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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.08.2010, Az.: I B 132/09
Verfristung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23601
Aktenzeichen: I B 132/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 26.02.2009 - AZ: 8 K 428/06

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 2108

BFH, 16.08.2010 - I B 132/09

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet hat. Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 45; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 120 FGO Rz 72; Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. August 1995 5 BJ 50/95, Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, 414; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 III C 20.67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 38). Die Klägerin hat ihre Beschwerde jedoch bis heute nicht begründet, obwohl ihr das Urteil des Finanzgerichts bereits am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.

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