Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: III ZR 72/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 72/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.06.1950
- Landgerichts in Münster - 12.10.1949
Rechtsgrundlagen
- § 30 Nr. 2 Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Brit. Zone vom 17. November 1947 (VOBl BZ 149)
- § 71 Abs. 2 GVG alte Fassung
- § 71 Abs. 3 GVG alte Fassung
- § 39 Abs. 1 Nr. 1 Pr AG GVG
- Art. 131 GrundG
- § 62 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307)
- § 63 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307)
- § 77 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307)
- Nordrhein-westfälische Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948 (GVBl NordrhW 127)
- Erste Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl NordrhW 25 ff)
Fundstellen
- DVBl 1951, 572 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 601 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Stadt M. (W.), vertreten durch den Rat und dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in M. (W.),
Prozessgegner
den Amtsbürgermeister a.D. Heinrich We. in M. W., Ki.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist für die Ansprüche aller öffentlichen Beamten aus ihrem Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichen Dienstherrn auch für die Zeit bis zum 1. Oktober 1950 gegeben.
- 2.)
Die nordrhein-westfälischen Verordnungen vom 28. Juni 1948 und 19. März 1949 enthalten eine Regelung der Versorgungsbezüge im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG. Diese Regelung ist auch nach dem Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 in Kraft geblieben.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Juni 1950 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 12. Oktober 1949 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1892 geborene Kläger war bis 1933 bei der Beklagten Stadtobersekretär und wurde, ab 1. Juli 1933 Stadtverwaltungsdirektor. Durch Verfügung des Reichs- und Preussischen Ministers des Innern vom 23. Oktober 1935 wurde der Kläger nach § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzte. Ein gegen den Kläger anhängiges Disziplinarverfahren wurde durch Beschluss vom 6. März 1937 eingestellt.
Am 1. Oktober 1937 wurde der Kläger Amtsbürgermeister des Amtes St. Ma.. Wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP als sog. "alter Kämpfer" erhielt der Kläger ab 1. Juni 1945 vom Amt St. Ma. keine Dienstbezüge mehr. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1945 teilte der Amtsbürgermeister des Amtes St. Ma. dem Kläger mit, dass dieser infolge seiner langjährigen Zugehörigkeit zur NSDAP zu dem Personenkreis gehöre, der aus dem öffentlichen Dienst ohne Ruhegehalt zu entlassen sei. Er eröffnete ihm daher, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis der Amtsverwaltung St. Ma. ausgeschieden sei.
Im Entnazifizierungsberufungsverfahren wurde der Kläger durch den. Einreihungsbescheid vom 8. November 1948 in Kategorie IV ohne jegliche Beschränkung eingestuft. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der Pensionszahlung durch das Amt St. Ma. lehnte der Regierungspräsident durch Schreiben vom 19. Oktober 1948 (Bl 30) eine Vorentscheidung nach § 143 DBG ab. In dem weiteren Schreiben vom 23. November 1948 (Bl 18) lehnte er es auch ab, die Beklagte anzuweisen, den Ruhegehaltsanspruch des Klägers anzuerkennen. Mit Bescheid vom 23. August 1949 jBl 126 d.A.) hat die Pensionsfestsetzungsbehörde der Beklagten gemäss § 5 Abs. 1 b der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 und nach den Durchführungsbestimmungen, vom 3. Juni 1949 zu § 5. Abs. 1 dem Kläger Versorgungsbezüge nach der am 31. Januar 1933 bekleideten Planstelle eines Inspektors der Gruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung ab 1. April 1949 zuerkannt. Der Kläger fordert die Zahlung von Pensionsbezügen für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1949 im Gesamtbetrage von 2.910 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf Art. 131 GrundG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach dem Klagantrage erkannt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter der Revisionsgrenze von 6.000 DM. Die Revision war aber auch zur Zeit ihrer Einlegung (26. Juli 1950) ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, weil es sich bei dem Klaganspruch um den Anspruch eines - bereits mit Wirkung vom 1. Februar 1937 in den Ruhestand versetzten - Gemeindebeamten der Stadt M. handelt (§ 30 Nr. 2 der VO des Zentral Justizamtes vom 17. November 1947, VOBl BZ 149, vgl. § 547 Abs. 1 Nr 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Revision ist nach den zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Vorschriften zu beurteilen (Gesetz vom 12. September 1950 Art. 8 III Nr 107, BGBl I 455 ff.). Die bis zum 30. September 1950 geltende Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 71 Abs. 2 Nr. 1) bezog sich zwar nur auf Reichsbeamte. Der Kläger war auch kein preussischer Landesbeamter im Sinne des § 39 PR AG GVG hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche. Das Reichsgericht hat aber die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte für Gehaltsansprüche von Gemeindebeamten gegen den Gemeindefiskus auch ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zugelassen (RGZ 152, 1).
Es könnte zwar eingewandt werden, dass diese Ausdehnung der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte auf Ansprüche der Gemeindebeamten in der Zeit nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. September 1950 nicht mehr gelte, dass vielmehr die engere Auslegung gelten müsse, wie sie bei dem Ausnahmecharakter der genau umgrenten, in § 71 Abs. 3 GVG a.F. zu Gunsten der Landesgesetzgebung gegebenen Bestimmungen und nach dem entsprechenden Wortlaut des § 39 Abs. 1 Nr. 1 Pr AG GVG, der nur von Ansprüchen der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus ihrem Dienstverhältnis spricht, früher für die Zeit vor 1933 gegolten hat (RGZ 145, 184, 185). Eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 1 Pr AG GVG auf Gehaltsansprüche der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände war aber auch in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. September 1950 geboten, obwohl die Begründung, die das Reichsgericht hierfür in RGZ 152, 1 [3, 4] gegeben hat nicht mehr in allen Teilen zutrifft. Dort war auf die Entwicklung des Beamtenrechts im nationalsozialistischen Staat durch Schaffung eines einheitlichen Beamtenrechts für alle Beamten des Reichs, der Länder, Gemeinden. Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts namentlich durch das sogenannte Beamtenrechts Änderungsgesetz vom 30. Juni 1933 mit seinen einheitlichen Vorschriften für alle Beamten auf allen Hauptgebieten des Beamtenrechts, insbesondere auch in der Höhe der Besoldung, hingewiesen, ferner auch auf die einheitliche Staatsgewalt des Reichs. Deshalb wurde nach Sinn und Zweck der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, eine gleichmässige und einheitliche Rechtsprechung für alle Beamten bei Anwendung des Beamtenrechts zu gewährleisten, soweit ein Bedürfnis dafür vorlag, über den Wortlaut des § 71 Abs. 3 GVG a.F., § 39 Abs. 1 Nr 1 Pr AG GVG hinaus die Revisionsfähigkeit auch für Kommunalbeamte mit der inzwischen durchgeführten weitgehenden Vereinheitlichung des Beamtenrechts im allgemeinen und des Besoldungsrechts im besonderen begründet, während ausdrücklich für die Vergangenheit, solange die Gemeindebehörden berechtigt waren, die Bezüge ihrer Beamten selbständig zu regeln, und hiervon in weitem Umfange Gebrauch machten, ein Bedürfnis für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei den Gemeindebeamten verneint wurde. Mit der Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch hat sich nun allerdings der zentralistische Charakter im Staatsaufbau und auch auf dem Gebiete des Beamtenrechts verändert. Gleichwohl ist der Grundgedanke eines einheitlichen Beamtenrechts nicht völlig preisgegeben. Der Bund hat nach Art. 75 Nr. 1 GrundG das Recht der Rahmengesetzgebung für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen. Nach Art. 33 Abs. 5 GrundG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Der Rechtsweg ist für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten allgemein zulässig. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 gilt unter Berücksichtigung der Änderungen infolge der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse weiter (vgl. für die Bundesbeamten die Fassung im BGBl 1950, 281). Auch die heute noch, wenn schon eingeschränkt bestehende Einheit in grundsätzlichen Fragen des Beamtenrechts lässt es somit gerechtfertigt erscheinen, ohne engherziges Haften am Gesetzeswortlaut sinngemäss die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und damit die Revisionsfähigkeit für die Ansprüche aller öffentlichen Beamten aus ihrem Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichen Dienstherrn auch für die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 zuzulassen. Seit dem 1. Oktober 1950 ist die Frage mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl 455) gesetzlich klargestellt. Die vom 1. Oktober 1950 ab geltende Fassung des § 71 GVG weist den Landgerichten unterschiedslos alle Ansprüche zu, die auf Grund des Beamtengesetzes gegen den Fiskus erhoben worden, und damit auch solche gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Begr d Entw Art. 1, I 2 zu Nr. 31). In der Änderung der Fassung des § 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist also, soweit es sich um die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte für die Gehaltsansprüche von Gemeindebeamten handelt, keine sachlicheÄnderung zu sehen.
II.
1.)
Der Kläger bezog seit seiner Zurruhesetzung zunächst von der Beklagten Ruhegehalt. Seit seiner ab 1. Oktober 1937 erfolgten Wiederverwendung als Amtsbürgermeister von St. Ma. ruhten diese Versorgungsbezüge gem. § 127 DBG. Da er aus dieser neuen Stellung aus politischen Gründen ausgeschieden ist, kann er nach § 8 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl NordrW 1949, 25 ff) für die hier streitige Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1948 gegen das Amt. St. Mauritz keinerlei Ansprüche auf Dienstbezüge mehr geltend machen.
Beamtenrechtlich hätte mit der Beendigung seiner Tätigkeit als Amtsbürgermeister das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 127 DBG im Verhältnis zu der Beklagten aufgehört. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Gründe die anderweitige Verwendung entfällt. Der Kläger muss hinsichtlich der hier streitigen Ruhegehaltsansprüche ebenso behandelt werden wie ein Ruhegehaltsempfänger, dessen Ansprüche am Stichtage nicht ruhten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die auf Vorschriften des Besatzungsrechts gestützte Ansicht der Beklagten richtig ist, dass mit der Entfernung des Klägers aus der Stellung des Amtsbürgermeisters von St. Ma. sämtliche Dienst- und Versorgungsbezüge, also such die Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit als Stadtverwaltungsdirektor der Beklagten bis zur Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens endgültig entfallen sind.
Der Kläger hat aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, insbesondere unter Hinweis auf die Finanzanweisung Nr. 16 vom 3. Juli 1945 Ziff 3 d (Schreiben vom 10. Juli 1948 Bl 57 SA), also aus politischen Gründen kein Ruhegehalt erhalten. Er gehört deshalb an sich zu dem in Art. 131 Satz 2 GrundG bezeichneten Personenkreis.
2.)
Die Geltendmachung der Klagforderung war durch Art. 131 Satz 3 GrundG nicht gesperrt und ist nicht erst durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307) zulässig geworden.
Der Senat hat zu der Frage der Rechtsgültigkeit, der rechtlichen Bedeutung und der Auslegung, des Art. 131 Satz 3 GrundG in dem Urteil vom 15. März 1951 (BGHZ 1, 274 ff) ausführlich und grundlegend. Stellung genommen und die Anwendbarkeit dieser Sperrvorschrift für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 bejaht. Dabei ist (a.a.O. 276) zunächst ausgeführt, dass ein Verstoss dieser Vorschrift gegen die positivrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes deshalb entfällt, weil dieses Gesetz nicht durch eine in ihm selbst enthaltene Ausnahmebestimmung verletzt werden kann. Anschliessend wird die Frage verneint, ob die Vorschrift etwa gegen übergesetzliches Recht verstösst.
Wie der Senat in dem vor bezeichneten Urteil (a.a.O. 288 ff) weiter ausgeführt hat, ist unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG auch eine vor Erlass des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen, soweit sie die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art. 131 genannten Personenkreise materiell regelt. Diese Regelung muss für den jeweiligen Kläger gerade auch für diejenige Zeit zutreffen, für die er seinen Anspruch im Wege der Klage geltend macht.
Für die hier streitigen Ansprüche des Klägers ist eine solche Regelung durch die Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948 (GVBl NordrhW 1, 127) in der Fassung vom 10. Juli 1948 (GVBl NordrhW 138) und die Erste Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl NordrhW 1949, 25 ff) getroffen worden.
Die Erste Sparverordnung gilt nach ihrem § 7 Abs. 2 auch für die Beamten der Kategorien IV oder V. die schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ruhestand versetzt worden sind. Da für den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Entscheidung über die Höhe seines Ruhegehalts durch den nach der Verordnung vom 28. Juni 1948 gebildeten Ausschuss noch nicht getroffen war, so war für die Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 a zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zur Ersten Sparverordnung vom 3. Juni 1949 (MBl NordrhW 1949, 505) die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig; sie hatte die Entscheidung nach §§ 4, 5 und 7 der Ersten Sparverordnung zu treffen. Danach war das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 innegehabten Planstelle zu gewähren (§ 5 Abs. 1 b).
Dies hat die Festsetzungsbehörde auch getan. Sie hat aber die Festsetzung unter Berufung auf § 8 a.a.O. auf die Zeit ab 1. April 1949 beschränkt. Hieraus folgt jedenfalls, dass die Ansprüche des Klägers durch die Sparverordnung geregelt sind. Der Kläger stützt seine Ansprüche auch nur auf diese Verordnung, und die Parteien streiten lediglich darum, ob dem Kläger diese Ansprüche nach § 8 der Verordnung erst ab 1. April 1949 oder schon vorher zustanden. Die Verordnung stellt also eine landesgesetzliche Regelung der Ansprüche des Klägers dar, die trotz der Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG die gerichtliche Geldmachung dieser Ansprüche des Klägers zulässt.
3.)
a)
Diese Anwendbarkeit der Ersten Sparverordnung setzt allerdings, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, deren Rechtsgültigkeit voraus. Die Sparverordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 2 c UmstG. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldung- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen.
Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Ersten Sparverordnung bereits in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 10. Mai 1951 - III ZR 184/50 - geprüft und die hiergegen in formeller wie in sachlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen (Schnitzler NJW 1949, 650) nicht für gerechtfertigt erachtet. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
b)
Auch die vom Kläger gegen die Gültigkeit der Verordnung vom 28. Juni 1948 geäusserten Bedenken sind nicht berechtigt. Diese Verordnung ist auf Grund des Art. 1 Ziff 5 (11) a der Verordnung Nr 11. der Brit MilReg (Amtsblatt 608, 716) wirksam erlassen. Danach waren die Regierungen der Länder ermächtigt, bestehende, zum Zwecke der Entnazifizierung erlassene Zonenanweisungen, Vorschriften und sonstige Zonenbestimmungen zu ändern und zu widerrufen.
Die Ansicht des Klägers, dass die Verordnung vom 28. Juni 1948 neue, den Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 widersprechende Entnazifizierungsbestimmungen für einen bis dahin nicht betroffenen Personenkreis (versorgungsberechtigte Witwen und Waisen) enthalte, ist nicht richtig. Mit den Versorgungbezügen der vorbezeichneten Personen befassten sich z.B. schon die Finanzanweisung Nr. 16 vom 3. Juli 1945 unter Ziff 3 b - d (Abschrift Bl 157 d.A.) und die Finanztechnische Hinweisung Nr. 88 vom 18.11.1946 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das Brit. Besatzungsgebiet 1948, 14) mit dem Begleiterlass des Zentralhaushaltsamts vom 14. Mai 1947, der sich insbesondere mit den Versorgungsbezügen von Verdrängten beschäftigt und anordnet, dass im Falle politischer Belastung die Versorgungsbezüge nicht gezahlt werden dürfen und dass in Zweifelsfällen die Entscheidung des Entnazifizierunssausschusses herbeizuführen ist. Hiernach muss auch die Verordnung vom 28. Juni 1948 als durch die MilRegVO Nr. 110 gedeckt angesehen werden. Im übrigen wäre auch kein ausreichender Grund ersichtlich, weshalb ein politisch Belasteter nur deshalb versorgungsmässig besser zu stellen wäre, weil er schon vor der politischen Überprüfung in den Ruhestand versetzt worden war.
Für die Geltendmachung der vom Kläger ausdrücklich auf die Erste Sparverordnung gestützten Ansprüche ist auch die in § 143 DBG vorgeschriebene Bedingung erfüllt, weil der Regierungspräsident mit Bescheid vom 23. November 1948 (Bl 18 d.A.) die Erfüllung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche einstweilen abgelehnt hat.
III.
Der Geltendmachung der sich aus der Ersten Sparverordnung für den Kläger ergebenden Ansprüche steht auch das Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 nicht entgegen. Der Klüger gehört nicht zu den Personen, die ihren Versorgungsanspruch durch rechtskräftigen Kategorisierungsbescheid nach § 3 Ziff 3 des Bundesgesetzes schlechthin verloren haben, sondern zu den in § 63 Abs. 1 Ziff 2 genannten Personen, für welche die nach dem 8. Mai 1945 erlassene landesgesetzliche Regelung, soweit sie eine für den Kläger günstigere Regelung enthält, unberührt bleibt (§ 63 Abs. 3 Satz 2). Eine landesgesetzliche Regelung ist nur insoweit ausser Kraft gesetzt worden, als die nach dem Art. 131 betroffenen Personen hierdurch schlechter als durch das Bundesgesetz gestellt sein würden. Das ist hier nicht der Fall. Während gemäss § 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 des Bundesgesetzes eine Nachzahlung von Bezügen schlechthin ausgeschlossen ist, hätte gemäss Ziff VII der Verordnung vom 28. Juni 1948 durch den Pensionsüberprüfungsausschuss zu Gunsten des Klägers eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen angeordnet werden können; eine solche Nachzahlung wäre im Rahmen der durch die Erste Sparverordnung getroffenen Regelung in Kraft geblieben. Die vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsvorschriften stellen also insoweit eine für den Kläger günstigere Regelung dar. Der Kläger stützt seine Klageforderung ausschliesslich auf die rechtsgültige Erste Sparverordnung, die auch die für seine Versorgungsbezüge maßgebende Regelung trifft. Im übrigen stehen den unter Art. 131 GrundG fallenden Personen gemäss § 77 des Bundesgesetzes ausser den Ansprüchen aus diesem Gesetz, wozu auch die nach Haßgabe dieses Gesetzes unberührt gebliebene landesgesetzliche Regelung gehört, Ansprüche aus ihren früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu.
IV.
Die Beklagte (als Pensionsfestsetzungsbehörde) hat gemäss Bescheid vom 23. August 1949 (Bl 126 d.A.) das Ruhegehalt des Klägers unter Hinweis auf die §§ 5 Abs. 1 b, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 der Ersten Sparverordnung für die Zeit ob 1. April 1949 neu festgesetzt. Sie hat dabei angenommen, dass eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem 1. April 1949 schlechthin unzulässig sei. Diese Auffassung ist jedoch rechts irrig.
Der Kläger gehört nämlich nicht zu den erst nach § 5 als "verabschiedet" geltenden Beamten, weil er schon auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums versorgungsberechtigter Ruhebeamter geworden war. Die Vorschrift des § 8 der Ersten Sparverordnung konnte auf den Klüger nicht angewendet werden, weil bei ihm "bereits vor dem 1. April 1949 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand gegeben waren"; im übrigen hatte bei ihm "eine Überprüfung gemäss der Verordnung vom 28. Juni 1948 nicht stattgefunden"; auch war von keiner Seite ein Antrag auf Überprüfung gemäss dieser Verordnung gestellt worden (DB zu § 8 Abs. 1 der Ersten Sparverordnung).
Auf Grund der Verordnung vom 28. Juni 1948 konnte allerdings für die bereits früher in den Ruhestand getretenen Beamten eine Aberkennung oder Kürzung von Versorgungsbezügen erfolgen. Diese Verordnung ist durch die Erste Sparverordnung nicht aufgehoben worden. Beide Verordnungen befassen sich mit den Bezügen der Ruhestandsbeamten (§ 7 der Ersten Sparverordnung). Das Verhältnis beider Verordnungen zueinander wird durch die Durchführungsbestimmungen zu § 7 der Ersten Sparverordnung klargestellt.
Hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist an die Stelle des nach der Verordnung vom 28. Juni 1948 gebildeten Pensionsüberprüfungsausschusses die Pensionsfestsetzungsbehörde, also die Beklagte selbst, getreten. Insoweit ist nur eine Änderung der Zuständigkeit erfolgt. Über die Höhe der Versorgungsbezüge ist nunmehr nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 7 der Ersten Sparverordnung zu entscheiden, wie sich aus DB 3 a zu § 7 ergibt. Ob die Pensionsfestsetzungsbehörde nur über die Höhe der Versorgungsbezüge, nicht aber gemäss Abschnitt VII der Verordnung vom 28. Juni 1948 auch darüber entscheiden konnte, ob und gegebenenfalls von welchem Tage ab eine Nachzahlung erfolgen sollte, kann unerörtert bleiben, denn eine solche Anordnung ist hier nicht ausgesprochen worden. Deshalb sind die mit der Klage für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1948 geltend gemachten Ansprüche nicht gerechtfertigt. Dabei ist auch unerheblich, aus welchen Gründen die Pensionsfestsetzungsbehörde die Anordnung einer Nachzahlung, unterlassen hat, insbesondere auch, ob sie dabei von einer rechtsirrigen Auslegung des § 8 der Erstem Sparverordnung ausgegangen ist.
V.
Da das Berufungsgericht die aus Abschnitt VII der Verordnung vom 28. Juni 1948 sich ergebende Rechtslage verkannt und der Klage zu unrecht stattgegeben hat, war das angefochtene Urteil gemäss § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Eine endgültige Abweisung der Klage ist aber dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht zwar nach der bis zum 30. September 1950 in der Britischen Zone geltenden Rechtslage (§ 538 ZPO i.d.F. der VO des Zentral Justizamtes vom 9. Juni 1947, VOBl BZ 77) in der Sache selbst, verhandeln und entscheiden, das Urteil des Landgerichts aber nicht durch sachliche Klagabweisung anstelle, der Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zum Nachteil des Klägers ändern konnte (§ 536 ZPO, RGZ 70, 179 ff; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 536 I 2 Noten 6 und 8). Das Berufungsgericht hätte also bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage das landgerichtliche Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen müssen. Hieran hat sich durch die seit dem 1. Oktober 1950 geltende Fassung der §§ 538, 540 ZPO nichts geändert; es ist hierdurch nur die Möglichkeit, die erste Tatsacheninstanz bei der sachlich-rechtlichen Entscheidung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz zu übergehen, wiederum eingeschränkt worden.
Danach war unter Aufhebung der Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückzuverweisen.