Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1952, Az.: III ZR 114/52
Geltendmachung eines Haftentschädigungsanspruchs; Anforderungen an eine Klagezustellung "demnächst"; Klagegegner für die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen; Art. 134 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als unmittelbar geltendes Recht oder als grundsätzliche Bestimmung; Haftung des Landes aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme ; Identität des Reichs mit dem Bund und den Ländern ; Anwendung des Begriffs der Staatensukzession; Länder als als Funktionsnachfolger des Reichs auf dem Gebiet der Rechtspflege
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 114/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.02.1952
- LG Lüneburg - 12.09.1950
Rechtsgrundlagen
- Art. 134 Abs. 5 GG
- § 26 b Abs. 3 ZPO
- § 839 BGB
Fundstellen
- BGHZ 8, 169 - 183
- DB 1953, 102-103 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1953, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 859 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Tischler Richard T., H.-W., ...strasse ...
Prozessgegner
Land N.,
vertreten durch den Herrn General Staatsanwalt in O.
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Eine Haftung der Länder für Ansprache gegen den Reichsjustizfiskus aus Amtspflichtverletzung oder auf Grund Gesetzes kann nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GrundG hergeleitet werden.
- 2.)
Die Haftung der Länder für diese Verbindlichkeiten kann sich aber aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge ergeben, jedenfalls insoweit, als es sich um Ansprüche handelt, die aus einer rechtsstaatlichen Punktion des Reichs entstanden sind.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung von 10. November 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Rietschel und Dr. Weber
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Februar 1952 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 12. September 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 2. Februar 1933 unter dem Verdacht verhaftet, am 31. Januar 1933 bei Strassenunruhen in W. mehrere Angehörige des Stahlhelm durch Schüsse verletzt zu haben. Durch Urteil des Sondergerichts Hannover, das für den ganzen Oberlandesgerichtsbezirk C. zu dem damals auch W. gehörte, zuständig war, wurde er am 28. Juli 1933 wegen eines Verbrechens gegen § 5 Abs. 2 Ziff 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Mordversuch zum Tod verurteilt. Kurz vor dem Hinrichtungstermin wurde die Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt und der Kläger in der folgenden Zeit zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt. Am 4. April 1945 wurde der Kläger - anscheinend im Hinblick auf den nahenden Zusammenbruch - aus der Haft entlassen.
Im Wiederaufnahmeverfahren wurde der Kläger durch Urteil des Schwurgerichts Hannover vom 5. November 1948 unter Aufhebung des Sondergerichtsurteils freigesprochen. An demselben Tag erging ein Beschluss des Schwurgerichts, der dem Kläger an 3. Dezember 1948 zugestellt wurde und wie folgt lautete:
"In der Strafsache gegen den Bauführer Richard T. ... hat der freigesprochene Angeklagte gemäss §§ 1 und 4 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse. ..."
Auf Grund seines am 27. Dezember 1948 an den Oberstaatsanwalt in Hannover gerichteten Antrags wurde dem Kläger durch Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 22. August 1949, zugestellt am 31. August 1949, auf Grund des Beschlusses der Strafkammer in Hannover vom 5. November 1948 ... zum Ausgleich des durch die Strafvollstreckung erlittenen Vermögensschadens eine Entschädigung von 6.209,54 DM bewilligt. Am Schluss des Erlasses heisst es noch:
"Die Frage, ob das Land Niedersachsen für die Schäden, die sich aus der Tätigkeit der zunächst preussischen und später in der Reichsjustizverwaltung aufgegangenen Gerichte ergeben, haftet, ist noch nicht endgültig entschieden. Sie wird auch erst durch den Bund entschieden werden können. Die dem Tischler T. gewährte Entschädigung wird deshalb lediglich aus Billigkeitsgründen gewährt. Ein Rechtsanspruch gegen das Land Niedersachsen wird damit nicht anerkannt."
Darüber hinaus wurde dem Kläger noch von der Hansestadt Hamburg auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1948 über Senderhilfsrenten eine Rente vor monatlich 116,70 DM, später 125,90 DM und ferner auf Grund des Haftentschädigungsgesetzes vom 16. August 1949 eine Entschädigung von 22.050 DM zugebilligt.
Der Kläger reichte spätestens am 29. November 1949, nachdem er bereits am 13. Oktober 1949 ein Armenrechtsgesuch vorgelegt hatte Klage ein mit dem Antrag,
das beklagte Land zur Zahlung von 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1949 zu verurteilen und festzustellen, dass das Land verpflichtet ist, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihn durch die erlittene Strafhaft in der Zeit vom 2. Februar 1933 bis zum 4. April 1945 und durch die in dieser Zeit erlittenen Misshandlungen entstanden ist.
Nachdem dem Kläger am 1. März 1950 das Armenrecht bewilligt werden war, wurde die Klage an 28. März 1950 den beklagten Land zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen, die ihn bisher zugebilligten Entschädigungssummen seien völlig unzulänglich. Er hätte ohne die Haft auf Grund seiner Vorbildung die Tischlermeisterprüfung machen können und hätte dann heute einen handwerklichen Betrieb, der etwa 40.000 DMI wert sei und einen monatlichen Verdienst von 650 DM sichere. Durch die Misshandlungen in der Haft sei auch sein Gebiss beschädigt worden, ferner habe er sich in der verseuchten Zeile einen Hautausschlag zugesogen, an dem er heute noch leide. Das Strafverfahren sei auch pflichtwidrig durchgeführt worden, insbesondere seien seine Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt worden. Die mit der Strafsache und dem Strafvollzug betrauten Beamten hätten sich daher auch Amtspflichtverletzungen zuschulden kommen lassen. Der Kläger könne deshalb vollen Schadensersatz, insbesondere such ein Schmerzensgeld, das er auf 20.000 DM beziffere, beanspruchen.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt.
Es hat den Klaganspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und insbesondere geltend gemacht, das beklagte Land sei nicht der richtige Beklagte, da es sich um eine Schuld des Reichs handle, das Land aber insoweit nicht Rechtsnachfolger des Seichs geworden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Passivlegitimatien des beklagten Landes verneint. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers aus demselben Grund zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen,
hilfsweise
den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Land beantragt:
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die auf § 839 BGB und auf das Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (im folgenden kurz "Gesetz von 1898" genannt) gestützte Klage ohne weitere sachliche Prüfung schon deshalb als unbegründet angesehen, weil das beklagte Land nicht der richtige Beklagte sei. Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet.
II.
Die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Haftentschädigungsanspruchs hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Grund des Beschlusses des Schurgerichts Hannover vom 3. Dezember 1948 innerhalb der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 1 des Gesetzes von 1898 geltend gemacht und hat auch nach Zustellung des Entscheids des Niedersächsischen Ministers der Justiz innerhalb der Dreimonatsfrist des §5 Abs. 3 des Gesetzes von 1898 die Klage eingereicht. Es fragt sich lediglich, ob die erst etwa vier Monate später erfolgte Zustellung der Klage noch im Sinne des § 26 b Abs. 3 ZPO als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann. Eine Zustellung kann dann als "demnächst" erfolge angesehen werden, wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist, d.h. ohne besondere Verzögerung, bewirkt wird (Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl Anm. 4 zu § 261b ZPO; RGZ 105, 426). Im vorliegenden Fall wurde schon am 13. Oktober 1949, also etwa sechs Wochen vor der Einreichung der Klage, ein Armenrechtsgesuch eingereicht. Die Klage selbst wurde kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist eingereicht. Das Amenrechtsgesuch wurde zunächst abschlägig beschieden. Auf die Beschwerde des Klägers wurde es dann durch das Oberlandesgericht bewilligt. Etwa vier Wochen nach der Bewilligung des Amenrechts wurde Termin angesetzt und die Klage zugestellt. Es ist überdies seitens des beklagten Landes auch nicht vorgetragen, dass der Kläger zu einer Verzögerung der Zustellung irgendwie schuldhaft beigetragen habe. Unter diesen Umständen hat der Senat keine Bedenker, die Zustellung der Klage als "demnächst" nach ihrer Einreichung bewirkt anzusehen.
III.
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht mindestens im Ergebnis zutreffend davon aus, dass sowohl der Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mix Art. 131 WeimVerf als auch der Anspruch aus dem Gesetz von 1898 als ein Anspruch gegen das Deutsche Reich entstanden ist.
1.)
Soweit die Klage auf § 839 BGB gestützt wird, können, da sie gegen den Justizfiskus gerichtet ist, nur Amtspflichtverletzungen von Richtern, Staatsanwälten und Strafvollzugsbeamten in Frage können. Es handelte sich somit ursprünglich um eine Schuld des Reichs, wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Teil der behaupteten Amts-Pflichtverletzungen noch in der Zeit vor der Übernahme der Justiz durch das Reich liegt, da insoweit nach dem 3. Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 (RGBl I S 68) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Haftung des Reichs für die Justizbeamten vom 3. Mai 1935 (RGBl I 587) Verbindlichkeiten der Länder - hier des Landes Preussen - auf das Reich übergegangen sind.
2.)
Was den Anspruch auf Grund des Gesetzes von 1898 anbelangt, so kann der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht beigetreten werden, dass dieser Anspruch schon mit der Vollstreckung des später aufgehobenen Urteils entstanden sei. Der Ersatzanspruch nach dem Gesetz von 1898 entsteht vielmehr, worauf die Revision mit Recht hinweist, erst durch den Beschluss des Wiederaufnahmegerichts nach § 4 dieses Gesetzes. Vorher ist ein Anspruch des Verurteilten nicht entstanden. Die Vollstreckung der Strafe ist zwar eine Voraussetzung für die Bewilligung des Entschädigungsanspruchs, sie gibt aber noch kein Recht auf Entschädigung, denn § 1 des Gesetzes von 1898 ist nur eine Kann-Vorschrift. Das Wiederaufnahmegericht ist also in der Lage, auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung an sich gegeben wären, den Ersatzanspruch nicht zu gewähren. Somit hat der Beschluss nach § 4 konstitutive und nicht nur deklaratorische Wirkung wie z.B. die Festsetzung von Ruhegehaltsansprüchen, bei der der Anspruch bereits entstanden ist und die Behörde nur festsetzt, was schon rechtens ist.
Es kann aber der Revision in ihrer Folgerung, dass es sich deshalb nicht um einen gegen das Reich gerichteten Anspruch handle, nicht beigetreten werden. Das Schwurgericht hat in seinem Beschluss vom 5. November 1948 lediglich festgestellt, dass der Kläger einen "Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse" hat. Aus dem Beschluss ist nichts darüber zu entnehmen, gegen welche Staatskasse der Anspruch gegeben ist. Das Berufungsgericht führt dazu ohne Rechtsirrtum aus, dass das Schwurgericht diese Frage auch gar nicht habe entscheiden wollen und dass insbesondere aus der Sachlage nichts dafür zu entnehmen sei, es habe die für das Schwurgericht selbst zuständige Staatskasse verpflichten wollen; die Frage, ob es das überhaupt gekonnt hätte, kann daher auf sich beruhen bleiben.
