Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 45/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 45/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.04.1950
Rechtsgrundlage
- Artikel VI Nr. 17 der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung
Fundstellen
- MDR 1951, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung an einen Miterben (Art VI der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung)
Prozessführer
des Landwirts Oswald Sch. in Tr. (Kreis S.), - vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... -
Prozessgegner
1) den Maurer Karl Sch. in S., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... (W.) -
2) die Ehefrau Amanda Ha. geb. Wi. in S., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... (W.) -
3) die Ehefrau Elfriede H. geb. Sch. in Tr. (Kreis S.), vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... (W.) -
4) die Ehefrau Herta T. geb. Sch. in F. (Kreis S.), vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... (W.) -
Amtlicher Leitsatz
Von einer "landwirtschaftlichen Besitzung" im Sinne des Art VI Nr. 17 der MilRegVO Nr. 84 kann nur gesprochen werden, wenn eine landwirtschaftliche Betriebseinheit besteht, die von einem Mittelpunkt bewirtschaftet wird. Dazu gehört nicht nur ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen, sondern der Ertrag der von ihm aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke muss auch zur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie mindestens wesentlich beitragen.
hat den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung am 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. von Normann und Dr. Tasche und der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Oswald Sch. gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. April 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Erstattung der ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz wird nicht angeordnet.
Gründe:
Am 2. Mai 1945 verstarb die Witwe Christine Wi. verwitwete Sch. geborene K. aus Tr. (Kreis S.) und wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge durch ihre neun Kinder, zu denen der Antragsteller einerseits, die vier Antragsgegner andererseits gehören, beerbt. Sie war Eigentümer in eines Hausgrundstücks und von unbebauten Grundstücken (Acker, Wiese, Holzung) in Tr. gewesen. Das Hausgrundstück hatte sie im Jahre 1938 an ihre Tochter Herta T. geborene Sch. (die Antragsgegnerin zu 4) veräussert; die unbebauten Grundstücke, welche insgesamt 61, 8 a gross sind, gehören zu ihrem Nachlass.
Im Dezember 1948 wurde auf Antrag von vier Miterben bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in S. das Verfahren zwecks gerichtlicher Vermittlung der Auseinandersetzung über den Nachlass der Witwe Wi. eröffnet. In diesem Verfahren beantragte der Antragsteller, die zum Nachlass gehörigen Grundstücke ihm ungeteilt zu übertragen. Diesem Antrag gab das Landwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 1949 statt.
Gegen diesen Beschluss legten die vier Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Antrage ein, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses entweder den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen oder, hilfsweise, den Grundbesitz ihnen selbst einzeln oder verteilt zu übertragen. Zur Begründung des Hauptantrages wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die zum Nachlass gehörigen Grundstücke keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung seien, weil sich auf den Grundstücken keine Hofstelle befinde und die Grundstücke überdies von geringem Umfang und Wert seien. Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht in Hamm gab durch Beschluss vom 26. April 1950 der Beschwerde statt, indem es den angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts aufhob und den Zuweisungsantrag des Oswald Sch. zurückwies; es schloss sich der Meinung der Antragsgegner an, dass die zum Nachlass gehörigen Grundstücke, da auf ihnen keine Hofstelle vorhanden sei, keine landwirtschaftliche Besitzung seien und deshalb dem Zuweisungsverfahren nicht unterlägen.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Oswald Sch. Rechtsbeschwerde ein mit dem Antrage, den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts wiederherzustellen. Die vier Antragsgegner haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht in dem mit ihr angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen und daher statthaft, obwohl der Wert der streitigen Grundstücke nach einem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nur 1.070 DM beträgt und daher der Streitwert erheblich unter dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich massgebenden Mindeststreitwert liegt. Die Rechtsbeschwerde ist indessen unbegründet.
Weder der Wortlaut noch der Zweck des Art VI (Ziff 17) der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung spricht zugunsten der Meinung des Antragstellers. Nicht jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück und auch nicht jede Mehrheit von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist nach Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung eine "landwirtschaftliche Besitzung". Von einer "landwirtschaftlichen Besitzung" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirtschaftsräumen (Stall, Scheune usw) vorhanden ist, d.h. eine sogenannte Hofstelle (vgl. § 1 Abs. 1 HöfeO), von welcher aus landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden, und wenn ferner der Ertrag der von ihr aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke für die Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie ausreicht oder zu ihr wesentlich beiträgt. Es ist nicht gerade notwendig, dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine selbständige Ackernahrung sind, aber es ist zu erfordern, dass der Nutzungswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht im Verhältnis zu dem Nutzungswert des Wohngrundstückes geringfügig ist. Wenn ein Handwerker in einer Kleinstadt ein Haus besitzt, in welchen er wohnt und sein Gewerbe betreibt, gleichzeitig eine sogenannte Baumwiese (ein mit Obstbäumen bestandenes Wiesengrundstück) und etwa noch ein Stück Gemüseland und eine kleine Waldparzelle hat, die ihm für seinen Eigenbedarf Brennholz liefert, oder wenn ein Arbeiter ausser seinen Wohnhaus ein Stück Garten- und Kartoffelland hat, so wird dadurch ein solcher Handwerker oder Arbeiter nicht - und zwar auch nickt im Nebenberuf - zum Landwirt, und die ihm gehörigen Grundstücke bilden keine landwirtschaftliche Besitzung, die in ihrem Bestande erhalten werden müsste. In solchen Fällen liegt vielmehr eine so weit gehende Zersplitterung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen vor, das ein Bedürfnis, eine weitere Zersplitterung durch Anwendung des Art VI (Ziff 17) der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung zu verhindern, nicht gegeben ist.
Aus diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu billigen, und zwar nicht nur deshalb, weil auf den Nachlassgrundstücken keine Hofstelle vorhanden ist, sondern auch deshalb, weil selbst dann, wenn zu ihnen ein Wohngrundstück gehören würde, der Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke im Verhältnis zu dem Nutzungswert eines solchen Wohngrundstücks unbedeutend wäre; da der Wert der Nachlassgrundstücke von rund 2 1/2 Morgen auf nur 1.070 DM geschätzt ist, so liegt es auf der Hand, dass ihr Reinertrag neben dem Wert einer etwa vorhandenen Wohnung nicht ins Gewicht fallen könnte.
An dieser Beurteilung des Falles kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Antragsteller Oswald Sch. Eigentümer eines Wohnhauses und ausserdem landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von etwa 2 Hektar in Tr. ist und die Nachlassgrundstücke zur Vergrösserung seines Betriebes verwenden möchte. Es kommt darauf an, ob die Nachlassgrundstücke, für sich betrachtet, eine landwirtschaftliche Besitzung sind, und nicht darauf, ob sie zum Teil eine landwirtschaftliche Besitzung werden würden, falls sie ungeteilt auf den Antragsteller Oswald Sch. übertragen würden.
Die Kosten des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz hat der Antragsteller Oswald Sch. zu tragen, da seine Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Von der Anordnung, dass er den Rechtsbeschwerdegegner die ihnen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten habe, ist auf Grund von § 51 Abs. 2 LVO abgesehen worden, da das Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Streitwert zugelassen und damit dem Antragsteller die Einlegung dieses Rechtsmittels nahegelegt hatte.