Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1952, Az.: III ZR 37/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 37/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade
- OLG Celle - 16.12.1950
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 131 WeimVerf
- Art. 34 GrundG
Fundstellen
- BGHZ 7, 75 - 96
- DVBl 1952, 705 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Gärtners Wilhelm L. in N., Krs. W.,
2. des Landestreuhänders für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande Niedersachsen. Dr. K. in H., Ho.str. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesernährungsamt Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Für Amtspflichtverletzungen, die im Land Niedersachsen vor der Auflösung des Reichsnährstandes von den beim Viehwirtschaftsverband, beim Kreislandwirtschaftsamt oder Kreisernährungsamt angestellten Personen oder von sonstigen Angestellten der Kreisverwaltung bei Wahrnehmung staatlicher Hoheitsaufgaben begangen worden sind, ist der Staat nicht passiv legitimiert.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Dr. Rotberg für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Dezember 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streitgehilfe.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer einer Färse. Da seine eigene Futtergewinnung zur Aufzucht dieses Tieres nicht ausreichte, gab er es im Frühjahr 1947 seiner Schwägerin Frau B. in Ho. "in Pension". Bei der amtlichen Viehzählung im Dezember 1947 wurde das, Tier weder vom Kläger noch von Frau B. gemeldet. Da letztere ihr Ablieferungssoll an Schlachtvieh für 1947 nicht erfüllt hatte, wurde die Färse an Ort und Stelle am 21. Januar 1948 durch den Angestellten We. als Beauftragten des Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen beschlagnahmt und noch in demselben Monat von dem Kreislandwirtschaftsamt durch Schlachtung verwertet. Die an den Ehemann B. gerichtete Beschlagnahmeverfügung des Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen vom 21. Januar 1948 gründet sich ihrem Wortlaut nach auf die allgemeine Anordnung des vorbezeichneten. Verbandes Nr. 10/47 vom 10. März 1947.
Der Kläger hält die Beschlagnahme und Verwertung der Färse für ungesetzlich. Frau B. habe den Beschlagnahmebeauftragten We. und auch das Kreislandwirtschaftsamt des Landkreises W. noch vor der Abholung und Verwertung der Färse darauf hingewiesen, dass das Tier Eigentum des Klägers sei.
Der Kläger beziffert den ihm durch die Verwertung der Färse entstandenen Schaden auf mindestens 500 DM und macht das beklagte Land wegen dieses Betrages und der Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 131 WeimVerf in Verb mit § 839 BGB) haftbar.
Das beklagte Land vertritt den Standpunkt, dass es für etwaige Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern des Reichsnährstandes, des Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen oder des Kreislandwirtschaftsamts nicht aufzukommen habe. Im übrigen sei die Beschlagnahme auch gerechtfertigt gewesen, wie sich insbesondere aus § 10 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 21. Oktober 1943 (RGBl I, 576) ergebe.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Auf Streitverkündung ist ihm der Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande Niedersachsen als Streitgehilfe beigetreten. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I.
1.)
Das Berufungsgericht verneint die Sachverpflichtung des beklagten Landes mit folgender Begründung: We. habe zur Zeit der Beschlagnahme nicht im Dienst des beklagten Landes gestanden. Er habe die Beschlagnahme als Beauftragter des mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen vorgenommen; dieser Marktwirtschaftsverband sei Mitglied des Reichsnährstandes gewesen, der ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem von dem des Reichs getrenntem Vermögen gewesen sei. Der Reichsnährstand sei erst durch das - am 5. März 1948 in Kraft getretene - Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (GBl Ver WiGeb 1948, 21) aufgelöst worden, Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes seien die Marktwirtschaftsverbände, zu denen auch der Viehwirtschaftsverband Niedersachsen gehört habe, erst zum 30. Juni 1948 aufgelöst worden. Bis dahin hätten sie ihre frühere Tätigkeit weiter ausgeübt (§ 2 des Gesetzes zur Überleitung von Befugnissen auf dem Gebiete der Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei vom 7. September 1948, GBl VerWiGeb 1948, 91). Für eine am 21. Januar 1948 von dem Angestellten Wellbrock bei der Beschlagnahme der Färse des Klägers etwa begangene Amtspflichtverletzung hafte daher nicht das beklagte Land, sondern der Viehwirtschaftsverband und nach dessen Auflösung der in Liquidation befindliche Reichsnährstand, dem er als Mitglied angehört habe. Das Vermögen des Reichsnährstandes werde weiter durch Treuhänder verwaltet und hafte für die gegen den Reichsnährstand bestehenden Forderungen (Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet - Treuhänderverordnung zum Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes - vom 4. Februar 1949, Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1949, 33 = VOBl BZ 1949, 49). Der Reichsnährstand mit seinen Unterorganisationen sei zwar seit Kriegsbeginn der Lenkung durch den Reichsernährungsminister unterstellt gewesen. Durch die verstärkte Staatsaufsicht seien aber die Marktwirtschaftsverbände keine Organe des Staates geworden. Sie hätten ebenso wie der ihnen übergeordnete Reichsnährstand bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch eine weitgehende Ermessensfreiheit behalten.
2.)
Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht die rechtliche Stellung des Reichsnährstandes und der ihm als eine Art Hilfsorganisation angeschlossenen Verbände nicht genügend geprüft und gewürdigt habe. Der Reichsnährstand habe nach seinem Aufbau und seiner Zielsetzung ausschliesslich die Aufgabe gehabt, die Belange der deutschen Landwirtschaft nach einheitlichen Gesichtspunkten zu wahren und den ihm zugehörigen Personenkreis zu betreuen und zu fördern. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei er keine staatliche Einrichtung und auch keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn gewesen. Die in den Jahren 1933/34 zur technischen Durchführung und Abwicklung der marktordnenden Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände) seien selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und dem Reichsnährstand angeschlossen gewesen. Es habe sich um rein berufsständische Organisationen gehandelt, die niemals staatliche Funktionen hätten wahrnehmen können, da diese ihren Aufgaben und ihrer Zielsetzung widersprochen haben würden. Aus mit Beginn des zweiten Weltkrieges die Reichsregierung im Interesse der Sicherung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Nahrungsmittel getroffen habe, seien den Hauptabteilungen bezw. Abteilungen III des Reichsnährstandes, denen bis dahin im wesentlichen die Regelung des Marktes der landwirtschaftlichen Erzeugnisse obgelegen habe, die Aufgaben der Ernährungsverwaltung zugewiesen worden. Diese Abteilungen seien damit aufgabenmässig und auch rechtlich Teile der staatlichen Verwaltung geworden. Nur die Hauptabteilungen I und II hätten unter der bisherigen Bezeichnung "Reichsbauernführer", "Landes-" und "Kreisbauernschaft" die Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung weiterhin durchgeführt. Die Aufgabe der ernährungswirtschaftlichen Verwaltung hätte als hoheitliche und rein staatliche Angelegenheit nur von staatlichen Stellen ausgeübt werden können. Hierbei habe sich die Staatsverwaltung nur ganz bestimmter Abteilungen (III) des Reichsnährstandes bedient, die ausschliesslich als Teile der staatlichen Verwaltung tätig geworden seien, und zwar als Landes-(Provinzial-) oder Kreisernährungsamt Abteilung A. Soweit Stellen des Reichsnährstandes ernährungswirtschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätten, seien sie nach den Kriegswirtschaftsbestimmungen ausschliesslich als Organe der staatlichen Hoheitsverwaltung tätig gewesen. Dabei seien auch die Hauptvereinigungen mit ihren Unterverbänden, die in der Durchführung ihrer Aufgaben ihre Weisungen von der Hauptabteilung III des Reichsnährstandes erhalten hätten, als Hilfsorgane in die staatliche Ernährungsverwaltung einbezogen worden. Nach dem Zusammenbruch seien auf ausdrückliche Anweisung der britischen Militärregierung die Einrichtungen des Reichsnährstandes und der Ernährungsverwaltung mit ihren bisherigen Aufgaben bestehen geblieben. Die Anordnungen und Weisungen für die Weiterarbeit seien nun von der britischen Militärregierung erteilt worden. Es habe nur eine Umbenennung der Einrichtungen des Reichsnährstandes stattgefunden (z.B. "Landwirtschaftskammer" statt "Landesbauernschaft", "Kreislandwirtschaftsamt" statt "Kreisbauernschaft"). Durch den Zusammenbruch und durch die Umbenennung seien aber in rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen der berufsständischen Organisation einerseits und der staatlichen Ernährungsverwaltung andererseits eingetreten. Weder die britische Militärregierung noch der Oberpräsident der Provinz Hannover hätten irgendwelche rechtsändernden Verfügungen getroffen. Auf dem Gebiete der staatlichen Ernährungsverwaltung sei nach den gleichen Vorschriften (Kriegswirtschaftsbestimmungen) weiter gearbeitet worden, Nach der mit Wirkung vom 1. November 1946 erfolgten Bildung des Landes Niedersachsen sei auf Grund der Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24. Juni und 6. August 1947 die organisatorische Trennung zwischen der berufsständischen landwirtschaftlichen Verwaltung auf der einen Seite und der staatlichen Ernährungsverwaltung auf der andern Seite ausdrücklich klargestellt worden, ohne dass hiermit eine rechtliche Änderung des bisherigen Zustandes beabsichtigt gewesen sei. Für die Frage der Amtshaftung der im Bereich der Ernährungsverwaltung tätigen Personen und der Passivlegitimation des beklagten Landes könne nicht die Dienstzugehörigkeit im Sinne des Beamtenrechts, sondern nur die Ausübung hoheitlicher Befugnisse massgebend sein. Mit dem Inkrafttreten der Kriegswirtschaftsbestimmungen und mit der Unterstellung des Reichsnährstandes unter den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft seien die Beamten und Angestellten der Ernährungsverwaltung, nämlich der Abteilungen III und der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse - auch soweit ihre Dienstherren im beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Sinn der Reichsnährstand und die ihm eingegliederten wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gewesen seien - ausschliesslich als ausführende Organe der staatlichen Ernährungsverwaltung in Tätigkeit getreten; als Dienstangehörige einer berufsständischen Organisation hätten sie niemals die staatlichen Hoheitsaufgaben der Ernährungsverwaltung mit ihrem ungeheuren Zwang, der sich nach dem Zusammenbruch infolge der erschwerten Versorgungslage noch in unerhörtem Ausmaß verstärkt habe, ausüben können. Auf die Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse hätte die berufsständische Organisation weder organisatorischen noch rechtlichen Einfluss gehabt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auch seit Beginn des Krieges in Wirklichkeit für irgendeine Ermessensfreiheit der mit der Durchführung der Aufgaben der Ernährungsverwaltung betrauten Stellen des Reichsnährstandes einschliesslich der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse kein Raum gewesen; sie seien verpflichtet gewesen, für die Erfüllung der Umlagen zu sorgen und sie gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei einzutreiben. Die im Jahre 1947 auf Veranlassung des Ministeriums eingestellten Viehbeschlagnahmebeauftragten hätten den Auftrag gehabt, die bäuerlichen Betriebe in der Erfüllung ihrer Ablieferungspflichten zu überwachen, zu prüfen und gegebenenfalls Vieh zu beschlagnahmen. Dabei hätten sie nach besonders strengen Weisungen der Staatsbehörde arbeiten müssen; für eigene Ermessensentscheidungen sei kein Raum gewesen.
3.)
Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zu erschüttern. Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).
Der Beschlagnahmebeauftragte We. war unstreitig nicht Angestellter des beklagten Landes, sondern des Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Soweit er in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die das beklagte Land dem Viehwirtschaftsverband übertragen hatte, tätig geworden ist, haftet nicht das beklagte Land als auftraggebende Körperschaft, sondern nur der beauftragte Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft. Die in den vorbezeichneten Entscheidungen des Senats für die Anwendung der "Anstellungstheorie" dargelegten Gründe treffen auch für den vorliegenden Fall zu. Der Versuch der Revision, durch den Hinweis auf Besonderheiten der Organisation, auf den Aufgabenbereich und die dem Staat zustehenden Weisungsbefugnisse eine Haftung des beklagten Landes zu begründen, kann nicht zum Erfolg führen. Ob und in welchem Umfang dem Staat hinsichtlich der von den besonderen Viehbeschlagnahmebeauftragten auszuübenden Tätigkeit ein fachliches Weisungsrecht zustand, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Viehwirtschaftsverband insoweit - entgegen der Darstellung des beklagten Landes - überhaupt kein fachliches Weisungsrecht und auch keine Ermessensfreiheit, sondern nur die "Disziplinargewalt" oder Dienstaufsicht in personeller und haushaltsmässiger Hinsicht über die von ihm angestellten und bezahlten Beschlagnahmebeauftragten gehabt hätte, würde sich hieraus noch kein Ausschluss der Amtshaftung der Anstellungskörperschaft ergeben. Der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 [353] offen gelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen Angestellten einer anderen öffentlichen Körperschaft ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen lasst, die der Anstellungskörperschaft als solcher auch nicht auftragsweise übertragen sind, liegt hier nicht vor. Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGZ 168, 361 [369] fehl, in welcher das Reichsgericht ausgeführt hat, es entspreche dem Grundgedanken des Art. 131 WeimVerf, diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die uneingeschränktüber die Dienste eines von einer anderen Körperschaft angestellten Beamten verfüge und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugute komme, auch für die in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden eintreten zu lassen. Auch diese Entscheidung behandelt den hier nicht gegebenen Sonderfall, dass sich eine Körperschaft zur Erledigung ihrer eigenen Verwaltungsangelegenheiten eines Beamten einer anderen Körperschaft bedient, ohne dass dieser Anstellungskörperschaft als solcher hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
4.)
Im vorliegenden Fall sind jedoch dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen - nicht etwa persönlich bestimmten Angestellten und Beamten - im Rahmen der Ernährungsverwaltung Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung übertragen worden, wie die Entwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse zeigt.
a)
Nachdem das Reich durch das Gesetz über die Zuständigkeit des Reichs für die Regelung des ständischen Aufbaues der Landwirtschaft vom 15. Juli 1933 (RGBl I, 495) die ausschliessliche Gesetzgebung auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurde der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Massnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 13. September 1933 (RGBl I, 626) ermächtigt, über den Aufbau des Standes der deutschen Landwirtschaft (Reichsnährstand) eine vorläufige Regelung zu treffen. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft konnte den Reichsnährstand oder einzelne seiner Gruppen ermächtigen, die Erzeugung, den Absatz sowie die Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu regeln, wenn dies unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erschien (§ 2). Zu diesem Zweck konnte er auch Gruppen und Angehörige des Reichsnährstandes und sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben, zusammenschliessen oder an bestehende derartige Zusammenschlüsse anschliessen, wenn der Zusammenschluss oder Anschluss unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erschien (§ 3).
Der Reichsnährstand war als Vertretung der deutschen Bauernschaft und der deutschen Landwirtschaft, einschliesslich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Landhandels (Gross- und Kleinhandels) und der Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, die die Aufgabe hatte, ihre Angehörigen "in Verantwortung für Volk und Reich zu einer lebenskräftigen Stütze für den Aufbau, die Erhaltung und die Kräftigung des deutschen Volkes zusammenzuschliessen" (§§ 1 und 2 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933, RGBl I, 1060, mit Ergänzungsverordnungen). Nachdem durch die Zweite Aufbauverordnung vom 15. Januar 1934 (RGBl I, 32) die einheitliche Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und durch die Dritte Aufbauverordnung vom 16. Februar 1934 (RGBl I, 100) die Zusammenfassung des Landhandels sowie der Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gesichert worden waren, dehnte die Vierte Aufbauverordnung vom 4. Februar 1935 (RGBl I, 170) den Kreis der Reichsnährstandsangehörigen auf diejenigen Zusammenschlüsse aus, die für Zwecke der Marktordnung nach § 3 des Reichsnährstandsgesetzes errichtet wurden. Der Reichsnährstand erhielt bestimmte Aufsichtsrechte über die Zusammenschlüsse. Er hatte u.a. darüber zu wachen, dass die Zusammenschlüsse bei ihren Anordnungen und Massnahmen die Bedürfnisse der jeweils beteiligten Marktgebiete gebührend berücksichtigten, ihre Anordnungen und Massnahmen mit den vom Reichsnährstand wahrzunehmenden Aufgaben in Einklang brachten und den Belangen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls Rechnung trugen (§ 2). Die Tätigkeit des Reichsnährstandes erschöpfte sich also nicht in der berufsständischen Betreuung seiner bäuerlichen Mitglieder, sondern erstreckte sich darüber hinaus auch auf die Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes.
Der Aufbau der Verwaltung des Reichsnährstandes unterschied drei Aufgabengebiete und gliederte sich dementsprechend in drei Hauptabteilungen: Durch die Hauptabteilung I ("Der Mensch") wurden im wesentlichen die in der Landwirtschaft Tätigen in persönlicher Beziehung betreut.
Der Hauptabteilung II ("Der Hof") oblag im wesentlichen die Betreuung der Landwirtschaft in fachlicher Beziehung also die Förderung der "Erzeugung".
Zu diesen Aufgaben, denen sich auch schon die früher vorhandenen berufsständischen Organisationen, Vereine und Verbände gewidmet hatten, traten im Aufgabenbereich der Hauptabteilung III ("Der Markt" mit "Marktordnung" und "Markförderung") die Betreuung des Genossenschaftswesens und des Landhandels sowie die Betreuung der oben genannten Zusammenschlüsse des Reichsnährstandes als Träger der Marktregelungen. In diesem Aufgabenbereich hatte der Reichsnährstand also nicht nur einseitige bäuerliche Berufsinteressen zu vertreten, wie die Revision meint, sondern eine den Notwendigkeiten der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls Rechnung tragende Marktregelung durchzuführen, die schon im Frieden Massnahmen erforderlich machen konnte, die nicht immer den Wünschen der bäuerlichen Mitglieder entsprachen. Auf Grund der §§ 2, 10 des Reichsnährstandsgesetzes war die Möglichkeit zur Festsetzung von Ordnungsstrafen und zur Anwendung von polizeilichem Zwang gegeben (vgl. auch die Verordnung über die Beitreibung von Ordnungsstrafen des Reichsnährstandes vom 21. Juli 1934, RGBl I, 720).
Durch die Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl I, 301, mit Ergänzungsverordnungen) wurde auf diesem Gebiet die Durchführung einer umfassenden Marktordnung eingeleitet. Es wurde eine Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft geschaffen, die eine Anzahl von Viehwirtschaftsverbänden umfasste; das Gebiet der Viehwirtschaftsverbände deckte sich in der Regel mit dem Gebiet der Landesbauernschaft. Die Viehwirtschaftsverbände und die Hauptvereinigung waren Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auch zur Erhebung von Abgaben, Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Inanspruchnahme polizeilicher Gewalt zwecks Durchsetzung der getroffenen Massnahmen befugt waren (vgl. §§ 4, 5, 11, 12 der Verordnung).
Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Entwicklung der Marktgesetzgebung deutlich gezeigt habe, wie die volkswirtschaftliche Zielsetzung der Zusammenschlüsse immer stärker in den Vordergrund getreten sei, so dass davon hätte abgesehen werden können, unmittelbar durch den Staat marktregelnde Bestimmungen zu treffen. Die Zusammenschlüsse aus Erzeugern, Be- und Verarbeitern und Verteilern landwirtschaftlicher Erzeugnisse hätten keineswegs nur der privatwirtschaftlichen Rentabilität, sondern auch der volkswirtschaftlichen Produktivität gedient. Die den Zusammenschlüssen eingeräumten Rechte hätten der richtigen Gestaltung der Märkte gedient. Gerade deshalb sei es auch möglich gewesen, diese Zusammenschlüsse mit Aufgaben der öffentlichen Bewirtschaftung zu betrauen. Ohne dass an ihrer Rechtsstellung etwas hätte geändert zu werden brauchen, seien sie in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Bewirtschaftung unter Beibehaltung ihrer friedensmässigen Aufgaben zur Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes geeignet gewesen. Um die Bewirtschaftung durchzuführen, hätten der Reichsnährstand und die Zusammenschlüsse nicht "Behörden" zu werden brauchen, wie die Revision meine, sondern Selbstverwaltungskörperschaften bleiben können, denen zum Vollzug der aus eigenem Recht getroffenen Anordnungen durch Gesetz staatliche Hilfe bereitgestellt worden sei.
b)
Als mit Beginn des zweiten Weltkrieges im Interesse der Sicherung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Nahrungsmittel getroffen werden mussten, war es geradezu selbstverständlich, dass sich der Staat hierzu auch des Reichsnährstandes und seiner Unterorganisationen bediente.
Durch § 2 der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 (RGBl I, 1495 mit Änderung vom 28. November 1939, RGBl I, 2315) wurde der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Dienststellen, Organisationen der wirtschaftlichen Eigenverwaltung und sonstige Dienststellen, die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörten, ganz oder teilweise der staatlichen Verwaltung zu unterstellen, in staatliche Verwaltungsbehörden einzugliedern oder aufzulösen.
Der Reichsnährstand wurde aber weder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingegliedert, sondern gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung "in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt". Die im Bezirk der Obersten Landesbehörden, in Preussen der Oberpräsidenten, zuständigen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurden den bei diesen Behörden gebildeten Landes-(Provinzial-)Ernährungsämtern unterstellt. Diese Vorschriften galten für die bei den unteren Verwaltungsbehörden (in den Landkreisen bei den Landräten, in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern) gebildeten Ernährungsämter entsprechend (§§ 6 Abs. 1, 9 der Verordnung). Gemäss § 5 der Verordnung wurden bei den Oberpräsidenten Provinzialernährungsämter errichtet, die "unbeschadet ihrer haushaltsrechtlichen Betreuung ein Bestandteil der Behörde" wurden, bei denen sie errichtet wurden.
Diese Regelung wurde im wesentlichen durch die Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I, 649) beibehalten. Diese Verordnung enthielt u.a. eine räumliche Neugliederung: An die Stelle der. Wehrkreise traten die den Parteigauen entsprechenden Reichsverteidigungsbezirke und dementsprechend auch neue Wirtschaftsbezirke. Bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung wurden, soweit dies noch nicht geschehen war, Ernährungsämter errichtet. Der Reichsnährstand blieb nach wie vor in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt. Die in den Wirtschaftsbezirken zuständigen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurden den Landesernährungsämtern unterstellt. Die Ernährungsämter wurden Bestandteil der Verwaltungsbehörden, bei denen sie errichtet waren (§§ 9-11, 15-17, 19 der Verordnung).
Durch die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl I, 1521) wurden u.a. die Aufgaben der bewirtschaftenden Stellen im einzelnen festgelegt. Das Aufgabengebiet der Ernährungsämter bestand in der "Bedarfsdeckung" (§ 3 Nr. 1) und in der "Verbrauchsregelung" (§ 3 Nr. 2). Diese Aufgaben waren in besonderen Abteilungen durchzuführen, und zwar die Aufgaben der Bedarfsdeckung durch die Abteilung A und die Aufgaben der Verbrauchsregelung durch die Abteilung B. Zu dem Aufgabengebiet der Abteilung A gehörten Betreuung der Erzeuger, Lenkung der Ware zum Letztverteiler, Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe, Erzeugungslenkung, Überwachung der Ablieferungspflichten usw. Das Aufgabengebiet der Abteilung B umfasste insbesondere die Ermittlung des Bedarfs, die Lenkung der Ware vom Letztverteiler zum Verbraucher, die Ausgabe der Bezugskarten usw. Die Abteilung A des Ernährungsamtes wurde durch die zuständige Kreisbauernschaft gebildet, während die Abteilung B durch die untere Verwaltungsbehörde aufgestellt wurde. Ebenso wurden im Bereich der Landes-(Provinzial-)Ernährungsämter die Aufgaben der Abteilung A durch die zuständigen Landesbauernschaften und die Aufgaben der Abteilung B durch die zuständigen Obersten Landesbehörden bezw. durch den zuständigen. Oberpräsidenten erledigt (§ 5). In den §§ 6 und 7 der Verordnung wurden die Aufgaben der Hauptvereinigungen und der Untergliederungen (Wirtschaftsverbände, Unterverbände, Sonderbeauftragte) geregelt.
Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass es der speziellen Aufgabenteilung und der Errichtung besonderer Abteilungen A und B nicht bedurft hätte, wenn der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse auch Bestandteile der Verwaltungsbehörden hätten werden sollen; mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Abteilungen A und B habe der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft alle Weisungen an die Landesernährungsamter stets gesondert sowohl an die Abteilung A als auch an die Abteilung B gerichtet.
Auch das in der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren erlassenen Geschäftsordnung für die Landes-(Provinzial-)Ernährungsämter und Ernährungsämter vom 1. Dezember 1939 - II/1 a 5112 - aufgestellte Schema entspricht der straff durchgeführten Organisation der Hauptabteilungen I, II, III des Reichsnährstandes. Danach haben aber nicht nur, wie die Revision meint, die Hauptabteilungen bezw. Abteilungen III des Reichsnährstandes, sondern auch die Hauptabteilungen bezw. Abteilungen I und II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung durchgeführt. Leiter dieser Gliederungen des Reichsnährstandes waren die Landesbauernführer und Kreisbauernführer; sie blieben dafür als Bauernführer ehrenamtlich weiter tätig. Soweit sie gleichzeitig als Leiter des Landes-(Provinzial-)Ernährungsamts oder des Ernährungsamts (Amtsleiter) berufen wurden, waren sie Ehrenbeamte auf Widerruf im Sinne der §§ 30, 149 DBG. Durch diese "Personalunion" wurden aber die Landes- und Kreisbauernschaften nicht berührt. Sie blieben Gliederungen des Reichsnährstandes. Ihre Beamten und Angestellten traten nicht in den Staatsdienst, sondern blieben Beamte und Angestellte ihrer Anstellungskörperschaft (Reichsnährstand). Der Reichsnährstand war Dienstherr dieser Beamten und Angestellten und selbst verantwortlich für ihre Auswahl. Auch haushaltsrechtlich bewahrte der Reichsnährstand seine. Eigenständigkeit. Er finanzierte sich aus Beiträgen seiner Mitglieder und unterstand hinsichtlich seiner Geschäftsgebarung - wie in Friedenszeiten - der Prüfungsgewalt des Reichsrechnungshofes, nicht aber einem Landes- oder Provinzial-Prüfungsamt. Der Reichsnährstand wurde in seiner Gesamtheit und nicht etwa, wie die Revision meint, in einzelnen Abteilungen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt. Seine Organisationsform wurde hierdurch nicht geändert. Es sollte lediglich der einheitliche Vollzug der für das ganze Reichsgebiet gültigen Versorgungsregelung gesichert werden. Diese Weisungen waren aber allgemeiner Art. So wurde z.B. für das Gebiet einer Landesbauernschaft im Rahmen der Versorgungsbilanz die Umlage an Getreide, Vieh usw. festgelegt. Die Aufteilung dieses Liefersolls auf die Kreisbauernschaften, Ortsbauernschaften und Bauern oblag aber den Dienststellen des Reichsnährstandes. Die Art der Durchführung einer ministeriellen Weisung war also eigenverantwortliche Aufgabe des Reichsnährstands. Seine Beamten und Angestellten waren dabei nur dem ehrenamtlichen Bauernführer gegenüber verantwortlich, niemals aber dem Behördenleiter der allgemeinen Verwaltung (Oberpräsident bezw. Landrat). Im übrigen würde aber auch ein fachliches Weisungsrecht staatlicher Dienststellen für sich allein noch keine Amtshaftung des Staates begründen.
Wie das beklagte Land weiter zutreffend ausführt, wird die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bei den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen des Reichsnährstandes noch deutlicher. Von einem Übergang in die Staatsverwaltung kann hier ebenfalls keine Rede sein. Die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse behielten nach wie vor ihre völlige Selbständigkeit, obwohl sie auch den Landes-(Provinzial-)Ernährungsämtern "unterstellt" waren. Sie führten nicht einmal Zusatzbezeichnungen, die diese "Unterstellung" nach aussen hin hätte kenntlich machen können. Auf Grund der Zusammenschlussverordnungen verfügten sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts über Anordnungsgewalt, Beitragsrecht und Ordnungsstrafgewalt. Sie unterstanden der Leitung eines ehrenamtlichen Vorsitzenden und behielten ihre eigenen Haushalts- und Anstellungsbefugnisse. Dabei hatten die Hauptvereinigungen gegenüber den Wirtschaftsverbänden den Charakter einer "Dienstaufsichtsbehörde". Im übrigen bestand die Aufsicht des Reichsnährstandes, insbesondere der Hauptabteilung III.
Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl I, 1714, mit Ergänzungsverordnungen). Danach wurde die Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft übertragen, die schon im Frieden Trägerin der Marktordnung des Reichsnährstandes auf dem Gebiet des Vieh- und Fleischverkehrs war. Sie bediente sich hierbei der Viehwirtschaftsverbände und Marktgemeinschaften, die auf Grund der bereits erwähnten Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 errichtet worden sind und denen die dort in § 1 genannten Betriebe angehören. Aber auch andere Betriebe, die, ohne nach jener Verordnung Mitgliedsbetriebe zu sein, im Vieh- und Fleischverkehr tätig waren, hatten den Weisungen der Träger der öffentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen; auch Nichtmitglieder konnten hierzu von der Hauptvereinigung und ihren Untergliederungen durch Festsetzung von Ordnungsstrafen angehalten werden. Durch die Verordnung vom 21. Oktober 1943 (RGBl I, 576) wurde die öffentliche Bewirtschaftung auch auf Nutz- und Zuchtvieh ausgedehnt. Diese Änderung wurde vorgenommen, weil es sich als zweckmässig erwiesen hatte, den für die Sicherung der Fleischversorgung notwendigen Inlandsanfall von Fleisch in ähnlicher Weise, wie dies für aridere landwirtschaftliche Erzeugnisse geschah, durch Festsetzung von Aufbringungsumlagen zu gewährleisten. Die Hauptvereinigung oder die von ihr bestimmten Stellen erhielten daher in dem neu gefassten § 10 die Befugnis, solche Umlagen vorzuschreiben. Sie konnten zur Sicherung der Fleischversorgung die Ablieferung von Tieren ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck, also auch solcher Tiere verlangen, die nicht unmittelbar der Schlachtung zugeführt werden sollten (Nutz- und Zuchtvieh). Gemäss § 11 konnte der Tierhalter gegen die Ablieferung bestimmter Tiere Einspruch einlegen, aber nur mit der Begründung, dass die zur Ablieferung bestimmten Tiere zur Selbstversorgung des Tierhalters notwendig seien oder dass die Ablieferung die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes erheblich gefährden würde. Der Einspruch musste binnen drei Tagen nach der Beschlagnahme beim Kreisbauernführer eingelegt werden. Der Einspruch hatte keine aufschiebende Wirkung. Der Kreisbauernführer hatte über den Einspruch endgültig zu entscheiden. Die Beschlagnahme galt als zu Gunsten der Hauptvereinigung erfolgt (§ 12). Im übrigen war in § 13 bestimmt, dass die Befugnisse, die der Hauptvereinigung, den Viehwirtschaftsverbänden und den Marktbeauftragten auf Grund der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 sowie der dazu ergangenen Änderungsverordnungen und Satzungen zustanden, und die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Massgabe des § 35 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unberührt blieben, soweit sie nicht den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstanden. Hieraus ergibt sich, dass die "Hoheitsfunktionen" der Hauptvereinigung und der ihr nachgeordneten Viehwirtschaftsverbände auch während der Öffentlichen Bewirtschaftung bestehen blieben. Diese Zusammenschlüsse wurden zwar im verstärkten Maße Träger staatlicher Auftragsangelegenheiten, aber nicht staatliche Behörden. Die Ansicht der Revision, dass berufsständische Organisationen niemals staatliche Funktionen hätten wahrnehmen können, da diese ihren Aufgaben und Zielsetzungen widersprochen hätten, muss nach alledem als rechtsirrig bezeichnet werden. Dem Reichsnährstand war eine Fülle von Aufgaben hoheitlichen Charakters übertragen worden, die auch unmittelbar Gegenstand staatlicher Zwangsgewalt oder staatlicher Fürsorge hätten sein können.
c)
Der Reichsnährstand und die Wirtschaftsverbände sind entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 keineswegs untergegangen. Wie die landwirtschaftlichen Richtlinien Nr. 1, die am 28. April 1945 auf Befehl der Militärregierung an die Landesbauernschaften ausgegeben wurden, zeigen, blieben die Einrichtungen des Reichsnährstandes und der Ernährungsverwaltung bestehen; sie sollten auf Grund der bisherigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Ablieferungssätze, also auf derselben Grundlage wie vor der Besetzung weiterarbeiten. Erst durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948, das am Tage seiner Verkündung, dem 5. März 1948, in Kraft trat, wurde der Reichsnährstand in seiner Gesamtheit mit allen hoheitlichen Funktionen, wie eigener Gesetzgebung, eigener Verwaltung und eigener Gerichtsbarkeit, aufgelöst (vgl. Urteil des BOG vom 27. April 1949, Nr. 15 der Entscheidungssammlung S 160), und zwar die Landesbauernschaften und Kreisbauernschaften mit der Verkündung des Gesetzes (§ 11), die Wirtschaftsverbände jedoch erst zum 30. Juni 1948 (§ 1 Abs. 2). Bis zur Auflösung wurde die Weisungsbefugnis des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von der Militärregierung bezw. von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen. Nach dem Zusammenbruch wurde die Landesbauernschaft in Landwirtschaftskammer und die Kreisbauernschaft in Kreislandwirtschaft samt umbenannt. Wie auch die Revision nicht verkennt, sind hierdurch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen erfolgt. Deshalb konnte auch der Viehwirtschaftsverband Niedersachsen auf Grund der §§ 10, 11 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 in Verbindung mit §§ 21 ff der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939, § 8 Abs. 2 Ziff 12 der Satzung für Viehwirtschaftsverbände vom 5. März 1935 die Anordnung Nr. 10/47 vom 10. März 1947 erlassen. Auf Grund dieser Anordnung hat der Angestellte Wellbrock als Beauftragter des Viehwirtschaftsverbandes am 21. Januar 1948 die Beschlagnahme der Färse des Klägers vorgenommen, wie sich im einzelnen aus der an den Ehemann Besuch gerichteten, von Wellbrock unterzeichneten Beschlagnahmeverfügung des Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen ergibt.
5.)
An der rechtlichen Wertung der vom Viehwirtschaftsverband ausgeübten Funktionen hat sich auch durch den Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums betr. die staatliche Ernährungsverwaltung vom 6. August 1947 (ABl für Niedersachsen 1947, 162) nichts geändert. Wenn nach Ziff 1 dieses Beschlusses die Landesernährungsämter Hannover und Oldenburg dem Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstellt wurden, so wurden damit der Viehwirtschaftsverband und sein Aufgabenbereich nicht berührt. Ob der genannte Erlass, wie das beklagte Land meint, lediglich "eine programmatische Erklärung zur Vorbereitung des Gesetzes über die Ernährungsverwaltung im Lande Niedersachsen vom 5. April 1948" (GVBl Nds 1948, 49) darstellt, kann unerörtert bleiben. Der Erlass hätte eine durch Gesetz oder Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auflösen können; er konnte nur bestimmen, dass die im Land Niedersachsen befindlichen nicht rechtsfähigen Untergliederungen dieser Rechtsperson des Reichsnährstandes nach dem Fortfall der Aufsichtsinstanz des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die rechtsfähige Person des Reichsnährstandes nunmehr der Staatsaufsicht des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des am 1. November 1946 durch Verordnung Nr. 55 der britischen Militärregierung (ABl BrMilEeg S 341) gebildeten Landes Niedersachsen unterstellt werden.
6.)
Sofern also der Beschlagnahmebeauftragte Wellbrock bei Ausübung der dem Viehwirtschaftsverband übertragenen hoheitlichen Befugnisse, nämlich bei der Beschlagnahme der Färse, eine Amtspflichtverletzung begangen hat, trifft die Sachverpflichtung nach der Rechtsprechung des Senats den Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft. Nachdem inzwischen durch das Gesetz des Wirtschaftsrats vom 21. Januar 1948 der Reichsnährstand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet mit Wirkung vom 5. März 1948 aufgelöst worden ist, muss es dem Kläger überlassen bleiben, seine Klagforderung gegen den Streitgehilfen geltend zu machen. Die Treuhänderschaft betrifft nicht nur das Vermögen des früheren Reichsnährstandes, sondern auch der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, dem Reichsnährstand als Mitglieder angehörenden Zusammenschlüsse (Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 4. Februar 1949, Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1949, 34 - VOBl BZ 1949, 50). Nach § 2 Abs. 1 des Auflösungsgesetzes ist die Bestimmung über das Vermögen des Reichsnährstandes einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten, die bisher nicht erfolgt ist. Deshalb ist das Vermögen des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüsse auch nicht auf den Bund oder die Länder übergegangen, sondern dem Haupt- bezw. Landestreuhänder in Verwaltung übergeben worden.
Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, haben die Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24. Juni und 6. August 1947 keine rechtliche Änderung für den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen herbeigeführt. Es hat sich bei diesen Beschlüssen auch nicht um Massnahmen zur Auflösung des Reichsnährstandes gehandelt, die nach § 9 des Gesetzes vom 21. Januar 1948 möglicherweise rechtswirksam hätten bleiben können. Das Staatsministerium eines Landes wäre auch nicht in der Lage gewesen, durch Beschluss, also durch hoheitlichen Verwaltungsakt, eine durch reichsrechtliche Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts aufzulösen. Das Gesetz über die Ernährungsverwaltung im Lande Niedersachsen vom 5. April 1948 ist erst am 14. Mai 1948, also nach dem Reichsnährstandsauflösungsgesetz und nach der streitigen Beschlagnahme in Kraft getreten.
7.)
Aus dem Gesetz vom 21. Januar 1948 kann schliesslich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der "Behördensuccession" oder der Funktionsnachfolge eine Haftung des beklagten Landes für Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten des Reichsnährstandes und ihrer Zusammenschlüsse hergeleitet werden. Aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes, wonach die Aufgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft nicht einmal auf den Staat übergehen, sondern von den obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie ihrer nachgeordneten Stellen und von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen werden, kann nicht auf eine Rechtsnachfolge im Vermögen geschlossen werden. Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat bereits durch Erlass vom 22. März 1948 unter C III klargestellt, dass das Land Niedersachsen eine Rechtsnachfolge in den Reichsnährstand ausdrücklich ablehnt. Soweit die von Reichsnährstand ausgeübten Funktionen hoheitlicher Art auf das beklagte Land "übergegangen" sind, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Zurücknahme der Ausübung von Hoheitsbefugnissen, ohne dass hiermit irgendwie ein Betrieb im privatrechtlichen Sinn mit den sich daraus möglicherweise ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen worden ist. Die Haftung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes bleibt auch dann bestehen, wenn die Aufgaben auf andere Körperschaften übergehen (vgl. BGHZ 2, 209 [212].
Das Landesarbeitsgericht Hannover hat in der von der Revision abschriftlich vorgelegten Entscheidung vom 28. April 1950 für den Fall eines pensionsberechtigten Angestellten eines Wirtschaftsverbandes ausgesprochen, dass das Land Niedersachsen weder aus Rechtsnachfolge kraft Gesetzes noch aus Vermögensübernahme für die Pensionsrechte des zuletzt im Dienste des Landes tätig gewesenen Angestellten einzustehen habe. Wenn es trotzdem aus dem Gesichtspunkt der "Behördensuccession" mit der "Übernahme des Betriebsorganismusses des Wirtschaftsverbandes" zugleich eine stillschweigend erfolgte vertraglicheÜbernahme der Pensionsverpflichtung bejaht, so kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist; denn für den vorliegenden Fall eines auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs können die auf die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses abgestellten, rein arbeitsrechtlichen Erwägungen keine Bedeutung haben.
II.
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des beklagten Landes nur im Hinblick auf die von dem Angestellten We. als Beschlagnahmebeauftragten des Viehwirtschaftsverbandes am 21. Januar 1948 vorgenommene Beschlagnahme der Färse verneint. Es hat aber unterlassen zu prüfen, ob sich eine Haftung des beklagten Landes aus der am 28. Januar 1948 vorgenommenen Abholung der Färse und der anschliessenden Verwertung ergeben könnte. Der Kläger hat nämlich seinen Amtshaftungsanspruch nicht ausschliesslich auf die von Wellbrock durchgeführte Beschlagnahme, sondern auch auf die nachfolgende Abholung und Verwertung der Färse gestützt mit der Begründung, dass ihm erst hierdurch das Eigentum entzogen worden sei; selbst wenn die Beschlagnahme als solche nicht unzulässig gewesen sei, hätten jedenfalls die zuständigen Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts oder des Kreisernährungsamts eine Amtspflichtverletzung begangen, als sie trotz der. Vorstellungen der Frau B. noch vor dem von We. zum 30. Januar 1948 festgesetzten Ablieferungstermin die Verwertung der dem Kläger gehörigen Färse veranlasst hätten. Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflichtverletzung erblickt und es dabei unter Hinweis auf RGZ 100, 102 für "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts, durch dessen Verhalten der Schaden verursacht worden sei, nicht namhaft gemacht habe. Ob durch die Verwertung der Färse überhaupt ein Haftungstatbestand nach § 839 BGB gegeben ist, braucht aber ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob die Beschlagnahme als solche schon eine Amtspflichtverletzung darstellt; denn in keinem Fall lässt sich eine Sachverpflichtung des beklagten Landes begründen.
Der Kläger hat nicht dartun können, dass bei der Verwertung der Färse durch das Kreislandwirtschaftsamt oder das Kreisernährungsamt ein Beamter oder Angestellter des beklagten Landes mitgewirkt hat. Unter Bezugnahme auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen Frau B. und G. hat er nur vorgetragen, dass Frau B. auf dem Kreislandwirtschaftsamt bezw. Kreisernährungsamt bei dem Angestellten J. vorstellig geworden, von diesem aber abschlägig beschieden worden sei. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist das beschlagnahmte Tier durch das "Kreislandwirtschaftsamt-Kreisernährungsamt A" verwertet und zu diesem Zweck bei der Zeugin Be. abgeholt worden. Der Verwertungserlös von 203,60 RM ist vom Kreislandwirtschaftsamt auf ein Konto der Zeugin überwiesen worden. Ob J. oder ein anderer Angestellter des Kreislandwirtschaftsamts, des Kreisernährungsamts Abteilung A oder B oder der sonstigen Kreisverwaltung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zum Nachteil des Klägers begangen haben, kann dahingestellt bleiben. Es könnte immer nur eine Sachverpflichtung des Reichsnährstandes oder des Landkreises We., nicht aber des beklagten Landes in Betracht kommen.
1.)
Gemäss Ziff 2 des bereits erwähnten Beschlusses des Niedersächsischen Staatsministeriums vom 6. August 1947 wurden die bisherigen Kreisbauernschaften (Kreislandwirtschaftsstellen) and Ortsbauernvorsteher (Ortslandwirte) in den Landkreisen "Dienststellen der staatlichen Ernährungsverwaltung" und in Kreislandwirtschaftsamt bezw. Ortslandwirt umbenannt. Wie auch die Revision nicht verkennt, wurde hierdurch an dem früheren Rechtszustand sachlich nichts geändert. Die Kreisbauernschaften waren bereits vorher unter der Bezeichnung "Ernährungsamt Abteilung A" in den Landkreisen bei den Landraten und in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern insofern "Dienststellen" der unteren Verwaltungsbehörden geworden, als die Ernährungsämter Bestandteile der unteren Verwaltungsbehörden waren (§ 9 der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939; §§ 9, 10 der Verordnung über die Reichsverteidigung und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942; § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939). Wenn der Reichsnährstand auf dem Gebiet der "Bedarfsdeckung" mit seinen Dienststellen und Gliederungen auch in der Mittel- und Unterstufe der allgemeinen Weisungsgewalt der hier bestehenden staatlichen Behörden (Landesernährungsämter, Ernährungsämter) "unterstellt" wurde, so wurde hierdurch doch die rechtliche Selbständigkeit des Reichsnährstandes nicht berührt. Seine Dienststellen wurden durch ihre Einbeziehung in die staatlichen Ernährungsämter nicht zu staatlichen Verwaltungsbehörden (DOG Nr. 15 S 160 [167 oben]). Man kann allenfalls davon sprechen, dass die Landes- und Kreisbauernschaften damals zwei verschieden geartete Funktionen auszuüben und insofern "zwei Gesichter" erhalten hatten: Für alle Fragen der Bedarfsdeckung im Rahmen der Kriegsernährungswirtschaft wurden sie als Abteilung A der staatlichen Ernährungsämter tätig; auf den übrigen Gebieten arbeiteten sie nach wie vor als solche weiter. An ihrer verwaltungsmässigen, haushaltsrechtlichen und personellen Zugehörigkeit zum Reichsnährstand wurde nichts geändert. Das Verhältnis zu der staatlichen Verwaltung änderte sich nur insofern, als der Reichsnährstand in allen Stufen seiner Verwaltung an die allgemeine Staatsverwaltung "herangeführt" wurde und in allen Dingen der Kriegsernährungswirtschaft der Dienstaufsicht und dem sachlichen Weisungsrecht der betreffenden staatlichen Behörden unterlag (Lais in "Zehn Jahre Reichsnährstandsgesetzgebung", Deutsches Agrar-Recht 1943, 337 [343 f]). Trotz des den staatlichen Behörden eingeräumten allgemeinen Weisungsrechts blieben die teilweise oder ganz mit Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung - im Rahmen der "Bedarfsdeckung" - befassten Stellen Dienststellen des Reichsnährstandes, dessen rechtliche Selbständigkeit nicht eingeschränkt wurde. Der Reichsnährstand mit seinen Dienststellen und Gliederungen und die ihm angehörenden Zusammenschlüsse blieben als Anstellungskörperschaften nach der vom Senat in solchen Fällen angewendeten "Anstellungstheorie" auch dann für etwaige Amtspflichtverletzungen haftbar, wenn die von ihnen angestellten Personen staatliche Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hatten. Das gleiche gilt für alle beim Reichsnährstand ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen.
Wenn die früheren Kreisbauernschaften in dem Staatsministerialbeschluss vom 6. August 1947 unter der Bezeichnung "Kreislandwirtschaftsamt" als "Dienststellen der staatlichen Verwaltung" bezeichnet werden, so entspricht dies zwar nicht in der Ausdrucksweise, wohl aber in sachlicher Hinsicht dem Beschluss des Staatsministeriums vom 24. Juni 1947 betr. Unterstellung der ernährungswirtschaftlichen Verwaltung und der ernährungswirtschaftlichen Organisationen unter das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie er sich aus dem an den Präsidenten der Landwirtschaftskammer Hannover gerichteten Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 1947 ergibt. Auch dieser Beschluss geht davon aus, dass Geschäfte der staatlichen Ernährungsverwaltung von Stellen der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung geführt werden, und ordnet insoweit die Unterstellung unter den niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an. An der bisherigen Dienstaufsicht über diese Stellen wurde jedoch in personeller und haushaltsmässiger Hinsicht nichts geändert. Das wird auch in einem späteren Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten vom 27. Februar 1948, das auf den Beschluss vom 6. August 1947 Bezug nimmt, ausdrücklich bestätigt. Zwar werden auch hier die Kreislandwirtschaftsämter trotz ihrer in der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung und der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung bestehenden Doppelfunktion - zumindest wenig glücklich - als "selbständige Landesbehörden in der Kreisstufe" bezeichnet. Entsprechend ihrer Doppelfunktion wird noch ausdrücklich klargestellt, dass sie "weisungsgemäss sowohl dem Landesernährungsamt als auch der Landwirtschaftskammer" unterstehen. Für die Beurteilung der Frage der Amtshaftung ist aber die Feststellung von entscheidender Bedeutung, dass die Dienstaufsicht in personeller und haushaltsmässiger Hinsicht nach wie vor von den Präsidenten der Landwirtschaftskammern zu führen war und dass diese insoweit Dienstvorgesetzte der Kreislandwirte und der hauptamtlich bei den Kreislandwirtschaftsämtern tätigen Beamten, Angestellten und Lohnempfänger blieben.
Die Versuche der Revision, aus den Beschlüssen des Staatsministeriums vom 24. Juni und 6. August 1947 für die Bediensteten der Kreislandwirtschaftsämter eine Amtshaftung des beklagten Landes herzuleiten, können also nicht zum Erfolg führen.
2.)
Die Amtshaftung für die in den Kreislandwirtschaftsämtern - den früheren Ernährungsämtern, Abteilung A - tätigen Personen kann rechtlich nicht anders beurteilt werden als die Amtshaftung für die sonst in der staatlichen Verwaltung der Kreisstufe tätigen Angestellten. Hierzu gehören alle Angestellten der Ernährungsämter und der übrigen "staatlichen" Kreisverwaltung. Soweit die Angestellten, wie es früher der "Fall war, staatliche Angestellte waren, haftete der Staat als Anstellungskörperschaft für die von ihnen in Ausübung hoheitlicher Gewalt begangenen Amtspflichtverletzungen. Wie der Senat aber in der bereits erwähnten Entscheidung vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 - im einzelnen ausgeführt hat, kommt auf der Kreisebene eine Amtshaftung des Staates für nichtbeamtete Kräfte, auch wenn sie staatliche Aufgaben wahrnehmen, schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil auf Grund des Hunderlasses des Reichsministers des Inneren vom 8. März 1943 (MinBl IV 412) alle den Landräten beigegebenen staatlichen nichtbeamteten Kräfte mit dem 1. April 1943 in den Dienst der Kreise übernommen worden sind. Die den Kreisen hierdurch entstehenden Mehrausgaben wurden im Rahmen des Finanzausgleichs durch Erhöhung der Zuweisungen ausgeglichen. Die Landräte wurden ermächtigt, allgemein kommunale Angelegenheiten durch staatliche Kräfte und umgekehrt auch staatliche Verwaltungsaufgaben durch kommunale Kräfte bearbeiten zu lassen. Es blieb bei der Unterscheidung zwischen staatlichen und kommunalen Aufgaben, bei der Doppelstellung des Landrats, der sowohl im Dienste des Staates als auch im Dienste des Kreiskommunalverbandes stand, und auch bei der Unterscheidung zwischen staatlichen Beamten und Beamten des Kreiskommunalverbandes. Diese Unterscheidung beschränkte sich aber auf Beamte im staatsrechtlichen Sinn und galt nicht mehr für Angestellte. Deren Arbeitgeber wurde ausschliesslich der Kommunalverband. Sie standen in rechtlichen Beziehungen zum Landrat nur in dessen Eigenschaft als Organ des Kreises nicht als Staatsbeamten. Die Lage war die gleiche wie bei den mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung befassten Angestellten einer kreisfreien Stadt. Soweit diese Angestellten im Rahmen einer der Stadt übertragenen Verwaltung handeln, haftet für Amtspflichtverletzungen ausschliesslich die Stadt. Nachdem durch den Runderlass vom 8. März 1943 die Bearbeitung staatlicher und kommunaler Verwaltungsaufgaben denselben im Dienst des Kreis kommunalverbandes stehenden Personen übertragen worden war, unterschied sich diese Art der Erledigung staatlicher Aufgaben weder in der Form noch in der Sache von der Erledigung der sogenannten Auftragsangelegenheiten. Dass dabei dieser Ausdruck nicht angewendet wurde, kann angesichts der gesamten Entwicklung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 5. Juni 1952 näher ausgeführt hat. Diese Regelung betrifft nicht nur die bei Inkrafttreten des Runderlasses vom 8. März 1943 beim Landratsamt angestellten Personen; der Runderlass gilt vielmehr auch für solche Angestellte, für die ein Dienstverhältnis erst später begründet wurde. Sie traten auch dann ausschliesslich in den Dienst des Kreiskommunalverbandes, wenn sie staatliche Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hatten.
Hieran hat sich nach dem Zusammenbruch in dem Gebiet des späteren Landes Niedersachsen zunächst nichts geändert. Die in der Kreisinstanz tätigen Angestellten blieben Angestellte des Kreiskommunalverbandes. Die Militärregierung verfolgte aber darüber hinaus das Ziel, die staatliche Verwaltung auf der Kreisebene ganz zu beseitigen. Die Rechtslage wurde schliesslich durch den Erlass des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 14. Oktober 1947 (ABl für Niedersachsen 1947, 201) klargestellt. In Ziff 1 dieses Erlasses heisst es:
"Die bisher in den Kreisen von der staatlichen landrätlichen Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben sind gemäss den von der Militärregierung seit der Besetzung getroffenen Massnahmen und Anordnungen für die Neuordnung der öffentlichen Verwaltung auf die Kreiskommunalverwaltungen übergegangen. Der Übergang ist in den einzelnen Verwaltungs- und Regierungsbezirken und den Kreisen uneinheitlich und vielfach ohne Zugrundelegung eines bestimmten Zeitpunkts erfolgt. Als allgemeiner Stichtag für den Übergang wird daher der 1. April 1946 bestimmt."
Diese Regelung setzte in gewisser Weise die mit dem Runderlass vom 8. März 1943 angebahnte Entwicklung fort. In Ziff 2 des Erlasses ist bestimmt, dass mit dem Übergang der Zuständigkeit auch das Personal der eingegliederten Verwaltungen von den Kreisen zu übernehmen ist, Hierzu gehörten ausser den nichtbeamteten Kräften auch die Beamten, für deren Übernahme in den Ziffern 4 und 5 eine nähere Regelung getroffen worden ist. In Ziffer 6 wird schliesslich noch ausdrücklich bestätigt, dass das nichtbeamtete Personal der bisherigen landrätlichen Verwaltung bereits auf Grund des Runderlasses des früheren Reichsministers des Inneren vom 8. März 1943 in den Dienst der Kreise übernommen worden ist. Das galt selbstverständlich auch für das - nicht zum früheren Reichsnährstand gehörende - Personal der Ernährungsämter. Wenn der Erlass des Staatsministeriums vom 6. August 1947 unter Ziff 2 die bisherigen Kreisbauernschaften als "Dienststellen der staatlichen Ernährungsverwaltung" bezeichnete, so kann angesichts der angegebenen Entwicklung hieraus keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass in der Kreisstufe echte "selbständige Landesbehörden" mit eigenem staatlichem Personal geschaffen werden sollten. Die Schaffung einer solchen eigenen staatlichen Verwaltung hätte der gesamten durch den Runderlass vom 8. März 1943 eingeleiteten und nach der Besetzung fortgesetzten Entwicklung widersprochen, wie sie schliesslich in dem Gesetz über die Ernährungsverwaltung im Lande Niedersachsen vom 5. April 1948 (GVBl Nds 1948; 49) ihren Abschluss gefunden hat. In § 2 dieses Gesetzes werden die Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung ausdrücklich den Kreisen und Gemeinden als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. Zu den Behörden und Dienststellen der Ernährungsverwaltung gehören nach § 5 des Gesetzes das Landesernährungsamt als staatliche Dienststelle und das Kreisernährungsamt als Dienststelle des Stadt- oder Landkreises, für den es nur noch eine Kreiskommunalverwaltung gibt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Staat entgegen der Entwicklung, wie sie durch den Erlass vom 14. Oktober 1947 klargestellt und bestätigt worden ist, nur für die Ernährungsverwaltung in der Kreisstufe, ohne dass hierfür ein zwingender Grund ersichtlich ist, noch eigene staatliche Behörden hätte schaffen wollen, um eine solche Regelung dann schon wieder durch das Gesetz über die Ernährungsverwaltung vom 5. April 1948 zu beseitigen.
Wenn trotzdem in dem Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Februar 1948 - I/1 594 - die Kreislandwirtschaftsämter, obwohl ihr Personal nicht vom Staat übernommen wurde, sondern weiterhin in personeller und haushaltsmässiger Hinsicht der Dienstaufsicht der Präsidenten der Landwirtschaftskammern - der früheren Landesbauernschaften - als seines Dienstvorgesetzten unterstand, als "selbständige Landesbehörden in der Kreisstufe" bezeichnet werden, so kann es sich hierbei nur um eine auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende unzutreffende Ausdrucksweise handeln, zumal auch sonst kein Grund für die Schaffung neuer staatlicher Dienststellen in der Kreisebene erkennbar ist.
Der spätere Erlass des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. März 1948 - I/1 Nr. 1662 - bestätigt in der Einleitung im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Auflösung des Reichsnährstandes eindeutig das Fortbestehen der Kreisbauernschaften unter der Bezeichnung "Kreislandwirtschaftsamt" bis zu der durch das Gesetz vom 21. Januar 1948 angeordneten Auflösung des Reichsnährstandes. Nach Ziff A 2 a sollten bis zum Inkrafttreten des damals bereits vom Landtag beschlossenen, von der Militärregierung aber noch nicht genehmigten Gesetzes über die Ernährungsverwaltung die Kreislandwirtschaftsämter als "Dienststellen in der Kreisebene" ihre bisherigen Aufgaben einstweilen weiterführen. Trotz der von ihnen wahrzunehmenden staatlichen Aufgaben und trotz der Auflösung des Reichsnährstandes bestand aber kein Anlass, sie als echte staatliche Verwaltungsbehörden einzurichten und zu kennzeichnen. Gemäss Ziff B I 1 wurden vielmehr die Präsidenten der Landwirtschaftskammern auf dem Gebiet der staatlichen Hoheitsverwaltung mit der Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben beauftragt, soweit ihnen diese Aufgaben bisher oblagen; zur Durchführung dieser Aufgaben in der Kreisinstanz sollten sie sich der Kreislandwirtschaftsämter bedienen. Als weitere Dienststellen in der Kreisebene werden unter A I 2 b die Ernährungsämter B für die Angelegenheiten der Verbrauchsregelung genannt. Dabei wird auf das fachliche Weisungsrecht des Landesernährungsamts und auf die bisherige "dienstaufsichtsmässige Unterstellung unter die Behörden der allgemeinen Verwaltung" hingewiesen. Auch aus dieser Regelung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Januar 1948 während der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Vorgänge in der Kreisinstanz bei den Ernährungsämtern echte staatliche Dienststellen mit staatlichen Angestellten bestanden, für welche der Staat als Anstellungskörperschaft bei Amtspflichtverletzungen haften müsste.
Selbst wenn also der Angestellte J. oder irgendein anderer Angestellter des Kreislandwirtschaftsamts oder des Kreisernährungsamts oder der sonstigen Kreisverwaltung eine Amtspflichtverletzung zum Nachteil des Klägers begangen hätten, würde das beklagte Land in keinem Fall passivlegitimiert sein. Als sachverpflichtet könnten allenfalls der Reichsnährstand oder der Landkreis angesehen werden.
III.
Soweit unter Ziff I and II die Passivlegitimation des beklagten Landes wegen der vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche verneint worden ist, steht die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1951 - IV ZK 91/51 - (BGHZ 4, 283 [286 f]) nicht entgegen. Diese Entscheidung geht auf Grund der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 davon aus, dass die Kreisbauernschaft ein Teil des bei dem Landrat errichteten Ernährungsamts war und damit zugleich als Bestandteil der unteren Verwaltungsbehörde zu der Behörde des Landrats gehörte. Die Kreisbauernschaft hatte in dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall unter der Bezeichnung "Der Landrat - Ernährungsamt Abteilung A" nach § 15 Abs. 1 Satz 1 RLG ein Pferd in Anspruch genommen. Sie war also als Teil der Behörde des Landrats tätig geworden. Da der Landrat nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz vom 23. Oktober 1939 (RGBl I, 2075) "untere Verwaltungsbehörde" im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGBl I, 13) war, hat der IV. Zivilsenat in diesem Fall auch die in die Behörde des Landrats "eingegliederte" Kreisbauernschaft als Bedarfsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung angesehen. Soweit der IV. Zivilsenat in diesem Fall, der nur eine nach dem Reichsleistungsgesetz getroffene Massnahme betrifft, auf Grund der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 die Bedarfsstelleneigenschaft der unter der Bezeichnung "Der Landrat - Ernährungsamt Abteilung A" handelnden Kreisbauernschaft im Sinne der Bekanntmachung vom 11. Januar 1944 bejaht hat, ergibt sich hieraus also nichts dafür, wie Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen der für die Kreisbauernschaft tätigen Personen hinsichtlich der Passivlegitimation zu beurteilen sind.