Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.01.1997, Az.: I R 156/94
Stiftung privaten Rechts; Stiftungszweck; Gemeinnützigkeit ; Ermäßigter Körperschaftsteuersatz
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- I R 156/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 11383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFH/NV 1999, 145
- DStZ 1999, 186-187 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- HFR 1999, 450
Amtlicher Leitsatz
===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stiftung privaten Rechts. Der 1955 verstorbene Stifter hatte testamentarisch verfügt, daß sein gesamtes Vermögen, das seinerzeit aus dem Einzelunternehmen F, den Gesellschaftsanteilen an der B-GmbH und Grundbesitz sowie Wertpapieren bestand, "in die Form einer Stiftung gebracht wird zugunsten von unterstützungsbedürftigen Kranken und Blinden sowie Tierschutzbestrebungen". Nach der für die Streitjahre 1982 bis 1984 maßgeblichen Satzungsfassung verwaltete der Stiftungsvorstand das Vermögen und führte die Geschäfte des übertragenen Einzelunternehmens. Außerdem hieß es in § 2 Abs. 3 der Satzung: "Die Organe der Stiftung beschließen jährlich über die Höhe der Ausschüttung zur Erfüllung der Zwecke der Stiftung unter Berücksichtigung der notwendigen Kapitalstärke, der Kreditwürdigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Stiftung und der F-GmbH, damit die Stiftungszwecke nachhaltig erfüllt werden können. "
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die Klägerin zum 31. Dezember 1982 über das Einzelunternehmen bzw. die F-GmbH unmittelbar bzw. mittelbar an 13 weiteren Kapitalgesellschaften im In- und Ausland beteiligt. Zwischen der Firma F und der F-GmbH einerseits und der A-GmbH (A) andererseits wurde am 18. Mai 1981 ein Vertrag zur Gründung einer atypisch stillen Beteiligung auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Dem Vertrag traten die Gesellschaften der F-Gruppe bei. Aus dem Vertrag ergaben sich Einlageverpflichtungen der A als stiller Gesellschafterin in den Streitjahren von zunächst 10 Mio. DM, die sich in den Streitjahren auf 15 Mio. DM erhöhten. Die F-Gruppe verpflichtete sich zum Ausweis von Eigenkapital in Höhe von 20 Mio. DM. Diese Verpflichtung wurde zum 1. Juli 1982 auf 35 Mio. DM erhöht. 1986 wurde die Einlage der A zurückbezahlt.
Die Firma F erwirtschaftete in den Jahren 1982 bis 1984 --nach Abzug von Spenden an gemeinnützige Empfänger in Höhe von 59 575 DM bzw. 42 792 DM bzw. 83 820 DM und einer Parteispende in Höhe von 15 000 DM in 1984-- Jahresüberschüsse in Höhe von 8 088 581 DM (1982), 7 655 241 DM (1983) und 4 878 336 DM (1984). Das Stiftungsvermögen, das im Zeitpunkt der Gründung der Klägerin 2 272 820 DM betragen hatte, entwickelte sich in den Streitjahren wie folgt:
Stand 1. Januar 1982 9 260 717 DM
Stand 31. Dezember 1982 16 770 698 DM
Stand 31. Dezember 1983 23 900 872 DM
Stand 31. Dezember 1984 28 757 146 DM.
Die Klägerin kam ihrem Stiftungszweck in den Streitjahren durch Spenden in Höhe von 546 000 DM (1982), 506 000 DM (1983) und 15 000 DM (1984) nach. Außerdem beschloß sie am 2. März 1984, in den Jahren 1984 bis 1986 je 2 Mio. DM für die Baufinanzierung eines Therapiezentrums zur ambulanten medizinischen Versorgung von Behinderten zur Verfügung zu stellen. Am 15. Dezember 1984 sagte die Klägerin ferner zu, weitere Leistungen hierfür in Höhe von 150 000 DM zu erbringen. Die Klägerin beteiligte sich 1985 an der N-gemeinnützige Gesellschaft mbH, deren Zweck der Bau und der Betrieb des Therapiezentrums war.
Die Klägerin wurde von dem jeweils zuständigen Finanzamt mit Ausnahme der Jahre 1965 bis 1971 als gemeinnützig behandelt. Auch die ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheide für 1982 bis 1984 gingen von einem wegen Gemeinnützigkeit ermäßigten Körperschaftsteuersatz gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b 2. Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung wandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den regulären Steuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG an. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 55 Abs. 1, § 58 Nr. 6, § 63 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) und beantragt, das Urteil des FG und die Körperschaftsteuerbescheide 1982 bis 1984 aufzuheben und die Körperschaftsteuer gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 bis 68 AO 1977 unter Anwendung eines Steuersatzes von 50 % festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Während des Klageverfahrens erließ das nunmehr für die Klägerin örtlich zuständig gewordene Finanzamt O einen Änderungsbescheid für 1984. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
II. Die Revision ist betreffend das Streitjahr 1984 als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
A. Die Klägerin hat ihren Antrag betreffend das Streitjahr 1984 zutreffenderweise gegen das Finanzamt O gerichtet. Aufgrund des Antrags nach § 68 FGO ist ein Wechsel in der Passivlegitimation eingetreten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593). Das angefochtene Urteil ist insoweit gegenstandslos geworden.
Für das Streitjahr 1984 war der Klägerin die Gemeinnützigkeit zu versagen, weil sie einen Teil ihrer für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht benötigten Mittel Parteien spendete.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO 1977 darf die Körperschaft ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Da die Klägerin 1984 Parteispenden in Höhe von 15 000 DM geleistet hat, war sie in diesem Jahr nicht selbstlos tätig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung kommt es auf die absolute oder relative Höhe der Parteispenden nicht an. Die Klägerin unterliegt als Einheit auch mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer im übrigen steuerbegünstigten Körperschaft kann nicht, vergleichbar anderen wirtschaftlichen Unternehmen, im Rahmen der Üblichkeit über seine Mittel frei verfügen. Über evtl. Billigkeitsmaßnahmen wäre in einem gesonderten Verfahren nach § 163 AO 1977 zu entscheiden.