solche Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers als nicht gegen Treu und Glauben verstoßend unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie ergibt sich ohne weiteres aus dem allgemein bekannten Standpunkt, wie ihn Geldgläubiger schon längere Zeit vor Eintritt der Währungsreform, mindestens seit Ende 1947 allgemein einzunehmen pflegten; diese versuchten mit allen Mitteln, sich einer Geldrückzahlung durch den Schuldner zu entziehen in der Erwartung, daß sie bei der bevorstehenden Währungsreform mit einer noch nicht getilgten Geldforderung besser abschneiden würden, als wenn sie selbst in den Besitz des Geldes gelangten, das sie im wesentlichen nur zu Schwarzmarktpreisen mit ganz erheblichen Wertverlusten wieder anlegen konnten. Diese Einstellung der Geldgläubiger war allgemein und kann daher auch dem Antragsgegner nicht verborgen geblieben sein. Angesichts dieser allgemeinen Lage in der ersten Hälfte des Jahres 1948 würde der Antragsgegner einen Verstoß des Antragstellers gegen Treu und Glauben nur aus besonderen Umständen herleiten können, die zu dem Schluß führen müßten, der Antragsteller habe sich nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber den Zahlungsversuchen des Antragsgegners verhalten und verhalten wollen. Was der Antragsgegner hierzu anführt, vermag einen solchen Schluß nicht zu rechtfertigen. Der Inhalt der Schreiben, die der Antragsgegner vom 21. Januar 1948 bis zum 7. Juni 1948 an den Antragsteller hat richten lassen, ist ebenfalls nicht geeignet, zu einem solchen Schluß zu führen.

17

7.

Hiernach haben die Vorinstanzen den Anspruch des Antragstellers mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

18

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war daher als unbegründet zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, dem Antragsgegner auch die Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche