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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.11.2007, Az.: VII B 175/07

Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.11.2007
Aktenzeichen
VII B 175/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 43783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Rheinland-Pfalz - 23.07.2007 - AZ: 1 V 1641/07

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2007, 221860 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

2

1.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung vom FG zugelassen worden ist.

3

Aus den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des FG ergibt sich, dass die Beschwerde nicht zugelassen worden ist.

4

2.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen. Dagegen bestehen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2003 III B 109/03, BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).

5

3.

Eine außerordentliche Beschwerde ist generell nicht (mehr) statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188 [BFH 30.11.2005 - VIII B 181/05]).

6

4.

Die Beschwerde ist im Übrigen nicht von einer nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden und daher auch deshalb unzulässig.