Massgebend ist somit ausschliesslich die gesetzliche Regelung. Entschädigungspflichtig war nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes von 1898 "die Kasse des Bundesstaats, bei dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war". Anhängig war das Strafverfahren hier bei dem für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle gebildeten Sondergericht Hannover. Das Verfahren war also bei einem damals preussischen Gericht anhängig. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Staatskasse des Landes Preussen. Die Sondergerichte waren nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933 (RGBl I S 136) Gerichte der Länder. Sie waren auch nach § 12 a.a.O. nicht zuständig für Sachen, für die das Reichsgericht sonst zuständig gewesen wäre, befassten sich also ausschliesslich nur mit Rechtssachen aus der Zuständigkeit der Landgerichte. Die Schuld des Landes Preussen ist durch die 1935 erfolgte Übernahme der Justiz durch das Reich, wie bereits für den Anspruch aus § 839 BGB ausgeführt wurde, zu einer Reichsschuld geworden.
IV.
Die Entscheidung der Frage, ob das Land Niedersachsen der richtige Beklagte ist, hängt somit davon ab, ob diese Verbindlichkeiten des Reichs nach dem Zusammenbruch durch den Übergang der Justiz auf die Länder zu Verbindlichkeiten des Landes geworden sind.
1.)
Das Berufungsgericht hat diese Frage in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Vermögensübernahme geprüft und hat insoweit einen Übergang der Verbindlichkeiten des Reichs auf das Land verneint. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet.
a)
Der Ausgangspunkt für die Entscheidung der Frage ist insoweit die Vorschrift des Art. 34 Abs. 3 GrundG. Nach dieser Bestimmung soll Vermögen, das den Reich von den Ländern unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, wiederum Vermögen der Länder werden, soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Die Revision will daraus eine unmittelbare Rechtsnachfolge der Länder in das Vermögen des Reichs herleiten, ohne dass es eines besonderen Gesetzes bedürfe, während das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dass Art. 134 Abs. 3 GrundG insoweit nur allgemeine Grundsätze aufstelle, deren rechtliche Wirkung erst durch ein nach Art. 134 Abs. 4 GrundG zu schaffendes Gesetz bestimmt werden müsse.
Die Frage, ob Art. 134 Abs. 3 GrundG unmittelbar geltendes Recht ist oder nur eine grundsätzliche Bestimmung enthält, die noch einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf, ist streitig. Aus dem Wortlaut des Art. 134 GrundG lässt sich nichts Sicheres entnehmen. Der Wortlaut des Abs. 3 wird wiederum Vermögen der Länder scheint zwar für die erstere Auffassung zu sprechen. Auf der anderen Seite spricht Abs. 4 aber durch den Verweis auf ein noch zu erlassendes Bundesgesetz mehr dafür, dass es sich nur um einen Grundsatz handelt, der noch einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Angesichts dieser Widersprüche im Wortlaut weist deshalb mit Recht Féaux de 1 a Croix darauf hin, dass das Grundgesetz unter Umständen und in einer Eile formuliert worden ist, die eine exakt juristische und redaktionelle Durcharbeitung nicht zuliessen, und dass deshalb der Wert einer reinen Wortauslegung zweifelhaft ist (Féaux de 1 a Croix, Die rechtliche Neuordnung des Reichsvermögens, ArchÖffR Bd. 77 S 37 ff).
Lässt nun auch der Wortlaut des Art. 134 GrundG diese Frage noch offen, so ist doch aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467) eindeutig zu entnehmen, dass der nach Art. 134 Abs. 3 GrundG vorgesehene Eigentumsübergang auf die Länder und Gemeinden erst durch ein besonderes Gesetz geregelt werden soll. Nr. § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes heisst es: "die Verwaltung des Eigentums und der sonstigen Vermögensrechte ... ist ..., soweit dieses Eigentum und diese sonstigen Vermögensrechte zu dem in Art. 134 Abs. 3 des GrundG bezeichneten Heimfallvermögen gehören, den Ländern oder Gemeinden zu übertragen" in § 4 der Durchführungsverordnung hierzu vom 26. Juli 1951 (BGBl I 471) wird restgestellt, dass die Verwaltung dieses Heimfallvermögens den Ländern bezw. Gemeinden zusteht.
Auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergibt sich, dass ein unmittelbarer Vermögensübergang auf die Länder und Gemeinden nicht beabsichtigt war. Seil den Verhandlungen im Bundestag in der Sitzung vom 15. März 1951 standen die Abgeordneten, insbesondere Höpker-Aschoff und Schmid, durchweg auf dem Standpunkt, dass die Länder und Gemeinden zwar einen Anspruch auf Übertragung des ihnen nach Art. 134 Abs. 2 u. 3 GrundG zustehenden Vermögens haben, die Übertragung des Eigentums aber erst durch ein besonderes Gesetz zu erfolgen habe (Stenografischer Bericht S 4864 ff). Derselbe Standpunkt wurde auch in der Sitzung des Bundesrats vom 6. Juli 1951 vertreten.
Streitig ist ferner, ob unter "Vermögen" im Sinne des Art. 134 GrundG nur das Aktiv-Vermögen oder das Aktiv- und Passiv-Vermögen zu verstehen ist. Diese Frage kann aber auf sich beruhen bleiben, denn auch wenn man letzteres annimmt, muss für die Verbindlichkeiten des Reichs dasselbe gelten wie für das Aktiv-Vermögen. Das ergibt sich insbesondere auch aus § 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1951, wonach die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und des Landes Preussen durch die gemäss Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 u. 6 GrundG zu erlassenden Bundesgesetze erfolgen soll. Eine solche gesetzliche Regelung ist noch nicht erfolgt. Lediglich in § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz von 26. Juli 1951 ist bestimmt, dass die Lasten, die mit den der Verwaltung der Länder übertragenen Vermögenswerten verbunden sind, also die rein sachbezüglichen Schulden, das verwaltende Land treffen. Die klägerische Forderung wird durch diese Bestimmung aber nicht betroffen, da sie keine mit dem Vermögen verbundene Last ist, sondern aus den Funktionen der Justiz heraus entstanden ist.
Der Senat befindet sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1951 (BGHZ 4, 266, 276) [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50], wonach jedenfalls aus Art. 134 GrundG. also aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme, eine Haftung der Länder für die Verbindlichkeiten des Seichs in der Hegel noch nicht unmittelbar hergeleitet werden kann, dies vielmehr angesichts der Schwierigkeiten der Verteilung der Verbindlichkeiten zwischen Bund und Ländern der in Art. 134 Abs. 4 GrundG vorgesehenen gesetzlichen Regelung vorzubehalten ist (ebenso insoweit zutreffend auch OLG Köln MDR 51, 689; SchlH OLG MDR 50, 608; LG Hamburg MDR 52, 555; ferner Scheuner, DVerw 1950, 516 aE). Ein anderes kann, worauf der Bundesgerichtshof a.a.O. zutreffend hinweist, insoweit nur gelten, als es sich um die Übernahme von Sondervermögen handelt wie bei der Reichsbahn und Reichspost (BGHZ 1, 34; KG NJW 1950, 75 für Reichsbahn; OLG Hamburg 1947, 158; LG Kiel SchlHA 1949, 226 und 261 für Reichspost; Giese DRZ 1950, 104).
b)
Aus demselben Grund kann eine Haftung des Landes auch nicht unmittelbar aus § 419 BGB hergeleitet werden, da, wie dargelegt, die Länder das heimgefallene Reichsvermögen vorläufig nur zur Verwaltung übertragen erhalten haben, es also bereits an der Voraussetzung einer Vermögensübernahme fehlt.
2.)
Ist somit eine Haftung des Landes aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme zu verneinen, so schliesst das doch nicht aus, dass eine solche Haftung aus anderen Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte. Auch die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt diese Möglichkeit offen, ohne allerdings darüber zu entscheiden.
a)
Aus dem Begriff der "Identität" lässt sich allerdings kein brauchbares Ergebnis gewinnen. Mit Recht weist Reinhardt (KJW 1952, 441) darauf hin, dass die Frage, ob das Deutsche Reich und die Bundesrepublik "identisch" sind, angesichts der gewaltigen Veränderungen im Staatsgebiet und Staatsaufbau so schwierig ist, dass es unmöglich erscheint, allein aus dem vorgegebenen Begriff der Identität eine abschliessende Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Verbindlichkeiten des Reiches auf die Länder übergegangen sind, zu geben. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass das Deutsche Reich einerseits und die Bundesrepublik und Länder andererseits identisch seien, was übrigens im Widerspruch zu der heute in der Rechtsprechung überwiegend geltenden Auffassung, dass das Reich als Rechtspersönlichkeit noch nicht untergegangen ist (BGHZ 3, 1, 6[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] und 308, 310; OGHZ 2, 379, 382, stehen würde, so könnte daraus für die Entscheidung der Trage, wer für die Verbindlichkeiten des Reichsjustizfiskus zu haften hat, noch nichts entnommen werden; insbesondere bliebe die Frage, ob die Haftung für diese Verbindlichkeiten den Bund oder die Länder trifft, und wie sie gegebenenfalls zwischen ihnen sowie zwischen den Ländern untereinander zu verteilen wäre, noch völlig ungeklärt. Nach Krüger, der eine Identität des Reichs mit dem Bund und den Ländern annimmt (SJZ 1950, 113), kommt hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Reichs schliesslich nur zu dem Ergebnis, dass diese nicht allein dem Bund zur Last fallen könnten, sondern dass eine Aufteilung zwischen Bund and Ländern stattfinden müsse, die aber einen Schlüssel für diese Aufteilung geben zu können.
b)
Es ist auch der Versuch gemacht worden, aus dem Begriff der Staatensuccession für die Lösung dieser Frage etwas zu gewinnen (so u.a. Krüger aaO). Dem steht aber einmal entgegen, dass es sich bei der Umbildung Deutschlands nach dem Zusammenbruch überhaupt nicht um eine Staatensuccession im völkerrechtlichen Sinne handelt, daher auch die völkerrechtlichen Grundsätze für die Übernahme von Verbindlichkeiten im Pelle einer Staatensuccession mindestens nicht unmittelbar angewendet werden können. Aber auch wenn und soweit man die Rechtssätze des Völkerrechts für die Staatensuccession entsprechend anwenden wollte, so würde das im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu einer Bejahung der Passivlegitimation des beklagten Landes führen können.
