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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1952, Az.: V BLw 78/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1952
Aktenzeichen
V BLw 78/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wegberg
OLG Düsseldorf - 11.07.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 1110-1111 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

Prozessführer

der Witwe des Landwirts Heinrich C., Elisabeth geb. S. in W., P., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in M. G.,

Prozessgegner

1. die Haustochter Helene Barbara S., W., P.,

2. die Ehefrau Franz M., Marianne ... geb. S., K.-L., H.straße ...,

3. die Klosterschwester Maria Elisabeth C. (mit Klosternamen: Schwester Ca.), T., Herz-Jesu-Krankenhaus,

4. die Diplomhandelslehrerin Dr. Helene Ma., V.-He., U.-Kirchweg ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

5. die Klosterschwester Maria Margaretha C. (mit Klosternamen: Schwester Th. in Bad Mü.),

6. den Landwirt Peter Michael C., W., E. Str., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

7. die Ehefrau Peter J., Anna Gertrud Antonie geb. C., W., B.straße,

8. die Ehefrau Konrad F., Maria Helena geb. C., W.-P., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

9. die Ehefrau Hans Bo., Maria Hubertine geb. C., A., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

10. den Gärtner Hermann Josef C., W., B.straße,

11. die Ehefrau Hermann We., Helene geb. Sa. in U., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

12. den Landwirt Johann Josef Sa., U., vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, den Landwirt Heinrich Sc., Wi. b. W., Nr. ...,

13 a. die unverehelichte Margarete J., W., Tü. Straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

13 b. die unverehelichte Therese J., W., Tü. Straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

14. den Landwirt Peter Jakob C., Ha. b. W., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

15. den Gastwirt Heinrich Clever den Jüngeren, W., E. Straße, vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

16. den Landwirt Mathias C., He. b. M. G.-R., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in D.,

Amtlicher Leitsatz

Miteigentum an einer Hofstelle und Alleineigentum an Ländereien in der Hand eines Bewirtschafters stellen eine landwirtschaftliche Besitzung dar, die nach Anfall an eine Miterbengemeinschaft einem der Miterben zugewiesen werden kann.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der Landwirt Josef C. ist am 23.1.1945 verstorben. Er ist kraft Gesetzes von seinem Bruder Heinrich C. und den (ursprünglich 16) Antragsgegnern als seinen weiteren Geschwistern oder Geschwisterkindern beerbt worden (Erbschein des Amtsgerichts Wegberg vom 18.7.1946, VI 80/46). Durch Erbteilungsvertrag hatten sich die Brüder Josef und Heinrich C. im Jahre 1930 mit ihren Miterben über den väterlichen Hof dahin auseinandergesetzt, daß sie beide den Hof selbst zu gleichen Miteigentumsteilen erhielten. Es handelt sich um den seitdem auf ihren Namen als Miteigentümer zu Bruchteilshälften eingetragenen Grundbesitz Grundbuch Bd. 78 Bl. ... von W. (Hofraum mit Hausgarten und Wohn- und Wirtschaftsgebäuden) in Größe von 0,8753 ha. Jeder der beiden Brüder hatte außerdem Grundbesitz zu Alleineigentum, und zwar Josef die im Grundbuch Bd. 75 Bl. ... von W. verzeichneten Grundstücke in Größe von 8,7105 ha und Heinrich die im Grundbuch Bd. 123 Bl ... von W. verzeichneten Grundstücke in Größe von 7,4320 ha. Den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz in Größe von rund 17 ha haben die beiden Brüder von der Hofstelle aus gemeinschaftlich bewirtschaftet. Der Einheitswert dieser gesamten landwirtschaftlichen Besitzung betrug 24.600 RM (jetzt DM).

2

Nachdem Versuche einer gütlichen Auseinandersetzung gescheitert waren, hat Heinrich C. Anfang Juni 1949 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Antrag gestellt, ihm auf Grund von Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 die im Alleineigentum und die im Miteigentum seines Bruders Josef stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ungeteilt zu übertragen und dabei die Abfindungsbeträge für die übrigen Miterben festzusetzen und zugleich auch seiner Ehefrau angeblich aus einer Vereinbarung mit Josef zustehende Ansprüche im Zuweisungsverfahren zu berücksichtigen. Er ist kinderlos am 30.12.1949 verstorben; mit seiner Ehefrau hatte er am 23.4.1948 einen Erbvertrag geschlossen, inhalts dessen die Ehefrau ihn allein beerbt hat und als Erben nach seiner Ehefrau in erster Linie die Antragsgegnerinnen zu 1 u. 2, sonst aber andere Abkömmlinge seines Vaters in Frage kommen sollen. Nach seinem Tode hat seine Ehefrau als alleinige Erbin das Zuweisungsverfahren fortgesetzt und um Zuweisung der bezeichneten Grundstücke des verstorbenen Josef C. an sie selbst gebeten. Die Antragsgegnerinnen zu 1 u. 2 haben dem Zuweisungsantrag zugestimmt. Die Antragsgegner zu 4, 6, 8, 9, 11, 13 a, 13 b, 14 u. 15 haben um Abweisung des Zuweisungsantrages gebeten, hilfsweise um Zuweisung an einen anderen Miterben.

3

Das Amtsgericht hat dem Zuweisungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und die Abfindungsansprüche für die Antragsgegner dabei auf der Grundlage des halben Einheitswertes der ganzen Besitzung festgesetzt. Auf sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 4, 6, 8, 9, 11, 13 a, 13 b, 14 u. 15 hat das Oberlandesgericht den Zuweisungsantrag abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zuweisung nach Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 nicht gegeben seien. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. Die Antragsgegner zu 4, 6, 8, 9, 11, 13 a, 13 b, 14, 15 u. 16 bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die übrigen Antragsgegner haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben.

5

1.

Das Oberlandesgericht führt aus:

6

Der früher von den Brüdern Josef und Heinrich C. (zur Zeit von der Antragstellerin) bewirtschaftete Betrieb bestehe aus verschiedenen Teilen. Die Hofstelle (mit Gebäuden und Hausgarten, Grundbuch von Wegberg Bd. 78 Bl 3334) gehöre zur Zeit zur einen Bruchteilshälfte den Erben des Josef C. (sämtlichen Verfahrensbeteiligten) und zur anderen Bruchteilshälfte der Erbin des Heinrich C. (der Antragstellerin). Ein Teil der darüber hinaus bewirtschafteten Grundstücke gehöre zu Alleineigentum den Erben des Josef C. und der andere Teil zu Alleineigentum der Erbin des Heinrich C. Eine landwirtschaftliche Besitzung, die ungeteilt einem der Miterben zugewiesen werden könne, liege demnach gar nicht vor.

7

Die Zuteilung eines einer Erbengemeinschaft gehörigen Bruchteils einer landwirtschaftlichen Besitzung sehe die Britische Militärregierungsverordnung Nr. 84 nicht vor. Eine solche könne vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sein, wie die Worte "landwirtschaftliche Besitzung" und "ungeteilt" ergäben. Die Bestimmung der Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 sei eine Ausnahmevorschrift, die einen schweren, bisher dem deutschen Recht unbekannten Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle. Dieser Eingriff sei nur zulässig, wenn ein bisher rechtlich einheitlicher Betrieb durch Vererbung auf eine Erbengemeinschaft, die sich nicht einigen könne, zu zerfallen drohe. Ein einheitlicher Betrieb im Rechtssinne liege aber überhaupt nicht vor, wenn durch eine jederzeit widerrufbare tatsächliche gemeinschaftliche Bewirtschaftung mehrere landwirtschaftlich nutzbare Einheiten zeitweilig zusammengeschlossen würden und, wie im vorliegenden Fall, spätestens mit dem Tode der gemeinsam Wirtschaftenden an zwei getrennte Erbenkreise fielen. Daß zufällig der Erbe des einen der bisherigen Bewirtschafter auch zu den Erben des anderen Bewirtschafters gehöre, rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Der Betrieb bestehe nach wie vor aus zwei verschiedenen Vermögensmassen, die getrennt blieben und daher nicht "ungeteilt" als eine einheitliche landwirtschaftliche Besitzung einem Miterben zugewiesen werden könnten, der an beiden Vermögensmassen beteiligt sei. Eine entsprechende Anwendung und Ausweitung lasse die Ausnahmevorschrift nicht zu.

