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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.05.2008, Az.: VIII B 66/08

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.05.2008
Aktenzeichen
VIII B 66/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Köln - 22.02.2008 - AZ: 14 V 4040/07

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2008 14 V 4040/07 die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Gewinnfeststellungsbescheide 2004 und 2005, hilfsweise einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat der als Steuerberater tätige Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom 14. März 2008 Beschwerde eingelegt.

2

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).

3

1.

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).

4

Vorliegend hat das FG die Beschwerde erkennbar nicht zugelassen, sondern im Gegenteil in dem angefochtenen Beschluss auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 3 FGO ausdrücklich hingewiesen.

5

Auf den Hinweis im Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 7. April 2008 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine weitere Erklärung mehr abgegeben.

6

2.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).