Nach den Grundsätzen des Völkerrechts gehen nämlich im Falle einer Staatensuccession nicht alle Schulden, sondern nur die sogenannten "bezüglichen Schulden" und die Verwaltungsschulden auf den neuen Staat über (Guggenheims, Lehrbuch des Völkerrechts 1948, S 431 u. 435; Lißt-Fleischmann, Das Völkerrecht, 12. Aufl 1925 S 278; Strupp, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft 1928 unter "Staatensuccession"; Oppenheim-Lauterpacht, International Law, 1948 S 153 f). Unter "bezüglichen Schulden" sind aber nur die im Interesse des betreffenden Gebiets aufgenommenen Schulden und (nach dem Grundsatz: res transit cum onere suo) die Pfandschulden zu verstehen (Guggenheim a.a.O. S 431), unter Verwaltungsschulden diejenigen Schuldverpflichtungen, die im ordnungsgemässen Gang der Verwaltung von den Behörden aus Zweckmässigkeitsgründen eingegangen und im Haushaltsplan festgelegt worden sind (Handbuch des Deutschen Staatsrechts Bd. 2 S 444).
Die in Rede stehenden Verbindlichkeiten beruhen aber auf unerlaubter Handlung oder auf gesetzlicher Haftung, sind also Verbindlichkeiten, die weder als "bezügliche Schulden" im Interesse der Justiz eingegangen oder mit einer von dieser übernommen Sache verbunden sind, noch als "Verwaltungschulden" im Interesse des ordnungsgemässen Ganges der Justizverwaltung anzusehen sind. Gerade solche Schulden gehen aber nach der völkerrechtlichen Lehre von der Staatensuccession nicht ohne weiteres auf den neuen Vermögensträger über (Oppenheim-Lauterpacht a.a.O. S 156 mit Entscheidungszitaten).
c)
Auch aus den früheren Regelungen bei Staatensuccessionen im Deutschen Seich lässt sich für die Frage des Schuldüberganges nichts entnehmen. Während bei der Übernahme der Polizei und der Justiz auf das Reich ein Übergang aller Verbindlichkeiten angeordnet wurde, steht umgekehrt das Gesetz über Gross-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl I 91) in § 12 zwar vor, dass landeseigene Grundstücke mit allen Lasten und Verbindlichkeiten auf das aufnehmende Land übergehen, bestimmt aber in § 1 Abs. 5 der 3. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 13. März 1937 (RGBl I 303), dass die vor den 1. April 1937 entstandenen Verpflichtungen aus Zahlung von Wartegeld, Ruhegehalt usw. bei dem bisherigen Träger bleiben.
Sei der kommunalen Neugliederung des rheinischwestfälischen Industriegebietes bestimmte das Einführungsgesetz vom 29. Juli 1929 (PrGS 137), dass für den Übergang der Finanzschulden ein billiger Ausgleich geschaffen werden solle, der im einzelnen durch besondere Schiedsgerichte geregelt werden solle.
Bei den Annexionen von Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt vom 3. Oktober 1866 wurde lediglich bestimmt, dass die Beamten im Genuss ihrer Diensteinkünfte bleiben. Offenbar wurde damals allerdings ein Übergang der Finanzschulden vorausgesetzt (RGZ 16, 263).
Selbst wenn man in diesen Regelungen - wenigstens teilweise - eine grundsätzliche Anerkennung der Übernahme aller Schulden durch den übernehmenden Staat erblicken wollte, so Hesse sich dieser Rechtsgedanke doch nicht auf die Seit nach den Zusammenbruch übertragen. Danals handelte es sich bei dem übernommenen und dem übernehmenden Staat um finanziell geordnete Staatsgebilde, die in der Lage waren, ihre Verbindlichkeiten voll zu erfüllen, während es sich jetzt um die Regelung der Verpflichtungen des durch den Krieg völlig überschuldeten Reichs handelt, deren Erfüllung in vollem Umfang überhaupt nicht möglich ist.
d)
Eine Haftung des Landes auf Grund Gewohnheitsrechts anzunehmen, erscheint ebenfalls nicht angängig. Auch wenn die Länder in Einzelfällen schon Ersatzansprüche gegen das Reich aus Amtspflichtverletzungen, die vor dem Zusammenbruch in den ihnen übertragenen Verwaltungszweigen begangen worden sind, befriedigt haben sollten, so könnte darin noch nicht die Anerkennung einer allgemeinen Rechtspflicht hierzu gesehen werden, wie das Land auch gegenüber dem Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass es eine Rechtspflicht zum Schadensersatz nicht anerkenne. Aus einem solchen Verhalten könnte deshalb auch noch nicht auf ein Gewohnheitsrecht geschlossen werden.
Es erscheint auch, selbst wenn man unterstellen wollte, das Land habe ähnliche Verbindlichkeiten nicht nur in Einzelfällen, sondern in einer grösseren Zahl von Fällen schon erfüllt, bedenklich, hieraus zum Nachteil des Landes auf ein Gewohnheitsrecht zu schliessen. Die Bildung eines Gewohnheitsrechts würde in einem solchen Fall eine über eine gewisse Zeit gehende, auf fester Rechtsüberzeugung beruhende Verwaltungspraxis voraussetzen. Das Vorhandensein einer solchen Verwaltungspraxis ist vom Kläger auch nicht behauptet, viel weniger dafür Beweis angetreten worden.
e)
Die Haftung des Landes für die Verbindlichkeiten des Reichsjustizfiskus lässt sich auch nicht damit begründen, dass man von einer allgemeinen Rechtsnachfolge der Länder gegenüber dem Reich ausgeht. Einer solchen Annahme steht bereits der Umstand entgegen, dass nach der heute überwiegend geltenden, auch vom Bundesgerichtshof geteilten Rechtsauffassung das Reich als Rechtspersönlichkeit noch nicht untergegangen ist.
Im übrigen ergeben sich auch bei dem Begriff der allgemeinen Rechtsnachfolge dieselben Schwierigkeiten wie bei dem Begriff der Identität (Reinhardt a.a.O. S 442) insbesondere auch dahingehend, dass aber die Frage, ob die Verbindlichkeiten auf den Bund oder die Länder übergegangen sind, damit noch nichts ausgesagt ist.
Es erscheint daher nicht angängig, aus der Kontinuität der äusseren Rechtsform, mag man sie nun als Identität oder als Rechtsnachfolge bezeichnen, die Frage der Haftung zu beantworten.
3.)
Die Beantwortung der Frage muss vielmehr, wie Reinhardt a.a.O. S 442 überzeugend ausgeführt hat, in der Weise gewonnen werden, dass von der Interessenlage ausgegangen wird und zur Lösung der sich aus dem Zusammenbruch und der staatsrechtlichen Umbildung des Reichs ergebenden Interessenkonflikte nach den Maßstäben gefragt wird, die das geltende Recht bisher in ähnlichen Interessenlagen verwendet hat.
a)
Dieser Maßstab kann aber, wie Reinhardt weiterhin zutreffend ausführt, in den gesetzlichen Lösungen für den Fall der Kontinuität der Rechtsverhältnisse gefunden werden, die auch bei Wechsel der Rechtsträger die Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis auf den neuen Rechtsträger übergehen lassen. Dieser Gedanke der Schuldenübernahme unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität ist im Privatrecht, insbesondere bei der Vermögensübernahme (§ 419 BGB), zu finden, ferner beim Verschwinden einer Rechtsperson (z.B. bei der Auflösung einer AG oder GmbH) in Form des Liquidationsverfahrens bei der Übernehme eines Betriebes durch einen anderen Unternehmer dadurch, dass nach der arbeitsrechtlichen Lehre von der Betriebsnachfolge die Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen auf den neuen Unternehmer übergehen. In allen diesen Fällen wird im Interesse des Kredits und der Gläubiger nicht auf die formale Gleichheit der Rechtsperson, sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation, ihrer Mittel und ihrer Zwecke abgestellt. Was aber für Privatrechtsverhältnisse gilt, muss umso mehr für die Kontinuität der Rechtsverhältnisse des öffentlichen Lebens gelten, auf die die Allgemeinheit in noch viel stärkerem Maße angewiesen ist (Reinhardt a.a.O. S 443).
Schon im Jahre 1946 hat Loening DRZ 1946, 130 ff) im Hinblick auf das Land Thüringen die Auffassung vertreten, dass in Ermangelung einer Rechtsnachfolge gegenüber dem Reich das Land zwar grundsätzlich nicht für sämtliche Verbindlichkeiten des Reichs hafte, ein anderes aber insoweit gelten müsse, als das Land die früheren Punktionen des Reichs tatsächlich ausübe; das gelte insbesondere für die Verbindlichkeiten, bei denen die aus ihnen herrührenden Gegenleistungen dem Land materiell oder ideell zugute kämen. Denselben Rechtsgedanken spricht auch Schröer (DRZ 1948, 228) speziell für die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten aus. Er fährt zutreffend aus, es liege im Wesen der Rechtsprechung, dass sie kontinuierlich ihre Aufgaben im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit erfüllt, unbeeinflusst dadurch, ob die Verwaltung dem Reich oder den Ländern untersteht; somit sei es auch folgerichtig, dass die Länder heute die Verpflichtungen, die innerhalb ihrer Grenzen in den vergangenen Jahren auf dem Gebiet der Rechtspflege und durch diese entstanden sind, zu tragen haben, wie sie auch die hier erwachsenen Forderungen, z.B. auf rückständige Geldstrafen, Verwaltungskosten und Gerichtskosten für eich beanspruchen und einziehen.
Der Rechtsgedanke der Haftung der Länder für Verbindlichkeiten des Reichs aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Funktionen (Funktionsnachfolge) hat im übrigen bei den Ländern schon darin praktisch eine gewisse Anerkennung gefunden, dass diese auch dort, wo hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht bestand, die Versorgungsansprüche der in ihrem Gebiet und in den von ihnen übernommenen Verwaltungszweigen tätig gewesenen Beamten weithin übernommen haben und befriedigen.
Man wird aber diesen Rechtsgedanken mit Schröer (aaO) auch darüber hinaus auf die Verbindlichkeiten der Seichsjustiz aus unerlaubter Handlung oder auf Grund gesetzlicher Haftung erstrecken müssen, da sich aus der Kontinuität der Aufgaben auch die Kontinuität der bei Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenen Verbindlichkeiten ergibt. Jeder auch noch so geordneten Tätigkeit einer Behörde wohnt die Möglichkeit inne, dass bei ihrer Ausübung Fehler begangen werden und daraus Verbindlichkeiten entstehen; so werden z.B. Unfälle im Dienstbetrieb, Fehlentscheidungen, Verfahrensverstösse, Zuständigkeitsüberschreitungen nie zu vermeiden sein; dasselbe gilt auch im Strafvollzug von Verletzungen der Fürsorgepflicht gegenüber den Gefangenen oder selbst gelegentlichen Misshandlungen, die trotz aller Bemühungen der Justizverwaltung von Zeit zu Zeit vorkommen. Liese aus der Funktion einer Behörde entstehenden Fehler sind deshalb auch dieser Funktion als ein zwar nicht erwünschter, aber unvermeidlicher Bestandteil zuzurechnen. Der einzelne Staatsbürger kann sich den Einwirkungen der Behörden und ihrer Organe und damit auch den daraus möglicherweise entstehenden Schäden weithin nicht entziehen. Zum Ausgleich dafür sind durch das Gesetz Garantien geschaffen worden, die ihm einen Ersatz für diese erlittener. Schäden sichern, wie z.B. die hier in Frage stehenden Bestimmungen des § 839 BGB, des Art. 131 WeimVerf, des Art. 34 GrundG oder das Gesetz von 1898. Das Vertrauen auf diese Garantien erfordert aber auch, dass sie unabhängig von einem Wechsel des Funktionsträgers aufrecht erhalten bleiben. Soweit der alte Funktionsträger als selbständige und zahlungsfähige Rechtspersönlichkeit bestehen bleibt, wie in dem von dem Senat in dem Urteil vom 23. Mai 1951 BGHZ 2, 209 ff) entschiedenen Fall des Übergangs der Polizeiverwaltung von dem Gemeindeverband auf den Polizeiausschuss, braucht der Übergang der Punktion noch nicht zwangsläufig den Übergang der aus ihr erwachsenen Verbindlichkeiten nach sich zu ziehen, da dem Geschädigten ein haftungsfähiger Schuldner erhalten bleibt, sein Anspruch also durch den Punktionsübergang nicht gefährdet wird.
Ein anderes muss aber gelten, wenn der alte Funktionsträger untergegangen ist, da dem Anspruchsberechtigten sonst die mit der fortbestehenden Punktion der Behörden verbundenen notwendigen Garantien nicht erhalten blieben. Hier muss mit dem Übergang der Punktion auch ein Übergang der ihr innewohnenden Verbindlichkeiten angenommen werden. Dem steht die angeführte Entscheidung des Senats nicht entgegen, da dort diese Frage ausdrücklich offengelassen worden ist (a.a.O. S 212). Nun ist allerdings im vorliegenden Fall der alte Funktionsträger, nämlich das Seich, wenn auch die Reichsjustizverwaltung weggefallen ist, nach der herrschenden Rechtsauffassung als selbständiger Rechtsträger noch nicht untergegangen; es kann aber zur Zeit nicht in Anspruch genommen werden und kann deshalb hinsichtlich etwaiger Verbindlichkeiten auch nicht anders behandelt werden wie ein Funktionsträger, der völlig untergegangen ist.
Auch aus der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1952 (BGHZ 7, 75, 88) [BGH 14.07.1952 - III ZR 37/51] kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da dort eine Haftung des Landes für Amtspflichtverlebzungen der Beamten des Reichsnährstandes aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge deshalb verneint wurde, weil eine volle Funktionsnachfolge überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern lediglich gewisse hoheitliche Befugnisse auf das Land zurückgefallen seien, während die hier in Frage stehende Punktion der Reichsjustiz nach 1945 in vollem Umfang auf die Länder übergegangen ist.
b)
Run darf allerdings nicht verkannt werden, dass einer solchen aus der Punktionsnachfolge sich ergebenden Übernahme der Verbindlichkeiten des alten Punktionsträgers, hier also des Reichs, Schranken gesetzt sein können:
aa)
Einmal können sich dadurch Schwierigkeiten ergeben, dass die Veränderung der Grenzen der Länder unter Umständen zu einer Aufteilung der Verbindlichkeiten in verschiedene räumliche und funktionelle Haftungssphären führen wird, so z.B. wenn ein Sondergericht seine Tätigkeit für das Gebiet mehrerer Länder ausgeübt hat, oder wenn. Strafgefangene aus dem ganzen Reich in die heute ausschliesslich zum Lande Niedersachsen gehörenden Moorkolonien des Emslandes überführt worden sind. Hier gegebenenfalls eine Lösung zu finden, z.B. durch die Festsetzung einer quotenmässigen Haftung, könnte nicht mehr Sache des Richters, sondern muss Sache des Gesetzgebers sein. Diese Frage kann aber auf sich beruhen bleiben, da es sich im vorliegenden Falle um Verbindlichkeiten handelt, die im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Celle entstanden sind, der heute noch, von unerheblichen späteren Gebietsabtretungen an Hamburg abgesehen, ausschliesslich zum Gebiet des beklagten Landes gehört. Dabei ist es auch nicht erheblich, dass gerade der Tatort und Wohnsitz des Klägers in dem an Hamburg abgetretenen Gebietsteil liegt, weil es nicht darauf ankommt, welches Gericht und welche Strafvollstreckungsbehörde heute zuständig gewesen wären, sondern darauf, welches Gericht den Kläger verurteilt und welche Strafvollstreckungsbehörde die Strafe vollzogen hat.
