Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1952, Az.: III ZR 150/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 150/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.04.1951
- Landgerichts in Heilbronn - 11.09.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1952, 537 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1012 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Ingenieurs Alfred K. in B., Kreis M., Haus Nr. ...,
Prozessgegner
den Maurer Josef W. in V./E., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Im Falle der Tötung der Ehefrau sind bei Bemessung der dem Ehemann nach §845 zustehenden Geldrente die Kosten der Unterbringung der Hilfskraft insoweit zu berücksichtigen, als hierdurch zusätzliche Aufwendungen entstehen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Ersatzberechtigte der Hilfskraft einen Raum überlässt, den er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig hätte nutzen, z.B. vermieten können.
hat der III. Zivilsemit des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Bock und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23. April 1951 wird hinsichtlich des Feststellungsausspruchs und insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte durch Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Heilbronn vom 11. September 1950 zur Zahlung von 542,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1949 und für die Zeit ab 1. November 1949 zur Zahlung einer monatlichen im voraus zu leistenden Rente von 56,29 DM verurteilt worden ist.
Wegen der weitergehenden Zahlungsansprüche und der Kostenentscheidung wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 22. November 1948 wurde die am 24. August 1898 geborene Ehefrau des Klägers durch einen von dem Beklagten gehaltenen und geführten Lastkraftwagen mit Anhänger in V./E. getötet. Der Unfall ereignete sich dadurch, daß der Beklagte den Lastkraftwagen auf abschüssiger Straße verließ, ohne den Motor abzustellen. Der Lastzug setzte sich in Bewegung, geriet auf den Gehweg und drückte die Ehefrau des Klägers gegen eine Hauswand.
Durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Juli 1949 wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt.
Am 17. Mai 1949 hat der Kläger mit der A. Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG, bei der der Beklagte versichert ist, wegen der Beerdigungskosten und der Sachschäden einen Teilvergleich abgeschlossen, auf Grund dessen er im August 1949 1.000 DM erhalten hat.
Mit der vorliegenden Klage fordert der am 14. November 1896 geborene Kläger vom Beklagten die Zahlung einer monatlichen Rente von 120 DM für die ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste, sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem tödlichen Unfall seiner Ehefrau in Zukunft noch entstehen wird, soweit dieser nicht durch den ausgeurteilten Rentenanspruch und den Teilvergleich vom 17. Mai 1949 erledigt ist.
Zur Begründung des Rentenanspruches hat der Kläger vorgetragen, daß er sich infolge des Todes seiner Ehefrau eine Hausgehilfin halten müsse. Der Barlohn habe zunächst 30 DM und später 40 DM monatlich betragen. Für Sozialversicherungsbeiträge müsse er monatlich 16,29 DM aufwenden. Die Aufwendungen für Kost und Wohnung seien auf weitere 60 bis 70 DM monatlich zu beziffern. Hiernach sei eine monatliche Rente von 120 DM angemessen. Es sei auch noch nicht zu übersehen, ob und wie weit ihm infolge des Todes seiner Ehefrau weiterer Schaden erwachse. Der Schaden könne möglicherweise in dem Verlust von Unterhaltsansprüchen, in Krankenhauskosten und in Verdienstausfall bestehen, da die Gefahr begründet sei, daß er als gemütstief veranlagter Mensch infolge des Todes seiner Ehefrau gemüts- oder geisteskrank werde.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Die Ehefrau des Klägers habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, da sie sich an einer als besonders gefährlich bekannten Stelle in V. mit der Zeugin R. mindestens 15 Minuten lang unterhalten und, obwohl sie die St. Straße aufwärts geblickt habe, infolge der eifrigen Unterhaltung das Herannahen des Fahrzeuges aus Unachtsamkeit nicht rechtzeitig bemerkt habe. Auch sei sie in leichtsinniger Weise gerade in die Fahrbahn des Lastkraftwagens gelaufen. Auf den Anspruch aus §845 BGB müsse sich der Kläger in übrigen die durch Befreiung von der Unterhaltspflicht ersparten Aufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Die Möglichkeit künftiger Schäden, die einen Feststellungsantrag rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Beklagten wegen der dem Kläger entgangenen Dienste seiner Ehefrau zur Zahlung von 1.180 DM für die Zeit von Januar bis Oktober 1949 und einer monatlichen Rente von 120 DM für die Zeit vom 1. November 1949 bis zum 31. August 1973 verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Soweit das Berufungsgericht unter Anwendung des §823 Abs. 1 und des §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§1, 20, 35 StVO, §222 StGB ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten bejaht und ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers verneint hat, werden von der Revision keine Angriffe erhoben.
Die Revision richtet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht bei Festsetzung der Geldrente aus §845 BGB den Gesichtspunkt der "Vorteilsausgleichung" nicht berücksichtigt habe und auch unter Verletzung des §286 ZPO nicht alle für die Bemessung der Höhe und der Dauer der Rente erheblichen Umstände in Betracht gezogen habe. Des weiteren hält die Revision die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch nicht für gegeben.
I.
Die Revision konnte nur insoweit zum Teil Erfolg haben, als sie die Anwendung des §845 BGB betrifft.
Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus §845 BGB zustehenden Rentenanspruch als einen reinen "Wertersatzanspruch" angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt. Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision sind im wesentlichen gerechtfertigt. Wie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 72/51 - (BGHZ 4, 123 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus §845 BGB nicht um einen reinen Wertersatzanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, der sich auf Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet. Gegenüber den sonstigen Schadensersatzansprüchen weist der Anspruch aus §845 BGB insoweit eine Eigenart auf, als der Dritte nicht den gesamten ihm durch den Wegfall des Getöteten entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, sondern nur den Wert der Dienste. Aus dieser Beschränkung des Anspruchs des Dritten folgt, daß nicht alle Umstände, die mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen und geeignet sind, den Schaden geringer erscheinen zu lassen, bei Berechnung des Schadens berücksichtigt werden können. Da nicht sämtliche durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile ersetzt werden, verbietet sich auch eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse. Wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil - insoweit in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht - ausgeführt hat, würde die Anrechnung des gesamten vom Dienstberechtigten dem Dienstverpflichteten gewährten Unterhalts dem Wesen des familienrechtlichen Verhältnisses, auf Grund dessen der Anspruch gewährt wird, und dem Zweck der Bestimmung des §845 BGB widersprechen. Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente soll die Lücke, die durch den Wegfall der Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist, nach Möglichkeit geschlossen werden. Deshalb sollen dem Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden, die er nach dem Tode des Dienstverpflichteten zusätzlich machen muß, um sich eine gleichwertige Hilfskraft zu beschaffen.
1.
Im allgemeinen werden diese Aufwendungen mindestens in dem zu zahlenden Barlohn und in den bei Beschäftigung einer Hilfskraft zu tragenden sozialen Lasten bestehen. Der Kläger hat als Barlohn in den Monaten Januar und Februar 1949 je 30 DM und ab März 1949 monatlich 40 DM sowie monatlich 16,29 DM für soziale Abgaben aufgewendet. Bis zur Höhe dieser Beträge, die der Kläger im vorliegenden Fall als Mindestwert der ihm entgangenen Dienste in Form einer Geldrente nach §845 BGB fordern kann, konnte die Revision keinen Erfolg haben. Für die Zeit von Januar bis Oktober 1949 belauft sich die dem Kläger hiernach zustehende Forderung auf 2 × 46,29 DM für die Monate Januar und Februar 1949 und 8 × 56,29 DM für die Monate März bis Oktober 1949, zusammen also 542,90 DM. Für die Zeit ab November 1949 kann der Rentenanspruch ebenfalls schon jetzt bis zur Höhe von monatlich 56,29 DM als gerechtfertigt anerkannt werden. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht nach dem Verhandlung- und Beweisergebnis ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers nach ihrem Gesundheitszustand vermutlich 75 Jahre alt geworden wäre und bis dahin auch in der Lage gewesen wäre, die gewöhnlichen Haushaltsarbeiten zu leisten. Wie schon das Landgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen Stanzel und Frau R. und der Angaben des Klägers festgestellt hat, war die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt ihres Ablebens, also im Alter von 50 Jahren, noch sehr rüstig, fleißig und arbeitsam. Ihre Mutter hat in geistiger und körperlicher Gesundheit ein Alter von 94 Jahren erreicht. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Dauer der Rente bis zum 31. August 1973 bemessen hat, so ist dies jedenfalls hinsichtlich der gewöhnlichen Haushaltsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision konnte mit der hiergegen gemäß §286 ZPO erhobenen Rüge, daß die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei gesund und überaus rüstig gewesen, bereits im Schriftsatz vom 12. Dezember 1949 bestritten worden sei, keinen Erfolg haben. Unter Ziff. 1 dieses Schriftsatzes hat der Beklagte "die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 21. November 1949, soweit sie mit den Vorbringen des Beklagten in Widerspruch stehen, durchweg als unrichtig bestritten". Der Kläger hatte aber bereits auf Seite 3 der Klagschrift vom 25. Oktober 1949 vorgetragen, daß seine Ehefrau gesund und überaus rüstig gewesen sei, und sich zum Beweis hierfür auf "Parteivernehmung" und auf das Zeugnis des Franz Sta. berufen. In dem weiteren Schriftsatz vom 21. November 1949 hat sich der Kläger überhaupt nicht mehr mit dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau befaßt. Soweit der Beklagte nur den Inhalt dieses Schriftsatzes mit seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 1949 allgemein bestreitet, kann sich dieses Bestreiten also nicht gegen die den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers betreffende Klagebehauptung richten. Im übrigen kann der Beklagte aber auch, soweit er den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers nur ganz allgemein bestritten hätte, mit einem solchen Bestreiten nicht gehört werden. Es wäre vielmehr seine Sache gewesen, demgegenüber substantiierte Behauptungen vorzutragen. Ein allgemeines Bestreiten des Klagvorbringens war jedenfalls unbeachtlich, soweit es sich um den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers handelt. Da sie festgestelltermaßen den Haushalt versorgt, ihre Mutter betreut, noch zwei Folder als Gemüseland bearbeitet und sonstige Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hat, der Beklagte aber nichts dafür hat vorbringen können, was die Gesundheit der Ehefrau des Klägers als beeinträchtigt erscheinen lassen könnte, widerspricht weder die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau des Klägers "offensichtlich gesund" gewesen sei, noch die Annahme einer Lebenserwartung von 75 Jahren allgemeinen Erfahrungssätzen.
Danach war die Revision, soweit der Beklagte bis zum 31. August 1973 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 56,29 DM verurteilt worden ist, zurückzuweisen.
2.
Das Berufungsgericht hat aber, soweit es über die Baraufwendungen von monatlich 56,29 DM hinaus die von dem Kläger für Verpflegung und Unterkunft angegebenen Kosten von 60 bis 70 DM bei der Bemessung der Geldrente mitberücksichtigt hat, die vom Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 3. Dezember 1951 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte verkannt, so daß insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Die vom Kläger für die Verpflegung der Hausgehilfin aufgewendeten Betrage können nur insoweit bei der Bemessung des Wertes der entgangenen Dienste berücksichtigt werden, als sie über das hinausgehen, was der Kläger für seine Ehefrau an Verpflegung hätte aufwenden müssen. Die der Hilfskraft zu gewährende Beköstigung stellt insoweit keine "zusätzliche" Aufwendung dar, als der Kläger in gleicher Weise für die Verpflegung seiner Ehefrau hätte sorgen müssen.
Für die Unterbringung der Hausgehilfin kann der Kläger ebenfalls nur insoweit Ersatz verlangen, als ihm hierdurch zusätzliche Aufwendungen entstehen. Hat er das Schlafzimmer mit seiner Ehefrau geteilt und überläßt er der Hausgehilfin ein Zimmer, das er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig, hätte nutzen, z.B. vermieten können, so ist bei Bemessung der Höhe der Geldrente ein solcher Wohnungsmehraufwand zu berücksichtigen. Ob und in welcher Höhe für die Unterbringung der Hausgehilfin zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der geltenden Wohnraumbeschränkungen entschieden werden.
Daß die Aufwendungen des Dienstberechtigten für die dem getöteten Dienstverpflichteten gewährte Verpflegung und Wohnung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, entspricht im übrigen auch der Billigkeit. Der Dienstberechtigte soll die ihm durch den Verlust der Dienste wirklich entstandene Vermögenseinbuße ersetzt erhalten. Würden die Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung des Dienstverpflichteten unberücksichtigt bleiben, so würde der Dienstberechtigte einen ihm vom Gesetz nicht zugedachten Gewinn erzielen. Es würde dann nicht nur die durch den Wegfall der Dienste entstandene Vermögenseinbuße ausgeglichen, sondern dem Dienstberechtigten darüberhinaus ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden. Würden andererseits sämtliche mit dem Tod des Dienstverpflichteten zusammenhängenden Vermögensersparnisse angerechnet, so würde in vielen Fällen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste entfallen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat. Deshalb kann nicht berücksichtigt werden, was der Ersatzberechtigte sonst noch für den Dienstverpflichteten, z.B. für Kleidung, Geschenke u.a.m. aufgewendet hat und nun infolge des Todes nicht mehr aufzuwenden hat. Insoweit ist eine Vorteilsausgleichung durch die besondere Natur des Schadenersatzanspruches aus §845 BGB ausgeschlossen.
Bei Bemessung der Geldrente ist im einzelnen Fall aber immer zu prüfen, ob und in welchem Umfange dem Dienstberechtigten ein weiterer Schaden dadurch entstanden ist, daß die Dienste des getöteten Familienangehörigen wertvoller waren als diejenigen einer fremden Hilfskraft. Im allgemeinen wird eine fremde Hilfskraft weder das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt ihres Mannes aufbringen. Daher wird der Wert der Dienste des Getöteten häufig, insbesondere wenn Ehegatten in einfachen Verhältnissen lebten, größer sein als die Baraufwendungen für eine fremde Arbeitskraft. Es muß daher jeweils geprüft werden, ob die Erstattung der für eine Hilfskraft notwendigen Aufwendungen wirklich einen vollständigen Ersatz für den Wegfall der Dienste eines Angehörigen darstellt. Im vorliegenden Fall wird deshalb auch zu berücksichtigen sein, daß die Ehefrau des Klägers über die gewöhnlichen Haushaltsarbeiten hinaus noch Gemüseland bestellt hat und daß ihre dem Kläger für den Haushalt entgangenen Dienste deshalb einen höheren Wert gehabt haben können. Soweit hierdurch eine höhere Bewertung der entgangenen Dienste gerechtfertigt ist, wird eine besondere zeitliche Begrenzung festzusetzen sein, die der vermutlichen Dauer einer solchen erhöhten Arbeitsleistung der Ehefrau des Klägers entspricht. Diese zeitliche Begrenzung kann nicht der sich hier mit den gewöhnlichen Haushaltsleistungen deckenden Lebenserwartung von 75 Jahren gleichgesetzt werden.
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs rügt die Revision Verletzung des §286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, dass der Kläger nicht für Kinder zu sorgen habe und im übrigen als Maurer in einfachen Verhältnissen lebe; seine Ehefrau habe nur ein kleines Maß an Hausarbeit zu leisten, das in vollem Umfang auch von einer Stundenfrau übernommen werden könne.
Bei der Bewertung der Dienste der Ehefrau sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hierzu können auch Art und Grüsse des Haushalts und sonstige von der Ehefrau z.B. für die Versorgung von Kindern zu leistende Arbeiten gehören. Aus den Darlegungen der Revision folgt aber keineswegs zwingend, dass im vorliegenden Fall die von der Ehefrau des Klägers geleisteten Dienste wirklich vollwertig durch eine Stundenfrau ersetzt werden können. Dabei kann dem Kläger, der als Maurer beschäftigt ist, auch nicht zugemutet werden, dass er sich morgens, bevor er aus dem Hause geht, selbst versorgt. Wenn das Berufungsgericht darauf hinweist, dass dem Kläger die Dienstleistung seiner Frau im Haushalt möglichst vollwertig zu ersetzen sei und dass dies durch eine ständig im Haushalt anwesende Hausgehilfin zweckmässiger und besser als durch eine nur zeitweise tätige Zugehfrau (Stundenfrau) geschehen könne, so lässt diese Erwägung keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das Gericht zu dieser Beurteilung etwa mangels eigener Sachkunde eines Sachverständigen hätte bedienen müssen. Soweit sich der Beklagte hierzu gemäß Schriftsatz vom 19. Dezember 1950 (S. 5, Bl. 79 GA) auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen hat, stand es vielmehr völlig im Ermessen des Gerichts, ob es einen sachverständigen hören wollte oder nicht. Eines besonderen Eingehens auf dieses Beweisangebot bedurfte es nicht. Im übrigen hat der Beklagte bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit, die nach seiner Auffassung für die Bemessung der Höhe der Rente beachtlichen Umstände vorzubringen.
II.
Das Berufungsgericht hat den auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht gerichteten Klagantrag für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Möglichkeit sei nicht ganz auszuschließen, daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nicht getötet worden und gesund geblichen wäre, auch bei ihrem vorgeschrittenen Alter - sie war beim Unfall 50 Jahre alt - etwas hätte verdienen und nötigenfalls zum Unterhalt des Klägers beitragen können, wenn dieser erwerbsunfähig geworden wäre. Da die Ehefrau des Klägers nach den Bekundungen der Zeugin R. (Bl. 38 GA) außer der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer Mutter zwei Felder in musterhafter Ordnung gepflegt und auch noch bezahlte Gelegenheitsarbeiten verrichtet hat, wäre für den Fall der Erwerbsunfähigkeit des Klägers durchaus die Möglichkeit gegeben gewesen, daß sie, z.B. durch Hilfsarbeiten, zum Unterhalt des Klägers hätte beitragen können. Die Möglichkeit, daß der Kläger durch Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit unterhaltsbedürftig werden kann, ist ebenfalls gegeben. Deshalb bestellt immerhin die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, daß der Kläger einen späteren Unterhaltsanspruch hatte verwirklichen können. Wie der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51 - (abgedruckt in BGHZ 4, 133) und vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - im einzelnen ausgeführt hat, genügt zur Erhebung einer Feststellungsklage auf Schadensersatz nach §844 Abs. 2 BGB eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß der Berechtigte werde Unterhalt verlangen können und daß der Getötete zur Leistung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Insoweit sind an die Beweisführung hohe Anforderungen nicht zu stellen. Die mutmaßliche Leistungsfähigkeit der Getöteten und die mutmaßliche Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten gehören jedoch nicht zu den Voraussetzungen des Feststellungsinteresses, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, sondern des materiellen Anspruchs, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses bildet.
In derartigen Fällen ist das weiter erforderliche Feststellungsinteresse schon auf Grund des Bestreitens des Anspruches durch den Beklagten und wegen einer etwaigen drohenden kurzfristigen Verjährung nach §852 BGB zu bejahen. Ob eine solche Einrede Erfolg haben würde, bedarf keiner Untersuchung, da schon die Zweifelhaftigkeit dieser Frage ein genügendes rechtliches Interesse begründet (RG in Recht 1914 Nr. 207, RG in WarnRspr 1930 Nr. 160 S. 324 unten; vgl. auch Beschl. des Senats vom 4. April 1952 - III ZA 20/52 -, abgedruckt in BGHZ 5, 314).
Das Landgericht hat mit Recht zur Begründung des Feststellungsinteresses auf die nach §852 BGB möglicherweise drohende Verjährung hingewiesen. Das Berufungsgericht meint dagegen, daß hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche, soweit der Schaden nicht voraussehbar sei, die Verjährungsfrist erst vom Tag der Kenntniserlangung und der Kenntnis des ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung beginnen würde und daß der Kläger es selbst in der Hand habe, diese Verjährung dann nach §209 BGB zu unterbrechen. Angesichts der wegen der Verjährung bestehenden Zweifel kann mit dieser Begründung das Feststellungsinteresse nicht verneint werden. In der Entscheidung RGZ 119, 204, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang stützt, weist das Reichsgericht a.a.O. S. 208 unten, obwohl es die Verjährung im Ergebnis verneint, ausdrücklich darauf hin, daß der Klüger vielleicht vorsichtiger gehandelt hätte, wenn er mit der ursprünglich erhobenen Leistungsklage die allgemeine Feststellungsklage verbunden hätte.
Schließlich führt das Berufungsgericht noch aus, aus der Tatsache, daß der Beklagte den Klaganspruch bestreite, könne für sich allein im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse nicht ohne weiteres begründet werden; denn der Beklagte bestreite nicht, daß ihn ein Verschulden treffe und daß er für die Folgen des Unfalls seinerseits an sich verantwortlich sei; sein Antrag auf Klagabweisung sei darauf zurückzuführen und dahin auszuleben, daß nach seiner Ansicht dem Kläger infolge überwiegenden Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers (§254 BGB) und der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung im Ergebnis ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten überhaupt nicht zustehe. Auch diese Erwägungen stehen der Begründung des Feststellungsinteresses nicht entgegen. Dieses wird schon dadurch ausreichend begründet, daß der Beklagte wegen Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers, wegen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung und wegen der angeblichen Leistungsunfähigkeit der Ehefrau jede weitere Schadensersatzpflicht bestreitet.
Da das Berufungsgericht nach der bisherigen körperlichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers ohne Rechtsirrtum davon ausgehen konnte, daß sie auch in Zukunft noch in der Lage gewesen wäre, Arbeiten gegen Entgelt auszuführen, bedarf es für den Feststellungsantrag keiner weiteren Überprüfung des Gesundheitszustandes der Ehefrau. Wie lange und in welchem Umfang sie durch irgendeine Erwerbstätigkeit noch zum Unterhalt des Klägers hätte bei tragen können, braucht nämlich erst bei einer etwaigen späteren Geltendmachung eines Schadens des Klägers geprüft und entschieden zu werden. Soweit es sich um den Feststellungsanspruch handelt, ist die Revision also nicht gerechtfertigt.
Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen.