Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1951, Az.: III ZR 184/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 184/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 23.06.1949
- OLG Hamm - 12.12.1949
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 Satz 3 GrundG
- KontrRatDir 24
- § 5 Erste Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25)
- § 8 Erste Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25)
- § 4 Dritte Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 29)
- § 20 Dritte Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 29)
Fundstellen
- BGHZ 2, 117 - 130
- DB 1951, 488 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Elektrizitätswerke M.-R. G.m.b.H. in H., B. Str. ..., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
Dr. Ing. Leo Mo. in H., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auf Angestellte einer GmbH, deren Geschäftsanteile im Besitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die einem öffentlich-rechtlichen Versorgungszweck dient, findet Art. 131 Satz 3 GrundG keine Anwendung.
- 2.
In der Britischen Besatzungszone wurde das Dienstverhältnis eines Angestellten nicht schon dadurch beendet, dass er auf Befehl der Militärregierung "entlassen" wurde.
- 3.
Die Streichung der Bezüge nicht wieder eingestellter Beamter für die Zeit vor dem 1. April 1949 und die Beschränkung der Bezüge für Beamte der Kategorie IV durch §§5 und 8 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25) ist rechtsgültig.
- 4.
Die Beschränkungen der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25) und die Kürzungen nach der Dritten Sparverordnung (ebenda S. 29) muss auch ein Angestellter gegen sich gelten lassen, dessen Pension sich vertragsgemäss nach den für Staatsbeamte geltenden Voraussetzungen und Sätzen richten sollte.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm und Dr. Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Dezember 1949 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Juni 1949 insoweit aufgehoben, als
- a)
die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger mehr als 927,40 DM (Neunhundertsiebenundzwanzig 40/100 Deutsche Mark) mit 4 v.H. jährlicher Zinsen von 217,40 DM ab 1. Juli 1948 und von je 355 DM ab 1. Mai und 1. Juni 1949 zu zahlen,
- b)
festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. Juni 1949 bis zum 31. Juli 1951 eine Pension von mehr als monatlich 355 DM (Dreihundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) und ab 1. August 1951 eine Pension von mehr als monatlich 710 DM (Siebenhundertzehn Deutsche Mark) lebenslänglich zu zahlen sowie im Falle seines Ablebens die sich aus dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 ergebende entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu leisten, und zwar sämtliche Beträge jeweils monatlich nachträglich am 1. des folgenden Monats.
Wegen dieser Mehrbeträge wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zwei Fünftel, die Beklagte drei Fünftel; von den Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger neun Zehntel, die Beklagte ein Zehntel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1886 geborene Kläger trat auf Grund des Schreibens des Aufsichtsrates der Beklagten vom 17. Oktober 1927 (Bl. 2) als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer und technischer Direktor in die Dienste der Beklagten, die den Stadtkreis H. und mehrere Landkreise mit Licht und Kraftstrom versieht. Ihre Geschäftsanteile befinden sich im Besitz der an ihr interessierten kommunalen Körperschaften.
Das Gehalt wurde zunächst nach demjenigen eines preußischen Staatsbeamten der Gruppe XIII Stufe 5 mit Ortszuschlag oder Wohnungsgeldzuschuss, aber ohne weitere Zulagen festgesetzt. Für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit oder des Todes während des bestehenden Vertragsverhältnisses sollten Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge nach den für preußische Staatsbeamte bestehenden Bestimmungen gewährt werden, wobei die Kriegsjahre 1914 bis 1918 doppelt, ferner die bei den S.-Sch.-Werken und bei dem Mä. Elektrizitätswerke verbrachte Dienstzeit als pensionsfähig angerechnet werden sollte. Neben dem Gehalt war eine Tantieme vereinbart. Das Vertragsverhältnis lief von Kalenderjahr zu Kalenderjahr mit halbjährlicher Kündigung. Auf Grund der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 beschloss der Aufsichtsrat am 13. November 1931 eine Änderung insofern, als an die Stelle der Gruppe XIII die Gruppe A 1 a trat, die Tantieme ermässigt und die Kündigung mit halbjährlicher Frist zu jedem Quartalsersten für zulässig erklärt wurde.
Am 23. Dezember 1933 wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1934 eine neue Änderung vereinbart. Das Gehalt wurde auf monatlich 1.000 RM zuzüglich freier Wohnung einschliesslich Brand und freiem Licht-, Wärme- und Kraftstrom, aber unter Fortfall jeder weiteren Vergütung, insbesondere auch der Tantieme, festgesetzt. Nach §2 dieses Vertrages sollte der Kläger unter Zugrundelegung des Gehalts von 1.000 RM monatlich sowie eines Dienstalters vom 15. Januar 1911 an ein Ruhegehalt und eine Hinterbliebenenversorgung "nach den jeweils geltenden staatlichen Voraussetzungen und Sätzen" erhalten. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung sollten auch gezahlt werden, wenn das Anstellungsverhältnis seitens der Beklagten gekündigt werden sollte, ohne dass Gründe vorliegen sollten, die die Entfernung eines öffentlichen Beamten aus dem Dienste im Wege des Dienststrafverfahrens rechtfertigen würden. In §4 des Vertrages wurde klarstellend bemerkt, dass das Anstellungsverhältnis im übrigen so bestehen bleibe, wie es in dem Schreiben vom 17. Oktober 1927 und der Niederschrift über die Sitzung des Vereinigten Personal- und Wirtschaftsausschusses der Beklagten vom 13. November 1931 festgelegt war.
Der Kläger gehörte seit 1933 dem örtlichen SA-Reitersturm an und wurde 1943 zum SA-Reitersturmführer befördert; seit 1937 war er ferner Mitglied der NSDAP, seit 1934 der NSV und seit 1938 des Reichsluftschutzbundes.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1946 teilte der Landrat des Kreises He. der Beklagten eine Anordnung der Britischen Militärregierung vom 4. Januar 1946 (Az 911/511) mit, wonach der Kläger bis zum 31. Januar 1946 im Dienste der Beklagten bleiben könne, dann jedoch zu entlassen sei.
Mit Rücksicht auf die anerkannte Tüchtigkeit des Klägers als Fachmann und die Tatsache, dass er 19 Jahre lang das Werk der Beklagten ohne ernsthafte Störung geleitet hatte und dass eine jüngere, fachlich gleich gut geeignete, politisch unbelastete Ersatzkraft damals nicht gefunden werden konnte, bemühte sich die Beklagte bei der Militärregierung um die Erlaubnis, den Kläger weiter beschäftigen zu dürfen. Seine frühere politische Haltung wurde gerügt. An seiner Stelle wurde ein anderer Angestellter alleiniger Geschäftsführer, der Kläger selbst wurde zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt und seine Bezüge sollten auf 10.000 RM nebst freier Wohnung gesenkt werden. Die örtliche Militärregierung erklärte sich darauf mit der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers einverstanden. Der Kläger selbst stimmte der Gehaltsherabsetzung nicht zu. Nachdem er bis zum 7. Dezember 1946 seine dienstlichen Aufgaben bei der Beklagten weiterhin versehen hatte, verabschiedete er sich an diesem Tage im Werk der Beklagten mit der Begründung, die Militärregierung wünsche seine Weiterbeschäftigung nicht mehr. Mit Schreiben vom 18. Januar 1947 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wolle "ohne Rücksicht auf eine etwaige andersartige endgültige Regelung Ihrer Personalangelegenheit" die Gehaltsabrechnung für die Zeit vom 1. bis 7. Dezember 1946 vornehmen, und bat um Angabe eines Kontos, auf das der Nettobetrag eingezahlt werden könne. Dieser Bitte entsprach der Kläger. Mit Schreiben vom 19. Februar 1947 teilte der Oberstadtdirektor von He. dem Kläger einen Entlassungsbefehl der Militärregierung Nr. 507 in Minden mit, demzufolge der Kläger auf Grund der Direktive Nr. 24 des Kontrollrates sofort jedes öffentliche oder halböffentliche Amt niederzulegen und jede Verbindung mit seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz sowie jede Teilnahme oder Einflussnahme auf irgendeine Wirtschaftsvereinigung usw aufzugeben hatte. In Ziff. 5 wurde dem Kläger freigestellt, gegen diesen Befehl über seinen Kreis-Denazifizierungsausschuss Berufung einzulegen. Der Kläger legte dies Rechtsmittel ein. Obwohl die Beklagte hiervon wusste, beschloss der Aufsichtsrat am 8. Mai 1947, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und sein Dienstverhältnis zum nächstzulässigen Termin zu kündigen. Das Arbeitsamt in Herford lehnte die beantragte Genehmigung zu der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung ab, dass bei Entlassungen auf Anordnung der Militärregierung das Beschäftigungsverhältnis ohne weiteres als erloschen anzusehen sei und dass es daher einer Kündigung eines nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnisses nicht mehr bedürfe. Schon bevor diese Antwort des Arbeitsamtes am 11. Juni 1947 bei der Beklagten eingetroffen war, sprach diese mit Schreiben vom 5. Juni 1947 dem Kläger in Verfolg der von der Militärregierung angeordneten Entlassung und ungeachtet des Berufungsverfahrens die vorsorgliche Kündigung seines Anstellungsvertrages zum nächstzulässigen Termin aus. In dem Schreiben wurde darauf Bezug genommen, dass der Aufsichtsrat schon früher zu erkennen gegeben habe, dass er eine anderweitige Besetzung der technischen Leitung auch von sich aus als erwünscht ansehe.
Mit Schreiben der Militärregierung Nr. 507 vom 10. Oktober 1947 erhielt der Kläger einen Einreihungsbescheid, demzufolge er in die Kategorie IV ohne jede Beschränkung eingereiht worden ist. Danach bot er der Beklagten seine Dienste wieder an und bat um seine anschliessende Pensionierung. Die Beklagte beschäftigte den Kläger nicht wieder, sie zahlte ihm auch für den Rest des Jahres 1947 kein Gehalt und anschliessend keine Pension. Vielmehr verlangte sie von dem Kläger für die weiterhin von ihm bewohnte Dienstwohnung für die Monate November und Dezember 1947 eine Entschädigung in Höhe von 174 RM, die der Kläger auch bezahlte. Mit Schreiben vom 2. Januar 1948 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Personalkommission und der Aufsichtsrat sich in ihrer letzten Sitzung mit seinem Pensionsgesuch befasst hätten, ohne jedoch zu einer endgültigen Entscheidung gekommen zu sein; der Aufsichtsrat habe die Entscheidung zurückgestellt, da für derartige Fälle neue gesetzliche Bestimmungen erwartet würden, denen man nicht vorgreifen wolle.
Der Kläger sieht sein Anstellungsverhältnis erst infolge der Kündigung vom 5. Juni 1947 zum 31. Dezember 1947 als beendet an. Er will seine Pensionsansprüche nach dem Anstellungsvertrag nach den Voraussetzungen und Sätzen des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 ohne Rücksicht auf die Sparverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl Nordrh Westf 1949, 25 ff, nachstehend als SparVO bezeichnet) berechnen.
Die Beklagte will in dem Entlassungsbefehl der Militärregierung vom 19. Februar 1947 die endgültige Lösung der vertraglichen Beziehungen der Parteien sehen; deshalb misst sie ihrer eigenen Kündigung vom 5. Juni 1947, die nur vorsorglich ausgesprochen worden sei, eine rechtliche Bedeutung nicht bei.
Mit der Klage forderte der Kläger zunächst die Zahlung eines Betrages von 9.497,40 DM und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm an Pension bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 800 DM und von da ab 750 DM monatlich zeitlebens zu zahlen und im Falle des Ablebens die entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu leisten.
Der Zahlungsanspruch setzt sich zusammen aus:
| Gehalt für November Dezember 1947 2 × 1.000 = 2.000 RM = | 200,- DM | |
|---|---|---|
| Rückerstattung des Wohnungs- und Heizungsgeldes für die gleiche Zeit 174 RM = | 17,40 DM | |
| Pension Januar bis Juni 1948 6 × 800 = 4.800 RM = | 480,- DM | |
| Pension Juli 1948 bis Mai 1949 11 × 800 DM = | 8.800,- DM | |
| zusammen wie oben: | 9.497,40 DM. | |
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 690 DM verurteilt worden sei und soweit festgestellt sei, dass sie an den Kläger vom 1. Juni 1949 bis zum 31. Juli 1951 eine monatliche Pension von mehr als 345 DM und ab 1. August 1951 von mehr als 690 DM zu zahlen und im Falle seines Ablebens entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu leisten habe. Sie will damit dem Kläger freiwillig und nicht in Anerkennung eines Rechtsanspruches dasjenige an Pension gewähren, was er als öffentlicher Beamter auf Grund der Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 höchstens verlangen könne. Sie meint, der Kläger müsse als "verabschiedet" im Sinne der Ersten SparVO gelten, er könne daher Pensionsbezuge nur ihm Rahmen dieser Verordnung und nur in der durch die Dritte SparVO vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 29) begrenzten Höhe beanspruchen, also für die Zeit vor dem 1. April 1949 gar nichts, für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. Juli 1951 (Erreichung des 65. Lebensjahres) die Hälfte und ab 1. August 1951 die volle Pension, die aber bei 36 Dienstjahren (1911-1947) nur 71 % statt 80 % bzw 75 % des Gehalts aus mache. Im Wege der Anschlussberufung hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch für den Monat Juni 1948 von 800 RM auf 800 DM umgestellt, so dass sich der Gesamtanspruch um 720 DM auf 10.217,40 DM erhöht; er fordert ausserdem Verzugszinsen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in der Hauptsache nach dem Antrage der Anschlussberufung erkannt. Mit der Revision wiederholt die Beklagte ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug, der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Obwohl die Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG berufen hat, war von Amts wegen zu prüfen, ob diese Vorschrift der Geltendmachung der Klagansprüche entgegensteht. Das Kammergericht vertritt (DRZ 1950, 413) für die dem Art. 131 GrundG entsprechende Regelung für Gross-Berlin die Auffassung, diese Sperrvorschrift gelte auch für Personen, die im Dienst von Unternehmungen standen, an deren Gesellschaftskapital das Reich oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit mehr als der Hälfte beteiligt war. Es begründet die ausdehnende Auslegung damit, dass diese Unternehmungen nach der Verordnung vom 6. Oktober 1931 den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt wurden und dass die Gleichstellung auch in das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl I 175) übernommen sei, sich auch in der Anwendung des §127 DBG auswirke. Mit Recht weist Bachof in seiner Besprechung dieses Urteils darauf hin, dass die öffentliche Hand, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Formen des Privatrechts bediene, auch die damit verbundenen Rechtsfolgen hinnehmen müsse, solange der Gesetzgeber nicht eine abweichende Regelung treffe. Gerade der Umstand, dass in den angeführten Gesetzen eine derartige Gleichstellung vorgesehen ist - in §127 DBG nur unter bestimmten Voraussetzungen - lässt es nicht zu, diese Gleichstellung auch in solchen Fällen zu bejahen, wo es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt. Der Umstand, dass die Sperrvorschrift des Art. 131 GrundG in die Rechte der Betroffenen in einem bisher unbekannten Ausmass eingreift, lässt entgegen der Meinung des Kammergerichts eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift über ihren klaren Wortlaut hinaus nicht zu. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob ihre Anwendung nicht schon deshalb entfällt, weil die Sparverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen eine "anderweitige landesgesetzliche Regelung" enthalten.
II.
Die Beklagte vertritt in erster Linie den Standpunkt, das Dienstverhältnis des Klägers sei schon vor dem 31. Dezember 1947 beendet gewesen.
1.)
Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob der Kläger sein Vertragsverhältnis nicht dadurch von sich aus beendet habe, dass er sich am 7. Dezember 1946 im Werk der Beklagten mit der Begründung verabschiedete, die Militärregierung wünsche seine Weiterbeschäftigung nicht mehr; ein Bescheid der Militärregierung, der die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen sein Ausscheiden vorgesehen habe, habe damals noch nicht vorgelegen. Sie habe ihm gekündigt, nachdem sie rund 6 Monate lang von der Beendigung seiner Tätigkeit ab gewartet habe. Wenn die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien - wie das Berufungsgericht meine - nach den Vorschriften für das bürgerliche Recht zu beurteilen seien, müsse die Frage aufgeworden werden, ob und nach wie langer Zeit ein Arbeitgeber, dessen Angestellter seine Tätigkeit auf Anordnung der Militärregierung auf unabsehbare Dauer einstelle, berechtigt sei, das Anstellungsverhältnis zu lösen; eine Frist von 6 Monaten müsse sicherlich als ausreichend angesehen werden. Dem Arbeitgeber eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses könne nicht zugemutet werden, eine Stelle der hier in Rede stehenden Art unbegrenzt offen zu halten. Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht die im Tatbestand getroffene Feststellung über die Vorgänge vom 7. Dezember 1946 rechtlich nicht näher gewürdigt hat, es konnte dies aber ohne Rechtsirrtum unterlassen. Der Beklagten war bekannt, dass die Militärregierung - trotz der eigenen Bemühungen der Beklagten, den Kläger als einen seit vielen Jahren bewährten und politisch nicht schwer belasteten Fachmann zu halten - die Beendigung der Tätigkeit des Klägers forderte. Sie konnte also aus der Tatsache, dass der Kläger seine Tätigkeit beendigte, nicht den Schluss ziehen, der Kläger wolle von sich aus sein Vertragsverhältnis beendigen. Sie hat in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18. Januar 1947 selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger am 7. Dezember 1946 "auf Anordnung der Militärregierung" ausgeschieden sei, und sie hat ihre Abrechnung ausdrücklich "ohne Rücksicht auf eine etwaige andersartige, endgültige Regelung Ihrer Personalangelegenheit" vornehmen wollen und vorgenommen. Diesen Wortlaut hätte die Beklagte nicht gewählt, wenn sie wirklich der Meinung gewesen wäre, der Kläger habe von sich aus - wenn auch auf Anordnung der Militärregierung - sein Vertragsverhältnis beenden wollen. Es lag nichts dafür vor, dass der Kläger über die von der Militärregierung angeordnete tatsächliche Beendigung seiner Tätigkeit hinaus den Wunsch und die Absicht gehabt hätte, gleichzeitig sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten zu lösen. Bei der damaligen Lage der Denazifizierung in der Britischen Zone lag nichts ferner als die Annahme, ein leitender Angestellter, der wegen seiner politischen Belastung seine Tätigkeit einstellen musste, wolle sich gleichzeitig kraft freiwilligen Entschlusses seiner sämtlichen Rechte aus seinem Anstellungsverhältnis begeben. Ausserdem hat die Beklagte in der Berufungsbegründung (Bl 38) selbst vorgetragen, sie habe dem Kläger anlässlich seiner Tätigkeitsbeendigung am 7. Dezember 1946 nicht gekündigt; wenn er ein gewöhnlicher Angestellter gewesen wäre, so hätte sie das fristlos oder kurzfristig tun können; sie habe ihn aber wie einen Beamten behandelt. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nachträglich nicht mit der Behauptung gehört werden, der Kläger habe sein Anstellungsverhältnis selbst zur Auflösung gebracht. Diese rechtlichen Schlussfolgerunden brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu ziehen.
2.)
Die Verfügung der Militärregierung vom 19. Februar 1947 ("Entlassungsbefehl") legt das Berufungsgericht unter Heranziehung und Auslegung der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 dahin aus, dass sie nicht zu einer endgültigen Auflösung des Dienstverhältnisses geführt habe. Diese Auslegung der Verfügung als eines Verwaltungsaktes ist zwar der Nachprüfung in der Revision nicht verschlossen, die Nachprüfung führt aber zu keiner rechtlichen Beanstandung.
a)
Die Frage, ob eine auf Grund der KR Dir Nr. 24 von der Militärregierung ausgesprochene Entlassung zu einer endgültigen Beendigung oder nur zu einer vorläufigen Suspension des Dienstverhältnisses geführt hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum fast ausschliesslich für Beamte untersucht worden. Für die Länder der amerikanischen Zone wird hierbei auf eine OMGUS-Regulation vom 21. Oktober 1946 (Title 2 - 160.4) verwiesen, die im Sinne der "Entlassungstheorie" gedeutet wird. Auch das in diesen Ländern geltende Befreiungsgesetz hat sich der Entlassungstheorie angeschlossen (Art. 64 a.a.O.); hierauf beruhen die Äusserungen von Jellinek (Ö Verw 1949, 67 f) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1949 (NJW 1949, 634 [VGH Hessen 30.03.1949 - VGH O 75/48]). Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob für die Länder der amerikanischen Zone diese im Schrifttum (Wahl Ö Verw 1949, 21 ff und 89 f; Boos ebenda 331 f; Elterich ebenda 245 f; Heyland ebenda 1950, 289 ff; 323 ff; 359 ff und Wenzel, Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten, 1949, 44 ff) stark angegriffene Auslegung, deren Richtigkeit auch im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. April 1950 (ÖVerw 1950, 470 ff) dahingestellt gelassen ist, zutrifft oder nicht. Für die Britische Zone ist diese Entlassungstheorie nicht ernsthaft vertreten worden; es wird überall die Auffassung vertreten, dass es der Besatzungsbehörde lediglich darauf ankam, für den Augenblick mit sofortiger Wirkung jeden sachlichen Einfluss des politisch verdächtigen Beamten auszuschalten, bis die endgültige Kategorisierung durchgeführt war (Wahl. Elterich, Heyland, Wenzel a.a.O., Thiele D Verw 1949, 424 ff; Bertermann JR 1950, 297 ff; Jess Ö Verw 1950, 269; Hamburger Verwaltungsgericht MDR 1948, 261; Dienststrafhof beim Personalamt des VerWiGeb vom 24. Mai 1949, Ö Verw 1949, 336 und Verw Rspr 3, 178). Sobald dies geschehen war. bestanden keine Bedenken mehr gegen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit, ohne dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis für erforderlich gehalten wurde. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache Nr. 1306 des Deutschen Bundestags) führt für diese Beamten einen neuen Rechtsbegriff ein, nach dem sie "als mit Ablauf des 8. Mai 1945 ausser Dienst gestellt gelten" §5 Abs. 2). In der Begründung wird in Abschnitt I (S 29) ausgeführt, dieser Begriff solle zum Ausdruck bringen, dass das Beamtenverhältnis noch nicht erloschen sei, der Beamte aber kein Amt innehabe und keinen Dienst verrichte. Auch die von den Ländern der Britischen Zone auf Grund des §27 Abs. 2 UmstG erlassenen Vorschriften lassen, worauf Heyland (a.a.O. 295 f) zutreffend hinweist, deutlich erkennen, dass man das Beamtenverhältnis nicht als erloschen, sondern als fortbestehend betrachtete.
b)
Wenn man unterstellt, es hätte die Absicht bestanden, das Dienstverhältnis der "entlassenen" Beamten endgültig aufzuheben, so liess sich diese angesichts der Regelung der deutschen Beamtengesetzgebung nur durch eine Änderung oder durch eine Durchbrechung dieser Regelung verwirklichen. Eine Gesetzesänderung ist für die Britische Zone bis zur Währungsreform nicht erfolgt. Zu einer Durchbrechung hätte es eines eindeutigen Aktes der Besatzungsmacht bedurft, der, wie ausgeführt, für die Britische Zone ebenfalls fehlt. Bei einem Angestellten bedurfte es weder einer Änderung noch einer Durchbrechung des deutschen Rechtes, sondern nur einer Kündigung unter Wahrung der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen. Wenn daher schon bei einem Beamten der "Entlassungsbefehl" der Besatzungsbehörde nicht die Auslegung erfordert, dass er eine solche Durchbrechung des Rechtes beabsichtige, so besteht bei einem Angestellten dazu noch weniger Veranlassung. Auch hier war den augenblicklichen Notwendigkeiten damit Genüge geschehen, dass der Kläger keinen Dienst tat; die endgültige Regelung konnte der Beklagten überlassen werden. Dies schloss zwar für die Besatzungsbehörde nicht die Möglichkeit einer anderweitigen Regelung im Einzelfalle aus, aber der Entlassungsbefehl lässt nichts dafür erkennen, dass von der allgemein üblichen Form und Fassung abgewichen wäre und dass sich daraus eine andere als die sonst übliche Rechtsfolge ergab. War hiernach das Anstellungsverhältnis des Klägers durch den Entlassungsbefehl nicht beendet, so sind die weiter daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts zutreffend. Der Kläger war während der Dauer des Bestehens des gegen ihn verhängten Betätigungsverbotes nicht in der Lage, seine im Dienstvertrag mit der Beklagten übernommenen Pflichten zu erfüllen. Diese Unmöglichkeit der Leistung beruhte, wie der günstige Ausgang des Berufungsverfahrens des Klägers zeigt, auf einem Umstand, den weder er noch die Beklagte zu vertreten hatte. Nach §323 BGB hat der Kläger daher für diese Zeit seinen Anspruch auf die Gegenleistung der Beklagten verloren. Ab 10. Oktober 1947 war jedoch die persönliche Behinderung des Klägers an der Leistung seiner Dienste für die Beklagte beseitigt; durch die Nichtinanspruchnahme der angebotenen Dienste kam die Beklagte gemäss §§293 ff BGB in Annahmeverzug und kann sich gegenüber den Ansprüchen des Klägers für die Zeit nach dem 31. Oktober 1947 nicht mehr darauf berufen, dass er keine Dienste geleistet hat.
3.)
Die Beklagte meint weiter, das Kündigungsschreiben vom 5. Juni 1947, das auf den nächstzulässigen Termin gelautet habe, bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte alle Folgerungen aus der Tatsache, dass der Kläger nicht mehr für sie habe arbeiten können, habe ziehen wollen; somit enthalte der Ausdruck "zum nächstzulässigen Termin" auch die sofortige Aufkündigung des Vertrages. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit des Klägers berechtigt gewesen wäre, sein Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 1947 zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Dass der Kläger schon etwa 6 Monate lang eine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr ausgeübt hatte, war der Beklagten bekannt. Wenn sie es damals für richtig hielt, ihr Schreiben so abzufassen, wie es geschehen ist, so liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, dass es in dem Schreiben nicht eine fristlose, sondern eine fristgemässe Kündigung gesehen hat. Mit Recht kommt das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, dass diese Kündigung keineswegs bedeutungslos war, wie das Arbeitsamt in seiner Mitteilung an die Beklagte vom 5. Juni 1947 und auch die Beklagte selbst in diesem Rechtsstreit gemeint haben. Daraus ergibt sich weiter, dass das Dienstverhältnis mit dem 31. Dezember 1947 ablief, dass dem Kläger also bis dahin seine Barbezüge zustanden. Auch der Anspruch auf Rückzahlung der Benutzungsentschädigung für die Dienstwohnung ist aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Mit Recht versagt es der Beklagten auch den Einwand aus §814 BGB mit der Begründung, bei der damaligen Ungewissheit der Rechtslage auf dem hier erörterten Gebiet und der rechtlichen Unerfahrenheit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Zeit der Erbringung seiner Leistung gewusst habe, dass er zu der Leistung nicht verpflichtet war.
III.
Soweit dagegen der Kläger für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 Pensionsansprüche geltend macht, kann der Meinung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht gefolgt werden.
1.)
Die Verpflichtung zur Zahlung der Pension würde nach dem Vertrage dann entfallen, wenn Umstände vorgelegen hätten, die, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Beamten gehandelt hätte, dessen Entfernung aus dem Dienst im Wege des Dienststrafverfahrens gerechtfertigt haben würden. Das Berufungsgericht prüft, ob eine Auslegung im Sinne einer Erweiterung der pensionsbefreienden Kündigungsklausel möglich ist. Es hat Bedenken, ob für eine solche Auslegung nach dem Wortlaut des Vertrages überhaupt Raum ist. Es lehnt aber die Annahme der Beklagten ab, dass für sie wegen der politischen Belastung des Klägers und des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots der Militärregierung ein ähnlicher Zwang zur Kündigung des Klägers bestanden habe, wie es in dem vertraglich vorgesehenen Falle gewesen wäre, dass der Kläger sich schwerster disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht hätte. Die Beklagte hatte keinen ausdrücklichen Entlassungsbefehl von der Militärregierung erhalten. Sie wusste, dass dem Kläger die Berufungsmöglichkeit vorbehalten war und dass das entsprechende Verfahren noch schwebte. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass bei dieser Sachlage für die Beklagte nicht nur kein Anlass dazu bestand, mehr zu tun, als die Besatzungsmacht von ihr verlangte, sondern dass es umgekehrt ihre moralische Pflicht gewesen wäre, ihren langjährigen, tüchtigen und in seinen fachlichen Leistungen auch von ihr anerkannten Direktor und technischen Leiter nicht eher im Stich zu lassen, als es der etwaige ungünstige Ausgang des Berufungsverfahrens zwingend erforderte. Dazu hätte aber mindestens gehört, dass die Beklagte den Ausgang des politischen Überprüfungsverfahrens abwartete. Da die Beklagte während dieser Zeit für den Kläger keine Aufwendungen zu machen brauchte und eine passende Ersatzkraft für den Kläger ohnehin noch nicht vorhanden gewesen sei, so sei auch nicht anzunehmen, dass wirtschaftliche Gründe gebieterisch eine endgültige Bereinigung der Rechtsbeziehungen zum Kläger vor Abschluss seines Berufungsverfahrens verlangt hätten. Auch diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Auslegung des Vertrages im Sinne der Beklagten ablehnt, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2.)
Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger brauche sich die Vorschriften der Sparverordnungen deshalb nicht entgegenhalten zu lassen, weil der Vertrag eine solche Beschränkung nicht zulasse; der Kläger sei weder ein Beamter gewesen, noch habe er kraft Parteivereinbarung allgemein wie ein solcher behandelt werden sollen; lediglich sein Gehalt als Angestellter einer G.m.b.H. sei nach den jeweils geltenden staatlichen Voraussetzungen und Sätzen für pensionsfähig erklärt worden. Das Berufungsgericht hält die getroffene Vereinbarung nicht ohne weiteres für eindeutig; es will die Angleichung der Pensionsbezüge des Klägers an diejenigen der Beamten nur insoweit gelten lassen, als es sich um gesetzliche Dauerregelungen des Beamtenrechts handelt, nicht aber auch für vorübergehende Notmassnahmen des Beamtenrechts, für aus Gründen vorübergehender fiskalischer Notstände geschaffene Ausnahmebestimmungen. Diese Auslegung des Vertrages folgert das Berufungsgericht aus den Auswirkungen, die die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 auf den Vertrag gehabt habe. Hätte es im Willen der Parteien gelegen, jede auch als Notmassnahme vorübergehende Verordnung des Beamtenbesoldungsrechts zum Vertragsinhalt zu erheben, so hätte nach Meinung des Berufungsgerichts damals die durch die Notverordnung verfügte Kürzung auch das Ruhegehalt des Klägers ohne weiteres ergreifen müssen. Die Parteien hätten jedoch damals diesen Standpunkt nicht eingenommen, sondern eine neue vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Notverordnung am 13. November 1931 getroffen. Hierbei übersieht aber das Berufungsgericht, dass die damals noch geltende Vereinbarung über die Bemessung der Gehaltsbezüge des Klägers nach den Bezügen einer bestimmten Besoldungsklasse ohne weiteres zur Anwendung der Notverordnung auf die Bezüge des Klägers führte. Die Vereinbarung vom 13. November 1931 war zur Anwendung dieser allgemeinen beamtenrechtlichen Auswirkungen der Notverordnungen auf den Kläger weder erforderlich noch geeignet. Sie ging in ihrer Wirkung darüber hinaus, indem sie entsprechend der für die freie Wirtschaft vorgeschriebenen Regelung eine "Herabsetzung übermässig hoher Dienstvergütungen" (Fünfter Teil Kapitel III der Verordnung, RGBl 1931, I, 557) vorsah, obwohl diese Vorschrift für die Beklagte nach §8 a.a.O. nicht anwendbar war. Erst in der Vereinbarung vom 23. Dezember 1933 wurde die Höhe des Gehaltes von denjenigen der Beamtengehälter ganz unabhängig gemacht, und die vom Berufungsgericht herangezogene Äusserung des Aufsichtsratsvorsitzenden von diesem Tage besagt lediglich, dass der nunmehr unabhängig vom Beamtengehalt festgesetzte Betrag von monatlich 1.000 RM auch nicht der Kürzung von 6 v.H. unterliege. Im Gegensatz hierzu blieb es aber dabei, dass die Höhe des Ruhegehalts sich zwar nach diesem Betrag von 1.000 RM, im übrigen aber nach den "jeweils geltenden" staatlichen Voraussetzungen und Sätzen richten sollte. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger eine etwa angeordnete Erhöhung der Sätze des §89 DBG mit Recht und Erfolg für sich beansprucht hätte. Die Meinung des Berufungsgerichts, es dürften hierbei nur gesetzliche Dauerregelungen berücksichtigt werden, ist mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar, sie beruht entscheidend auf der geschilderten Verkennung der Auswirkungen der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 und führt auch zu einem unmöglichen Ergebnis, weil sich bei Einführung einer derartigen gesetzlichen Regelung niemals übersehen lässt, ob sie zu einer Dauerregelung werden wird oder nicht. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die von ihm angeführte Begründung getragen, das Motiv der Sicherung der öffentlichen Finanzen aus Gründen eines besonderen staatlichen Notstandes könne für die Ansprüche eines Privatangestellten nicht in Frage kommen, dessen vermögensrechtliche Ansprüche nicht aus öffentlichen Mitteln der Allgemeinheit der Steuerzahler, sondern aus dem Gewinn einer privaten Handelsgesellschaft gezahlt werden, deren Finanzlage sich durchaus nicht mit derjenigen des Staates zu decken brauche. Dabei übersieht es, dass es einer solchen Gesellschaft nicht verwehrt sein kann, im Wege der vertraglichen Vereinbarung eine Regelung zu schaffen, die ihre finanziellen Rechte gegenüber ihren Angestellten denjenigen des Staates gegenüber seinen Beamten gleichstellt. Der Kläger muss sich hiernach wegen seiner Pensionsansprüche in vollem Umfange so behandeln lassen, wie wenn er Beamter gewesen wäre.
3.)
Nach §5 Abs. 1 der Ersten SparVO gelten solche Beamte als verabschiedet, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind.
Die hiernach verabschiedeten Beamten erhalten nach der gleichen Vorschrift vom vollendeten 45. Lebensjahr ab die Hälfte des Ruhegehalts, bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle Ruhegehalt. Nach §8 Abs. 1 a.a.O. haben diese Beamten auch im Falle der Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949, soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren.
Nach §4 der Dritten SparVO ist §70 DBG bis auf weiteres nicht anzuwenden, ein Beamter kann also nicht nach Vollendung des 62. Lebensjahrs auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
Nach §20 a.a.O. sind die in §89 DBG festgesetzten Ruhegehaltssätze geändert; das Mindestruhegehalt wird von 35 v.H. auf 30 v.H. gesenkt, die Erhöhung beginnt erst nach 10 Jahren, sie beträgt für 15 Jahre je 2 v.H., dann 1 v.H. jährlich bis zur Höchstgrenze von 75 v.H., die auch vor Erreichung des 65. Lebensjahres nicht überschritten werden darf. Bei der für den Kläger unstreitigen Zeit von 36 Dienstjahren ergibt sich ein Satz von 71 v.H..
4.)
Die Sparverordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in §27 Abs. 2, c UmstG. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Ihre Rechtsgültigkeit wird aus einem formellen und aus einem sachlichen Grunde bezweifelt (Schnitzler NJW 1949, 615). Die Frage, ob die Rechtsgültigkeit der Verordnungen, die auf einer im Besatzungsrecht (§27 Abs. 2 UmstG) enthaltenen Ermächtigung beruhen, von deutschen Gerichten nachgeprüft werden kann, wird überwiegend bejaht (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 1. November 1950, Verw Rspr 3, 187 ff [197] mit Zitaten), sie bedarf aber keiner abschliessenden Entscheidung, weil der Senat jedenfalls für die hier in Rede stehenden Vorschriften die Gültigkeit bejaht.
a)
Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt nur mit den Unterschriften des Ministerpräsidenten und zweier Fachminister veröffentlicht, ohne einen Hinweis auf die Mitwirkung der übrigen Regierungsmitglieder. Mit diesem Umstand setzt sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinander. Die Frage wird aber eingehend behandelt in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1949 (IK 65/49), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. September 1950 (IV A H 2/50), ferner in einem dem Senat in einer anderen Revisionssache vorliegenden Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. November 1950 (O 160/49) und in dem bei jenen Akten befindlichen Gutachten des Professors Dr. Nipperdey in Köln, für den gleichliegenden Fall des Landes Niedersachsen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Juli 1950 (D Verw Bl 648). Alle diese Meinungsäusserungen stimmen darin überein, es gebe weder eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift noch ein Gewohnheitsrecht, dass Rechtsverordnungen einer Regierung von allen Mitgliedern der Regierung unterzeichnet sein müssen, es entspreche vielmehr der Staatspraxis, dass Rechtsverordnungen durch den Ministerpräsidenten und die federführenden Fachminister unterzeichnet werden. Die von Schnitzler a.a.O. angeführte gegenteilige Übung in Preussen stellt eine Ausnahme dar. Für das Land Nordrhein-Westfalen besteht eine Geschäftsordnung vom 5. November 1946, die in §14 eine Verkündung der von der Landesregierung beschlossenen Verordnungen in der Weise vorsieht, wie sie hier geschehen ist. Dass der verkündeten Sparverordnung ein entsprechender Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt, ist von keiner Seite bezweifelt worden. Die formellen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Sparverordnungen sind daher unbegründet.
b)
Die sachlichen Bedenken richten sich dagegen, dass einige der in den Sparverordnungen enthaltenen Vorschriften nicht dem durch §27 Abs. 2 UmstG gedeckten Sparzweck dienen, sondern einem zusätzlichen Entnazifizierungszweck oder sonstigen Zwecken, für die die gesetzliche Ermächtigung nicht ausreiche. Diese Einwendungen richten sich in erster Linie gegen die in §1 der Ersten SparVO vorgesehene Möglichkeit der Entlassung solcher Beamter, die bei dem Inkrafttreten der SparVO im Amte waren. Nur die dieser Vorschrift entsprechende Regelung der Hamburgischen Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet des Personalrechts vom 30. November 1948 (GVBl Hamb 1948, 141) ist in der oben erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg geprüft und wegen des Fehlens gesetzlichnormierter Entlassungstatbestände für ungültig erklärt worden (a.a.O. 225). Daraus, dass eine einzelne Vorschrift einer Verordnung durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt ist, ergibt sich aber nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der ganzen Verordnung, vor allem nicht solcher Bestimmungen, die mit den ungültigen Bestimmungen keinen unmittelbaren Zusammenhang haben. Deshalb hat sich die Prüfung der Gültigkeit der Sparverordnungen auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, auf die es zur Entscheidung des vorliegenden Falles ankommt.
c)
Während die in die Kategorie V eingestuften Beamten nach §§3, 4 der Ersten SparVO einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf (grundsätzlich) volle Versorgung haben, wird der Anspruch auf Wiedereinstellung den Beamten der Kategorie IV schlechthin versagt, die Versorgungsbezüge werden für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls auf die Hälfte ermässigt. Diese Unterscheidung wirkt sich dahin aus, dass die Rechte eines Beamten je nach seiner Einstufung verschieden bemessen werden, dass also die Beamten der Kategorie IV gegenüber denjenigen der Kategorie V in einer durch die Entnazifizierungsvorschriften nicht vorgesehenen Weise benachteiligt werden. Wäre diese Unterscheidung der einzige oder auch nur der aus den Umständen erkennbare Zweck der Vorschrift, so liessen sich daraus gegen die Gültigkeit des §5 der Dritten SparVO gewichtige Bedenken herleiten. Diese Betrachtungsweise würde jedoch der Sachlage nicht gerecht werden. Der Umstand, dass die im Zuge der Entnazifizierung aus ihren Stellungen entfernten Beamten trotz ihrer politischen Rehabilitierung vielfach noch nicht wieder beschäftigt werden konnten, und die Frage, wie ihre Ansprüche mit den zu deren Befriedigung vorhandenen Mitteln in Einklang gebracht werden könnten, gehörte gerade in der Zeit der Währungsreform und gehört auch heute noch zu den sorgenvollsten Aufgaben der öffentlichen Finanzwirtschaft. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass eine unbeschränkte Anerkennung dieser Ansprüche die öffentlichen Haushalte und damit den Erfolg der Währungsreform aufs schwerste gefährden würde. Obwohl, wie oben zu II 2 ausgeführt, das Beamtenverhältnis durch die Entlassung aus politischen Gründen als solches nicht erloschen war, bestand zur Zeit der Währungsreform die allgemeine Rechtsansicht, dass diesen Beamten ein Rechtsanspruch weder auf Wiedereinstellung noch auf Zahlung irgendwelcher Bezüge zustehe. Daneben stand aber die allgemeine Überzeugung, dass dieser Rechtszustand unbefriedigend war und so schnell als möglich geändert werden musste.
Wenn die Länder in ihrer Gesetzgebung dieser Notwendigkeit Rechnung trugen, so konnten sie davon ausgehen, dass sie den Beamten Rechte gaben, die sie bis dahin nicht hatten, dass sie ihnen aber nicht Rechte nahmen. Eine Abwägung des Ausmasses dieser neu gegebenen oder doch neu anerkannten Rechte gegenüber dem Stande der öffentlichen Finanzen war notwendig. Die Grenze der Ermächtigung des §27 Abs. P. UmstG liegt nicht schon bei der objektiven Nützlichkeit oder Eignung einer Massnahme, sondern darin, ob sie der Landesregierung geboten erschien. Deshalb müssen bei der Prüfung alle solche Erwägungen ausscheiden, die die vorher bestehende Rechtslage dieser Beamten betreffen; auch wenn man der Auffassung ist, sie hätten einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf Zahlung ihrer Bezüge gehabt, so käme es nur darauf an, dass die Landesregierung die Regelung dieser Frage zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte. Bei dieser Betrachtungsweise kann den Vorschriften die Rechtsgültigkeit auch insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Beamten ihre Bezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949 abspricht.
d)
Die Rechtsgültigkeit der Vorschrift kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass sie gegen den Grundsatz der Gleichheit verstosse. Dieser Grundsatz bedeutet, dass gleiche Tatbestände gleich zu behandeln sind. Er darf aber nicht dahin verstanden werden, dass alles gleich behandelt werden müsse; die in der Sache liegenden Verschiedenheiten können vielfach eine verschiedene rechtliche Behandlung auch durch den Gesetzgeber rechtfertigen und erfordern. Erforderlich ist dabei nur, dass weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten darf. Es mag hierzu auf die freilich ein ganz anderes Rechtsgebiet betreffenden Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich (RGZ 128, Anh 1 ff [9 ff]; 130, Anh 11 ff [18 ff]) hingewiesen werden. Wenn nun, wie ausgeführt, das Bestreben dahin ging, die moralischen Ansprüche der Beamten in Rechtsansprüche umzuwandeln, so kann weder ein Willkürakt noch ein Ermessensmissbrauch darin gesehen werden, dass man die Notwendigkeit einer solchen Umwandlung bei den politisch völlig entlasteten Beamten der Kategorie V noch stärker empfand als bei demjenigen der Kategorie IV und dass sich daraus eine verschiedene Abstufung der Rechte dieser beiden Gruppen ergab.
IV.
Da das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägungen die Anwendung der Sparverordnungen auf den Kläger verneint hat, so war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es sich um die über den Rahmen dieser Sparverordnungen hinausgehenden Pensionsansprüche handelt. Für die Zeit bis zum 31. März 1949 stehen dem Kläger keine Pensionsansprüche zu; für die Zeit nach der Erreichung des 65. Lebensjahres, alsonach dem Zeitpunkt, in dem ein Beamter in den Ruhestand treten würde, kann er statt der von ihm geforderten 75 v.H. nur 71 v.H. von 1.000 DM, also monatlich 710 DM, und bis dahin die Hälfte mit 355 DM beanspruchen. Die von der Beklagten berechneten Beträge von 690 und 345 DM beruhen auf einem offenbaren Rechenfehler.
Von dem Zahlungsanspruch stehen dem Kläger hiernach nur zu:
| das Gehalt für November/Dezember 1947 mit | 200,- DM | |
|---|---|---|
| die Wohnungsvergütung für diese Zeit mit | 17,40 DM | |
| die Pension für April und Mai 1949 mit 2 × 355 = | 710,- DM | |
| zusammen: | 927,40 DM | |
Der Feststellungsanspruch ist für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. Juli 1951 nur in Höhe von monatlich 355 DM gerechtfertigt, für die spätere Zeit in Höhe von monatlich 710 DM. Wegen der Mehrbeträge war die Klage abzuweisen, im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.