bb)
Weiterhin muss der aus der Funktionsnachfolge sich ergebende Haftungsübergang - bis zu einer endgültigen Lösung durch den Gesetzgeber - hinsichtlich der Art und Höhe der Verbindlichkeiten auf das zumutbare Maß beschränkt werden. Insbesondere erscheint es zweifelhaft, ob aus dem Gedanken einer Funktionsnachfolge auch eine Übernahme solcher Verbindlichkeiten gerechtfertigt wäre, die aus reinen und völlig aus dem Rahmen der normalen behördlichen Punktionen fallenden Unrechtshandlungen erwuchsen, wie sie in der nationalsozialistischen Systemzeit in grossen Umfang verübt zu werden pflegten. Gegen die Übernahme solcher Verpflichtungen liesse sich vielleicht einwenden, der neue Punktionsträger habe nur die rechtsstaatlichen Funktionen übernommen, brauche also nicht für die Verbindlichkeiten einzustehen, die aus einer nicht rechtsstaatlichen Funktion des alten Funktionsträgers entstanden sind. Es braucht aber im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob und wo diese Grenze zu ziehen wäre, da die hier in Frage stehenden Verpflichtungen aus der normalen, also rechtsstaatlichen Funktion des betreffenden Verwaltungszweigs entstanden sind und daher auf jeden Fall noch diesseits dieser Grenze liegen und deshalb auch von den neuen Funktionsträger zu übernehmen sind:
Das Sondergericht übte entsprechend der Verordnung vom 21. März 1933 eine Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus. Wenn daraus auch noch nicht entnommen werden kann, dass die Sondergerichte deshalb allgemein noch eine rechtsstaatliche Punktion ausübten, so kann das doch in vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten ergibt, sind die Ermittlungen sehr eingehend betrieben werden, das Gericht hat zahlreiche Zeugen und Sachverständige vernommen und hat seine Entscheidung, wie aus der eingehenden Begründung des Urteils entnommen werden kann, unter Würdigung aller Umstände getroffen. Wenn es dabei in der Beweiswürdigung fehlgegriffen hat oder auch, wie der Kläger behauptet, diesen in seinen Verteidigungsrechten beschnitten haben sollte, so kann daraus jedenfalls noch nicht gefolgert werden, dass das Sondergericht sich damals aus den Grenzen einer rechtsstaatlichen Funktion heraus begeben hätte. Gegen eine solche Annahme würde auch die Genauigkeit und Gründlichkeit sprechen, mit der später noch die zahlreichen Wiederaufnahmegesuche des Klägers behandelt worden sind.
Dasselbe muss auch von den behaupteten Misshandlungen in der Strafanstalt gelten. Die Strafanstalten der Justizverwaltung waren - im Gegensatz z.B. zu den Konzentrationslagern - auch noch in der Zeit von 1933 bis 1945 in ein gesetzlich fundiertes Rechtssystem eingegliedert, das seine Bestimmungen bis auf die Einzelheiten der Hausordnung erstreckte. Misshandlungen waren stets verboten. Kamen sie dennoch vor, so lagen sie ebenfalls nur im Versagen des einzelnen Beamten, also nicht ausserhalb des Rahmens der an sich rechtsstaatlichen Funktion der Justiz.
Koch mehr gilt das für die Freiheitsentziehung, die die Grundlage für den Anspruch des Klägers aus dem Gesetz von 1898 bildet. Sie war die Folge eines auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung ergangenen falschen Urteils, aber nicht eines durch ein ausserrechtsstaatliches, also nicht beachtliches Gesetz sanktionierten Rechtsbruches. Mit der Möglichkeit solcher Fehlurteile ist schon von jeher, auch in den Zeiten eines geordneten Rechtsstaats gerechnet worden, Deshalb ist auch das Entschädigungsgesetz von 1898 erlassen worden. Solche unrichtigen Urteile wurden also schon immer als eine im Rahmen der normalen Funktion der Rechtspflege liegende Fehlerquelle angesehen. Die aus der Verurteilung des Klägers und der Vollstreckung des Urteils erwachsenen Verbindlichkeiten sind deshalb auch noch im Rahmen der rechtsstaatlichen Funktion der Rechtspflege entstanden.
Nach alledem ist es gerechtfertigt, dass das beklagte Land für die von dem Kläger behaupteten Ansprüche als Funktionsnachfolger des Reichs auf dem Gebiet der Rechtspflege einzustehen hat.
Das Berufungsgericht hat somit die Passivlegitimation des Landes zu Unrecht verneint da dieses für die Ansprüche des Klägers, falls dieselben im übrigen begründet sind, unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge haftet. Eine solche Haftung muss allerdings hinsichtlich der behaupteten Amtspflichtverletzungen insoweit entfallen, als diese ausserhalb des heutigen Gebiets des beklagten Landes, also von Beamten, deren Funktionen nicht auf das beklagte Land übergegangen sind, begangen worden sind, wie das z.B. für etwaige Misshandlungen im Gefängnis in Hamburg-Wilhelmsburg, das jetzt zu Hamburg gehört, der Fall sein würde.
Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache ist aber auch noch nicht entscheidungsreif, da die Vordergerichte, die von ihrem Standpunkt aus folgerichtig nur die Frage der Sachbefugnis geprüft haben, noch keine Feststellungen über den Grund der Ansprüche des Klägers im übrigen und über ihre Höhe getroffen haben. Was den Grund des Anspruchs nach dem Gesetz von 1898, dessen Voraussetzungen im übrigen feststehen, betrifft, so ist noch zu prüfen, ob er nicht dadurch etwa entfallen könnte, dass der Kläger insoweit schon voll entschädigt worden ist. Die Sache war daher gemäss § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung musste, da auch das landgerichtliche Urteil die Klage abgewiesen und von der Frage der Sachbefugnis abgesehen, im übrigen über den Grund und die Höhe des Anspruchs noch keine Feststellungen getroffen hat, gemäss § 565 in Verbindung mit § 538 Ziff 3 ZPO an das Landgericht erfolgen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.
Meiss
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber