Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1951, Az.: III ZR 75/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 75/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 10.01.1951
Rechtsgrundlagen
- § 8 GVG
- § 4 (VOBl. BZ 1949, 15) Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949
- Erste und Zweite Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVOBl. NRhWf 1949, 25, 29)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen - Justizfiskus - vertreten durch den Generalstaatsanwalt in H. i. Westf.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Paul Ha. in H. i. Westf., R.,
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des §2 der Zweiten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 ist rechtsgültig. Sie stellt die in Kategorie IV eingestuften Richter, die gemäss §4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden sind, besoldungsmässig den nach §5 der Ersten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 als verabschiedet geltenden nicht richterlichen Beamten gleich.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 10. Januar 1951 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsmittels, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der am ... 1902 geboren wurde, wurde am 1. August 1941 zum Oberlandesgerichtsrat in H. ernennt. Am 16. Dezember 1948 wurde er vom Entnazifizierungsberufungsausschuss in H. in die Kategorie IV ohne Beschränkung eingestuft. Diese Entscheidung wurde durch Bescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 11. Januar 1949 bestätigt.
Auf Grund des §4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 versetzte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Kläger durch Urkunde vom 26. Juni 1949 mit Wirkung vom 1. April 1949 in den Wartestand. Gleichzeitig bat der Minister den Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm, das Wartegeld des Klägers festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.
Der Oberlandesgerichtspräsident in H. wandte bei der Festsetzung der Bezüge §2 der Zweiten SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §5 der Ersten SparVO an. Im Bescheid vom 29. Juni 1949 wurde deshalb das Wartegeld auf die Hälfte desjenigen Betrages festgesetzt, der sich als Wartegeld nach §86 DBG i.d.F. des §19 der Dritten SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde vom Justizminister als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger meint, §5 der Ersten SparVO gelte nicht für Richter im Wartestand. Im übrigen sei diese Vorschrift auch rechtsungültig.
Von der sich hiernach ergebenden Gehaltsdifferenz, die unstreitig mehr als 300 DM beträgt, fordert der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag von 300 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der gemäss §566 a ZPO eingelegten Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage; der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision musste Erfolg haben.
Gemäss §4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 (VOBl. BZ 1949, 15) kann ein Richter, der im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorien III, IV oder V eingestuft worden ist und seit dem 8. Mai 1945 weder in einer ihm früher verliehenen Planstelle beschäftigt, noch von der Justizverwaltung in eine Planstelle eingewiesen worden ist (§1 der VO), "auch in den Wartestand versetzt werden, wenn im Einzelfall nach dem Ermessen der zur Anstellung eines solchen Richters zuständigen Behörde die Unterbringung in der bisherigen oder in einer anderen Planstelle nicht möglich oder nicht angängig ist."
Nach §2 der Zweiten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (Zweite Sparverordnung, GVOBl. NRhWf 1949, 28) erhalten die in den Wartestand versetzten Richter "auch als Wartegeld Versorgungsbezüge nur nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung", also "kein Wartegeld im technischen Sinne", wie es im Runderlass des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1951 - I - 2014 - 237 - (abgedruckt bei Köhnen-Wirth, Die Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, I. Nachtragsband S. 19) heisst. Danach hat der Oberlandesgerichtspräsident in H. für den in die Kategorie IV eingestuften Kläger die Bezüge gemäss §5 Ziff 1 a der Ersten SparVO festgesetzt. Hierdurch ist der Kläger besoldungsmässig den in die Kategorie IV eingestuften nicht richterlichen Beamten gleichgestellt worden, die nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind und nach §5 Ziff 1 der Ersten SparVO "als verabschiedet gelten".
Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, ergibt sich diese besoldungsmässige Gleichstellung richterlicher und nichtrichterlicher Beamten eindeutig aus Wortlaut, Sinn und Zweck des §2 der Zweiten SparVO. Abgesehen von den §§7 und 8 der Ersten SparVO, welche die Versorgungsansprüche von Beamten in der Zeit vor der politischen Überprüfung und vor dem 1. April 1949 behandeln, regelt die Erste SparVO die Versorgungsbezüge von Beamten nur in den §§4 und 5. Die Vorschrift des §5 spricht zwar nur von "als verabschiedet geltenden" Beamten der Kategorie IV. Soll aber §2 der Zweiten SparVO überhaupt einen Sinn haben, so ist er dahin auszulegen, dass der in den Wartestand versetzte Richter, wenn er in Kategorie V eingestuft war, Bezüge nach §4, wenn er dagegen in Kategorie IV eingestuft war, Bezüge nach §5 der Ersten SparVO erhalten soll. Es ist allerdings richtig, dass §1 der Ersten SparVO vier verschiedene Sparmassnahmen, nämlich Versetzung in den Wartestand, Versetzung in den Ruhestand, Verabschiedung und Herabstufung in den Besoldungsgruppen unterscheidet. Die hier vorgesehene Versetzung in den Wartestand sollte aber ausschliesslich einer aus innerdienstlichen Gründen gebotenen Ersparnis dienen, während die in der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 4. Januar 1949 vorgesehenen Massnahmen im wesentlichen Gefahren abwenden wollen, die sich für das Ansehen der Rechtspflege aus einer politischen Belastung der von der Entnazifizierung betroffenen Richter ergeben könnten (vgl. Amtliche Begründung, Allgemeiner Teil, ZJBl. BZ 1949, 10). Dabei war für den Zonengesetzgeber, der seine Zuständigkeit zum Erlass der Verordnung aus der Militärregierungsverordnung Nr. 41 in Verbindung mit ihrem Anhang Ziff. 4 hergeleitet hat, weiter die Erwägung mitbestimmend, dass Richter, die sich unter dem totalitären Regime exponiert hatten, nach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz vom beamtenrechtlichen Standpunkt aus nicht verlangen könnten, günstiger behandelt zu werden als nichtrichterliche Beamte (Amtliche Begründung a.a.O.). Von dieser Erwägung hat sich auch der Landesgesetzgeber, der für die besoldungsrechtliche Regelung allein zuständig ist, leiten lassen, indem er in §2 der Zweiten SparVO angeordnet hat, dass die gemäss §4 der Verordnung vom 4. Januar 1949, also aus politischen Gründen in den Wartestand versetzten Richter " auch als Wartegeld, Versorgungsbezüge nur nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung" erhalten sollten. Es ist also dem Landgericht beizustimmen, wenn es die Vorschrift des §5 der Ersten SparVO nach §2 der Zweiten SparVO auf den Kläger an sich für anwendbar hält. Gegen diese Auslegung hat der Kläger in Revisionsrechtszug auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sondern sich gegen die Anwendung dieser Vorschriften nur noch mit der Begründung gewendet, dass sie rechtsungültig seien.
Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Landesregierung befugt war, durch §2 der Zweiten SparVO die Wartestandsrichter der Kategorie IV einem verabschiedeten nichtrichterlichen Beamten der Kategorie IV gleichzustellen, und die Abweisung der Klage damit begründet, dass §5 der Ersten SparVO rechtsungültig sei; diese Vorschrift überschreite die in §27 Abs. 2 c UmstG den Landesregierungen erteilte Ermächtigung, da sie vor allem eine Schlechterstellung der in Kategorie IV eingestuften Beamten gegenüber den anderen Beamten enthalte; eine solche Schlechterstellung stehe auch in Widerspruch zu den Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 28 und den Militärregierungsverordnungen Nr. 79 und Nr. 110.
Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Ersten SparVO, insbesondere auch des §5, bereits in dem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 117, [126-130]) geprüft und alle hiergegen in formeller wie in sachlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen nicht für gerechtfertigt erachtet (ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 18. Januar 1951 - IV A 374/50 -, Abschrift Bl. 19 ff SA, auszugsweise abgedruckt bei Köhnen-Wirth, I. Nachtragsband S. 46 f). Die Rechtsgültigkeit des §5 der Ersten SparVO ist in der Entscheidung des Senats im wesentlichen aus folgenden Erwägungen bejaht worden: Die im Zuge der Entnazifizierung aus ihren Stellungen entfernten Beamten konnten trotz ihrer politischen Rehabilitierung vielfach nicht wieder beschäftigt werden. Die öffentliche Finanzwirtschaft hatte dafür zu sorgen, dass die Ansprüche der Beamten mit den zu deren Befriedigung vorhandenen Mitteln in Einklang gebracht würden. Eine unbeschränkte Anerkennung dieser Ansprüche hätte die öffentlichen Haushalte und damit den Erfolg der Währungsreform auf das Schwerste gefährden können. Obwohl das Beamtenverhältnis durch die Entlassung aus politischen Gründen als solches nicht erloschen war, konnten die Länder nach der zur Zeit der Währungsreform allgemein vertretenen Rechtsansicht davon ausgehen, dass diesen Beamten ein Rechtsanspruch weder auf Wiedereinstellung noch auf Zahlung irgendwelcher Bezüge zustehe. Das beklagte Land konnte damals davon ausgehen, dass sie mit der in §5 der Ersten SparVO getroffenen Regelung den Beamten Rechte gab, die sie bisher nicht hatten, dass sie ihnen aber nicht Rechte nahm. Die Landesregierung handelte im Rahmen der Ermächtigung des §27 Abs. 2 UmstG, wenn ihr die Massnahmen geboten erschienen. Auch wenn man annimmt, dass die Beamten einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und auf Zahlung ihrer Bezüge hatten, wird die von der Landesregierung getroffene Regelung durch die Ermächtigung des §27 Abs. 2 UmstG gedeckt, weil die Landesregierung die Regelung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte (BGHZ 2, 128 f[BGH 10.05.1951 - III ZR 184/50] unter c).
An dieser Entscheidung ist festzuhalten (vgl. bereits Urteil vom 21.6.1951 - III ZR 72/50 - unter Ziff 3 a). Auf Grund der dargelegten Erwägungen hält der Senat auch die Vorschrift des §2 der Zweiten SparVO für rechtsgültig und damit die Anwendung des §5 der Ersten SparVO auf die in den Wartestand versetzten Richter für gerechtfertigt. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten rechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
Der Kläger meint, dass die Vorschriften der Ersten SparVO, wenn die in der Entscheidung des Senats BGHZ 2, 117 [128 f] dargelegten Gründe als richtig unterstellt würden, jedenfalls dann nicht angewendet werden könnten, wenn der Beamte seine Dienstbezüge oder einen rechtlich gesicherten Anspruch auf diese Bezüge gehabt hätte. Er vertritt die Ansicht, dass er ohne die Sparverordnungen auf Grund seiner im Jahre 1948 ohne Beschränkungen erfolgten Einstufung in Kategorie IV einen Anspruch auf volles Gehalt nach seiner planmässigen Dienststelle behalten hätte.
Wie bereits in der wiederholt angeführten Entscheidung des Senats a.a.O. 129 ausgeführt worden ist, entsprach diese Auffassung nicht der zur Zeit der Währungsreform bestehenden allgemeinen Rechtsansicht. Auch die Verordnung des Zentraljustizamts vom 4. Januar 1949 geht keineswegs, wie der Kläger annimmt, davon aus, dass den aus der Entnazifizierung rehabilitiert hervorgehenden Richtern ein Recht auf ihr Amt und die damit verbundenen Bezüge zustehe. In der Amtlichen Begründung wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verordnung die Zweifelsfrage, ob der Richter seine Rechte aus der früheren Stellung verloren habe, nicht entscheiden könne und wolle, zumal die Frage schon mit Rücksicht auf die verschieden gestaltete Entnazifizierungsgesetzgebung der Länder, die durch die Verordnung nicht berührt werde, nicht in allen Ländern der Zone gleich zu beantworten sein werde (ZJBl. BZ 1949, 10). Es ist also auch nicht richtig, wenn der Kläger meint, die Verordnung vom 4. Januar 1949 gehe davon aus, dass dem durch §8 Abs. 3 GVG gegen nachteilige Folgen einer Versetzung gesicherten Richter sein volles Gehalt verblieben sei. Wie die Amtliche Begründung zeigt, hat der Gesetzgeber es durchaus für möglich gehalten, dass der Richter schon auf Grund der Entnazifizierungsgesetzgebung der Länder das Recht auf Einrücken in die frühere Amtsstellung verloren haben könne; die der Zuständigkeit des Zonengesetzgebers unterliegenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts (MilRegVO Nr. 41) werden also nicht als Hinderungsgrund angesehen. Die Verordnung vom 4. Januar 1949 hat lediglich mit der Möglichkeit gerechnet, dass ein Beamter ein Recht auf sein Amt und die damit verbundenen Bezüge geltend machen könne, obwohl er von den Entnazifizierungsvorschriften "betroffen" war; für diesen Fall wollte die Vorordnung "vorsorglich einen Weg eröffnen, um Gefahren für das Ansehen der Rechtspflege abzuwenden" (Amtliche Begründung a.a.O.).
Der Landesgesetzgeber war in der Zeit nach der Währungsreform rechtlich nicht gehindert, die aus der Entnazifizierung kommenden Richter ebenso zu behandeln wie die nichtrichterlichen Beamten. Die Richter befanden sich hinsichtlich der "Unabsetzbarkeit" in der gleichen beamten- und besoldungsrechtlichen Situation wie die auf Lebenszeit ernannten nichtrichterlichen Beamten. Nach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz bestand insoweit kein begründeter Anlass, die aus der Entnazifizierung, gekomnenen Richter günstiger zu behandeln als die nichtrichterlichen Beamten. Hiervon ist auch der Zonengesetzgeber bei Erlass der Verordnung vom 4. Januar 1949 ausgegangen, wie sich aus der bereits angeführten Stelle der Amtlichen Begründung (a.a.O.) ergibt. Um die Erreichung dieses Zieles auf keinen Fall an dem in §8 GVG niedergelegten Grundsatz der "Unversetzbarkeit" der Richter scheitern zu lassen, hat sich das Zentraljustizamt als der für das Gerichtsverfassungsrecht zuständige Zonengesetzgeber vorsorglich entschlossen, "für eine kurze Übergangszeit die Hindernisse zu beseitigen, die einer Entfernung der in der Verordnung bezeichneten Richter von ihrer früheren Wirkungsstätte oder aus den ihnen früher anvertrauten Machtvollkommenheiten entgegenstehen" (Amtliche Begründung a.a.O.). Gemäss §4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 konnte eine Wiederbeschäftigung der Richter dadurch vermieden werden, dass sie in den Wartestand versetzt und auf diese Weise aus ihrer Dienststellung entfernt wurden. Hiermit sollte für die Richter dasselbe Ziel erreicht werden wie bei den nichtrichterlichen Beamten durch eine "Verabschiedung", wie sie z.B. in §5 der Ersten SparVO vorgesehen ist. Die Vorschrift des §4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 schliesst eine neue besoldungsrechtliche Regelung durch die hierfür allein zuständige Stelle, nämlich den Landesgesetzgeber, ebensowenig aus wie in den Fällen der Versetzung (§3 der Verordnung vom 4. Januar 1949). Der Zonengesetzgeber konnte und wollte den für die Besoldungsregelung allein zuständigen Landesgesetzgeber nicht binden. Einer ausdrücklichen Ermächtigung der Länder zu einer von den Wartestandsbezügen der nichtrichterlichen Beamten abweichenden Regelung für Wartestandsrichter bedurfte es nicht.
Die rein besoldungsmässige Gleichstellung der nach §4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzten Richter der Kategorie IV mit den nach §5 der Ersten SparVO als verabschiedet geltenden Beamten hat keine Rückwirkungen auf die dienstrechtliche Stellung dieser Richter nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Die Vorschrift des §2 der Zweiten SparVO stellt keinen unzulässigen Eingriff in das der Landesgesetzgebung verschlossene Gebiet des Gerichtsverfassungsrechts dar.
Wie der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in dem bereits erwähnten Runderlass vom 13. Januar 1951 klargestellt hat, sind die auf Grund der Verordnung vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzten Richter in ihrer beamtenrechtlichen Stellung echte Wartestandsbeamte, auf die alle Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes anzuwenden sind, soweit nicht ausdrücklich in anderen Gesetzen etwas Gegenteiliges bestimmt worden ist. Der Kläger glaubt zu Unrecht, sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf diesen Runderlass berufen zu können. Wenn der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen es für angebracht gehalten hat, den Kläger durch Verfügung vom 26. Juni 1949 gemäss §4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 mit Wirkung vom 1. April 1949 in den Wartestand zu versetzen, so liegt hierin nicht die Anerkennung, dass der Kläger bis dahin ein gesichertes Recht auf sein Amt und die damit verbundenen Bezüge gehabt habe. Hiervon ist nicht einmal der Zonengesetzgeber ausgegangen. Das beklagte Land hatte an sich keinen Anlass, die Rechtsstellung der aus der Entnazifizierung kommenden Richter anders zu beurteilen als die Rechtsstellung der auf Lebenszeit ernannten nichtrichterlichen Beamten. Wenn es sich trotzdem entschloss, von der durch die Verordnung vom 4. Januar 1949 geschaffenen Möglichkeit, Richter in den Wartestand zu versetzen, Gebrauch zu machen, so änderte sich damit nichts an der bisherigen rechtlichen Beurteilung. Das beklagte Land musste aus dieser Massnahme lediglich die Folgerung ziehen, den Kläger nunmehr beamtenrechtlich als echten Wartestandsbeamten - unbeschadet der bereits durch die Sparverordnungen getroffenen besoldungsrechtlichen Regelung - zu behandeln. Nur dieser Klarstellung sollte der Runderlass des Landesjustizministers vom 13. Januar 1951 dienen. Es liegt auch weder eine unzulässige politische Sühnemassnahme noch ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit vor. Insoweit kann auf die Ausführungen in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung des Senats a.a.O. 128-130 unter c und d verwiesen werden. Schliesslich kann in jenen Massnahmen auch kein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erblickt werden, die ihrem Wesen nach nur bedeutet, dass der nur dem Gesetz unterworfene Richter bei seinen Entscheidungen von Einflüssen und Betätigungen anderer Organe und Personen befreit sein soll (vgl. RGSt 56, 179). Dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit soll zwar auch der Grundsatz der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit (§8 GVG) dienen. Soweit die Verordnung des Zentraljustizamts vom 4. Januar 1949 die Beachtung dieses Grundsatzes vorübergehend eingeschränkt hat, handelt es sich um eine Massnahme, die im Rahmen der vollständigen Neuordnung der Nachkriegsverhältnisse aus den in der Amtlichen Begründung (a.a.O.) dargelegten Erwägungen gerechtfertigt und geboten war und die im übrigen die auf Grund der Zweiten SparVO getroffene besoldungsrechtliche Regelung nicht ausschloss.
Da aus diesen Gründen die vom Oberlandesgerichts-Präsidenten vorgenommene Festsetzung des Wartegeldes des Klägers nicht zu beanstanden ist, musste das Urteil des Landgerichts gemäss §564 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Klage unter Anwendung des §565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO abgewiesen werden.
Die Kosten des ersten Rechtszuges waren gemäss §91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Da der Wert des Streitgegenstandes weniger als 500 DM beträgt, war das beklagte Land gemäss §97 Abs. 3 ZPO mit den Kosten des Revisionsrechtszuges zu belasten.