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§ 132 FGO - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.