8

Auch eine Zuweisung des bisher Josef C. allein gehörigen Grundbesitzes (Grundbuch von Wegberg Bd. 75 Bl. 3143) an die Antragstellerin komme nicht in Frage. Dieser Grundbesitz sei keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84; denn er bestehe nur aus Grundstücken, er habe aber keine Hofstelle. Eine landwirtschaftliche Besitzung setze für einen Hof eine aus Grundstücken und Gebäuden bestehende Betriebseinheit voraus. Grundstücke allein stellten daher niemals eine landwirtschaftliche Besitzung dar. Sie könnten auch nicht als landwirtschaftliche Besitzung behandelt werden, wenn derjenige, der die Zuweisung betreibe, schon eine Hofstelle habe. Es fehle dann die Hauptvoraussetzung, und der Zweck der Zuweisung, eine bisher rechtlich ungeteilte, in sich lebensfähige Besitzung in einer Hand zu lassen, könne nicht erreicht werden.

9

2.

Diese Auslegung der Vorschrift der Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 bekämpft die Rechtsbeschwerdeführerin. Zur näheren Begründung hat sie ein von den Kommentatoren der Höfeordnung Lange und Wulff gemeinsam verfaßtes Rechtsgutachten vom 16.8.1951 überreicht. Im Ergebnis ist der Rechtsbeschwerde zuzustimmen.

10

Dem Beschwerdegericht ist darin beizupflichten, daß die Vorschrift der Nr. 17 a.a.O., entsprechend ihrem Wortlaut, darauf zugeschnitten ist, landwirtschaftliche Besitzungen, die in ihrer Gesamtheit nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich bisher eine Einheit bildeten, durch den Anfall an eine Miterbengemeinschaft vor der Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung zu bewahren und in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie zu erhalten. Rechtsprechung und Rechtslehre haben die Vorschrift bisher auch nur in diesem Sinne ausgelegt; sie haben andererseits eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art aber auch nicht ausdrücklich abgelehnt (vgl. Fischer, GesuR 1948, Heft 41, 1298 Anm. 10; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 352 u. 358; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 153, Bem. III). Es erhebt sich daher die Frage, ob mit dem Wortlaut eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art vereinbar ist und auch sachliche Gründe die Anwendbarkeit rechtfertigen. Das ist der Fall.

11

Nr. 17 a.a.O. verlangt, daß eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung einer Miterbengemeinschaft gehört. Eine landwirtschaftliche Besitzung ist gegeben, wenn landwirtschaftliche Ländereien und eine Hofstelle vorhanden sind, von der aus die Ländereien bewirtschaftet werden (Beschl des erkennenden Senats vom 12.6.1951 - V BLw 45/50; RechtdLandw 1951, 326 = MDR 1951, 728). Beide Teile der Besitzung müssen im Eigentum einer Miterbengemeinschaft stehen, eine nur schuldrechtliche Verbindung zwischen den beiden Teilen, z.B. in Form eines Pachtvertrages, genügt nicht. Im vorliegenden Fall stehen die zum Nachlaß von Josef C. gehörigen Ländereien im Eigentum der Miterben. Aber auch bei der Hofstelle ist dies der Fall. Zwar steht die Hofstelle nicht im ausschließlichen Eigentum der Miterben, sondern nur eine Bruchteilshälfte derselben gehört der Miterbengemeinschaft, während der andere Bruchteil außerhalb der Miterbengemeinschaft steht und nur zufällig einem der Miterben gehört. Das Recht des einzelnen Miteigentümers (an die Stelle des bisherigen Miteigentümers Josef C. sind die Verfahrensbeteiligten als Miterbengemeinschaft getreten) ist aber Eigentum, und auf einen Eigentumsbruchteil sind grundsätzlich alle Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (RGZ 146, 364; v. Tuhr, Allgemeiner Teil des Deutschen bürgerlichen Rechts I, 82/3; Palandt, 9. Aufl., Einführung Nr. 2 vor § 1008). Auf Grund der Regelung, die das Bruchteilseigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch gefunden hat, steht daher nichts im Wege, die Hofstelle als zu der Miterbengemeinschaft nach Josef C. gehörig (wenn auch durch das Miteigentumsrecht den Heinrich C. und jetzt der Antragstellerin als dessen Alleinerbin beschränkt) anzusehen. Durch die Verbindung von Alleineigentum an den Ländereien und von Miteigentum an der Hofstelle wurde bisher durch die Person des Erblassers und wird jetzt durch die Zugehörigkeit zu einer Miterbengemeinschaft weitgehend eine Benutzung der Hofstelle für Zwecke der Bewirtschaftung der Ländereien gewährleistet; denn solange diese Verbindung besteht, kann mit einer solchen Benutzung auf Grund einer Vereinbarung der Bruchteilseigner oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nach § 745 Abs. 1 u. 2 BGB gerechnet werden; die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung zwischen den Bruchteilseignern (§ 753 BGB in Verbindung mit §§ 180 ff ZVG) steht dem nicht entgegen. Hiernach erscheint es rechtlich unbedenklich, in Fällen der vorliegenden Art zwei landwirtschaftliche Betriebe anzunehmen, die zwar tatsächlich wie ein einheitlicher Betrieb geführt worden sind, sich aber auch als zwei selbständige Betriebe führen ließen und lassen, indem die Nutzungsverhältnisse der Hofstelle und des Inventars in einer jedem Betriebsteil Rechnung tragenden Weise geregelt werden.

12

Die vom Beschwerdegericht gegen eine Anwendbarkeit der Nr. 17 a.a.O. auf Fälle der vorliegenden Art angeführten Bedenken schlagen nicht durch. Die Zuweisung an einen der Miterben greift in solchen Fällen nicht stärker in die Rechtstellung der übrigen Miterben ein, als in dem Regelfall, in dem die gesamte landwirtschaftliche Besitzung rechtlich und wirtschaftlich einer Miterbengemeinschaft gehört. In beiden Fällen handelt es sich für die Miterben darum, wie die Auseinandersetzung vorgenommen werden soll, die, wenn nicht eine Einigung unter sämtlichen Miterben erzielt wird und die Regelung in Nr. 17 a.a.O. nicht Platz greift, durch Teilungsversteigerung (§ 2042 in Verbindung mit §§ 749, 753 BGB und §§ 180 ff ZVG) durchzuführen ist, bei der vor Erteilung des Zuschlages keiner der Miterben weiß, wer Alleineigentümer des der Miterbengemeinschaft gehörigen Grundbesitzes wird. Bedenken können mit dem Beschwerdegericht auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz von einer "ungeteilten" Zuweisung spricht. Geht man davon aus, daß trotz dieses Wortlautes des Gesetzes es zulässig ist, einzelne Grundstücke von der Zuweisung auszunehmen und einem anderen der Miterben zuzusprechen (Lange-Wulff a.a.O., 398), so könnte "ungeteilt" das Höchstmaß des zulässigen Eingriffes im Wege des Zuweisungsverfahrens bedeuten. Stellt man aber den richtigen Gesichtspunkt der Erhaltung der Einheit einer landwirtschaftlichen Besitzung für den Begriff "ungeteilt" in den Vordergrund, dann kann eine Maßnahme, die - allerdings nur hinsichtlich eines Teilbetriebes - der Erhaltung dieser Einheit dient und sie fördert, nicht mit einer ungeteilten Zuweisung in Widerspruch stehen. Solche Bedenken können weiter mit der Gegenerklärung der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht daraus hergeleitet werden, daß lange und Wulff am Schlüsse ihres Rechtsgutachtens es für geboten halten, für den Fall einer Veräußerung der Besitzung der Antragstellerin eine Ergänzung der Abfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO aufzuerlegen. Dem erkennenden Senat ist bekannt, daß solche Auflagen häufiger in Zuweisungsbeschlüssen gemacht werden; sie schwächen die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens nicht ab, sondern räumen sonst in dieser Hinsicht aufkommende Zweifel aus (Lange-Wulff, a.a.O. 399/400; Rötelmann DNotZ 1951, 536 unter IV und MDR 1952, 36 [BGH 04.10.1951 - IV ZR 108/50] unter 5).

13

Wenn auch nicht entscheidend, so doch nicht ohne jede Bedeutung erscheint die Handhabung des Art 620 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 (jetzt in der Fassung von Art. 94 des Schweizerischen Gesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12.12.1940), auf den die Regelung in Nr. 17 a.a.O. zurückgeht (Wöhrmann, a.a.O., 11/12 Bem. II c und Seite 21), in der gerichtlichen Praxis in der Schweiz, die auf Fälle der vorliegenden Art das Zuweisungsverfahren anwendet und sogar noch einen erheblich weitergehenden Gebrauch von der Vorschrift macht (Escher im Komm zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2. Aufl. 1943, 2. Halbband, 260/1). Gerade im vorliegenden Fall würde sich übrigens das mit dem Zuweisungsverfahren verfolgte Ziel, landwirtschaftliche Besitzungen infolge eines Erbganges nicht auseinanderfallen zu lassen, sondern geschlossen und leistungsfähig einem Mitglied der Familie zu erhalten, besonders dann verwirklichen lassen, wenn die Zuweisung an die Antragstellerin, die seit Jahrzehnten für beide Teilbetriebe die Bauersfrau abgegeben hat und der auch nach der Geboteverordnung vom 30.6.1941 (RGBl I, 354) als Bewirtschafterin der beiden Betriebe bei einer Teilungsversteigerung bevorzugt der Zuschlag zu erteilen wäre (§ 3 Nr. 5 daselbst), ausgesprochen würde; dann würde sich der Hof, der im Eigentum der Eltern und Großeltern der Verfahrensbeteiligten gestanden hat und bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1930 aufgeteilt worden ist, in seinem Kern (hinsichtlich der Hofstelle und des wesentlichen Teiles der Ländereien) wieder in einer Hand vereinigen und durch den Erbvertrag, den Heinrich C. und die Antragstellerin miteinander geschlossen haben, ein Weiterbestand des Hofes in der Hand eines Familienmitgliedes in der nächsten Generation noch gesichert sein. Ob dieses Ziel erreichbar ist, muß der Entscheidung des Tatrichters vorbehalten bleiben. Dieser hat im allgemeinen die Zuweisung auszusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im übrigen handelt es sich bei der Regelung in Nr. 17 a.a.O. um eine sogenannte "Kann-Vorschrift". Das Gericht ist also nicht schlechthin gezwungen, eine Zuweisung vorzunehmen (vgl. Beschl des erkennenden Senats vom 12.6.1951 - V BLw 127/49). So wird unter Umständen Anlaß bestehen, von einer Zuweisung abzusehen, wenn eine Vereinigung sämtlicher Eigentumsteile in der Hand der Antragstellerin nicht in Frage kommen sollte und bei Zuweisung an eine andere Person unter den künftigen beiden Miteigentümern der Hofstelle eine zufriedenstellende Zusammenarbeit nicht zu erwarten wäre; ob solche besonderen Ausnahmegründe gegeben sind, muß aber erst sachlich geprüft und es kann nicht von vornherein das Zuweisungsverfahren als unzulässig angesehen werden.

14

3.

Nach alledem ist eine sachliche Prüfung des Falles notwendig, von der das Beschwerdegericht - von seinemStandpunkt aus zu Recht - abgesehen hat. Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs. 3 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche